OLG Wien 10Rs62/25y

10Rs62/25yCour d'appel16 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 10Rs62/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0100RS00062.25Y.1216.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, Pensionist, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Georg Retter M.B.L., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Witwerpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 26.6.2025, **10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 10.3.2025 anerkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Witwerpension nach seiner verstorbenen Ehegattin C* B* ab 9.3.2024 und sprach aus, dass die Pension ab 9.3.2024 monatlich EUR 363,90 bzw ab 1.1.2025 EUR 380,63 betrage und kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe.

Ausschließlich gegen die im Bescheid genannte Höhe der Witwerpension richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger arbeite nicht mehr und es dürfe daher kein Vergleich zu einer Person, die noch erwerbstätig sei, gezogen werden. Die Berechnungsbasis beim Einkommen seiner Gattin sei auf vier Jahre auszudehnen, wie dies bei Selbständigen üblich sei. Es sei ein vierjähriger und nicht bloß ein zweijähriger Betrachtungszeitraum heranzuziehen, weil jemand aufgrund einer Erkrankung nicht schlechter gestellt werden dürfe. Dadurch ergebe sich ein besseres Einkommen seiner Gattin und somit auch ein höherer Prozentsatz seiner Witwerpension.

Die Beklagte wendet ein, die Witwerpension sei gesetzeskonform berechnet worden. Es bestehe insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass das Einkommen der Verstorbenen lediglich in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Grund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit geringer gewesen sei, sodass als Berechnungsgrundlage gemäß § 264 Abs 5 ASVG ihr Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes heranzuziehen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer ab 9.3.2024 EUR 363,90 bzw ab 1.1.2025 EUR 380,63 übersteigenden Witwerpension ab und stellte fest, dass kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe.

Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

„Der Kläger bezog im Jahr 2022 eine Alterspensionsleistung von der SVS in Höhe von insgesamt EUR 36.442,98 brutto. Überdies bezog er ein geringfügiges Einkommen in Höhe von EUR 468,84, dies 14 x jährlich, sodass er in Summe im Jahr 2022 Einkünfte in Höhe von EUR 43.006,74 hatte. Im Jahr 2023 bezog er ebenfalls eine Alterspensionsleistung von der SVS in Höhe von insgesamt EUR 38.556,70 brutto, wobei er auch in diesem Jahr aus einer geringfügigen Beschäftigung EUR 6.563,76 lukrierte und daher insgesamt im Jahr 2023 ein Einkommen von EUR 45.120,46 hatte.

Die am ** geborene Ehefrau des Klägers, C* B*, ist am ** verstorben. Ihre Alterspension betrug damals EUR 2.517,15 brutto. Im Jahr 2022 betrug ihre Alterspension EUR 2.168,79 brutto und im Jahr 2023 EUR 2.294,58 brutto. Außerdem war sie selbständig erwerbstätig, erwirtschaftete aber im Jahr 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 11.561,13 und im Jahr 2023 einen Verlust von EUR 3.326,75 (unstrittig bzw. Blgen./8 und ./9 bzw. informative Befragung des Klägers in ON 7).

Seit dem Ausbruch der COVID19Pandemie (2020) sind die Kunden der verstorbenen Ehefrau des Klägers sehr zurückhaltend mit Aufträgen gewesen und deswegen war ihr Geschäftsgang seither schlechter. Im September 2023 ist bei ihr eine Krebserkrankung diagnostiziert worden, wobei es ihr auch schon ein dreiviertel Jahr vorher schlechter gegangen ist. Die verstorbene Ehefrau des Klägers war allerdings in den letzten vier vollen Kalenderjahren vor ihrem Ableben nie arbeitslos gemeldet und bezog als (Alters)Pensionistin auch kein Krankengeld. Andere Leute haben dann jene Tätigkeiten erbracht, die sonst seine Ehefrau erbracht hat (Supportarbeiten bzw. Telefondienste). Nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau des Klägers in den letzten zwei vollen Kalenderjahren vor ihrem Ableben auf Grund von Krankheit einen schlechteren Geschäftsgang gehabt hat.“

