OLG Innsbruck 3R85/25m

3R85/25mCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 3R85/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00085.25M.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj A* B*, vertreten durch die Mutter D* B*, diese vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. E*, und 2. G* AG, beide vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) EUR 128.045,-- sA und Feststellung (Interesse EUR 10.000,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 2.895,50) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse [richtig] EUR 81.758,41) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Beiden Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

II. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des unangefochtenen und des bestätigten Teils lautet:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 61.210,50 zu Recht.2. Die eingewendete Gegenforderung besteht nicht zu Recht.

3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 61.210,50 samt 4 % Zinsen aus EUR 27.750,-- von 20.6.2019 bis 31.12.2021, aus EUR 38.030,-- von 1.1.2022 bis 5.2.2025 und aus EUR 61.210,50 seit 6.2.2025 zu bezahlen sowie die mit EUR 12.553,24 (darin EUR 2.092,21 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

4. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für 50 % aller zukünftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 25.4.2018 in C* haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme für den PKW Marke *, amtliches Kennzeichen H, begrenzt ist.

5. Das Mehrbegehren von EUR 66.834,50 sA sowie das auf die Haftung der beklagten Parteien für ein weiteres Viertel (insgesamt ¾) gerichtete Feststellungsmehrbegehren werden abgewiesen.

6. Infolge der der klagenden Partei gewährten Verfahrenshilfe wird gemäß §§ 70 und 43 Abs 1 letzter Satz ZPO festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz von 90 % der in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beträge verpflichtet sind. Hinsichtlich der aufgrund der Klagsausdehnung in der Tagsatzung vom 6.2.2025 zu entrichtenden Pauschalgebühr und der für die in dieser Tagsatzung durchgeführten Gutachtenserörterung angefallenen Sachverständigengebühren (Beschluss ON 168) sind die beklagten Parteien nur zum Ersatz von 50 % verpflichtet.“

III. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die klagende Partei auf die abändernde Entscheidung im Kostenpunkt zu II. 3. verwiesen.

IV. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.903,-- (anteilige Pauschalgebühr) bestimmten und saldierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Infolge der der klagenden Partei gewährten Verfahrenshilfe wird gemäß §§ 70 und 43 Abs 1 letzter Satz ZPO festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz von 1/3 der dem Kläger gestundeten Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren verpflichtet sind.

V. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 25.4.2018 ereignete sich gegen 17:00 Uhr im Gemeindegebiet von C* auf der Istraße nahe Straßenkilometer 18,200 ein Verkehrsunfall, an dem der mj Kläger als Radfahrer und die Erstbeklagte mit dem von ihr gelenkten und gehaltenen und zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen H (im Folgenden Beklagtenfahrzeug) beteiligt waren.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte heitere Witterung mit leichter Bewölkung. Die asphaltierte Fahrbahn war trocken. Im Bereich der Unfallstelle gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Der Unfallbereich stellt sich wie folgt dar:

/Dokumente/Justiz/JJT_20251218_OLG0819_00300R00085_25M0000_000/3R85_25m.img1is.png

Die im Unfallbereich 6,7 m breite I*straße verläuft in Nord-Südrichtung und ist in Längs- wie in Querrichtung horizontal. Die Fahrbahn ist beidseitig von Leitlinien und gegenüber der Fahrbahn erhöhten Gehsteigen begrenzt.

Zwischen 30 und 48 m südlich der oben eingezeichneten Bezugslinie („BL“) mündet von Osten her die ausgeschildert benachrangte Jstraße in die Istraße K*. Im Bereich von gut 70 m südlich der Bezugslinie mündet von Westen her die **straße in die Istraße K. Die freie Sichtweite auf der I*straße beträgt über 100 m.

Vor dem Unfall befuhren ein achtjähriger Freund des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt neunjährige Kläger sowie dessen Onkel mit dem Fahrrad die Jstraße und wollten zum L, der sich an der Istraße gegenüber der Einmündung der Jstraße befindet, fahren. Ob der Onkel des Klägers den beiden Buben irgendwelche Anweisungen zu deren Fahrverhalten gab, steht nicht fest. Der Kläger trug keinen Fahrradhelm. Der Freund des Klägers fuhr knapp vor dem PKW des Zeugen M* direkt über die Istraße Richtung L, ohne auf den Verkehr zu achten. Der hinter ihm fahrende Kläger wollte ebenfalls die Straße überqueren, sah aber den PKW des Zeugen M* und fuhr deshalb nicht über die Istraße, sondern auf dem Gehsteig parallel zur Fahrbahn der Istraße weiter.

Hinter dem PKW des Zeugen M* fuhr die Erstbeklagte unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h. Als sie sich auf Höhe der Einmündung der Jstraße in die Istraße befand, bog der Onkel des Klägers mit dem Fahrrad in die Istraße K. Die Erstbeklagte erschrak, lenkte ihr Fahrzeug in Richtung Fahrbahnmitte und fuhr neben dem Radfahrer her, wobei sie den Blick immer nach rechts auf diesen richtete.

Die Erstbeklagte nahm den die Fahrbahn überquerenden Freund des Klägers nicht wahr. Den mit seinem Fahrrad auf dem Gehsteig fahrenden Kläger nahm sie ebenfalls nicht wahr.

Nachdem der Kläger plötzlich und ohne auf den Verkehr zu achten, vom Gehsteig auf die Fahrbahn gefahren war, kam es zur Kollision zwischen ihm und dem Beklagtenfahrzeug, woraufhin der Kläger zu Sturz kam.

Die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges betrug 30-40 km/h.

Die Erstbeklagte hätte den rechts vor ihr fahrenden Kläger deutlich mehr als 6 Sekunden vor der späteren Kollision vor sich sehen können. Sie hätte die Kollision verhindern können, wenn sie den am Gehsteig fahrenden Kläger gesehen und diesen beachtend davon ausgegangen wäre, dass er eventuell im Nahebereich des Zebrastreifens die Fahrbahn queren bzw in diese einfahren wird und sie die Geschwindigkeit so reduziert hätte, dass sie hinter dem Kläger fahrend verblieben wäre.

Der Kläger hätte eine Kollision verhindern können, wenn er vor dem Einfahren in die Fahrbahn den von hinten herannahenden Verkehr beachtet und auf dem Gehsteig verblieben wäre, bis das Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren war.

Aus unfallchirurgischer Sicht erlitt der Kläger beim gegenständlichen Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur links sowie des lateralen Orbitatrichters links und des Os sphenoidale, ein Subduralhämatom links, ein Epiduralhämatom mit ausgedehntem Hirnödem, ein ausgedehntes Galeahämatom links, eine Lungenkontusion links mit Aspirationspneumonie, Prellungen, Hämatome und Abschürfungen am linken Oberschenkel und am linken Knie sowie Hautabschürfungen an der rechten Hand.

Aufgrund dieser Verletzungen hatte er aus unfallchirurgischer Sicht nach der von 25.4.2018 bis 11.5.2018 dauernden intensivmedizinischen Behandlung, sohin ab dem 12.5.2018, zehn Tage starke Schmerzen, vier Wochen mittelstarke Schmerzen und 20 Wochen leichte Schmerzen zu erleiden. Zukünftig sind leichte Schmerzen im Ausmaß von zwei Wochen pro Jahr zu erwarten.

Spät- und Dauerfolgen sind aus unfallchirurgischer Sicht nicht zu erwarten.

Aus augenfachärztlicher Sicht leidet der Kläger als Folge des Unfallereignisses an einer Hornhautnarbe am rechten Auge. Diese Narbe bedingt einen irregulären Astigmatismus, der mit einer Brille nicht vollständig korrigiert werden kann. Auch mit einer optimalen Brillenkorrektur kann auf dem rechten Auge nur ein Visus von 0,63 erreicht werden. Diese Einschränkung verbleibt als Dauerfolge. Aus augenfachärztlicher Sicht sind keine eigenen Schmerzperioden angefallen. Spätfolgen sind aus augenfachärztlicher Sicht ausgeschlossen. Der Astigmatismus kann mit einer formstabilen Kontaktlinse korrigiert werden, die im Regelfall alle zwei Jahre erneuert werden muss.

Nach der Entlassung aus der Intensivstation unterzog sich der Kläger aufgrund neurologischer Defizite bei geringer Halbseitenlähmung der linken oberen und unteren Extremität und einem organischen Psychosyndrom vom 11.5. bis 25.7.2018 einer Neurorehabilitation. Dort kam es zu einer klinischen Verbesserung; die Halbseitenlähmung bildete sich zurück.

Bis zum gegenständlichen Unfall entwickelte sich der Kläger unauffällig und besuchte die 2. Klasse Volksschule im Regelunterricht. Es gab keine Lernprobleme.

