OLG Wien 23Bs350/25a

23Bs350/25aCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 23Bs350/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00350.25A.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Oktober 2025, GZ **-44.4, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Klug, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Ines Schneeberger durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Dezember 2025 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 3a Z 1 erster Fall StGB (I.) und dreier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107b Abs 3a StGB zu einer Freiheitsstrafe von einundzwanzig Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Darnach hat er in ** und an anderen nicht mehr feststellbaren Orten

I. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im

Jahr 2020 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 gegen den am ** geborenen C* B* durch fortdauernde körperliche Misshandlung(en) und strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, nämlich Körperverletzungen und Nötigungen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ihm im Alter von 9 bis 10 Jahren in einer Vielzahl von Angriffen

A. mit einer Häufigkeit von etwa zwei bis drei Mal pro Woche „Kopfnüsse“, sohin leichte Schläge mit der Faust auf den Kopf, versetzte, wobei der Genannte fallweise länger anhaltende Kopfschmerzen erlitt;

B. mit einer Häufigkeit von bis zu zwei Mal pro Woche Schläge androhte, wenn er nach dem Versetzen einer Kopfnuss weinte, damit er aufhöre,

wobei er die Tat gegen eine unmündige Person beging, jedoch nicht festgestellt werden kann, dass diese gemäß § 107b Abs 3a Z 1 StGB länger als ein Jahr ausgeübt wurde;

II. Nachgenannte vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

A. C* B*

1. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 22. April 2023 und 21. April 2024, indem er ihm im Alter von 12 Jahren einen Tritt in den Rücken versetzte, wodurch der Genannte länger anhaltende Schmerzen erlitt;

2. am 15. Jänner 2025, indem er ihm mehrere Schläge versetzte, ihn gegen eine Wand drückte, am Hals erfasste und würgte, zu Boden warf, an den Haaren zog, ihm am Boden liegend auf den Kopf stieg und Tritte gegen den Bauch versetzte, wodurch der Genannte Nasenbluten und eine Rissquetschwunde im Bereich der Lippe erlitt;

B. am 15. Jänner 2025 D* B*, indem er ihr zwei Faustschläge ins Gesicht versetze, wodurch die Genannte Hämatome im Bereich der Lippe und eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt.

Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss (ON 44.5) wurde ihm gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, die bei der Männerberatung begonnene Anti-Aggressions-Therapie fortzusetzen, zum Abschluss zu bringen und dem Gericht darüber unaufgefordert Bericht zu erstatten.

Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die Begehung vorsätzlich strafbarer Handlungen gegen Angehörige und fünf einschlägige Vorstrafen, mildernd hingegen das teilweise reumütige Geständnis gewertet. In Ansehung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB wurde vom Erstgericht noch erwogen, dass die Vorverurteilungen bereits 11 Jahre bzw noch länger zurückliegen, der Angeklagte bislang noch nie das Haftübel verspürt und sich selbständig in Therapie begeben hat.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 45) und zu ON 46 ausgeführte, auf eine tat- und schuldangemessene Erhöhung unter Ausschaltung der (teilweisen) bedingten Strafnachsicht abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft.

Der Staatsanwaltschaft gelingt es weder weitere Erschwerungsgründe noch eine falsche Gewichtung der Strafzumessungsgründe aufzuzeigen.

Der nunmehr 46-jährige A* B* weist fünf einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 1996, 1997, 1999, 2004 und 2014 auf, wobei es sich bei den ersten beiden um Jugendstraftaten handelt und jene aus dem Jahr 2014 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 StGB erfolgte. Die letzte einschlägige Verurteilung (zu einer Geldstrafe) wegen eines Vorsatzdeliktes (§ 83 Abs 1 StGB) liegt bereits 21 Jahre zurück. Damit verlieren die Vorstrafen aus spezialpräventiver Sicht jedoch ihre aggravierende Bedeutung (Riffel in WK² StGB § 32 Rz 36).

Das reumütige Teilgeständnis zu den Tathandlungen vom 15. Jänner 2025 und zu einigen vorangegangenen Übergriffen zum Nachteil des damals unmündigen C* B* mutet keineswegs wie ein bloßes Lippenbekenntnis an und kann diesem ob des Umstands, dass bereits belastende Zeugenaussagen vorlagen, mitnichten nur geringste strafmildernde Wirkung beigemessen werden.

Zu den weiteren Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass vom Erstgericht der gegenständliche Strafrahmen zu mehr als einem Sechstel (17,5%) und nicht bloß „zu gerade einmal einem Zwölftel“ ausgeschöpft wurde.

Unter Bedachtnahme darauf, dass die den strafbestimmenden Strafsatz zugrunde liegenden Taten jedenfalls vier Jahre zurückliegen, sowie auf die vom Angeklagten gezeigte Reflexion seines Verhaltens und die von ihm bekundete Bereitschaft zur Bewältigung seiner Aggressionsproblematik, erscheint die vom Erstgericht – bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren -ausgemessene Sanktion gerade noch schuld- und tatangemessen und ein unbedingter Strafteil von sieben Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen ausreichend. Denn es ist anzunehmen, dass die Androhung der Vollziehung eines (weiteren vierzehnmonatigen) Strafteils in Verbindung mit der bereits vom Erstgericht angeordneten Maßnahme der Weisung (ON 44.5) genügt, um den Angeklagten, der nun erstmals das Haftübel verspüren wird, von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und generalpräventiven Erfordernissen Genüge zu tun.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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