OLG Wien 19Bs336/25p

19Bs336/25pCour d'appel19 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 19Bs336/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00336.25P.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung

Mag. A* wurde mit am 20. Februar 2015 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Mai 2014, GZ **-382, unter Einbeziehung des zufolge Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 23. Jänner 2014, 12 Os 90/13x, rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. April 2013, GZ **-341, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (B./I./1./a.), des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 (B./II./1./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (C./I./), des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 erster Fall StGB (C./II./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 dritter Fall StGB (C./III./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 vierter Fall StGB (C./IV./), der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster, zweiter, dritter und vierter Fall StGB (D./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs 3 StGB (E./I./), der Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach §§ 15, 207b Abs 3 StGB (E./II./), der Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (F./), der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (G./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (H./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./I./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach (ergänzt) § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 erster und achter Fall SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./I./2./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./II./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 15, 223 Abs 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I./III./) schuldig erkannt, hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.

Hinsichtlich der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalte wird auf die im Akt erliegenden Urteilsausfertigungen und die hiezu korrespondierenden Rechtsmittelentscheidungen verwiesen (ON 11, 12).

Mag. A* befindet sich seit 20. Februar 2015 im Maßnahmenvollzug, davon seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt Stein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. Mai 2028 (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) stellte das Erstgericht als Vollzugsgericht in der Zusammensetzung von drei Richtern fest, dass die weitere Unterbringung des Mag. A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist.

Die dagegen vom Untergebrachten rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 15), welche vom beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger unausgeführt gelassen wurde, ist im Ergebnis im Recht.

Der Anstaltsleiter der Justizanstalt Stein legte das Merkblatt für die bedingte Entlassung des Untergebrachten Mag. A* vom 8. Juli 2025 zur Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung gemäß § 47 StGB vor (ON 2). Darin ist vermerkt, dass der Untergebrachte sich zu einer bedingten Entlassung nicht geäußert hatte. Eine Äußerungen des Anstaltsleiters samt Begründung erfolgte nicht, es wird lediglich hinsichtlich Urteilsdaten auf die Vollzugsinformation verwiesen. Im Akt findet sich zwar unter ON 7 eine Stellungnahme des „Departements Maßnahmenvollzug § 21 Abs 2 StGB“ sowie unter ON 5 eine Stellungnahme der BEST, jedoch ist dem gesamten Akteninhalt keine Äußerung des Anstaltsleiters zu entnehmen.

Nach § 167 Abs 1 StVG geltend bei einer Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB u.a. die Bestimmungen der §§ 146 bis 152 StVG dem Sinne nach. Nach § 152 Abs 2 StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung u.a. eine Äußerung des Anstaltsleiters einzuholen. Dieser hat in seiner Äußerung insbesondere dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte sich aus der Person des Strafgefangenen, seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung des – hier - Untergebrachten in Freiheit ergeben. Der Einholung von Äußerungen bedarf es lediglich dann nicht, als der - hier - Untergebrachte, der Anstaltsleiter oder die Staatsanwaltschaft selbst den Entlassungsantrag gestellt und entsprechend begründet haben.

Da das Erstgericht sohin eine zur Entscheidung in der Sache erforderliche, gesetzlich normierte Beweisaufnahme unterlassen hat, indem es keine Äußerung des Anstaltsleiters einholte, war das Verfahren mangelhaft iSd § 89 Abs 2a Z 3 StPO, weshalb der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung, nämlich Ausschöpfung sämtlicher erforderlicher Beweisaufnahmen, aufzutragen war.

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