OLG Linz 9Bs264/25z

9Bs264/25zCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Linz 9Bs264/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0090BS00264.25Z.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und eine weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mag. C* D* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 18. November 2025, 8 Bl 35/25h-8, wegen Kosten gemäß § 196 Abs 2 StPO entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Steyr stellte am 14. Oktober 2025 das gegen die Kontrollorgane A* B* und E* F* jeweils wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB) sowie der Nötigung (§ 105 StGB) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein und verständigte hievon das Opfer Mag. C* D* (ON 1.2 in St* der StA Steyr).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. November 2025 (ON 8) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Steyr den Antrag des Mag. C* D* auf Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigten B* und F* ab (Punkt 1./) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 Satz 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2./).

Dieser Beschluss wurde ausweislich des im elektronischen Akt einsehbaren Zustellnachweises am 20. November 2025 an Mag. D* durch persönliche Übernahme zugestellt.

Mag. D* übermittelte daraufhin eine an die Staatsanwaltschaft Steyr gerichtete und dort am 10. Dezember 2025 eingelangte Eingabe (ON 10), in welcher er abermals die Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens beantragt und sich – unter Hinweis auf die bewilligte Verfahrenshilfe – auch gegen die „unberechtigte Kostenforderung“ wendet.

Die explizit auf eine Aufhebung der Kostenentscheidung, mit welcher ein Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auferlegt wurde, abzielende Beschwerde ist nicht berechtigt:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist voranzustellen, dass mit Zustellung des bekämpften Beschlusses am 20. November 2025 die 14-tägige Frist (§ 88 Abs 1 StPO) zur Erhebung eines Rechtsmittels (auch) gegen die Kostenentscheidung (zur Rechtsmittellegitimation vgl Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 1) ausgelöst wurde, welche mit Ablauf des 4. Dezember 2025 (Donnerstag) endete (§ 84 StPO). Da fallkonkret die Postaufgabe der an die Staatsanwaltschaft Steyr adressierten Eingabe durch den Beschwerdeführer noch innerhalb der Beschwerdefrist, nämlich laut Poststempel (ON 10, 4) am 4. Dezember 2025 erfolgte, und gemäß § 88 Abs 4 StPO eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig gilt, wenn sie innerhalb der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingebracht wird (Tipold, WK-StPO § 88 Rz 11; Stricker in LiK-StPO² § 88 Rz 12), sodass hier die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen sind (§ 84 Abs 1 Z 2 StPO; OLG Wien 18 Bs 44/13x; zur Maßgabe der Aufgabe des Rechtsmittels an das zuständige Gericht vgl RIS-Justiz RS0096205; 14 Os 62/20d; Rohregger/Kiesenhofer in LiK-StPO² § 84 Rz 8), liegt keine Fristversäumung vor.

Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) abgewiesen, ist dem Antragsteller – zwingend – zugleich die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Hiebei handelt es sich um einen Fixbetrag für den gesamten verursachten Verfahrensaufwand (Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1).

Einer Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Kostenausspruch kann nur dann Berechtigung zukommen, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, sowie schließlich auch (4.) bei einem (hier nicht zum Tragen kommenden) Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w). Nach der insoweit unstrittigen Aktenlage liegt keiner dieser Fälle vor und wird Derartiges auch nicht vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführt.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine ihm gewährte Verfahrenshilfe beruft (ON 10, 3), ist dies der Aktenlage – wie im Übrigen mit Blick auf § 67 Abs 7 StPO auch ein Privatbeteiligtenanschluss – nicht zu entnehmen. Sollten tatsächlich in wirtschaftlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenshilfe gegeben sein, so wäre ohnehin auch zu prüfen, ob der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 StPO iVm § 391 Abs 2 StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären ist. Hiefür kommt dem Rechtsmittelgericht jedoch keine Entscheidungsbefugnis zu, und kann auch die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0130103).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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