Nach dem Unfall war der Kläger nicht mehr in der Lage, die Leistungsanforderungen des Regellehrplans zu erfüllen. Er wird seit dem Unfall nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Er weist unfallbedingt Defizite in den Hirnfunktionen Aufmerksamkeit, Arbeitsgedächtnis, Selbstorganisation und Emotionsregulierung auf. Die Intelligenztestung ergibt eine leicht unterdurchschnittliche intellektuelle Begabung im Rahmen einer jetzt vorliegenden Lernbehinderung. Weiters bestehen psychische Auffälligkeiten (Irritabilität, Ablenkbarkeit, Schlafprobleme, Depressivität, Verlust an Lebensfreude, Kopfschmerzen). Seit August 2023 besteht eine behandlungsbedürftige Epilepsie. Für den Kläger ergeben sich bis heute andauernde Einschränkungen in der Alltagsbewältigung und in seinen psychosozialen Funktionsfähigkeiten, die einen erhöhten Betreuungs- und Pflegebedarf nach sich ziehen.

Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht kam es beim Kläger durch das erlittene schwere Schädel-Hirn-Trauma zu einem organischen Psychosyndrom und einer symptomatischen Epilepsie. Zusätzlich zu den Schmerzen aus unfallchirurgischer Sicht erlitt der Kläger vom Unfalltag bis zur Begutachtung am 11.8.2024 14 Tage starke Schmerzen, 30 Tage mittelstarke Schmerzen und 100 Tage leichte Schmerzen.

Spät- und Dauerfolgen ergeben sich aus neurologisch/psychiatrischer Sicht durch den Verlust intellektueller Fähigkeiten (Behinderung), die sich durch eine leichte Einschränkung in der schulischen Ausbildung und im beruflichen Werdegang ergeben. Die dadurch bedingten zukünftigen Schmerzen decken sich mit den aus unfallchirurgischer Sicht bestehenden unfallchirurgischen Schmerzen im Ausmaß von 2 Wochen leichten Schmerzen pro Jahr.

Ob es aus neurologisch/psychiatrischer Sicht zukünftig zu einer Verschlechterung der Epilepsie oder zum Auftreten einer Depression kommt, steht nicht fest.

Aus neurologisch/psychiatrischer Sicht beträgt der Pflegeaufwand 30 Stunden pro Monat. Der Kläger hat nicht den durchschnittlichen Entwicklungsstand eines mittlerweile 15-jährigen. Er braucht bei unterschiedlichen Angelegenheiten im Alltag, in der Schule und auch in der Freizeit Unterstützung, zumal immer darauf zu achten ist, ob er Gefahren richtig einschätzt und er diesbezüglich angeleitet werden muss.

Der Kläger bezieht seit der Entlassung aus der intensivmedizinischen Betreuung Pflegegeld der Stufe 1. Ihm entstanden unfallkausale Spesen in der Höhe von EUR 60,--.

Nicht festgestellt werden kann, ob die Verletzungen des Klägers bei Tragen eines Helmes geringer ausgefallen wären.

Die Erstbeklagte unterzog sich nach dem gegenständlichen Unfall einer Psychotherapie. Sie entwickelte unfallkausal eine psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung, weshalb sie ab Mai 2018 bis September 2023 eine Psychotherapie absolvierte und ihr ein Antidepressivum verschrieben wurde. Sie erlitt leichte psychische Schmerzen im Ausmaß von 25,6 Tagen. Die Anpassungsstörung ist zwischenzeitig wieder abgeklungen.

Für die Psychotherapiebehandlung hatte die Erstbeklagte einen Selbstbehalt in der Höhe von EUR 282,-- zu tragen. Für die Reparatur des Unfallschadens am Beklagtenfahrzeug fielen Kosten in der Höhe von EUR 300,-- an.

Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Der Kläger begehrte – unter Anerkennung eines Mitverschuldens von ¼ – nach Ausdehnung (ON 164) zuletzt EUR 128.045,-- sA (EUR 90.000,-- Schmerzengeld, EUR 6.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 32.000,-- Pflegekosten und EUR 45,-- Spesen) sowie die (mit EUR 10.000.-- bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für ¾ aller zukünftigen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 24.4.2018 entstehen, hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme für das Beklagtenfahrzeug.

Der Erstbeklagten sei ein Aufmerksamkeitsfehler anzulasten, weil sie den Kläger vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe, obwohl ihr das möglich gewesen wäre. Sie hätte erkennen können und müssen, dass der Vertrauensgrundsatz auf den Kläger nicht anzuwenden ist, zumal sein etwa gleichaltriger Begleiter wenige Sekunden zuvor grob verkehrswidrig die Hauptstraße überquert habe. Angesichts der gegebenen Situation sei die von der Erstbeklagten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit überhöht gewesen. Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit und Anpassung der Fahrgeschwindigkeit hätte sie den Unfall vermeiden können. Eine Haftung des minderjährigen Klägers für die compensando eingewendete Schadenersatzforderung der Erstbeklagten scheide in Anwendung der §§ 1308 und 1310 ABGB aus. Der Kläger verfüge weder über Vermögen noch über eine Haftpflichtversicherung.

Die Beklagten bestritten und wandten zusammengefasst ein, der Kläger sei völlig überraschend und derart knapp vor der Erstbeklagten auf die Fahrbahn gefahren, dass es dieser unmöglich gewesen sei, zu reagieren. Der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Die Erstbeklagte hätte den Unfall selbst dann nicht verhindern können, wenn sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Onkel des Klägers gerichtet hätte und sie früher auf den auf dem Gehsteig fahrenden Kläger aufmerksam geworden wäre. Die Schmerzengeldforderung sei überhöht. Die auf den Zeitraum 2020 bis 2022 bezogene Forderung aus dem Titel Pflegekosten sei verjährt. Zudem müsse sich der Kläger das Pflegegeld der Stufe 1 aufgrund sachlicher Kongruenz hierauf anrechnen lassen.

Die Beklagten wandten zudem eine Gegenforderung im Betrag von EUR 5.782,-- (EUR 5.000,-- Schmerzengeld, 282,-- Behandlungskosten und EUR 500,-- Selbstbehalt für Fahrzeugreparatur) compensando ein (ON 22).

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht – ausgehend von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten – die Klagsforderung mit EUR 91.815,75 und die Gegenforderung mit EUR 895,50 als zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 90.920,25 sA. Zudem stellte es die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand – jene der Zweitbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme – für ¾ aller künftigen unfallkausalen Schäden des Klägers fest. Das Geldleistungsmehrbegehren im Betrag von EUR 31.124,75 wies es ab.

Über den eingangs leicht verkürzt wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus traf es noch folgende im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellungen, wobei die mit [1] bezeichnete Feststellung vom Kläger und die mit [A] bezeichnete Feststellung von den Beklagten angefochten wird.

„[1] Im unmittelbaren Nahebereich des Zebrastreifens fuhr der Kläger plötzlich und ohne auf den Verkehr zu achten vom Gehsteig auf die Fahrbahn und kollidierte mit der linken Körperseite im Bereich der rechten vorderen Fahrzeugecke des Beklagten Pkws und kam es in weiterer Folge zum Aufschlag der linken Seite des Kopfes des Klägers im rechten unteren Bereich der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs.

[A] An der rechten Ohrmuschel des Klägers bestehen knotige Verdickungen im Sinne einer Keloidnarbe offensichtlich im Rahmen der Schädelkalottenreplantation.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, den Beklagten sei der Entlastungsbeweis gemäß § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen. Es lastete der Erstbeklagten einen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht und mangelnde Aufmerksamkeit insofern an, als sie den Kläger erkennen hätte können und müssen. Ein Autofahrer müsse stets die Straße in ihrer gesamten Breite beobachten und entsprechend vorsichtig und aufmerksam fahren, sodass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbare Gefahren und Verkehrshindernisse rechtzeitig erkannt und entsprechende Abwehrhandlungen gesetzt werden könnten. Ein radfahrendes Kind schaffe eine unklare Verkehrssituation, die im bedenklichen Sinn auszulegen sei. Zudem hätte die Erstbeklagte in Annäherung an den Schutzweg bremsbereit fahren müssen. Sie habe in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Der minderjährige Kläger sei vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. Dem Kläger wiederum sei vorzuwerfen, dass er sein Fahrrad plötzlich und ohne auf den Verkehr zu achten auf die Straße gelenkt habe. Es sei daher eine Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen.

