OLG Linz 4R169/25p

4R169/25pCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Linz 4R169/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00400R00169.25P.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, Angestellte, *, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4040 Linz, wider die Beklagte B GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Bernd Illichmann, LL.M., Dr. Andreas Pfeiffer, Dr. Ferdinand Bachinger, LL.M., Mag. Andreas Hertl, MB.L., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen (zuletzt) Vertragsauflösung und Leistung (Gesamtstreitwert: EUR 39.841,57) über die Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 1.719,38) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 2025, Cg-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil, das betreffend Pkt. II.1. (Vertragsauflösung) zur Gänze und in Pkt. II.2. im Umfang von EUR 38.122,19 s.A. (Kaufpreisrückzahlung Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs abzüglich des Benützungsentgelts) als unbekämpft unberührt bleibt, wird in Pkt. II.2. im Anfechtungsumfang von EUR 1.719,38 s.A. (Schadenersatz) sowie im Kostenpunkt (Pkt. II.3.) abgeändert, sodass es insgesamt lautet:

„1. Der zwischen der Beklagten und der C* AG abgeschlossene Kaufvertrag über das Fahrzeug der Marke **, Fahrzeugidentifikationsnummer: **, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 38.122,19 samt 4 % Zinsen seit 23. April 2024 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs der Marke **, Fahrzeugidentifikationsnummer: **, binnen 14 Tagen zu zahlen.

3. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 1.719,38 samt 4 % Zinsen seit 23. April 2024 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs der Marke **, Fahrzeugidentifikationsnummer: **, binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

4. Die Beklagte ist ferner schuldig, der Klägerin EUR 9.100,24 an saldierten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 847,99 (darin enthalten EUR 109,83 USt. und EUR 189,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Die Klägerin begehrte von der Beklagten mit Klage vom 23. September 2024 (ON 1) zunächst die Wandlung des Kaufvertrags über das von ihr geleaste Fahrzeug ** mit der im Spruch angeführten Fahrzeugidentifikationsnummer (in der Folge nur Fahrzeug) und die Leistung des Kaufpreises iHv EUR 41.581,79 s.A., schränkte das Klagebegehren über Einwand der Beklagten in weiterer Folge mit vorbereitendem Schriftsatz vom 4. November 2024 (ON 6) einerseits um ein der Beklagten zugestandenes Benützungsentgelt iHv EUR 1.243,00 ein und dehnte das Klagebegehren andererseits zugleich um einen ihr darüber hinaus entstandenen Schaden im Ausmaß von EUR 1.169,71 s.A. aus, wobei sie sämtliche Beträge im erhobenen Leistungsbegehren saldierte und sich mit dem derart saldierten Gesamtbetrag der zuvor ebenso von der Beklagten erhobenen Zug-um-Zug-Einrede vollständig unterwarf. Sie modifizierte das Klagebegehren anschließend erneut in der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. November 2024 (ON 9.4) um den Zusatz der Zahlung des saldierten Gesamtbetrags „zu Handen der Klagevertretung“ und modifizierte bzw. schränkte es in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. Juni 2025 (ON 24.4) schließlich abermals ein, sodass sie zuletzt die ausdrückliche Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Leistung von EUR 39.841,57 s.A. Zug um Zug gegen die Fahrzeugrückstellung begehrte, wobei sich letzterer Betrag aus dem Kaufpreis iHv EUR 41.581,79 zuzüglich eines Gesamtschadensbetrags iHv EUR 1.719,38 sowie abzüglich eines Benützungsentgelts iHv EUR 3.459,60 errechnete.

Die Klägerin führte hiezu auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Fahrzeug sei aufgrund des Kaufantrags vom 20. Februar 2024 von der Beklagten als Verkäuferin erworben und anschließend hierüber von der Käuferin als Leasinggeberin mit der Klägerin als Leasingnehmerin ein Leasingvertrag abgeschlossen worden. Wesentliches Kaufargument sei die der Klägerin zugesagte, in den Verträgen auch vereinbarte, jedoch nicht vorhandene Sonderausstattung ** (in der Folge nur Sonderausstattung) gewesen. Diese Funktion sei für das gegenständliche Fahrzeug nicht verfügbar und könne auch nicht nachgerüstet werden, weshalb die Klägerin, der „diesbezüglich die Ansprüche“ von der Leasinggeberin abgetreten worden seien, nicht am Kaufvertrag festhalten wolle.

Betreffend den (zuletzt) begehrten Schadenersatz iHv EUR 1.719,38 s.A. führte die Klägerin im Detail aus, wie sich dieser konkret aus Leasingentgelten von April 2024 bis Juni 2025 sowie Bearbeitungsentgelt und Vertragsgebühr zusammensetze und, dass ihr diese aus dem Leasingvertrag resultierenden, frustrierten Zahlungen sowie die Zulassungskosten für das Fahrzeug „infolge schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages“ durch die Beklagte „aufgrund der Falschauslieferung durch die Beklagte bzw. durch die Erfüllungsgehilfin der Beklagten“ entstanden seien. Sowohl der Beklagten als auch ihr zurechenbare Erfüllungsgehilfen, insbesondere der Fahrzeugvermittlerin, sei vor Auslieferung des Fahrzeugs bekannt gewesen, dass die Sonderausstattung nicht verbaut sei, hätten dies der Klägerin bzw. der Käuferin jedoch dennoch schuldhaft verschwiegen und das Fahrzeug mangelhaft übergeben.

Die Beklagte anerkannte das Klagebehren mit Einspruch vom 16. Oktober 2024 (ON 4) „dem Grunde nach“, bestritt dieses darüber hinaus jedoch, erhob hiezu eine der Höhe nach nicht bezifferte Gegenforderung betreffend ein anzurechnendes Benützungsentgelt sowie die Zug-um-Zug-Einrede und beantragte insoweit Klagsabweisung sowie mangels vorheriger außergerichtlicher Aufforderung Kostenzuspruch nach § 45 ZPO. Nach Klagsausdehnung durch die Klägerin präzisierte die Beklagte mit vorbereitendem Schriftsatz vom 5. November 2024 (ON 7) ihr zuvor abgegebenes Anerkenntnis auch hinsichtlich der Höhe des Benützungsentgelts, wobei dieses nicht mit jenem von der Klägerin begehrten der Höhe nach nicht übereinstimmte, sowie bestritt und beantragte des Weiteren auch bezüglich der nachträglich erhobenen Schadenersatzforderungen Klagsabweisung. Sie wandte gegen das Klagsvorbringen – soweit für die Behandlung der Berufung von Relevanz – zusammengefasst ein, die Klägerin mache Schadenersatzansprüche aus Aufwendungen im Rahmen des Leasingverhältnisses geltend. Es handle sich somit um einen nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden der Klägerin als Leasingnehmerin. Ein Verschulden der Beklagten bestehe nicht und komme es weder im Rahmen der Lieferkette zu einer Verschuldenszurechnung, noch im Konzern zu einer Wissenszurechnung. In der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. November 2024 beantragte die Beklagte zudem die Fällung eines Anerkenntnisurteils hinsichtlich der Wandlung (Protokoll vom 13. November 2024, ON 9.4, S. 3 vorletzter Abs.).

