Texte intégral
OGH 4Ob33/25v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00033.25V.1218.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. GusenleitnerHelm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei * Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 5.400 EUR, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2024, GZ 2 R 93/24a32.1, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 29. April 2024, GZ 12 C 298/23p28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird abgewiesen.
Begründung:
Begründung
[1] Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 27. September 2024 zu 22 C 278/20y (22 C 289/20z [richtig: 22 C 269/20z], 22 C 270/20x = EuGH C751/24) und die vom Obersten Gerichtshof am 19. Februar 2025 zu 7 Ob 163/24g (= EuGH C175/25) und am 27. Februar 2025 zu 8 Ob 99/24b (= EuGH C182/25) gestellten Anträge auf Vorabentscheidung unterbrochen.
[2] Das Vorabentscheidungsersuchen EuGH C751/24 hat sich laut Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. Oktober 2025 erledigt, weil das Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien durch Klagsrückziehung beendet worden war.
[3] Die anderen Verfahren zu den Vorabentscheidungsersuchen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind noch offen.
[4] Am 10. Dezember 2025 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens, weil die Forderungen in sämtlichen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Anlassverfahren vollständig erfüllt worden und die Verfahren materiell erledigt seien.
[5] Das Verfahren 7 Ob 163/24g ist allerdings noch nicht beendet. Über den im dortigen Verfahren am 10. Dezember 2025 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils wurde noch nicht entschieden. Damit fehlt es derzeit jedenfalls an den Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieses Verfahrens. Der Fortsetzungsantrag ist daher abzuweisen.