In Bezug auf die Gegenforderung gelange § 1308 ABGB nicht zur Anwendung, weshalb es auch diesbezüglich bei obiger Schadensteilung bleibe, zumal auch keine Aufsichtspflichtverletzung feststellbar sei.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts sei ein global bemessener (ungekürzter) Schmerzengeldbetrag von EUR 100.000,-- angemessen. Da nicht fest stehe, ob die Verletzungen des Klägers geringer ausgefallen wären, wenn er einen Helm getragen hätte, komme der Verstoß gegen die in § 68 Abs 6 StVO normierte Helmpflicht nicht zum Tragen. Für die verbleibende Verdickung am Ohr gebühre eine (ungekürzte) Verunstaltungsentschädigung von EUR 4.000,--. An Pflegekosten gebührten unter Berücksichtigung des berechtigten Verjährungseinwands und Anrechnung des kongruenten Pflegegelds von gesamt EUR 9.061,-- (ungekürzt) EUR 18.361,--.

Unter Berücksichtigung der unstrittigen pauschalen Unkosten von (ungekürzt) EUR 60,-- und der Verschuldensquote errechne sich daraus eine zu Recht bestehende Klagsforderung von EUR 91.815,75 (¾ von EUR 122.421,--).

Die Gegenforderung bestehe mit 895,50 zu Recht (¼ von EUR 3.582,-- [EUR 3.000,-- Schmerzengeld, EUR 282,-- Selbstbehalt für Therapie und EUR 300,-- Fahrzeugschaden]).

Daraus ergebe sich der Zuspruch von EUR 90.920,25 sA.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen sämtlicher Parteien.

Der Kläger beantragt gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung die Abänderung des angefochtenen Urteils insofern, als die Klagsforderung mit EUR 94.711,25 als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend festgestellt und als Konsequenz daraus den Beklagten die Zahlung der gesamten zu Recht bestehenden Klagsforderung samt Zinsen zur ungeteilten Hand auferlegt werden möge. Zudem erhebt der Kläger auch eine Berufung im Kostenpunkt.

Die Beklagten erheben ebenfalls eine Beweis- und Rechtsrüge. Sie streben unter Zugrundelegung einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu ihren Gunsten (erkennbar) die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin an, dass die Klagsforderung nur mit EUR 18.515,-- und die Gegenforderung mit EUR 2.686,50 als zu Recht bestehend festgestellt werden möge. Zudem streben sie (ebenfalls hinreichend erkennbar) die Abänderung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren im Sinne einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Gunsten der Beklagten an.

In ihren Rechtsmittelgegenschriften beantragen die Streitteile jeweils, den gegnerischen Rechtsmitteln den Erfolg zu versagen. Die Beklagten machen in der Berufungsbeantwortung zudem einen sekundären Feststellungsmangel geltend.

Beide Berufungen sind teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung der Beklagten:

Da sich diese ua auf den Anspruchsgrund bzw die Haftungsquote bezieht, ist zunächst auf die Berufung der Beklagten einzugehen.

1. Zum vom Kläger in seiner Berufungsbeantwortung erhobenen Einwand der Mangelhaftigkeit der Berufung der Beklagten gilt es vorab Folgendes auszuführen:

1.1. Richtig ist, dass es die Beklagten in der Berufung unterlassen haben, einen expliziten Berufungsantrag zu formulieren. Da der Berufung dennoch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, welche Entscheidung die Beklagten anstreben, ist ein Verbesserungsverfahren entbehrlich (7 Ob 272/07m; RS0042235; RS0042215; RS0045820; RS0043632 [T1]).

In ihrer Berufungserklärung haben die Beklagten den Umfang ihres Rechtsmittels folgendermaßen konkretisiert:

„Das vorbezeichnete Urteil wird insofern angefochten, als

Angestrebt wird eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Gunsten der beklagten Parteien.“

Ausgehend von der angestrebten Verschuldensteilung und unter Berücksichtigung der der Höhe nach teils bemängelten und teils unbemängelten einzelnen Schadenspositionen und der Gegenforderung haben die Beklagten ihr Berufungsinteresse hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens konkret mit EUR 75.091,75 errechnet. Aus dieser Kalkulation kann in Zusammenschau mit der oben dargestellten Berufungserklärung zweifelsfrei abgeleitet werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil unangefochten bleibt und in welchem (betraglichen) Umfang die Beklagten dessen Abänderung anstreben. Im Hinblick auf die oben dargestellte Berufungserklärung gilt dies auch für das Feststellungsbegehren. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung eines Berufungsantrags ist bei dieser Sachlage entbehrlich. Ob die Berufungsausführungen erkennen lassen, dass und welche Abänderung des angefochtenen Urteils vom Kläger angestrebt wird, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (RS0043632 [T4]).

1.2. Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, dass die Beklagten ihr Berufungsinteresse hinsichtlich des Feststellungsbegehrens unrichtig mit EUR 5.000.-- beziffert haben. Der Kläger hat sein Begehren, dass die Beklagten zu ¾ für die Unfallfolgen zu haften haben (eine volle Haftung wurde nie begehrt), mit EUR 10.000,-- bewertet. Die Beklagten streben nunmehr eine Reduktion der vom Erstgericht mit ¾ bestimmten Haftungsquote auf ¼ an. Daher beläuft sich das Berufungsinteresse hinsichtlich des Feststellungsbegehrens nicht wie von den Beklagten errechnet auf EUR 5.000,--, sondern richtigerweise auf EUR 6.666,66.

Insgesamt beläuft sich das Berufungsinteresse des Klägers daher auf EUR 81.758,41.

2. Zur Haftungsteilung:

2.1.1. In ihrer Beweisrüge wenden sich die Beklagten gegen die oben unter [1] hervorgehobene Feststellung, die sie durch folgende Sachverhaltsannahme ersetzt wissen wollen:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger (in seiner Fahrtrichtung gesehen) im Bereich des Zebrastreifens oder erst wenige Meter nach dem Zebrastreifen auf die Fahrbahn gefahren ist. Der Kläger fuhr plötzlich und ohne auf den Verkehr zu achten vom Gehsteig auf die Fahrbahn und kollidierte mit der linken Körperseite im Bereich der rechten vorderen Fahrzeugecke des Pkw der Erstbeklagten und kam es in weiterer Folge zum Aufschlag der linken Seite des Kopfes des Klägers im rechten unteren Bereich der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeuges.“

2.1.2. In der Rechtsrüge streben die Beklagten – wie oben ausgeführt – anstelle der zu ihren Lasten angenommenen Verschuldensteilung von 3 : 1 die genau gegenteilige Verschuldensteilung, also 3 : 1 zu Lasten des Klägers, an. Dass ihnen der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, gestehen sie ausdrücklich zu.

Der Erstbeklagten könne ausgehend von der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 30 bis 40 km/h lediglich eine Geschwindigkeit von 30 km/h und damit unter Berücksichtigung der konkreten Situation keine relativ überhöhte Geschwindigkeit angelastet werden. Selbst wenn dieser Vorwurf zutreffen würde, hätte sich die Kollision auch dann ereignet, wenn sie eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte. Dazu habe das Erstgericht trotz entsprechender Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Erstbeklagte die Kollision auch bei einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h nicht verhindern hätte können, wenn sie auf das Einfahren des Klägers in die Fahrbahn reagiert hätte, keine Feststellungen getroffen, was als sekundärer Feststellungsmangel gerügt werde. Die Erstbeklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, hinter dem Kläger herzufahren, zumal es eine solche Verpflichtung auch nicht gegeben hätte, wenn der Kläger auf der Straße gefahren wäre. Dass sich der Kläger einem Schutzweg genähert habe, könne der Erstbeklagten schon deshalb nicht angelastet werden, weil der Kläger nicht als Fußgänger, sondern als Radfahrer unterwegs gewesen sei. Zudem hätte für sie, selbst wenn sie den Kläger aufmerksam beobachtet hätte, kein Grund zur Annahme bestanden, dass dieser plötzlich vom Gehsteig auf die Fahrbahn fahren werde. Schließlich stehe nicht einmal fest, dass der Kläger den Zebrastreifen befahren habe, sodass davon auszugehen sei, dass sich die Kollision erst wenige Meter nach dem Zebrastreifen ereignet habe. Zu Gunsten der Erstbeklagten müsse auch berücksichtigt werden, dass sie ihre Aufmerksamkeit auf eine andere Gefahrensituation, nämlich den in die Straße einfahrenden Onkel des Klägers, gerichtet habe. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des grundsätzlich sehr schweren Verschuldens des Klägers, der sein Fahrrad plötzlich vom Gehsteig auf die Fahrbahn gelenkt habe, eine Haftungsteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers vorzunehmen.