Mit anschließend in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 20. November 2024 (ON 12) wies das Erstgericht den von der Beklagten gestellten Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils mit der Begründung ab, dass die von der Beklagten abgegebene Erklärung nicht vorbehaltlos erfolgt sei, sondern diese nach wie vor insbesondere die Höhe des Vorteilsausgleichs bestreite.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem zuletzt erhobenen Klagebegehren zur Gänze statt, hob den Kaufvertrag auf und verpflichtete die Beklagte zur Leistung von EUR 39.841,57 s.A. an die Klägerin Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs. Es legte dazu seiner Entscheidung den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde, welcher auf den in den US 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen des Erstgerichts basiert, auf die ansonsten verwiesen wird, wobei die bekämpften Feststellungen nachfolgend kursiv gehalten sind:

Die D* GmbH (in der Folge nur die Käuferin bzw. Leasinggeberin) hat das Fahrzeug von der Beklagten zum Preis von EUR 41.581,79 brutto gekauft. Die Klägerin hat mit der Käuferin und Leasinggeberin einen Leasingvertrag [darüber; Anm. des Berufungsgerichts] abgeschlossen.

Die (…) [Käuferin] hat die gegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten und die Klägerin hat die Abtretung angenommen (FS 1).

Die eingangs erwähnte Sonderausstattung wurde vereinbart und der Klägerin zugesagt, dass das Fahrzeug darüber verfügt. Sie hat das Fahrzeug dann bei der als für die Beklagte tätigen Vermittlerin bestellt. Für die Klägerin war ein wesentliches Kaufargument, dass das Fahrzeug über die Sonderausstattung verfügt. Hätte das Fahrzeug über diese nicht verfügt, hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft. Die Sonderausstattung ist im Fahrzeug nicht verbaut und kann auch nicht nachgerüstet werden.

Das Fahrzeug wurde von der Klägerin am 9. April 2024 übernommen, spätestens am 23. April 2024 war der Kaufpreis an die Beklagte bezahlt.

Aufgrund des Leasingvertrags hat die Klägerin für Bearbeitungsentgelt, Vertragsgebühr und Leasingentgelte von April 2024 bis Juni 2025 Zahlungen in Summe von EUR 4.553,17 geleistet. Für die Zulassung [des Fahrzeugs] musste die Klägerin EUR 207,00 bezahlen.

Zum Stichtag 30. Juni 2025 ist ein Ablösewert iHv EUR 38.541,00 an die (...) Leasinggeberin zu zahlen. Es ergibt sich daher ein Überschuss iHv EUR 3.040,79 (Differenz EUR 41.581,79 zu EUR 38.541,00). Die Differenz zwischen Aufwendungen und Ablösewert/Kaufpreis beträgt EUR 1.719,38 (FS 2).

Die Klägerin hat zum Stichtag 30. Juni 2025 mit dem Fahrzeug 20.800 km zurückgelegt. Daraus ergibt sich ein Nutzungsentgelt von EUR 3.459,60 (EUR 41.581,79 x 20.800 km : 250.000 km = EUR 3.459,60; EUR 0,16 je km).

Der Klagsbetrag schlüsselt sich daher wie folgt auf: Kaufpreis EUR 41.581,79 zuzüglich Schadensbetrag EUR 1.719,38 abzüglich Nutzungsentgelt EUR 3.459,60 = Summe EUR 39.841,57 (FS 3).

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass von der Einvernahme weiterer beantragter Zeugen wegen geklärter Sach- und Rechtslage abgesehen habe werden können, da die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt habe. Die eingewandte mangelnde Aktivlegitimation beziehe sich im Wesentlichen nur auf die Frage, wann die Abtretung des Kondiktionsanspruchs an die Klagevertreterin zum Inkasso erfolgt sei. Es handle sich aber um keinen Zwischenstreit und seien daher keine Verfahrensabschnitte zu bilden gewesen, weshalb im Ergebnis die Beantwortung dieser Fragen (auch kostentechnisch) keine Auswirkungen habe. Die Beklagte bestreite nicht, dass die Streitteile Vertragsparteien des Kaufvertrags seien und gehe weiters selbst davon aus, dass die Klägerin jedenfalls ab der [richtig] Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. November 2024 aktivlegitimiert sei. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 41 ZPO.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) sowie im Kostenpunkt. Die Beklagte beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass die Klage im Anfechtungsumfang von EUR 1.719,38 s.A. (Schadenersatz) abgewiesen sowie die Klägerin zur Kostentragung iHv EUR 12.778,16 verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung hingegen berechtigt.

1. Zur Nichtigkeit:

Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft nur das Urteil selbst, nicht aber das vorangegangene Verfahren, und umfasst drei Fälle: a) die Fassung der Entscheidung ist so mangelhaft, dass ihre Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann; b) die Entscheidung (gemeint: der Spruch) steht mit sich selbst im Widerspruch; c) für die Entscheidung sind gar keine Gründe angegeben (RIS-Justiz RS0042133 [T12]; vgl. auch RS0007484). Die drei Nichtigkeitsgründe sind voneinander streng zu trennen. Es ist zwar wohl möglich, dass ein Urteil so fehlerhaft ist, dass mehr als einer der drei genannten Nichtigkeitstatbestände vorliegt. Es ist aber unzulässig, fehlende Tatbestandsmerkmale eines dieser drei Nichtigkeitsgründe durch ein Tatbestandsmerkmal eines anderen – für sich allein ebenfalls nicht verwirklichten – Nichtigkeitstatbestandes heranzuziehen. Schon aus diesem Grund kann es keine Nichtigkeit darstellen, wenn nur die Entscheidungsgründe des Urteils mit sich im Widerspruch stehen oder nur die Entscheidungsgründe allein unvollständig sind. Die Formulierung des Gesetzes schließt es auch aus, den ersten Tatbestand als Generalklausel und die beiden anderen Tatbestände als Beispielsfälle zu deuten (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 477 ZPO Rz 78; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 477 ZPO Rz 78).

Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO – auf den die Beklagte offenbar referenziert – liegt also vor, wenn das Urteil so mangelhaft ist, dass es nicht mit Sicherheit überprüft werden kann. Maßgebend ist dafür das Urteil als logische Gesamtheit. Dieser Nichtigkeitsgrund ist vor allem dann gegeben, wenn die logischen Grundelemente des Urteils, nämlich die Annahme eines Tatbestands oder seine Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen hergestellt werden kann (G. Kodek aaO Rz 79; Pimmer aaO Rz 81).

Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, worin eine derart mangelhafte Fassung der Entscheidung liegen könnte, die ihre sichere Überprüfbarkeit ausschließt. Ein entsprechendes Substrat für diese Behauptung bleibt die Beklagte letztlich auch schuldig, wenn sie sich zusammengefasst lediglich darauf zurückzieht, dass die Feststellungen mangels jeglicher Begründung nicht überprüfbar seien. Das Urteil wurde auf Basis eines klar erkennbar festgestellten Sachverhalts, welcher auf dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen fußt, entsprechend einer deutlich ventilierten Rechtsansicht des Erstgerichts rechtlich begründet, wobei sich die Überprüfbarkeit der Entscheidung auch in den Berufungsausführungen selbst zeigt, in denen sich die Beklagte gegen das Urteil des Erstgerichts wendet.

