OLG Wien 12R42/25x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01200R00042.25X.1211.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B, Rechtsanwalt emeritus, **, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Mag. Verena Schwarzinger, Rechtsanwälte in Tulln, wegen (zuletzt) EUR 49.788,87 s.A. und Feststellung (EUR 5.000,), den
B e s c h l u s s:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.11.2025, 12 R 42/25x, durch Aufnahme eines Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zu berichtigen, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss vom 11.11.2025, 12 R 42/25x, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der gegen das in dieser Rechtssache ergangene klagsabweisende Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 1.1.2025, **17, erhobenen Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Am 19.11.2025 beantragte der Beklagte die Berichtigung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes. Dieses enthalte keinen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO über die Zulässigkeit der Revision. Es werde daher beantragt, den Beschluss gemäß § 419 ZPO zu ergänzen und den gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Ausspruch nachzutragen. Das Unterbleiben der Aufnahme des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision stelle eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 419 ZPO dar, da ein solcher Ausspruch jedenfalls in die Entscheidung aufzunehmen gewesen wäre.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht I. Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und dabei ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen einen echten Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist somit nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies – in Form eines Rechtskraftvorbehaltes - positiv ausgesprochen hat (RS0043880). Unterbleibt dieser Ausspruch, so ist der Rekurs nicht zulässig (Musger in Fasching/Konecny³ § 519 ZPO Rz 86). Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat daher nur bei Zulassung des Rekurses zu erfolgen. Bei Nichtzulassung hat ein Ausspruch zu unterbleiben. Anders als bei der Revision ist dann weder ein außerordentlicher Rekurs noch ein Zulassungsantrag im Sinn des § 508 ZPO möglich (Musger, aaO).
Gegen die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts ist hier mangels Zulassung weder ein Rekurs noch eine Revision zulässig. Da über die Nichtzulassung des Rekurses kein Ausspruch zu erfolgen hatte, liegt im Unterbleiben eines solchen Ausspruchs auch kein berichtigungsfähiger Fehler des Berufungsgerichts.
Der Berichtigungsantrag war daher abzuweisen.