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht unter Bezugnahme auf §§ 91, 264 ASVG, die Berechnung der Witwerpension durch die Beklagte sei gesetzeskonform erfolgt. Beim Einkommen der Verstorbenen sei der Betrachtungszeitraum nicht auf vier Jahre auszudehnen, weil nicht festgestellt werden habe können, dass deren Einkommen aufgrund von Krankheit seit 2022 geringer gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, es aufzuheben.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel geltend, dass ihn das Erstgericht nicht ausreichend angeleitet habe. Er hätte bei Unterbleiben des Verfahrensmangels vorgebracht, welche Art der Erkrankung seine Gattin gehabt habe (Lungenkrebs) und wie diese Krankheit es ihr erschwert bis verunmöglicht habe, ihre Kunden zu betreuen. Weiters hätte er Beweisanträge gestellt, insbesondere auf Einholung eines medizinischen und eines berufskundlichen Gutachtens, woraus sich ergeben hätte, dass es seiner Gattin aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr möglich gewesen sei, ihre Erwerbstätigkeit mit derselben Effektivität auszuüben wie es ihr im gesunden Zustand möglich gewesen wäre.

1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).

Eine solche Wesentlichkeit zeigt der Kläger in seiner Berufung nicht auf. Insbesondere begehrt er keine abweichenden Feststellungen, aus denen sich bei der von ihm begehrten Ausdehnung des Referenzzeitraums nach § 264 Abs 4 ASVG von zwei auf vier Jahre eine höhere Witwerpension ergeben würde, wie etwa ein bestimmtes (höheres) Einkommen der Gattin im dritten und vierten Kalenderjahr vor ihrem Tod.

Inwiefern detaillierteres Klagsvorbringen zur Erkrankung der Gattin oder die Einholung von Sachverständigengutachten am Verfahrensausgang etwas ändern hätten können, legt der Kläger in seiner Berufung nicht dar.

Doch selbst bei gesetzmäßiger Ausführung wäre für ihn aus folgenden Gründen nichts gewonnen:

1.3. Im sozialgerichtlichen Verfahren geht die Reichweite der richterlichen Anleitungspflicht bei unvertretenen Parteien gem § 39 Abs 2 Z 1 ASGG iVm §§ 432, 435 ZPO über die allgemeine Anleitungspflicht des § 182 ZPO hinaus. Zusätzlich hat das Gericht gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise auch von Amts wegen aufzunehmen, sodass es der Anleitung zum Stellen von Beweisanträgen gar nicht bedarf.

Das Erstgericht ging mit dem Kläger das gesamte Bestreitungsvorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung einschließlich den für die Berechnung der Höhe seiner Witwerpension entscheidungswesentlichen Parametern durch (ON 7.1, Seiten 1 f).

Zum Referenzzeitraum nach § 264 Abs 4 ASVG brachte die Beklagte in der Verhandlung vor, dass eine Verlängerung nur dann zur Anwendung komme, wenn in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten die Berechnungsgrundlage aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder Schwächen eingeschränkt gewesen wäre.

Das Erstgericht erörterte mit dem Kläger ausdrücklich und ausführlich (ON 7.1, Seiten 2 bis 3), welches Vorbringen für eine Verlängerung des Referenzzeitraums auf vier Jahre erforderlich sei, nämlich insbesondere, dass seine Ehefrau in den letzten zwei Jahren vor ihrem Ableben erkrankt bzw arbeitslos gewesen sei und in den letzten beiden Geschäftsjahren deswegen einen Verlust erwirtschaftet habe. Der Kläger brachte daraufhin vor, bei seiner Gattin sei im September 2023 Krebs diagnostiziert worden und es sei ihr ca ein dreiviertel Jahr vorher schon schlechter gegangen. Zum Verlust von über EUR 11.000 im Jahr 2022 gab der Kläger selbst an, dass die Kunden aufgrund der CoronaSituation noch zurückhaltend gewesen seien und seine Frau deswegen einen Verlust erwirtschaftet habe.