Wenngleich die Beklagte aufgrund ihrer Argumentation wohl nicht § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall ZPO im Sinn gehabt haben dürfte, ist ihr der Vollständigkeit halber noch zu entgegnen, dass ein Widerspruch des Urteils mit sich selbst (nur) dann besteht, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruchs der Entscheidung einander logisch ausschließen, nicht aber bei einem Widerspruch in den Entscheidungsgründen oder zwischen Spruch und Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0041306 [insb. T4, T5]; RS0042171 [T2]). Einen Widerspruch innerhalb des Spruchs behauptet die Beklagte aber nicht.

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 dritter Fall ZPO – auf den sich die Beklagte ebenso beziehen dürfte – liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dieser Fall ist aber nur dann gegeben, wenn konkrete Gründe für die Entscheidung fehlen und nur allgemeine Wendungen gebraucht werden, also eine Scheinbegründung vorliegt (RS0007484 [T7]). Eine bloß unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Begründung erfüllt diesen Nichtigkeitsgrund nicht, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0042206; RS0042133; RS0106079; Pimmer aaO Rz 83 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 477 Rz 38). Die Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen oder das Übergehen von Beweisanträgen kann allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel begründen (RS0007484 [T2,T3]).

Die Beklagte stellt aber ausschließlich darauf ab, dass das Erstgericht ihr Vorbringen übergangen habe. Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt hier somit nicht vor, zumal sich auch bereits aus der Berufungsargumentation ergibt, dass eine Überprüfung des Urteils möglich ist. Indem sie inhaltliche Kritik an den Ausführungen des Erstgerichts übt, gesteht die Beklagte somit selbst dessen Überprüfbarkeit zu. Den Entscheidungsgründen lässt sich zudem eindeutig entnehmen, welche Überlegungen das Erstgericht anstellte, um zur Stattgebung der Klage zu gelangen. Insbesondere erläuterte das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst im Generellen, dass es vorwiegend vom Inhalt der unstrittigen Urkunden ausging, sowie allgemein die Voraussetzungen des § 267 ZPO. Anschließend legte es im Speziellen dar, dass es hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts zur Aktivlegitimation der Klägerin ein Anerkenntnis der Beklagten angenommen hat und betreffend die aufgeschlüsselte Klagsforderung (und somit eindeutig [auch] bezüglich der geltend gemachten Schadenersatzforderungen) ein unsubstanziiertes Bestreitungsvorbringen seitens der Beklagten erkannt hat (US 5). Die von der Beklagten monierte Beweiswürdigung des Erstgerichts erschöpft sich daher weder in einer Scheinbegründung, noch sind die Entscheidungsgründe per se unüberprüfbar. Der von der Beklagten in Wahrheit geltend gemachte (einfache) Verfahrensmangel erfüllt den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO somit nicht.

Die Nichtigkeitsberufung war daher gemäß §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO zu verwerfen.

2. Zur Aktenwidrigkeit:

Die Beklagte releviert in ihrer Berufung aus denselben Gründen auch eine Aktenwidrigkeit, weil das Erstgericht in der irrigen Annahme des Vorliegens eines Zugeständnisses iSd § 267 ZPO aufgrund des wechselseitigen Parteienvorbringens festgestellt habe, dass der Klägerin von der Beklagten verschuldete Schäden entstanden seien. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch umfassendes substanziiertes Bestreitungsvorbringen zu diesem Thema erstattet.

Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RIS-Justiz RS0043324). Mit anderen Worten bilden Erwägungen der Tatsacheninstanz, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, keine Aktenwidrigkeit, sondern fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung (RS0043347 [T2]). Insoweit – so wie hier – lediglich die unrichtige Interpretation oder Auslegung des Parteienvorbringens behauptet wird, stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar (RS0043347 [T23, T24]). Die von der Beklagten behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor.

3. Zur Mängelrüge:

3.1. Die Beklagte erachtet schließlich auch einen Verfahrensmangel dadurch, dass es das Erstgericht unterlassen habe, ihr gesamtes Prozessvorbringen iZm den Schadenersatzforderungen der Klägerin zu berücksichtigen, und § 267 ZPO verfehlt angewendet habe.

Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078). Die Überprüfung dieses Ermessens ist im Rahmen der Verfahrensrüge möglich (T5) und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (T3, T4). Die Rechtsprechung lässt den Schluss von einer unterbliebenen Bestreitung auf ein schlüssiges Geständnis im Allgemeinen nur dann zu, wenn dafür im Einzelfall gewichtige Indizien sprechen (T6).

Zur Frage des Bestehens des von der Klägerin erstmals in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 4. November 2024 (ON 6, Pkt. 3.2., S. 4 vierter Abs. f) erhobenen (und später in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. Juni 2025 modifizierten) Schadenersatzanspruchs erwiderte die Beklagte in deren vorbereitendem Schriftsatz vom 5. November 2024 (ON 7, S. 3 dritter Abs.), dass hinsichtlich der Aufwendungen im Rahmen des Leasingverhältnisses nicht ausgeführt werde, worin das erforderliche Verschulden der Beklagten gelegen habe, und auch nicht die Tatsache berücksichtigt werde, dass es im Rahmen der Lieferkette zu keiner Verschuldenszurechnung komme. Als Beweisanbot wurde die Auftragsbestätigung vom 28. März 2024 (Blg. ./1) vorgelegt. Daraufhin führte die Klägerin im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. November 2024 ausführlich zur Zurechnung der Erfüllungsgehilfen der Beklagten an diese aus, indem sie diesen Klagsanspruch damit begründete, dass sowohl der Beklagten, als auch deren Erfüllungsgehilfin vor Auslieferung des Fahrzeugs bekannt gewesen sei, dass die Sonderausstattung nicht verbaut gewesen sei und dies der Klägerin bzw. der Käuferin dennoch verschwiegen worden sei sowie mit dem Umstand der engen Zusammenarbeit des Herstellers, der Beklagten und des Erfüllungsgehilfen (Protokoll vom 13. November 2024, ON 9.4, S. 2 f), woraufhin die Beklagte auf die nicht bestehende Wissenszurechnung im Konzern verwies (ebendort S. 3 fünfter Abs.). Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 replizierte die Beklagte auf das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin insofern lediglich, als sie auf ihr bisheriges Vorbringen und Beweisanbot verwies (ON 13, Pkt. B., S. 2). Die Klägerin hielt dem in ihrem darauffolgenden Schriftsatz vom 24. Dezember 2024 ihr vorheriges Vorbringen zum der Beklagten zuzurechnenden Verschulden der Beteiligten neuerlich entgegen und bot zu diesem Beweisthema die Einvernahme von drei Zeugen, drei informierten Vertretern der Beklagten und ihre eigene Parteieneinvernahme an (ON 14, Pkt. 3.3., S. 3 unten), welche Personen das Erstgericht anschließend auch (teilweise) befragte. Die Beklagte wiederum entgegnete zu diesem Thema unter Verweis auf ihr bisheriges Beweisanbot, dass es sich beim geltend gemachten Schaden um einen nicht ersatzfähigen reinen Vermögensschaden der Klägerin als Leasingnehmerin handle und sie als Zwischenhändler nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet sei, sondern nur dazu, die vertragsgemäße gelieferte Ware einer oberflächlichen Sichtprüfung zu unterziehen – eine aufwändige technische Kontrolle der Ware, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens aller elektronischen Assistenzsysteme, was im Übrigen nur bei einer Probefahrt festgestellt werden könnte, habe die Beklagte nicht durchzuführen. Sie könne sich auf die Qualität und Vollständigkeit der gelieferten Ware durch das Herstellerwerk grundsätzlich stets verlassen (Protokoll vom 30. Juni 2025, ON 24.4, S. 2 sechster Abs. f). Die Beklagte hat sich dabei zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erster Instanz auf die von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen zur Verschuldensfrage gestützt.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass sich die Beklagte mit ihrem in erster Instanz erstatteten Bestreitungsvorbringen dem Grunde nach zwar sehr wohl gegen den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gewendet hat, insbesondere indem sie das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens bezweifelte und ein ihr zurechenbares Verschulden abstritt. Die von der Klägerin behauptete Höhe der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen hat die Beklagte hingegen ebenso wenig substanziiert bestritten wie den Umstand, dass diese einzelnen geltend gemachten Positionen der Klägerin auch tatsächlich in ihrem Vermögen entstanden sind. Wenn nun das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auf § 267 ZPO referenziert und anschließend eine substanziierte Bestreitung durch die Beklagte hinsichtlich der aufgeschlüsselten Klagsforderung in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung verneint, ist daran per se nichts auszusetzen.