2.2.1. Ist für den Lenker eines Fahrzeugs erkennbar, dass ein (beaufsichtigtes oder unbeaufsichtigtes) Kind die Fahrbahn überqueren will, hat der Fahrzeuglenker ihm dies zu ermöglichen, wobei das Fahrzeug zu diesem Zweck erforderlichenfalls auch angehalten werden muss (§ 29a Abs 1 StVO). Nach § 3 Abs 2 StVO muss sich ein Fahrzeuglenker gegenüber Kindern, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass deren Gefährdung ausgeschlossen ist. § 20 Abs 1 StVO bestimmt, dass der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen anpassen muss.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, bei Wahrnehmung von Kindern am Straßenrand die Geschwindigkeit so weit zu vermindern, dass er bei einem allfälligen Versuch der Kinder, die Straße zu überqueren, einen Unfall verhindern kann (RS0074048). Es darf nämlich kein Verkehrsteilnehmer auf ein verkehrsgerechtes Verhalten von Kindern vertrauen. Nach der Rechtsprechung muss bei Annäherung an auf dem Straßenrand gehende Kinder die Geschwindigkeit nahe an Schritttempo herabgesetzt und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. In einer solchen Situation kann bereits die Einhaltung einer Geschwindigkeit von nur 40 km/h überhöht sein (2 Ob 180/21s; RS0074002). Kinder sind auch dann vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen, wenn sich Erwachsene in der Nähe befinden (RS0074098).

Richtig ist, dass die Nichtanwendung des Vertrauensgrundsatzes auf Kinder sowie die Verpflichtung nach § 29a Abs 1 StVO nur dann gilt, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch diese zu rechnen ist (RS0074009). Entgegen der Ansicht der Beklagten war dies hier jedoch der Fall.

2.2.2. Die Erstbeklagte nahm den in Fahrtrichtung rechts vor ihr auf dem Gehsteig fahrenden Kläger vor der Kollision nicht wahr, obwohl sie ihn seit bereits deutlich mehr als 6 Sekunden wahrnehmen hätte können. Sie war – womit sie auch in der Berufung argumentiert – auf den von rechts in die Straße einfahrenden und dann neben ihr auf der Straße (nicht auf dem Gehsteig) fahrenden Onkel des Klägers konzentriert und richtete den Blick ausschließlich auf diesen. Sie hielt dabei zunächst eine Fahrgeschwindigkeit von ca 40 km/h ein und verringerte diese trotz des Umstands, dass sie durch das Einfahren des Onkels des Klägers in die Fahrbahn erschrak und sich veranlasst sah, das Beklagtenfahrzeug in Richtung Fahrbahnmitte zu lenken, die Fahrgeschwindigkeit bis zur Kollision nicht auf unter 30 km/h (Kollisionsgeschwindigkeit 30 - 40 km/h).

Die Erstbeklagte wäre bereits im Hinblick auf die durch das Fahrmanöver des Onkels des Klägers bedingte unklare Verkehrssituation, die sie immerhin zu einem Auslenken und einem durchgehenden Beobachten dessen Fahrweise veranlasste, verpflichtet gewesen, ihre Fahrgeschwindigkeit deutlich unter 30 km/h zu reduzieren und eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, was sie jedoch offenbar unterließ, da sie den voran fahrenden Kläger bis zur späteren Kollision überhaupt nicht wahrnahm. Auch der Umstand, dass der Kläger in StVO-widriger Fahrweise auf dem Gehsteig und nicht auf der Fahrbahn fuhr (§ 68 Abs 1 Satz 3 StVO), vermag die Erstbeklagte nicht zu entlasten. Vielmehr hätte sie gerade deshalb und unter Berücksichtigung des Fahrmanövers des Onkels damit rechnen müssen, dass auch der Kläger allenfalls plötzlich vom Gehsteig auf die Fahrbahn fährt. Ein Kraftfahrzeuglenker ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Kindern gegenüber die Verkehrslage immer im bedenklichen Sinn auszulegen und jede nur denkbare Vorsicht walten zu lassen (2 Ob 44/08x; RS0073983).

Damit hat die Erstbeklagte tatsächlich einen Aufmerksamkeitsfehler und einen Verstoß gegen die §§ 20 Abs 1, 29a Abs 1 StVO zu vertreten. Sie wäre in der konkreten – unklaren – Situation verpflichtet gewesen, die Fahrgeschwindigkeit bis Nahe an Schritttempo zu reduzieren und in ständiger Bremsbereitschaft zu fahren.

2.2.3. An dieser Beurteilung vermag auch der in der Berufung unter Verweis auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, wonach der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 15 bis 20 km/h „äußerst wahrscheinlich“ nicht verhindert hätte werden können, wenn die Erstbeklagte auf das Einfahren des Klägers reagiert hätte, erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens aus folgenden Gründen nichts zu ändern:

Zum einen verstoßen die Beklagte damit gegen das in § 482 Abs 2 ZPO verankerte Neuerungsverbot (RS0016473; RS0041965), zumal sie für einen Schadenseintritt trotz pflichtgemäßen Verhaltens (= rechtmäßiges Alternativverhalten) behauptungs- und beweispflichtig sind (RS0112234 [T5, T14, T16]. Die Beklagten haben im Verfahren erster Instanz in diesem Zusammenhang aber nur vorgebracht, dass die Erstbeklagte den Unfall, selbst wenn sie ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Onkel des Klägers gerichtet, sondern sie den auf dem Gehsteig fahrenden Kläger wahrgenommen hätte, nicht verhindern hätte können. Dass es auch bei einer geringeren als der von der Erstbeklagten tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit zur Kollision gekommen wäre, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Zum anderen wäre in der konkreten Situation aber auch das Einhalten einer Geschwindigkeit von nur 15 bis 20 km/h nicht ausreichend gewesen. Einerseits kann auch bei diesem Tempo noch nicht von einer Geschwindigkeit nahe an Schritttempo gesprochen werden kann. Andererseits hätte die Erstbeklagte allein dadurch das von § 3 Abs 2 StVO und der Rechtsprechung normierte Erfordernis des bremsbereiten Fahrens noch nicht erfüllt, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sie den Kläger erstmals durch die Kollision wahrgenommen hat.

Der in der Berufung relevierte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher mangels ausreichenden erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens (RS0042444 [T3, T4]) und weil daraus für die Beklagten auch nichts gewonnen wäre (RS0053317), nicht vor.

2.2.4. Letzteres gilt auch für die Beweisrüge. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich diese inhaltlich lediglich auf die vom Erstgericht festgestellte Kollisionsstelle bezieht. Im Übrigen, vor allem in Bezug auf das Fahrmanöver des Klägers und die dadurch ausgelöste Kollision, decken sich die angefochtene und die begehrte Feststellung ohnehin.

Ob die Kollisionsstelle wie vom Erstgericht festgestellt „im unmittelbaren Nahebereich des Zebrastreifen“ oder wie von den Beklagten in der Beweisrüge angestrebt „im Bereich des Zebrastreifens oder erst wenige Meter nach dem Zebrastreifen“ lag, ist für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend. Zum einen war die Erstbeklagte unabhängig vom Schutzweg verpflichtet, die Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu fahren. Es wird auf obige Ausführungen verwiesen. Zum anderen kommt Radfahrern die Schutzbestimmung des § 9 Abs 2 StVO ohnehin nicht zugute (RS0073368). Ein inhaltliches Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt sich daher (RS0043190; RS0042386).

2.3. Dass den Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, ist nicht strittig, hat er ein solches doch von Beginn an in der Höhe von ¼ zugestanden. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass von einem Schulkind im Alter des Klägers die Einsicht in die grundlegenden Verkehrsregeln erwartet werden kann, etwa dass er vor dem Überqueren der Fahrbahn nach beiden Richtungen Ausschau hält, ob der Verkehr dieses Fahrmanöver zulässt (RS0027499 [T3]; RS0027645; RS0027518). Auch wenn das Verschulden unmündiger Minderjähriger nach der Rechtsprechung grundsätzlich milder zu beurteilen ist, als unter sonst gleichen Umständen jenes Erwachsener (RS0026996; RS0027599 [T3]), erscheint im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Verstöße eine gleichteilige Verschuldensteilung angemessen. In diesem Zusammenhang gilt es vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger zunächst aufgrund des dem Beklagtenfahrzeug voran fahrenden Fahrzeugs des Zeugen M* vom Überqueren der Straße Abstand genommen hatte. Es war ihm also bewusst, dass die Straße von KFZ befahren wird. Damit hätte ihm aber auch klar sein müssen, wie gefährlich es ist, plötzlich und ohne auf den Verkehr zu achten, vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu fahren. Ein solches Verhalten ist auch bei einem Kind im Alter des Klägers als besonders leichtsinnig zu qualifizieren. Dieses grob unachtsame Verhalten des Klägers fällt nach Ansicht des Berufungsgerichts derart schwer ins Gewicht, dass eine Schadensteilung von 1 : 1 insgesamt angemessen erscheint (vgl 2 Ob 225/02f; 2 Ob 44/08x).

