OLG Innsbruck 6Bs319/25z

6Bs319/25zCour d'appel18 déc. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 6Bs319/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0060BS00319.25Z.1218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.11.2025, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.10.2025, *-39, wurde A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 3 SMG, der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Ziffer 4 StPO die bedingte Nachsicht zu ** LG Innsbruck (Beschluss vom 12.12.2022) widerrufen (Freiheitsstrafe von 15 Monaten).

Nach der Urteilsverkündung beantragte der Verurteilte die Gewährung eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG.

Aus dem aufgrund Auftrages des Erstgerichtes erstatteten Gutachten des Sachverständigen B* vom 07.11.2025 (ON 49) ergibt sich, dass sich der Verurteilte bereits in der Vergangenheit einer stationären sowie ambulanten suchtspezifischen Behandlung unterzogen habe. Trotz der kontinuierlichen Durchführung eines Substitutionsprogramms habe ein Beikonsum anderer illegaler Drogen und Medikamente bestanden und bestehe weiterhin. Der Verurteilte wolle sich neuerlich einer stationären Entwöhnungsbehandlung unterziehen. Es habe sich aber gezeigt, dass die ersten gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg geführt hätten. Laut eigenen Angaben des Verurteilten sei es bereits sehr rasch nach Ende der angeordneten Maßnahmen zu Rezidiven mit Pregalin, wohl auch THC und Kokain gekommen. Zeitweise seien auch Substitutionsmittel sowie Medikamente i.v. appliziert worden. Beim Verurteilten liege eine Polytoxikomanie vor. Trotz der bereits durchgeführten gesundheitsbezogenen Maßnahmen und der Weiterführung der Opioidsubstitution habe der Verurteilte weiterhin ein starkes Verlangen nach Suchtmitteln gehabt, das er nicht im Stande gewesen sei zu beherrschen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass es auch bei neuerlicher Unterziehung einer stationären suchtspezifischen Entwöhnungsbehandlung mit Beibehaltung der Substitution sehr rasch wieder zu einem Beikonsum anderer illegaler Drogen oder Medikamente kommen werde. Er gehe daher von einer Aussichtslosigkeit einer weiteren suchtspezifischen Behandlung aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag mit der Begründung ab, der Vollzug der Strafe dürfe nach § 39 Abs 1 SMG nur dann aufgeschoben werden, wenn eine gesundheitsbezogene Maßnahme nicht offenbar aussichtslos sei. Im vorliegenden Fall sei das Gutachten klar, nachvollziehbar und in Bezug auf die Sinnhaftigkeit der Therapie eindeutig. Das Gericht übernehme daher die medizinische Einschätzung des Sachverständigen und dürfe der Vollzug nicht nach § 39 SMG aufgeschoben werden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige, durch den Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten (ON 55) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, „einen weiteren Sachverständigen aus dem Fachbereich 02.16 Neurologie, Suchtmittel, Psychopharmaka, Abhängigkeitserkrankungen und Suchtmedizin, als auch aus dem Bereich 02.35 Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin, zumindest für Suchtmittel, Psychopharmaka, Abhängigkeitserkrankungen und Suchtmedizin zu bestellen und zu beauftragen“.