Ob der festgestellte Sachverhalt auch hinreicht, um den von der Klägerin behaupteten Schadenersatzanspruch als zu Recht bestehend annehmen zu können, ist erst bei der Behandlung der Rechtsrüge zu klären. Ein (primärer) Verfahrensmangel ist diesbezüglich jedoch nicht anzunehmen, weil sich das Erstgericht bei der Anwendung des § 267 ZPO erkennbar nicht (auch) auf das Verschuldenselement bezogen hat. Zudem ist die Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden in der vorliegenden Konstellation überhaupt gegeben ist, eine reine Rechtsfrage.

3.2. Soweit sich die Beklagte des Weiteren betreffend die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Klägerin durch die Käuferin und Leasinggeberin auf eine vermeintlich fehlende Aktivlegitimation der Klägerin beruft, ist ihr zu erwidern, dass auf ihre Argumentation schon deshalb nicht weiter eingegangen werden braucht, weil sie das Urteil betreffend die aus dem Kaufvertrag resultierenden Ansprüche (Vertragsauflösung und Rückabwicklung Zug um Zug unter Anrechnung eines Benützungsentgelts) explizit nicht bekämpft hat (Berufung, ON 29, Pkt. A., S. 2) und die Entscheidung somit diesbezüglich bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Rechtssache ist daher lediglich im Hinblick auf die noch offenen Schadenersatzforderungen zu überprüfen, welche der Klägerin aber aus dem Leasingvertrag erwachsen sind. Auf die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag kommt es demnach nicht (mehr) an.

Aber auch unabhängig davon, wäre dem Einwand der Beklagten kein Erfolg beschieden, weil sie bereits im Einspruch ein Anerkenntnis des Klagsanspruchs dem Grunde nach abgegeben hat (ON 4, S. 2 dritter Abs.):

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Auslegung einer Prozesshandlung darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416). Dies gilt auch für die Beurteilung einer Erklärung als prozessuales Anerkenntnis, das an keinen bestimmten Wortlaut gebunden ist (6 Ob 172/13g mwN; RS0037426 [T6]). Welche Absicht die Partei mit der Abgabe des Anerkenntnisses verfolgt, ist bei der Lösung der Frage, ob ein prozessuales Anerkenntnis vorliegt, unentscheidend (RS0040845 [T2]).

Aufgrund der klaren Wortwahl der Beklagten in ihren Schriftsätzen besteht in concreto kein Zweifel daran, dass sie sich dem (damaligen) Klagsanspruch – mit Ausnahme der zu ergänzenden Zug-um-Zug-Verpflichtung und Anrechnung von Benützungsentgelt als Gegenforderung – „dem Grunde nach“ je zur Gänze und damit auch betreffend die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unterwerfen wollte. Das prozessuale Anerkenntnis umfasst den Streitgegenstand, nämlich die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das darauf gegründete Begehren und die Ableitung des Begehrens (RS0037426 [T9]), weshalb die Beklagte nun nicht mehr behaupten kann, die Klägerin sei nicht zur Geltendmachung der aus dem Kaufvertrag resultierenden Ansprüche berechtigt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass sie ihr Anerkenntnis jederzeit widerrufen könne, ist ihr zu erwidern, dass zwar das prozessuale Anerkenntnis als eine den Regeln des Prozessrechts unterliegende Prozesserklärung nur auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet und daher auch widerrufbar ist (9 Ob 56/09i), (spätestens) mit der gerichtlichen Entscheidung über ein Anerkenntnis (hier durch rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Fällung eines Anerkenntnisurteils mit Beschluss des Erstgerichts vom 20. November 2024, ON 12) dieses jedoch unwiderruflich wird (vgl. RIS-Justiz RS0040883).

Die von der Beklagten insinuierten (primären) Verfahrensmängel liegen demnach zusammengefasst nicht vor.

4. Zur Beweisrüge:

4.1. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beweisrüge zunächst gegen die vom Erstgericht getroffene und oben kursiv aufgezeigte Feststellung FS 1 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung: „Die (…) [Käuferin] hat die gegenständlichen Ansprüche zum Inkasso an die Klägerin abgetreten und die Klägerin hat diese Abtretung angenommen, wobei dies nicht vor dem 12. November 2024 erfolgt ist“ (E 1).

Unabhängig von der Frage, ob diesfalls überhaupt das für eine erfolgreiche Erhebung einer Beweisrüge erforderliche Austauschverhältnis zwischen bekämpfter Feststellung und begehrter Ersatzfeststellung vorliegt (vgl. RIS-Justiz RI0100145) und es sich in Wahrheit nicht vielmehr um der Rechtsrüge zuzuordnende geforderte ergänzende Feststellungselemente handelt, sind die Ausführungen der Beklagten einerseits infolge der bereits zu Pkt. 3.2. dieser Entscheidung ergangenen Erläuterungen sowie auch deshalb rechtlich irrelevant, weil die Aktivlegitimation der Klägerin auch aufgrund einer als Inkassozession zu wertenden Abtretung der Ansprüche der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin zu bejahen wäre.