2.4. Damit kommt der Berufung der Beklagten in Bezug auf den Grund des Anspruchs bzw die Haftungsteilung teilweise Berechtigung zu.

3. Zum Schmerzengeld:

3.1. Die Rechtsrüge der Beklagten richtete sich darüber hinaus gegen die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht. Die unfallkausalen Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers würden auch unter Berücksichtigung von in der Judikatur bisher vorgenommenen Schmerzengeldzusprüchen nur ein solches in der Höhe von (ungekürzt) EUR 70.000,-- rechtfertigen.

3.2. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (für viele: 7 Ob 122/23a; RS0031040, RS0031307; RS0031061). Für seine Bemessung sind die Dauer und Intensität der körperlichen und seelischen Schmerzen, die Kompliziertheit des Heilungsverlaufs, die Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, die Dauerfolgen sowie die negativen Auswirkungen auf das Leben des Verletzten maßgebend. Hinsichtlich bestimmter Dauerfolgen kann auch zu berücksichtigen sein, dass sie einen jüngeren Verletzten härter treffen als einen älteren (3 Ob 9/21a; RS0031293; RS0031040). Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen durch das Schmerzengeld abgegolten werden (RS0031175; RS0031087). Körperliche und seelische Schmerzen sind gemeinsam zu bewerten (RS0031058).

Zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ist bei der Schmerzengeldbemessung ein objektiver Maßstab anzulegen. Der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen darf im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075). Das Schmerzengeld ist nicht nach starren Regeln zu bemessen (RS0125618). Bei den festgestellten Schmerzperioden handelt es sich um keine Berechnungsmethode; diese dienen nur zur Orientierung als Bemessungshilfe (7 Ob 122/23a; 8 Ob 98/20z). Die Zuerkennung höherer Beträge im Vergleich zu früheren Schmerzengeldzusprüchen ist aber einerseits aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung und andererseits aufgrund der Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist, gerechtfertigt (RS0031075 [T10]).

3.3. Insoweit die Beklagten für ihre Ansicht, die Schmerzengeldbemessung des Erstgerichts sei überhöht, die Entscheidung 2 Ob 218/17y ins Treffen führen, in welcher der Oberste Gerichtshof einem 23-jährigen Kläger, der neben anderen Verletzungen ua ein schweres Schädelhirntrauma, schwere Gesichtsverletzungen mit einer dauerhaft verbliebenen Entstellung und einer daraus resultierenden psychischen Beeinträchtigungen, den Verlust eines Auges sowie des Geruchssinns und eine Beeinträchtigung des Geschmackssinns erlitten hatte, ebenfalls ein (ungekürztes) Schmerzengeld von EUR 100.000,-- zuerkannte, ist ihnen zu entgegnen, dass dieser Schmerzengeldzuspruch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Geldentwertung der letzten Jahre zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Verfahren im Februar 2025 einem Betrag von rund EUR 134.000,-- entsprechen würde. Der Oberste Gerichtshof verwies in dieser Entscheidung auf die (auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt valorisierten) Schmerzengeldbemessungen in mehreren Vorentscheidungen, in denen die dortigen Kläger ebenfalls – wie hier – schwere Schädel-Hirn-Traumata samt weiteren Verletzungen und Dauerfolgen erlitten hatten und betonte die Tendenz der Rechtsprechung, den Schmerzengeldanspruch bei gravierenden Dauerfolgen deutlich höher festzusetzen als in früheren Jahren. Auf diese Darstellung kann verwiesen werden.

Ergänzend zu den in der oben genannten Entscheidung aufgelisteten Judikaten ist noch auf die Entscheidung 2 Ob 187/03v zu verweisen. Dort wurde einer 24-jährigen schwangeren Frau, die ein Schädel-Hirn-Trauma, Wunden, einen Bruch eines Halswirbels sowie einer Rippe erlitt hatte, ihr Kind unfallbedingt mit Kaiserschnitt zur Welt bringen musste und aus dem Unfall fortdauernde Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Halswirbelsäule mit Belastungsschmerzen davontrug, ein Schmerzengeld von ca EUR 105.000,-- (aufgewertet auf Februar 2025) zuerkannt.

Zu 2 Ob 238/07z erachtete der Oberste Gerichtshof im Fall eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, einer anfänglichen Halbseitenlähmung, einer auf Dauer verbliebenen geistigen Behinderung (Gedächtnisstörungen Korsakow-Syndrom) und einer Einschränkung des Geruchsvermögens einen (aufgewerteten) Schmerzengeldbetrag von ca EUR 136.000,-- für angemessen.

3.4. Im Hinblick auf diese und die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 218/17y dargestellten Schmerzengeldzusprüche, das geringe Alter des Klägers, die Unfallverletzungen und insbesondere die aus neurologisch/psychiatrischer Sicht verbliebenen Dauerfolgen, wie den Verlust intellektueller Fähigkeiten samt Lernbehinderung (seit dem Unfall Unterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) und psychischer Auffälligkeiten erachtet das Berufungsgericht die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung des Schmerzengelds mit einem (ungekürzten) Betrag von EUR 100.000,-- für angemessen.

3.5. In Bezug auf die Schmerzengeldbemessung kommt der Berufung der Beklagten damit keine Berechtigung zu. Unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für angemessen erachteten hälftigen Haftungsteilung ergibt sich daher ein Zuspruch aus dem Titel Schmerzengeld von EUR 50.000,--.

4. Weitere inhaltlich hinreichend begründete Bemängelungen der einzelnen vom Erstgericht zuerkannten Schadenspositionen enthält die Berufung nicht, wobei in Bezug auf die vom Erstgericht zuerkannten Pflegekosten auf Folgendes zu verweisen ist:

Das Erstgericht errechnete unter Berücksichtigung des Verjährungseinwands der Beklagten – allseits unbeanstandet – Pflegekosten von (ungekürzt) EUR 27.422,--. Nach Abzug des bisherigen Pflegegeldbezugs von gesamt EUR 9.061,-- wies es einen Pflegekostenanspruch von EUR 18.361,-- aus. Erst davon brachte es die Mitverschuldensquote von ¼ in Ansatz, sodass sich der erstgerichtliche Zuspruch aus dem Titel Pflegekosten auf EUR 13.770,75 beläuft.

Die Berufungsausführungen der Beklagten zu dieser Berechnungsmodalität beschränken sich auf den in einer Fußnote – die sich auch nur auf die rechnerischer Darstellung des Berufungsinteresses bezieht – gemachten Hinweis, ausgehend von der von den Beklagten angestrebten Haftungsteilung würden sich die Pflegekosten mit EUR 6.855,50 (¼ von EUR 27.442,--) errechnen, sodass unter Abzug des bezogenen Pflegegelds von EUR 9.061,-- kein restlicher Pflegegeldanspruch [richtig Pflegekostenanspruch] verbliebe. Allein diese inhaltlich nicht auf die erstgerichtliche Berechnungsweise eingehenden Ausführungen stellen keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge dar, bleiben die Beklagten doch jegliche Begründung für die ihrerseits angewendete Berechnungsmodalität, die von jener des Erstgerichts abweicht, schuldig (RS0041719; RS0043605). Damit ist auf diese Frage nicht näher einzugehen und hinsichtlich der Pflegekosten ausschließlich die geänderte Verschuldensteilung zu berücksichtigen. Aus dem Titel Pflegekosten ergibt sich daher ein Anspruch von EUR 9.180,50 ([EUR 27.442,-- abzgl EUR 9.061,--] : 2).

5. In Bezug auf die im Ergebnis berechtigte Höhe der Klagsforderung wird auf die Zusammenfassung unter ErwGr III. verwiesen.

II. Zur Berufung des Klägers:

1. Zur Verunstaltungsentschädigung:

1.1.1. In der Beweisrüge kritisiert der Kläger die oben mit [A] bezeichnete Feststellung zu der bei ihm an der rechten Ohrmuschel verbliebenen Verdickung/Vernarbung als „unvollständig bzw unrichtig“. Ausgehend von der Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. N* wäre festzustellen gewesen, dass sich an der rechten Ohrmuschel unfallkausal lagerungsbedingt eine massive Narbenbildung mit knotigen Verdickungen im Sinn einer Narbenwucherung entwickelt habe. Im Fall dieser Feststellung hätte ein Zuspruch aus dem Titel Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von (ungekürzt) EUR 8.000,-- erfolgen müssen.

1.1.2. In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, bereits die erstgerichtlichen Feststellungen würden eine Verunstaltungsentschädigung von (ungekürzt) EUR 8.000,-- rechtfertigen.

