OLG Wien 18Bs226/25d

18Bs226/25dCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 18Bs226/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00226.25D.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Juli 2025, GZ *-26.2, unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, des Angeklagten A sowie seiner Verteidigerin Mag. Riha durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* zweier Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 17. August 2024 [ergänze: in **] nachstehende Motorradfahrer mit Gewalt zu nachstehenden Handlungen genötigt und zwar

1. / B*, indem er ihn als Fahrzeuglenker auf der Autobahn überholte, sich vor ihm einordnete und sein Fahrzeug abrupt vor ihm abbremste, zu einer Handlung, nämlich zu einer Notbremsung mit dessen Motorrad genötigt;

2. / C* dadurch, dass er den direkt vor seinem PKW stehenden Motorradfahrer mit seinem Kfz anfuhr, wodurch dieser auf dessen Motorhaube stürzte und in weiterer Folge mit dem auf der Motorhaube liegenden C* eine kurze Strecke fuhr, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Bereiches vor seinem Fahrzeug genötigt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen und den raschen Rückfall knapp einen Monat nach einer rechtskräftigen Verurteilung und noch vor Antritt des verhängten unbedingten Strafteils.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 26.1,28) und zu ON 27.1 fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, die Urteilsaufhebung und Freispruch, in eventu Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu Herabsetzung der verhängten Sanktion anstrebt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9). Die Berufungsausführungen zur Strafe und gegebenenfalls zu den privatrechtlichen Ansprüchen sind zum Schluss zu behandeln.

Den Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO will der Angeklagte darin erblicken, dass die in der Beweiswürdigung unter anderem genannten Zeuginnen D* und E* tatsächlich keine Angaben zur Vollbremsung (Faktum 1.) gemacht hätten.

Aktenwidrigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO ist dann gegeben, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig wieder gegeben wird (Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 5 E 185; RIS-Justiz RS0099547). Der Widerspruch betrifft mithin ein und dasselbe Beweismittel, Widersprüche zwischen mehreren Aussagen oder Urkunden begründen keine Aktenwidrigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Abs 1 Z 5 Rz 465).

Fallbezogen handelt es sich bei der in Rede stehenden Passage aus der Beweiswürdigung aber nicht um ein solches Fehlzitat (der Aussage der Zeuginnen), sondern vielmehr, wie sich aus dem vollständigen Wortlaut des sinnentstellend unvollständig zitierten zweiten Absatzes der US 5 ebenso wie dem Kontext eindeutig ergibt, um eine beweiswürdigend gezogene Schlussfolgerung des Erstgerichtes. Die Formulierung „diese Angaben“ bezieht sich auf alle eingangs genannten Behauptungen des Angeklagten (also im ersten und im zweiten Satz dieses Abschnitts) und nicht isoliert auf den im Rechtsmittel zitierten, unmittelbar vorangehenden Satz. In Wahrheit stellt der Berufungswerber daher unter dem Prätext von Aktenwidrigkeit eigene Beweiswerterwägungen an und bekämpft - im Rahmen der Nichtigkeitsberufung unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO liegt daher nicht vor.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO moniert der Angeklagte, das Gericht habe seinem Verfahrenshelfer eine falsche Anschrift bekanntgegeben, weswegen keine entsprechende Vorbereitung (Vorbesprechung) der Hauptverhandlung stattgefunden habe, und überzeugt damit schon deswegen nicht, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO eine streng taxative Anführung jener Vorschriften beinhaltet, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt. Eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0099118, RS0099128, RS0099088).

Aber auch die Argumentation zur Schuldberufung überzeugt nicht.

Voranzustellen ist: Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussage sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn der Erstrichter hat seine Feststellungen zum Tathergang basierend auf seinem persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den Zeugen logisch nachvollziehbar und mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung zur Darstellung gebracht.

Mit dem Argument, die Zeugen C* und B* hätten „das Ausbremsen“ in der Hauptverhandlung erst über (mehrmaliges) Nachfragen des Richters geschildert, gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung zu wecken, zumal bekannt ist, dass Zeugen dazu tendieren, die für sie einprägsameren Ereignisse (hier: das „Aufschaufeln“ von C* auf die Motorhaube des Berufungswerbers) zu schildern. Noch weniger vermögen die in der Schuldberufung kritisierten Detailabweichungen in den Zeugenaussagen C*, B*, E* und D* Zweifel an der Lösung der Schuldfrage zu wecken.

Schließlich kann auch die gewünschte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Unfallrekonstruktion zum Beweis dafür, dass C* die Windschutzscheibe vor dem Wegfahren des Angeklagten zerschlug, unterbleiben, da es sich um eine klassische Frage der Würdigung inhaltlich divergierender Aussagen und gerade nicht um eine - besonderes Fachwissen erfordernde - durch einen Sachverständigen zu klärende Frage handelt.

Zuletzt versagt auch die Berufung wegen Strafe:

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgezählt und auch tat- und schuldangemessen gewichtet.

Der vom Berufungswerber für sich reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 16 StGB, wonach er selbst die Polizei verständigt habe und auf deren Eintreffen gewartet habe, obwohl es wahrscheinlich gewesen sei, dass der Vorfall unentdeckt geblieben wäre, liegt nicht vor, weil der Angeklagte über das Kennzeichen seines Pkw leicht hätte ausgeforscht werden können (siehe ON 2.9).

Dass zwei der einschlägigen Vorstrafen bereits neun und 15 Jahre zurückliegen mag zutreffen, doch setzt der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB generell einen bislang untadeligen Lebenswandel voraus. Das lange Zurückliegen der Vorverurteilung(en) stellt demgegenüber keinen Milderungsgrund dar (Mayerhofer StGB6 § 33 E 18a). Zuzugestehen ist jedoch, dass letztgenannter Umstand das Gewicht des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB vermindert, zumal in casu zwischen der letzten einschlägigen Verurteilung im März 2018 (Rechtskraft) und der nunmehrigen Tatbegehung im August 2024 auch bereits sechs Jahre verstrichen sind.

Der von der Oberstaatsanwaltschaft Wien als mildernd hervorgehobene Umstand, es liege in rechtlicher Hinsicht zu Faktum 2./ Versuch vor, weil das Opfer C* den Bereich vor dem anfahrenden PKW des Angeklagten (entgegen dessen festgestellter Intention) eben nicht mehr verlassen habe, sondern auf die Motorhaube aufgeschaufelt worden sei oder reflexartig auf diese gesprungen sei (vgl RIS-Justiz RS0093469) wird – selbst wenn man diesen Milderungsgrund annehmen will - durch die dadurch zutage tretende massive Aggression des mit seinem Pkw auf das unmittelbar vor seinem Fahrzeug stehende Opfer zufahrenden und dieses auf seiner Motorhaube 100 Meter mitnehmenden Angeklagten mehr als aufgewogen, welche Tathandlung tatsächlich einem außergewöhnlich hohen Ausmaß an Gewalt im Sinne des § 33 Abs 2 Z 5 StGB zumindest nahekommt.

Angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 720 Tagessätzen (§ 105 Abs 1 StGB), erweist sich die trotz des Zusammentreffens von zwei Vergehen und seiner erneuten Straffälligkeit binnen Monatsfrist nur in Höhe der Hälfte des Strafrahmens ausgemessene Sanktion von sechs Monaten Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und damit keiner Reduktion zugänglich.

Eine Geldstrafe kommt angesichts des getrübten Vorlebens nicht mehr in Betracht.

Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

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