Eine Abtretung würde bedeuten, dass die Forderung aus dem Vermögen der Leasinggeberin ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens der Klägerin geworden ist (RIS-Justiz RS0032780). Die Abtretung der Ansprüche hätte daher zur Folge, dass die Leasinggeberin nicht mehr berechtigt ist, den Schädiger im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen (RS0032667; RS0032780). Bei der Inkassozession handelt es sich um eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts mit einer obligatorischen Beschränkung, also eine uneigennützige Treuhand vor (RS0010457). Der Rechtsgrund bei einer (Inkasso-)Zession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen (vgl. RS0065298). Ob der Zedent (hier die Klägerin) berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars (hier der Leasinggeberin) die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts (RS0032699 [T3]). Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Zedent (Leasinggeberin) und Zessionar (Klägerin) kann der Schuldner (Beklagte) nur so weit geltend machen, als damit die Gläubigerstellung des Zessionars, bspw. wegen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Zessionsgeschäfts, in Frage gestellt wird (RS0032781; RS0032510). Auch bei der Inkassozession steht dem Zessionar die prozessuale Verfügungsgewalt über den zedierten Anspruch zu, dies neben der materiellen Verfügungsgewalt (RS0032595 [T1]). Auf die Beschränkungen der Forderungsabtretung im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Leasinggeberin könnte sich die Beklagte daher angesichts der Wirksamkeit des Zessionsgeschäfts als Vollrechtsabtretung im Außenverhältnis nicht berufen (10 Ob 29/25z [Rz 21 ff] mwN). Die Aktivlegitimation der Klägerin wäre somit auch im Falle einer Inkassozession zu bejahen gewesen, weshalb für die Beklagte nichts gewonnen wäre.

4.2. Des Weiteren begehrt die Beklagte unter Pkt. 3.b. ihrer Berufung ausdrücklich ergänzende Feststellungen zum vorprozessualen Verhalten der Klägerin. Sie macht somit einen sekundären Feststellungsmangel und daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 S. 187 mwN). Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrundes dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil gereicht (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO; RIS-Justiz RS0041851), wären die Ausführungen der Beklagten – ihre Erheblichkeit vorausgesetzt – somit erst in der Rechtsrüge zu behandeln.

4.3. Soweit das Begehren der Beklagten in Pkt. 3.c. und d. ihrer Berufung darauf hinausläuft, dass es zu einem gänzlichen Entfall (eines Teils) der bekämpften Feststellungen FS 2 und FS 3 käme, ist dies unzulässig (RIS-Justiz RS0041835 [T3]) und die Beweisrüge daher diesfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt, sodass sich schon aus diesem Grund weitere Ausführungen hiezu erübrigen.

Ausreichende Gründe, dass das Erstgericht daher insgesamt zwingend zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Beklagte somit zusammengefasst nicht dar. Widersprüche in der Beweiswürdigung des Erstgerichts sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hegt auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgrund der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, es übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

5. Zur Rechtsrüge:

5.1. Die Beklagte führt auch in ihrer Rechtsrüge im Wesentlichen aus, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinander gesetzt und deshalb wesentliche Feststellungen zur Grundlage des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht getroffen.

Dem kommt im Ergebnis insofern Berechtigung zu, als das Erstgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass sich die Klägerin im vorliegenden Prozess explizit (nur) auf Vertragshaftung bezieht (arg.: „(…) für welchen die [B]eklagte (…) infolge schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages einzustehen hat“, vorbereitender Schriftsatz vom 4. November 2024, ON 6, Pkt. 3.2., S. 4 fünfter Abs.), allerdings einen ihr originär entstandenen Schaden aus dem Leasingvertrag geltend macht und somit keinen direkten Schaden aus dem Kaufvertrag. Beim Leasingvertrag ist die Beklagte jedoch nicht Vertragspartnerin der Klägerin, sondern nur die Käuferin als Leasinggeberin. Der behauptete Schaden kann auch denklogisch nicht im Vermögen der Leasinggeberin entstanden sein, weil es sich dabei – schon nach dem Vorbringen der Klägerin selbst – klar um Zahlungen ihrerseits aus dem Leasingvertrag handelt (Protokoll vom 30. Juni 2025, ON 24.4, S. 2, letzter Abs., S. 3), sodass ebenso die Frage, ob (auch) die Schadenersatzansprüche von der Leasinggeberin an die Klägerin abgetreten wurden, obsolet wird (s. dazu auch Pkt. 3.2. dieser Entscheidung).

5.2. Die Leasinggeberin war zugleich Käuferin des Fahrzeugs und damit die eigentliche Vertragspartnerin der Beklagten aus dem Kaufvertrag. Ein direkter vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Schäden kann somit nur dann bestehen, wenn die Klägerin als spätere Leasingnehmerin (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in ihrem Vermögen erlitten hätte.

Diesbezüglich ist auf die im Rahmen des Abgasskandals entwickelte Judikatur zurückzugreifen: Das – auch hier vorliegende – Finanzierungsleasing ist eine Form des Investitionsleasing, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austausch zu den Leasingraten (RS0020739). Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (zuletzt 10 Ob 29/25z [Rz 14] mwN).

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Finanzierung des Kaufs eines mangelhaft ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach zu unterscheiden, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente (sodass der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen wurde. Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (4 Ob 21/25d [Rz 10] mwN).

Die Klägerin ist aufgrund der hier gewählten Vertragskonstruktion nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden, hat doch die Leasinggeberin noch vor Übergabe des Kaufgegenstands den Kaufvertrag in eigenem Namen abgeschlossen und wurde somit Eigentümerin. Ein direkter Anspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag scheidet daher aus.

5.3. Auf deliktischen Schadenersatz hat sich die Klägerin nie berufen. Demnach verbliebe als noch in Frage kommender (quasi-)vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ein solcher aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, welcher jedoch daran scheitert, dass die Klägerin eigene vertragliche Ansprüche auch gegen die Leasinggeberin direkt geltend machen kann. Zu prüfen bleibt sohin nur, ob hier ein Fall einer Schadensverlagerung (Drittschadensliquidation) vorliegt.

5.4. Dem Vermögen einer Person kommt kein absoluter Schutz zu (RIS-Justiz RS0022462). Die Verursachung eines Vermögensschadens macht nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung etwa aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung absoluter Rechte oder aus der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lässt (RS0022462 [T1]). Den absoluten Schutz genießt nur der Eigentümer der beschädigten Sache (RS0020699). Der Leasingnehmer ist, anders als der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache, bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden (RS0019382).

Die Fälle der Schadensüberwälzung sind jedoch eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Drittschäden nicht ersatzfähig sind. Die Lehre der Drittschadensliquidation, d.h. dass eine bloße Schadensverlagerung den Schädiger nicht zu entlasten vermag, beruht auf dem Gedanken, dass der für den Eintritt des Schadens verantwortliche Schädiger nicht bloß deshalb von seiner Ersatzpflicht befreit werden dürfe, weil der Schaden aufgrund eines Rechtsverhältnisses nicht beim Verletzten, sondern bei einem Dritten eintritt. Es wird also die Wertung vorgenommen, dass der verantwortliche Schädiger dem Schaden näher steht als der Dritte, den kein Vorwurf bezüglich des Schadenseintritts trifft. Der Schädiger hat jedenfalls für die typischen Folgen, welche die übertretene Norm verhindern wollte, einzustehen (RIS-Justiz RS0022830; RS0022612; vgl. auch RS0022563; RS0022608). Eine Drittschadensliquidation setzt zudem voraus, dass der Eigentümer klaglos gestellt wurde und keinen eigenen Schadenersatzanspruch mehr geltend machen kann (2 Ob 87/25w [Rz 18]).