Die richterliche Anleitungspflicht kann keinesfalls beinhalten, eine unvertretene Partei darauf hinzuweisen, dass ihr – nach ausführlicher Erörterung der Sach und Rechtslage – erstattetes Vorbringen nicht zum Prozesserfolg führen werde und deshalb abweichendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten sei.

1.4. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).

Es bestanden für das Erstgericht im gesamten erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten. Im Verfahren war insbesondere nicht zu klären, ob und in welchem Zeitraum die Klägerin in welchem Ausmaß zu einer Erwerbstätigkeit gesundheitlich in der Lage war.

Die Ausdehnung des Referenzzeitraums auf vier Jahre nach § 264 Abs 4 ASVG setzt voraus, dass die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod der Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den Witwer günstiger ist. Damit sollen krankheitsbedingte Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden.

Die Verlängerung des Referenzzeitraums kommt nicht in Betracht, wenn die Verminderung des Einkommens des Verstorbenen schon vor der Erkrankung eingesetzt hat (10 ObS 56/11z) oder auf andere Gründe zurückzuführen ist. Genau dies brachte der Kläger jedoch nach (ausreichender, siehe Punkt 1.3.) Erörterung durch das Erstgericht vor, indem er auf den schlechten Geschäftsgang wegen der CoronaSituation verwies.

2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung:

2.1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung des Erstgerichts und begehrt folgende Ersatzfeststellung:

„Die Ehefrau des Klägers hat in den letzten zwei vollen Jahren vor ihrem Ableben aufgrund von Krankheit einen schlechteren Geschäftsgang gehabt.“

Bloß aus dem Umstand, dass der Verlust der Verstorbenen 2022 größer gewesen sei als 2023, könne nicht gefolgert werden, dass dies auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und nicht auf ihre Krebserkrankung zurückzuführen sei. Aus den Angaben des Klägers ergebe sich, dass es sehr wohl die Krebserkrankung gewesen sei, die für den Umsatzrückgang verantwortlich gewesen sei, und dass es innerhalb der letzten vier (gemeint wohl: zwei) Jahre infolge Erkrankung zu erheblichen Verlusten gekommen sei, zumal dies auch nicht durch irgendwelche Beweisergebnisse widerlegbar sei.

2.2. Bereits aufgrund der unbekämpft gebliebenen, auf den Angaben des Klägers basierenden, Feststellungen, wonach bei der Verstorbenen im September 2023 die Krebserkrankung diagnostiziert wurde, es ihr auch schon ein dreiviertel Jahr vorher (also seit Anfang 2023) schlechter gegangen war und ihre Kunden seit dem Ausbruch der CoronaPandemie (2020) sehr zurückhaltend mit Aufträgen gewesen seien und deswegen ihr Geschäftsgang schlechter gewesen sei, kommt die begehrte Ersatzfeststellung nicht in Betracht, weil sie mit diesen in Widerspruch stehen würde.

Die einzigen im Verfahren hervorgekommen Beweisergebnisse sind die Angaben des Klägers und die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Einkommenssteuerbescheide.

Dem Kläger gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Es steht insbesondere im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, dass allfällige krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbstätigkeit im Jahr vor dem Tod (2023) zu größeren Verlusten führen hätten müssen als im Jahr davor (2022). Es ist daher nachvollziehbar, dass das Erstgericht davon ausging, dass die Verluste – wie auch vom Kläger angegeben – vermutlich auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere die CoronaPandemie, und nicht auf die Erkrankung der Verstorbenen zurückzuführen sind.

Nicht zu beanstanden ist daher auch, dass das Erstgericht davon ausging, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unklar blieb und eine Negativfeststellung getroffen wurde (non liquet; RS0039903, RS0039872; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor § 266 Rz 8).

3. Da weder der Mängel noch der Beweisrüge des Berufungswerbers Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.

Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.

Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Sollte mit Punkt 4. der Berufungsanträge (Seite 4 der Berufung) eine Berufung im Kostenpunkt betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erhoben werden, wäre einer solchen aus den selben Gründen sowie mangels in erster Instanz verzeichneter Kosten ein Erfolg zu versagen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing, zumal eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).

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