1.2.1. Zur Beweisrüge ist festzuhalten, dass der Kläger damit tatsächlich nicht den Ersatz der vom Erstgericht getroffenen Feststellung begehrt, sondern die dortigen Ausführungen auf eine Ergänzung und Präzisierung der erstgerichtlichen Feststellung und damit eine Erweiterung des Sachverhalts, also auf die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, abzielen, weshalb diese Rechtsmittelausführungen aus dem Blickwinkel einer Rechtsrüge zu behandeln sind (RS0043603 [T7]; RS0043304 [T5, T6]). Das erkennt grundsätzlich auch der Kläger, wenn er die Feststellung als „unvollständig“ qualifiziert.

Die erfolgreiche Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels wiederum setzt ein in erster Instanz erstattetes, ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen voraus (RS0043325; RS0053317 [T4]). Da die angefochtene Feststellung beinahe wörtlich dem Prozessvorbringen des Klägers entspricht – anders als in der Berufung ist dort weder von einer „massiven Narbenbildung“ noch einer „Narbenwucherung“ die Rede (vgl Pkt C der Klage) – liegt auch ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor. Im Übrigen würden auch die angestrebten Ergänzungen der erstgerichtlichen Feststellung aufgrund ihrer Allgemeinheit keine höhere Verunstaltungsentschädigung rechtfertigen.

1.2.2. Entscheidend für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist, dass das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (RS0031344 [T7]). Erfasst davon sind Aufstiegsmöglichkeiten im Erwerbsleben und verminderte Heiratsaussichten sowie ganz allgemein, „dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte“ (RS0031203; RS0031223).

Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (RS0031311 [T2, T3, T4]), wobei nicht ein medizinischer, sondern ein ästhetischer Maßstab nach allgemeiner Lebensanschauung anzulegen ist (RS0031128).

1.2.3. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit aufgrund verschiedenster, teils massivster Veränderungen des äußeren Erscheinungsbilds, wie Amputationen (mehrerer) Gliedmaßen oder gut sichtbarer Narben und Deformationen im Gesicht, etc zuerkannten Entschädigungen gemäß § 1326 ABGB (vgl die Darstellung der höchsten Zusprüche in 2 Ob 218/17y oder die Übersicht bei Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar4 § 1326 ABGB Rz 27), erachtet das Berufungsgericht die vom Erstgericht zuerkannte Entschädigung für die beim Kläger verbliebene Narbe/Verdickung am Ohr im Betrag von (ungekürzt) EUR 4.000,-- für angemessen.

1.2.4. Hinsichtlich der Höhe der Verunstaltungsentschädigung kommt der Berufung des Klägers daher keine Berechtigung zu.

2. Zur Gegenforderung:

2.1. Zu den compensando eingewendeten Schadenersatzansprüche verweist der Kläger auf die Subsidiarität seiner Haftung gemäß § 1310 ABGB gegenüber der in § 1309 ABGB normierten Haftung von Aufsichtspersonen aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung. Die Negativfeststellung zu allfälligen Anweisungen des Onkels des Klägers zum gebotenen Fahrverhalten und das Fehlen weiterer Feststellungen zur Frage einer allfälligen Aufsichtspflichtverletzung gingen zu Lasten der für die Anwendbarkeit des § 1310 ABGB behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten. Im Übrigen mangle es dazu ohnehin bereits an einem entsprechenden Prozessvorbringen der Beklagten. Diese hätten nicht nur nicht einmal behauptet, dass von den aufsichtspflichtigen Personen kein Ersatz zu erlangen sei. Vielmehr hätten sie dem Onkel des Klägers sogar konkret eine Aufsichtspflichtverletzung vorgeworfen und ihm im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet. Die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.

2.2. Mit diesem Einwand ist der Kläger im Recht. Es trifft zu, dass der Schadenersatzanspruch gemäß § 1310 ABGB gegen den zum Unfallzeitpunkt 9jährigen, also unmündigen Kläger nur subsidiären Charakter gegenüber einem Anspruch gemäß § 1309 ABGB gegen einen Aufsichtspflichtigen hat. Eine Haftung eines deliktsunfähigen Schädigers nach § 1310 ABGB kommt nur in Betracht, wenn ein Ersatz nach § 1309 ABGB nicht zu erlangen ist (RS0027379). Wegen dieser Subsidiarität der Haftung obliegt es den Geschädigten – hier den Beklagten – zu behaupten und zu beweisen, dass sie vom Aufsichtspflichtigen des Schädigers – hier des Klägers – keinen Ersatz erhalten können (RS0027379 [T1]; Karner in KBB6 § 1310 ABGB Rz 12 mwN; Harrer/Wagner aaO § 1310 ABGB Rz 2 ff).

2.3. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass die Beklagten nicht nur kein Vorbringen dazu erstattet haben, weshalb eine Haftung von Aufsichtspflichtigen gemäß § 1309 ABGB hier nicht zum Tragen kommt und daher die subsidäre Haftung des Klägers für die compensando eingewendeten Schadenersatzansprüche der Erstbeklagten im Sinn des § 1310 ABGB zu prüfen ist. Vielmehr haben die Beklagten bereits in der Klagebeantwortung ein „Mitverschulden“ des Onkels des Klägers mit der Begründung behauptet, er hätte den Kindern voranfahren und diese anweisen müssen, vorsichtig zu sein und anzuhalten. Im Weiteren habe sie sich im Schriftsatz vom 13.1.2022 (ON 8) ausdrücklich auf eine – dort inhaltlich nicht näher konkretisierte – Aufsichtspflichtverletzung des Onkels des Klägers berufen und diesem den Streit verkündet. Damit scheidet eine Haftung des Klägers für die compensando eingewendeten Schadenersatzansprüche der Erstbeklagten bereits ausgehend vom eigenen Prozessstandpunkt der Beklagten aus.

2.4. Auch aus dem von den Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung erstmals vorgetragene Argument, vom aufsichtspflichtigen Onkel des Klägers sei kein Ersatz zu erlangen, weil dessen Aufenthaltsort unbekannt sei, was sich bereits aus der Unzustellbarkeit des Streitverkündungsschriftsatz ergäbe, ist für sie nichts zu gewinnen. Richtig ist zwar, dass auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Ersatzpflicht eines Unmündigen gemäß § 1310 ABGB in Frage kommen könnte (RS0027379 [T6]). Die Beklagten verstoßen mit diesem Vorbringen aber in unzulässiger Weise gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO), haben sie Entsprechendes trotz der ihnen diesbezüglich obliegenden Behauptungs- und Beweislast im Verfahren erster Instanz doch nie behauptet (RS0016473; RS0041965). Der aktenkundige Umstand, dass der Streitverkündungsschriftsatz dem Onkel des Klägers nicht zugestellt werden konnte, vermag die Erstattung eines Prozessvorbringens nicht zu ersetzen. Es kann dafür nichts anderes gelten, als für die Vorlage von Urkunden oder die im Verfahren gewonnenen sonstigen Beweisergebnisse; auch diese können ein Vorbringen nicht ersetzen (RS0037915).

Damit liegt aber auch der von den Beklagten in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel dahin, dass es der Erstbeklagten nicht möglich gewesen sei, gegenüber dem Onkel des Klägers Schadenersatzansprüche geltend zu machen, nicht vor (RS0043325; RS0042444 [T3, T4]).

2.5. Im Übrigen ist allein der Umstand, dass dem Onkel des Klägers der Streitverkündungsschriftsatz an der von ihm bei der Polizei bekannt gegeben Adresse in Polen wegen unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden konnte, noch kein ausreichender Beleg dafür, dass von diesem kein Ersatz erlangt werden kann. Dass die Beklagten nach dieser Mitteilung in irgendeiner Art und Weise versucht hätten, eine aktuelle Anschrift des Onkels zu eruieren, ihnen das jedoch nicht gelungen wäre, behaupten sie nicht einmal.

2.6. Abschließend festzuhalten ist, dass die Beklagten – auch wenn sie dies zum Teil mit ihren eigenen Behauptungen in Widerspruch stehend zu relativieren versuchen – grundsätzlich auch im Berufungsverfahren noch an einer Aufsichtspflichtverletzung des Onkels festhalten.

2.7. Damit ist die Berufung des Klägers in Bezug auf die Gegenforderung berechtigt. Diese besteht nicht zu Recht.

3. Auf die vom Kläger in seiner Berufung im Kostenpunkt vorgetragenen Einwände gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung wird ihm Rahmen der infolge Abänderung in der Hauptsache neu zu fassenden Kostenentscheidung eingegangen.

III. Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:

1.1. Entsprechend den obigen Ausführungen war den Berufungen der Streitteile jeweils teilweise Folge zu geben. Der Kläger konnte erfolgreich den Ausspruch über die Gegenforderung bekämpfen. In Bezug auf die gegen die Verunstaltungsentschädigung erhobenen Einwände war ihm jedoch nicht zu folgen. Die Beklagten konnten eine Reduktion der Haftungsquote auf 50 % erreichen, waren im Übrigen mit ihrer Berufung jedoch nicht erfolgreich.