Das Nebeneinander von Schadenersatzansprüchen des Eigentümers und des Leasingnehmers ist weitgehend unproblematisch, wenn es um Nutzungsausfallsschäden geht. Der Nutzungsausfallsschaden des Eigentümers beschränkt sich nämlich auf einen allfälligen Entgang der Leasingraten, während der Leasingnehmer, der einen Nutzungsausfall geltend macht, sich den allfälligen Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgelts als Vorteil anrechnen lassen muss (RIS-Justiz RS0133454). Im Ergebnis ist damit bei Nutzungsausfallschäden eine Doppelliquidation des Schadens nicht zu befürchten (2 Ob 87/25w [Rz 15]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die ausdrückliche Bejahung eines eigenen Schadenersatzanspruchs in 2 Ob 29/20h betraf ausschließlich den Nutzungsausfallschaden (ebenso dann 10 Ob 27/20y zum Mietvertrag). Auch die Entscheidung 4 Ob 50/25v betraf nur einen Nutzungsausfallschaden, der allerdings als bloßer Entgang der Gebrauchsmöglichkeit nicht zu ersetzen war. Selbst wenn man dem Leasingnehmer aber eigene Schadenersatzansprüche zubilligt, muss stets geprüft werden, wie weit die Zuordnung des Vermögenswerts an den Leasingnehmer reicht. Die Rechtsposition des Leasingnehmers, der bloß über ein vom Eigentümer abgeleitetes Nutzungsrecht verfügt und dafür Leasingraten zahlen muss, darf deshalb nicht mit jener des Eigentümers gleichgesetzt werden, dem der Wert der Sache zugeordnet ist. Der Substanzschaden tritt deshalb – anders als der Nutzungsausfall – primär im Vermögen des Eigentümers ein, sodass ein Schadenersatzanspruch des Leasingnehmers für Substanzschäden von vornherein nur unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung im Wege der Drittschadensliquidation bestehen kann (2 Ob 87/25w [Rz 17]).

Die Klägerin kann die Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Schadenersatzforderungen aber auch nicht mit der Judikatur zu Substanzschäden begründen. Denn diese betrifft Fälle, bei denen das Leasinggut nach Übergabe an den Leasingnehmer beschädigt wird. Dieses Risiko kann durch den Leasingvertrag auf den Leasingnehmer verlagert werden, der dann insofern auch aktiv klagslegitimiert ist. Die hier in Rede stehende (Kardinal-)Pflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs bzw. Übergabe der Sache im bedungenen Zustand kann aber nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden. Die Entscheidung 2 Ob 172/22s, in der die Aktivlegitimation einer Klägerin – sei es aufgrund der Annahme einer bloßen Schadensverlagerung oder eines originären Anspruchs – zur Geltendmachung des aus dem Substanzeingriff resultierenden Schadens („Substanzschadens“) grundsätzlich bejaht wurde, ist hier nicht einschlägig, betraf sie doch eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich die Geltendmachung offener Umsatzsteuer aus einer Totalschadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall gegenüber Lenker und Halter, die die dortige Klägerin an die Leasinggeberin zu zahlen hatte. Gleiches gilt für die Entscheidung 2 Ob 29/20h, die ebenfalls Schadenersatzansprüche eines Leasingnehmers aus einem Verkehrsunfall betraf (9 Ob 98/24p [Rz 20]; 9 Ob 17/25b [Rz 22]).

Als frustrierte Aufwendungen werden zudem im Allgemeinen nur jene Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind (RIS-Justiz RS0125779). Ein Ersatz frustrierter Aufwendungen könnte nur gefordert werden, wenn der Gebrauchsgegenstand selbst, für den der Aufwand gemacht wurde, beschädigt wurde und deshalb nicht verwendet werden kann (RS0022533). Denn ein Ersatz frustrierter Aufwendungen muss auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur in geringerem Maße zu ersetzen sind, als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen (RS0022533 [T1]).

Frustrierte Leasingraten sind jedoch keine typische Folge eines schadhaften Fahrzeugs, die im Allgemeinen dessen Eigentümer trifft. Sie sind auch nicht vom Schädiger verursacht und auch ohne die Beschädigung oder Mangelhaftigkeit vom Leasingnehmer zu begleichen (so bereits 4 Ob 49/19p; durch 4 Ob 50/25v [Rz 13 f] anschließend ausdrücklich bestätigt). Gleiches hat hinsichtlich der sonstigen behaupteten Schäden, welche direkt aus dem Leasingvertrag resultieren (hier Bearbeitungsentgelt und Vertragsgebühr), zu gelten.

5.5. Alle der Klägerin direkt aus dem Leasingvertrag resultierenden Kosten (Leasingraten, Vertragsgebühr und Bearbeitungsentgelt) sind demnach keine typisch dem Eigentümer erwachsende Schäden und daher mangels eigenen direkten Vertragsanspruchs gegen die Beklagte auch nicht ersetzbar. Hinsichtlich der Kosten für die Zulassung des Fahrzeugs trifft dies zwar nicht zu, jedoch hat es die Klägerin verabsäumt auf Tatsachenebene hinreichendes Vorbringen zu erstatten, die einen Ersatz dieser Kosten überhaupt auf Basis einer Schadensverlagerung erkennen hätten lassen können. Denn es ist nicht einmal klar, auf welchen Vertrag sich die Klägerin hinsichtlich dieses Schadens nun tatsächlich stützen möchte. Zudem unterlässt es die Klägerin überhaupt darzulegen, dass die Zulassungskosten ohne Leasingvertrag jedenfalls durch die Eigentümerin, d.h. die Käuferin als Leasinggeberin, getragen worden wären. Schließlich lässt sie Vorbringen dazu vermissen, warum sie diese Kosten nicht auch noch später nochmals von der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag fordern könnte, sodass auch das Problem der Doppelliquidation des Schadens zu befürchten wäre.

5.6. Demnach sind zusammengefasst alle behaupteten Schadenspositionen der Klägerin iHv insgesamt EUR 1.719,38 aus den oben erläuterten rechtlichen Überlegungen von der Beklagten – entgegen der (bloß rudimentär dargelegten) Rechtsansicht des Erstgerichts – nicht zu ersetzen, sodass der Berufung der Beklagten insgesamt Berechtigung zukommt und das angefochtene Urteil im Anfechtungsumfang in eine Klagsabweisung abzuändern war.

Auf den Umstand, dass das Erstgericht trotz entsprechenden wechselseitigen Parteienvorbringens keinerlei Feststellungen insbesondere betreffend das Wissen und Verhalten von der Beklagten zurechenbaren Personen gegenüber der Klägerin getroffen hat, um das von der Klägerin behauptete Verschulden der Beklagten (Verschweigen wider besseren Wissens) anschließend überhaupt auch nur ansatzweise rechtlich beurteilen zu können, kommt es somit im vorliegenden Fall gar nicht erst an, weil es der Klägerin bereits an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten für die behaupteten Schadenersatzforderungen mangelt.

