OLG Innsbruck 6Bs337/25x

6Bs337/25xCour d'appel17 déc. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs337/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00337.25X.1217.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 21.11.2025, GZ **5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

Begründung

Begründung:

A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck und einen Strafrest von vier Monaten und einem Tag aus seiner bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Landesgerichtes Innsbruck und einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25.9.2026. Am 13.2.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel der Freiheitsstrafen verbüßt haben.

A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, er habe Arbeit in einer Pizzeria und bekomme dort auch Unterkunft. Seine Familie sei in ** und mache schwere Zeiten durch. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und bereue seine Taten (ON 2.2).

Die Leitung der Justizanstalt bewertet das Anstalts- und Sozialverhalten des Strafgefangenen als lediglich durchschnittlich und äußert Bedenken gegen eine bedingte Entlassung wegen dieser Führung und mehrerer Ordnungswidrigkeiten (ON 2.1).

Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 8).

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).

Die Strafregisterauskunft des A* weist bereits elf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Beim derzeitigen Vollzug handelt es sich bereits um die fünfte Hafterfahrung des Strafgefangenen. Er wurde schon zweimal aus dem Vollzug von Freiheitsstrafen bedingt entlassen. Das zu ** abgeurteilte Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB beging er nur wenig mehr als ein halbes Jahr nach dieser bedingten Entlassung. Seiner letzten Verurteilung zu ** des Bezirksgerichtes Innsbruck liegt ein während des Vollzugs in der Justizanstalt zum Nachteil eines Mitgefangenen begangenes Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugrunde.

Dieses Vorleben des Strafgefangenen lässt die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel

der Freiheitsstrafe nicht zu. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.

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