Zusammengefasst bringt der Verurteilte vor, das Erstgericht habe zunächst sein Recht auf das rechtliche Gehör verletzt. Ohne ihm eine Möglichkeit zur Äußerung zu gewähren, habe das Erstgericht das Sachverständigengutachten als einzige Beschlussgrundlage herangezogen. Hätte das Erstgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, hätte er wesentliche Tatsachen vorbringen können, die für die Beschlussfassung relevant gewesen wären. Es läge entgegen der Ansicht des Sachverständigen nämlich sehr wohl ein Therapieerfolg vor, weil sich der Verurteilte durch die Therapie des Heroinkonsums entziehen habe können. Es lägen keine objektiven Gründe vor, die für eine Erfolglosigkeit der Therapie sprächen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht zum Ergebnis gelangen müssen, dass sich bereits ein Erfolg eingestellt habe, möge dieser auch nicht zur vollkommenen Drogenfreiheit geführt haben. Daher werde ein weiteres Gutachten zum Beweis dafür beantragt, dass Abhängigkeitserkrankungen und Suchtgift ein langwieriger Prozess der Entwöhnung seien sowie zum Beweis dafür, dass die bisherige „Entwöhnungsstruktur“ des Verurteilten einen Weg der Besserung aufzeige und daher aufgrund des Weges der Besserung, mögen auch Rückfälle vorhanden sein, die weitere therapeutische Unterbrechung der Haft bzw. ein Aufschub der Haft sinnvoll sei, um weitere Präventionsmaßnahmen bzw. Entwöhnungsmaßnahmen zu setzen.

Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken an den Ausführungen des Erstgerichts zur Therapie und deren Erfolg. Die Ansicht des Sachverständigen, wonach es der Beikonsum des Angeklagten rechtfertige, davon auszugehen, dass kein Therapieerfolg vorliege, scheine der „Leitlinie – Qualitätsstandards für die Opioid-Substitutionstherapie“ zu widersprechen.

In seiner eigenhändig ausgeführten Beschwerdeschrift (ON 57) beschreibt der Verurteilte ausführlich seine (Drogen-)Vorgeschichte und betont seine Bereitschaft, von seiner Sucht loszukommen.

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.

Dem Beschwerdeargument, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verwehrt worden sei, ist zu erwidern, dass eine Anhörung nach Gutachtenserstattung vor Beschlussfassung prozessual nicht vorgesehen ist. Der Verurteilte hatte bereits beim Sachverständigen im Rahmen dessen Befundaufnahme die Möglichkeit, alles Erwähnenswerte zu äußern.

Wie das Erstgericht zutreffend darlegt, setzt der Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 Abs 1 SMG unter anderem voraus, dass sich der Verurteilte einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass unmögliche Maßnahmen nicht durchgeführt werden können und offenbar aussichtslose gar nicht versucht werden sollen (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 11 Rz 18). Wie sich das Gericht im Falle der Gewährung des Strafaufschubes bei der Bestimmung der Art der gesundheitsbezogenen Maßnahmen am Inhalt des Sachverständigengutachtens orientiert, muss es dies auch bei der Beantwortung der Frage, ob gesundheitsbezogene Maßnahmen im Einzelfall nicht offenbar aussichtslos sind, tun. Entgegen der Beschwerde ist es nicht Sache des Verurteilten, autonom zu entscheiden, ob gesundheitsbezogene Maßnahmen Aussicht auf Erfolg haben oder nicht. Welche Ansicht der Verurteilte zu dieser Frage hat, und ob er sich subjektiv für therapiefähig erachtet, ist nicht entscheidend. Der Sachverständige hat in den Akteninhalt Einsicht genommen, mit dem Verurteilten am 03.10.2025 ein fachexploratives Gespräch geführt, diesen psychodiagnostisch untersucht (ON 49.2 Seite 1ff) und ausgehend davon sein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet, wobei er überzeugend darlegte, aus welchen Gründen er zu der von ihm dargelegten Beurteilung gekommen ist.

Von der in der Beschwerde beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden, da es sich beim bestellten Sachverständigen um einen sehr erfahrenen gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich „02.35 Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin“ mit Spezialisierung auf Suchterkrankungen handelt (siehe Sachverständigenliste beim Landesgericht Innsbruck). Es gibt überhaupt keinen Grund, an der Expertise des bestellten Sachverständigen zu zweifeln. Warum der Beschwerdeführer vermeint, dass ein Sachverständiger aus dem Fachbereich „02.16 Neurologie“ für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 39 SMG besser geeignet sein soll, kann die Beschwerde nicht darlegen.

Dem Erstrichter ist somit darin beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer von einer Aussichtslosigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen auszugehen ist. Der Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG wurde daher vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

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