5.7. Der Vollständigkeit halber sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass das unter Pkt II.1. des Urteils (Vertragsauflösung) angeführte Unternehmen nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht die tatsächliche Kaufvertragspartnerin der Beklagten sein kann. Inwieweit dadurch ein Berichtigungsfall vorliegt, wird das Erstgericht im Eigenen zu beurteilen haben, da dieser Teil des Urteils von keiner Verfahrenspartei angefochten und dieser Umstand im Rechtsmittelverfahren somit nicht aufgegriffen wurde, weshalb sich das Berufungsgericht damit auch nicht inhaltlich auseinandersetzen konnte.

6. Die Abänderung des Ersturteils erfordert eine Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht nunmehr aufgrund des teilweisen Obsiegens der Parteien auf § 43 Abs 1 iVm Abs 2 erster Fall ZPO.

Ein wie von der Beklagten gewünschter Anwendungsfall des § 45 ZPO liegt nicht vor. Diese Norm bestimmt, dass die Prozesskosten dem Kläger dann zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort anerkannt hat. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es für die Kostenersatzpflicht nicht ausschließlich auf den formellen Prozesserfolg des Klägers ankommt, sondern dass dieser nur dann Kostenersatz erhalten soll, wenn seine Klagsführung – und damit die dadurch verursachten Kosten – angesichts des Verhaltens seines Gegners überhaupt als zur Durchsetzung seiner Rechtsposition erforderlich angesehen werden kann. Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten hingegen, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen, da ihm dann vorzuwerfen ist, den (kostenverursachenden) Rechtsweg ohne Not beschritten zu haben (ausführlich dazu M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, S. 270 ff). Ob nun im Einzelfall von einer Klagsveranlassung durch den Beklagten gesprochen werden kann, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen (zuletzt OLG Linz 4 R 164/25b u.a.).

In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw. ihm nachzukommen. Bei Leistungsklagen ist die Veranlassung zur Klageführung in der Regel zu bejahen, wenn der Anspruch trotz Fälligkeit nicht erfüllt wurde (§ 1334 ABGB), wobei eine zusätzliche Mahnung (Zahlungserinnerung) in der Regel nicht erforderlich ist. Veranlasst wird die Klage also insbesondere durch die nicht sofort nach Fälligkeit der Leistung eintretende Erfüllung, wobei auch ein vom Beklagten vor Klagseinbringung abgegebenes Anerkenntnis nichts ändert, sofern die Erfüllung ausbleibt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 2 und 3 mwN; RIS-Justiz RW0000701).

Aber selbst das sofortige Anerkenntnis im Prozess wird in den Fällen der fehlenden Klagsveranlassung überwiegend als nicht ausreichend angesehen, um die Anwendung des § 45 ZPO zu rechtfertigen. Ein Beklagter, der lediglich anerkennt (und den Ersatz seiner Kosten begehrt), diesem Anerkenntnis aber nicht auch durch entsprechendes Verhalten (insbesondere Erfüllung des Klagsanspruches) entspricht, erscheint ebenso wenig schutzwürdig wie jener, der trotz vorprozessualem Anerkenntnis seiner Verbindlichkeit nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall trifft auch die § 45 ZPO zugrunde liegende Vermutung des Gesetzgebers, der Berechtigte wäre auch ohne Prozess zu seinem Recht gekommen, ersichtlich gerade nicht zu. Bei Leistungsklagen ist die Forderung daher auch (unverzüglich) zu erfüllen, wobei auch hier eine nach den Umständen des Falles angemessene Frist einzuräumen ist und nicht unter allen Umständen die Erfüllung „umgehend“ erfolgen muss (M. Bydlinski aaO Rz 10 mwN). Grundvoraussetzung des § 45 ZPO ist jedenfalls, dass der Beklagte nicht in Verzug ist (Obermaier in Höllwerth/Ziehensack² § 45 ZPO Rz 5).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beklagten insbesondere entgegenzuhalten, dass sie zwar ein Anerkenntnis „dem Grunde nach“ abgegeben hat, aber nach dem Verfahrensablauf von der notwendigen unmittelbaren Erfüllung des Geldleistungsbegehrens, also der tatsächlichen Zahlung insofern nicht ausgegangen werden kann. Dem wäre auch die Zug-um-Zug-Einrede nicht im Wege gestanden, unterwarf sich doch die Klägerin dieser sofort nach Erhebung durch die Beklagte, weshalb im Falle einer Zahlung durch die Beklagte auch von einer gleichzeitigen Übergabe des Fahrzeugs seitens der Klägerin auszugehen ist. Auf die Frage, ob nun (auch) deshalb kein Fall des § 45 ZPO vorliegt, weil die Beklagte nicht vorbehaltlos anerkannt hat, sondern den Einwand des Vorteilausgleichs erhoben und die anschließende Berechnung der Klägerin vor Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils nicht zugestanden hat, kann somit auf sich beruhen.

Der Streitgegenstand und mit ihm der Prozesserfolg können sich während des Verfahrens durch verschiedenste Vorgänge wie Klagsausdehnungen und -einschränkungen, Teilanerkenntnisse und Teilzahlungen ändern. Der allgemein anerkannte Grundsatz der Phasenbildung besagt dabei, dass für jeden Verfahrensabschnitt mit gleichbleibendem Streitgegenstand eine eigenständige Kostenentscheidung auf der Grundlage des im jeweiligen Abschnitt erzielten Erfolgs zu ergehen hat. Der Beginn eines neuen Abschnitts richtet sich nach § 12 Abs 3 RATG; für Verhandlungen mit dem Beginn der Stunde des das Begehren ausdehnenden oder einschränkenden Parteienvortrags, bei Schriftsätzen dieses Inhalts bereits mit diesem streitwertverändernden Schriftsatz. Es ist dann jeder Verfahrensabschnitt getrennt auszurechnen, die den Parteien allenfalls wechselseitig zustehenden Kosten sind zu saldieren (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.141).

Nach § 43 ZPO steht der im höheren Ausmaß obsiegenden Partei im Ausmaß der Differenz der Obsiegensquoten ein Vertretungskostenersatz zu, wobei nach Literatur und Judikatur (etwa 9 ObA 43/01s; OLG Wien 3 R 60/24z; OLG Graz 4 R 164/21a; OLG Linz 6 R 115/17z; OLG Linz 1 R 36/22b; Obermaier aaO Rz 1.130) nichts gegen eine Rundung auf ganze Prozentzahlen oder die nächste runde Bruchzahl bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen der Streitteile spricht. Ferner haben die Parteien Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Diese teilt man in zwei Kategorien ein: Die einen werden gemeinsam und die anderen werden alleine getragen (bevorschusst). Die gemeinsam getragenen Barauslagen unterliegen der Quotenkompensation; für die allein getragenen ordnet der dritte (letzte) Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation an. Dieses bedingt bei Kostenteilung eine zusätzliche Rechenoperation: Der Kläger erhält die von ihm allein getragenen Barauslagen in seiner Erfolgsquote, der Beklagte die seinen ebenfalls in seiner Erfolgsquote; die Beträge werden dann saldiert. § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO zählt die allein getragenen („privilegierten“) Barauslagen taxativ auf (Obermaier aaO Rz 1.183 f).

