Texte intégral
OLG Wien 23Bs367/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00367.25A.1217.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. November 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am ** geborene britische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, weil er (zusammengefasst) am 27. Mai 2025 vorschriftswidrig ca. 9,9 kg Cannabisblüten und/oder Cannabisfruchtstände (beinhaltend zumindest 134 g Delta-9-THC und 1.791 g THCA) in einem Hartschalenkoffer von **/Thailand nach **/Österreich im Flugzeug transportiert hatte (ON 5). Das errechnete Strafende fällt auf den 27. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 27. Februar 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit werden am 27. Mai 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), indes in Übereinstimmung mit der positiven Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag am 27. Februar 2026 (bei einem Strafrest von neun Monaten) ausgesprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8) mit dem Wunsch nach einer früheren Entlassung, weil er am Begräbnis seines Onkels Ende Dezember 2025 teilnehmen und seine Eltern unterstützen möchte sowie mit dem Vorbringen, dass ihn seine Kinder benötigen.
Die bedingte Entlassung setzt eine bestimmte Mindestdauer des Freiheitsentzugs voraus. So muss der Rechtsbrecher gemäß § 46 Abs 1 StGB (zumindest) die Hälfte der im Urteil oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate bzw in Ausnahmefällen (nach dem JGG) mindestens einen Monat, bei Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mindestens fünfzehn Jahre (Abs 6 leg.cit) verbüßt haben.
Damit ist eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers frühestens zum Hälfte-Stichtag am 27. Februar 2026 möglich und besteht für eine frühere Entlassung kein gesetzlicher Raum.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.