1.2. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens und der unangefochtenen Teile der erstgerichtlichen Entscheidung besteht die Klagsforderung daher mit folgenden Teilbeträgen zu Recht:

SchmerzengeldEUR50.000,00

VerunstaltungsentschädigungEUR2.000,00

PflegekostenEUR9.180,50

pauschale UnkostenEUR30,00

SummeEUR61.210,05

1.3. Aufgrund der in diesem Punkt erfolgreichen Berufung der Beklagten war auszusprechen, dass die Gegenforderung nicht zu Recht besteht. Die den Beklagten auferlegte Zahlungsverpflichtung resultiert aus diesen Aussprüchen. Das darüber hinaus gehende Geldleistungsmehrbegehren war abzuweisen.

1.4. Der erstgerichtliche Zinsenzuspruch wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angegriffen, weshalb dieser ausschließlich bezogen auf die sich aus der abgeänderten Haftungsquote ergebenden Änderungen anzupassen war. Damit war der erstgerichtliche Zinszuspruch für die Zeit von 20.6.2019 bis 31.12.2021 zu übernehmen. Für die Zeitspanne von 1.1.2022 bis zur Ausdehnung am 5.2.2025 gebühren die Zinsen unter Zugrundelegung des ursprünglichen Geldleistungsbegehrens aus EUR 38.030,--. Ab 6.2.2025 gebühren die Zinsen aus dem letztlich zugesprochenen Betrag von EUR 61.210,05.

1.5. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren ist eine Folge der geänderten Haftungsquote.

2. Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, auf die der Kläger hinsichtlich seiner Berufung im Kostenpunkt verwiesen wird. Infolge der Ausdehnung des Klagebegehrens in der abschließenden Tagsatzung ist das Verfahren für die Prozesskosten in zwei Abschnitte zu gliedern.

2.1.1. Im ersten Prozessabschnitt begehrte der Kläger unter Einräumung eines Mitverschuldens von ¼ EUR 30.000,-- Schmerzengeld, EUR 6.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 6.000,-- Pflegekosten und EUR 45,-- pauschale Unkosten, gesamt sohin EUR 42.045,--, sowie die mit EUR 10.000,-- bewertete Haftung der Beklagten für ¾ seiner künftigen Unfallschäden. Der Streitwert belief sich daher auf EUR 52.045,--. Davon ist der Kläger in Bezug auf das Geldleistungsbegehren letztlich mit EUR 38.030,-- durchgedrungen. In Bezug auf sein Feststellungsbegehren ist er mit 2/3 durchgedrungen, was ausgehend von dessen Bewertung EUR 6.666,66 entspricht. Damit ist der Kläger im ersten Prozessabschnitt mit einem Interesse von EUR 44.696,66 durchgedrungen.

Da – gerade noch – keine Überklagung vorliegt, kommt in Bezug auf die Verunstaltungsentschädigung das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO zur Anwendung und ist diesbezüglich für die Kostenbemessung von einem Streitinteresse von nur EUR 3.000,-- auszugehen. In Bezug auf die pauschalen Unkosten und das Feststellungsbegehren kommt das Kostenprivileg nicht zur Anwendung, weil deren teilweise Abweisung ausschließlich aus der Verschuldensquote resultiert. Damit ergibt sich im ersten Prozessabschnitt ein kostenrelevantes Streitinteresse von EUR 49.045,--, in Bezug auf welches der Kläger wie oben dargestellt mit EUR 44.696,66 durchgedrungen ist, was einer Obsiegensquote von rund 90 % entspricht. Der Kläger hat in diesem Prozessabschnitt daher Anspruch auf Ersatz von 80 % seiner Vertretungskosten auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 49.045,--. Die Beklagten wiederum haben Anspruch auf 10 % ihrer Barauslagen.

2.1.2. Die Beklagten habe rechtzeitig Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gegen die vom Kläger verzeichneten Kosten erhoben. Diesen ist das Erstgericht vollumfänglich gefolgt und hat die Kosten entsprechend gekürzt. Der Kläger wendet sich in seiner Berufung im Kostenpunkt nur gegen die Nichterstattung der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. N* im Betrag von EUR 600,--, die Höhe der Honorierung der Tagsatzung vom 26.6.2023 und die Nichthonorierung des Schriftsatzes vom (richtig) 4.9.2024. Die übrigen vom Erstgericht auf Basis der Einwendungen der Beklagten vorgenommenen Kürzungen/Streichungen werden vom Kläger in seiner Berufung im Kostenpunkt nicht beanstandet, weshalb sich das Berufungsgericht diesbezüglich auf einen Verweis auf die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung beschränken kann. Die vom Kläger unbeanstandeten Streichungen/Kürzungen werden vom Berufungsgericht damit übernommen.

2.1.3. Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Kosten für die vorprozessuale Einholung des unfallchirurgischen Privatgutachtens nicht ersatzfähig. Die Rechtsprechung erachtet derartige Kosten nur unter strengen Voraussetzungen für entlohnungsfähig, etwa dann, wenn die Einholung des Gutachtens zur Beurteilung komplexer Sachverhalte erforderlich war (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.418 ff). Dass das unfallchirurgische Privatgutachten im vorliegenden Fall für die Führung dieses Verfahrens und die dem Kläger letztlich zuerkannten Ansprüche nur von untergeordnete Bedeutung und damit im Ergebnis in kostenrechtlicher Hinsicht nicht zweckmäßig war, zeigt sich schon darin, dass der Kläger zunächst – offenbar unter Zugrundelegung des Privatgutachtens – nur von einem (ungekürzten) Schmerzengeldanspruch von EUR 40.000,-- ausging und sich der weit höhere (ungekürzte) Anspruch erst durch die im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten manifestierte. Zudem legte der Kläger zwar das Gutachten samt Honorarnote des Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren als Urkunden vor. Eine substanziierte Darlegung dessen Notwendigkeit für die vorliegende Prozessführung blieb der Kläger in der Kostennote jedoch schuldig (Obermaier aaO Rz 1.420), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass das Privatgutachten bereits vom 3.1.2019 datiert, die Klage jedoch erst rund drei Jahre später, Ende Dezember 2021, eingebracht wurde.

Die für die Einholung des unfallchirurgischen Privatgutachtens angefallenen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig

2.1.4. Bezüglich der Kosten für die Tagsatzung vom 26.6.2023 führt der Kläger in seiner Berufung im Kostenpunkt zutreffend aus, dass für diese bereits der mit 1.5.2023 in Kraft getretene neue – vom Kläger auch entsprechend verzeichnete Tarifansatz – zur Anwendung gelangt. Die die Tarifansätze neu regelnde Verordnung der O* über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen (BGBl II Nr 131/2023) trat mit 1.5.2023 in Kraft und gilt für alle nach dem 30.4.2023 erbrachten anwaltlichen Leistungen. Es gebührt daher eine Entlohnung auf Basis des neuen (höheren Tarifs). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Kosten für die Erörterungsanträge vom 9.5.2023 und vom [richtig] 4.9.2024 (dazu nachfolgend) selbst noch auf Basis des alten Tarifansatzes verzeichnete, weshalb auch vom Berufungsgericht für diese Leistungen der alte Tarifansatz heranzuziehen ist.

2.1.5. Die Kostenrüge des Klägers wendet sich zudem gegen die Streichung des mit 4.9.2023 verzeichneten Schriftsatzes. Das Erstgericht begründete die Nichthonorierung dieses Schriftsatzes den Einwendungen der Beklagten folgend damit, dass ein solcher weder den Beklagten gemäß § 112 ZPO zugestellt worden, noch im Akt auffindbar sei, was auch zutrifft. Auch wenn das Erstgericht im Hinblick auf den Umfang des gegenständlichen Aktes nicht verpflichtet war, diesen ohne entsprechenden Anhaltspunkt zu durchforsten, ob es sich bei dem im Akt nicht auffindbaren Schriftsatz vom 4.9.2023 allenfalls um einen anderen, tatsächlich eingebrachten Schriftsatz handeln könnte, ist dieser nunmehr infolge der vom Berufungsgericht neu zu fassenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Durch die Ausführungen in der Kostenrüge, wonach es sich bei dieser Position tatsächlich um den Schriftsatz vom 4.9.2024 gehandelt habe, ist hinreichend klargestellt, dass der Schriftsatz nur unter einem falschen Datum in das Kostenverzeichnis aufgenommen wurde. Im Akt findet sich in der ON 124 tatsächlich auch ein Gutachtenserörterungsantrag mit diesem Datum; im Kostenverzeichnis ist mit 4.9.2024 jedoch kein Schriftsatz verzeichnet. Damit ist dieser Schriftsatz im Rahmen der nunmehr zu fassenden Kostenentscheidung als erstattungsfähig zu berücksichtigen.