Zufolge der mehrfachen Änderung des Klagebegehrens durch die Klägerin waren daher mehrere Verfahrensabschnitte mit nachfolgenden Obsiegensquoten zu bilden:

Im ersten Verfahrensabschnitt (von der Klage bis exkl. des vorbereitenden Schriftsatzes der Klägerin vom 4. November 2024) drang die Klägerin bei einem Streitwert von EUR 41.581,79 bezüglich des Leistungsbegehrens letztlich im Ausmaß von rund 92 % (91,68 %) durch. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin der zuvor von der Beklagten erhobenen Zug-um-Zug-Einrede unterwarf.

Wendet der Beklagte die Zug-um-Zug-Leistungspflicht erfolgreich ein, so erreicht er einen nicht in Geld bestehenden Teilerfolg, weil diese Einrede bei gegenseitigen Geldforderungen gar nicht möglich ist. Sie betrifft zudem den Anspruchsgrund, die Verurteilung Zug um Zug ist im Vergleich zur unbedingten Verurteilung ein Minus (RIS-Justiz RS0041067), dessen Wert im Einzelfall nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung und nach dem damit verbundenen Verfahrensaufwand einzuschätzen ist. Es liegt dann weitgehend im Ermessen des Gerichts, welche Quote des Prozesserfolgs es für die Kostenentscheidung heranzieht. Wenn keine anderen Anhaltspunkte bestehen, kann auch Kostenaufhebung vorgenommen werden (vgl. RS0035948; Obermaier aaO Rz 1.139).

Im ersten Verfahrensabschnitt ist im Sinne obiger Ausführungen mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere Aufteilung daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit 50 % bezüglich der Zug-um-Zug-Einrede und mit etwa 8 % des Leistungsbegehrens unterlag und damit nur mit rund 42 % obsiegte. Aufgrund des nicht bloß geringfügigen Unterliegens einer der Streitteile sowie mangels Vorliegens eines privilegierten Falles der Überklagung gelangt § 43 Abs 2 ZPO in diesem Verfahrensabschnitt nicht zur Anwendung. Die Beklagte drang hier mit (rund) 58 % durch. Es steht ihr somit als der im höheren Ausmaß obsiegenden Partei ein Vertretungskostenersatz im Ausmaß der Differenz der Obsiegensquoten zu. Nach ihrem Obsiegen zu etwa 58 % ist deren Vertretungskostenanteil für die in diesem Abschnitt einzig angefallene Vertretungsleistung des Einspruchs von der Klägerin im Ausmaß von (gerundet) 16 % zu ersetzen. Ihr gebührt daher ein Ersatz iHv EUR 378,20 brutto. Ferner haben die Parteien Anspruch auf Barauslagenersatz im Ausmaß ihres Obsiegens, wobei nur der Klägerin und nicht auch der Beklagten privilegierte Barauslagen in diesem Abschnitt anfielen, sodass der Klägerin ein Ersatz iHv EUR 653,52 zusteht. Nach Saldierung dieser Beträge ergibt sich ein Saldo zu Gunsten der Klägerin iHv EUR 275,32 für diesen Verfahrensabschnitt.

Im zweiten Verfahrensabschnitt (vom vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin vom 4. November 2024 bis exkl. der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. Juni 2025, da die Klagsmodifikation im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 13. November 2024 ohne Auswirkung auf den Streitwert blieb und die letzte Tagsatzung nicht länger als eine Stunde andauerte, sodass der Umstand, dass dies vom Erstgericht nicht explizit festgehalten wurde, nicht weiter ins Gewicht fällt) obsiegte die Klägerin bei einem Streitwert iHv EUR 41.508,50 letztlich mit ca. 92 % (91,84 %). Aufgrund dessen kommt zwar das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht zur Anwendung. Wendet nämlich der Beklagte – wie hier – gegen eine an sich berechtigte Forderung des Klägers auf Zurückzahlung des Kaufpreises für ein vom Beklagten gekauftes Fahrzeug einen Anspruch auf Benützungsentgelt als Gegenforderung ein und unterliegt der Kläger mit seiner Klagsforderung deshalb teilweise, dann kann der Kläger sich nicht auf § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO berufen (RIS-Justiz RW0000972). Jedoch liegt ein Anwendungsfall des § 43 Abs 2 erster Fall ZPO aufgrund des bloß geringfügigen Unterliegens der Klägerin vor, wobei der Klägerin dann ein Vertretungskostenersatz nur auf Basis des schlussendlich tatsächlich ersiegten Betrags, hier iHv EUR 38.122,19, gebührt. Privilegierte Barauslagen erwuchsen den Streitteilen nicht mehr.

Ein Ersatzanspruch besteht zudem nur für jene Schriftsätze, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendig waren. Auch an sich zulässige Äußerungen sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual zulässig waren. Das prozessuale Recht, einen Schriftsatz einbringen zu dürfen, begründet keinen Honoraranspruch, und zwar auch nicht im Fall, dass seine Zurückweisung unterbleibt (Obermaier aaO Rz 3.52 f). Der Schriftsatz der Klägerin vom 24. Dezember 2024 (ON 14) ist aber schon deshalb nicht zu honorieren, weil die Klägerin auf dessen Honorierung bereits selbst verzichtet hat, wie auch das Erstgericht zutreffend festgehalten hat (US 7 letzter Abs.). Darüber hinaus ist die Zweckmäßigkeit der in der Kostennote verzeichneten Urkundenvorlage vom 10. April 2025 (ON 20) nicht gegeben, weil die damit vorgelegte Beilage ./K ohne jeden erkennbaren Beweiswert für gegenständliches Verfahren bleibt, sodass diese Eingabe auch nicht nach TP 1 RATG zu honorieren war.

Der Klägerin gebührt somit für diesen Verfahrensabschnitt ein Gesamtvertretungskostenersatz im Ausmaß von EUR 6.472,44 brutto.

Im dritten Verfahrensabschnitt (= die letzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30. Juni 2025) obsiegte die Klägerin bei einem Streitwert iHv EUR 39.841,57 mit rund 96 % (95,68 %), da sich in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrags der Streitwert allein nach dem Leistungsbegehren bemisst (RIS-Justiz RS0018806 [T2]; RS0132104). Der Kostenersatz folgt daher gem. § 43 Abs 2 erster Fall ZPO den bereits zum zweiten Abschnitt erläuterten Grundsätzen, sodass der Klägerin mangels weiterer privilegierter Barauslagen der Parteien ein Vertretungskostenersatz von EUR 2.352,48 brutto zusteht.

Zusammengefasst gebührt der Klägerin im vorliegenden Fall somit ein saldierter Gesamtprozesskostenersatz im Ausmaß von EUR 9.100,24 brutto, wobei aufgrund der Saldierung ein gesonderter Auswurf der USt. und Barauslagen nicht zweckmäßig erscheint.

7. Im Berufungsverfahren drang hingegen die Beklagte zur Gänze durch, weshalb ihr nach §§ 50, 41 ZPO voller Prozesskostenersatz gebührt.

Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich mangels eines EUR 5.000,00 übersteigenden Streitgegenstands aus § 502 Abs 2 ZPO.

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