Allerdings gebührt hiefür nur eine Entlohnung nach TP 2, weil im Erörterungsantrag zwar konkrete Fragen an den Sachverständigen formuliert wurden, der zugrundeliegende gerichtliche Auftrag vom 19.8.2024 (ON 117) einen entsprechenden Hinweis jedoch nicht enthielt (vgl RI0100089; RI0100043; RI0100090; RW0000420).

2.1.6. Damit belaufen sich die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten für den ersten Prozessabschnitt auf netto EUR 13.367,90. Entsprechend dem oben Ausgeführten haben die Beklagten dem Kläger hievon 80 %, sohin netto EUR 10.694,33 zu ersetzen. Auch die vorprozessualen Kosten unterliegen der Quotenkompensation, weil es sich dabei nicht um „echte“ Barauslagen im Sinn des § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO handelt.

2.1.7. Die Beklagten hatten im ersten Prozessabschnitt folgende Barauslagen zu tragen: EUR 1.017,-- für das KFZ-technische Gutachten (ON 19 und 37), EUR 428,-- an Übersetzungskosten (ON 26 und 37) und EUR 888,-- für das psychiatrische Gutachten betreffend die Erstbeklagte (ON 153), zusammen sohin EUR 2.333,--. Davon haben sie entsprechend der oben dargestellten Obsiegensquote Anspruch auf Ersatz von 10 %, sohin EUR 233,30. Soweit im Kostenverzeichnis der Beklagten nicht die tatsächlich angefallenen Sachverständigen- und Dolmetschkosten, sondern die erlegten Kostenvorschüsse in voller Höhe verzeichnet wurde, war dies amtswegig zu berücksichtigen.

2.2. Aufgrund der Ausdehnung erst in dieser Tagsatzung erfasst der zweite Prozessabschnitt ausschließlich die abschließende Tagsatzung vom 6.2.2025 in der Dauer von insgesamt einer Stunde. In Bezug auf das dort auf EUR 90.000,-- ausgedehnte Schmerzengeldbegehren (¾ von EUR 120.000,--) ist – wie auch in diesem Prozessabschnitt für die Verunstaltungsentschädigung – das Kostenprivileg gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO anzuwenden. In Bezug auf die übrigen Positionen sowie das Feststellungsbegehren gilt dies nicht, weil das diesbezügliche teilweise Unterliegen ausschließlich auf die geänderte Mitverschuldensquote oder den Verjährungseinwand und den anzurechnenden Pflegegeldbezug zurückzuführen ist. In diesem Prozessabschnitt gilt daher ein kostenrelevantes Streitinteresse von EUR 120.045,--. Davon ist der Kläger mit EUR 67.877,16 durchgedrungen (EUR 61.210,50 Geldleistung und EUR 6.666,66 Feststellungsinteresse), was einer Obsiegensquote von rund 56 % entspricht, sodass bezüglich der auf diese Tagsatzung entfallenden Vertretungskosten Kostenaufhebung eintritt.

2.3. Nach Saldierung der für den ersten Prozessabschnitt errechneten wechselseitigen Ersatzansprüche ergibt sich daher eine Kostenersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger für das Verfahren erster Instanz von netto EUR 10.461,03 (EUR 10.694,33 – EUR 233,30), zzgl 20 % USt (= EUR 2.092,21), damit brutto EUR 12.553,24.

2.4. Infolge der dem Kläger für die Führung dieses Verfahrens zu ** des Landesgerichts Feldkirch bewilligten Verfahrenshilfe, die auch die Befreiung von den in § 64 Abs 1 Z 1 und Z 5 ZPO genannten Beträge umfasst, war zur Klarstellung auch auszusprechen, in welchem Umfang die Beklagten gemäß § 70 ZPO zum Kostenersatz verpflichtet sind, wobei sich dieser Ausspruch auch nach der aktuellen Rechtslage grundsätzliche auf die Ersatzquote beschränken kann (§§ 70 ZPO, 2 Abs 2 letzter Satz GEG idF der ZVN 2022; ErlRV 1291 BlgNr 27. GP, 33; GEG-Richtlinie III: Vorschreibung und Einbringung nach der ZVN 2022, 2022-0.260.825, Rz 28; OLG Wien 10 R 62/24x; Danzl Geo.11 § 545 Anm 23 [Stand 31.1.2025, rdb.at]). Die Vorschreibung an die Beklagten hat im Weiteren mittels Zahlungsauftrags gemäß § 6a Abs 1 GEG zu erfolgen.

Hinsichtlich sämtlicher im ersten Prozessabschnitt angefallenen Beträge, von deren Entrichtung der Kläger aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe vorläufig befreit war, war ausgehend von der für diesen Prozessabschnitt errechneten Obsiegensquote auszusprechen, dass die Beklagten zur Zahlung von 90 % dieser Beträge verpflichtet sind.

Wie oben dargelegt umfasst der zweite Prozessabschnitt ausschließlich die Tagsatzung vom 6.2.2025. Aufgrund der für diesen Prozessabschnitt errechneten Obsiegensquote sind die Beklagten hinsichtlich der aufgrund der in dieser Tagsatzung vorgenommenen Klagsausdehnung anfallenden Gerichtsgebühren und der Gebühren des Sachverständigen für die in dieser Tagsatzung durchgeführte mündliche Gutachtenserörterung gemäß § 70 ZPO nur zum Ersatz von 50 % verpflichtet.

3.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50 Abs 1, 40, 43 Abs 1 ZPO. Infolge der sowohl vom Kläger als auch den Beklagten erhobenen Berufungen liegen zwei Rechtsmittelverfahren vor, für die jeweils der Erfolg gesondert zu beurteilen ist (10 Ob 13/17k; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.437).

3.2. Der Kläger ist im Berufungsverfahren nur mit EUR 895,50 durchgedrungen. Sein Berufungsinteresse belief sich (in Bezug auf die Hauptsache) auf EUR 2.895,50. Die Obsiegensquote des Klägers beträgt damit rund 1/3. Er hat den Beklagten daher 1/3 der Kosten deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Diese waren allerdings insofern zu korrigieren, als die Beklagten die falsche Bemessungsgrundlage heranzogen haben. Auf Basis des vom Kläger bezifferten Berufungsinteresses von EUR 2.895,50 belaufen sich die ersatzfähigen Kosten der Beklagten auf netto EUR 222,68 (1/3 von EUR 668,--), brutto sohin (gerundet) EUR 267,--.

Der Kläger hatte infolge der bewilligten Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren keine Pauschalgebühr zu tragen.

3.3. Das Berufungsinteresse der Beklagten belief sich – wie unter ErwGr I.1. dargelegt – auf richtig EUR 81.758,41. Davon sind sie mit EUR 33.043,08 (EUR 29.709,75 Geldleistung und EUR 3.333,33 Feststellungsinteresse) durchgedrungen. Die Obsiegensquote der Beklagten beläuft sich daher auf rund 40 %, weshalb sie dem Kläger 20 % der Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen haben, wobei die vom Kläger hiefür verzeichneten Kosten insofern geringfügig zu korrigieren waren, als sich nach TP 3B nicht ein Ansatz von EUR 1.277,30, sondern von EUR 1.276,60 ergibt. Damit errechnen sich für die Berufungsbeantwortung Kosten von insgesamt brutto EUR 4.212,78. 20 % davon sind (gerundet) brutto EUR 843,--.

Die Beklagten haben Anspruch auf Ersatz von 40 % der für ihre Berufung entrichteten Pauschalgebühr von EUR 6.197,40, sohin (gerundet) EUR 2.479,--.

3.4. Nach Saldierung dieser wechselseitigen Ersatzansprüche ergibt sich im Berufungsverfahren eine Kostenersatzpflicht des Klägers gegenüber den Beklagten von EUR 1.903,-- an anteiliger Pauschalgebühr.

3.5. In Bezug auf den Ausspruch gemäß §§ 70, 43 Abs 1 letzter Satz ZPO gilt das oben zu Pkt III. 2.4. Ausgeführte. Danach waren die Beklagten zur anteiligen Tragung (1/3) der für die Berufung des Klägers anfallenden Pauschalgebühr zu verpflichten.

4. Im Hinblick darauf, dass sich bereits das aus dem Geldleistungsbegehren resultierende Berufungsinteresse der Beklagten auf über EUR 30.000,-- belief (EUR 75.091,75), war ein Bewertungsausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO entbehrlich (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 141).

5. Da sich das Berufungsgericht in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und sowohl die Ermittlung der Verschuldensquoten als auch der im Berufungsverfahren beanstandeten Geldleistungsansprüche (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung) stets von den Umständen des Einzelfalls abhängen, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.