OLG Wien 20Bs341/25f

20Bs341/25fCour d'appel19 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 20Bs341/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0200BS00341.25F.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, GZ **67, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Verurteilten vom 12. November 2025 (ON 62) auf Änderung der Weisung, sich anstelle einer stationären Suchtgiftentwöhnungstherapie einer ambulanten Therapie zu unterziehen, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2025 wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2025 (rechtskräftig seit 24. April 2025), AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt (ON 9).

Nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* (im Vorverfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien [ON 11]) wurde dem Beschwerdeführer (auch) im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2025 gemäß § 39 Abs 1 SMG in Ansehung der Zusatzstrafe ein Strafaufschub gewährt, um sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen, und zwar in Form einer

1. sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien sowie regelmäßige psychiatrische medizinische und sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitenden Harnkontrollen,

2. einer daran anschließenden ambulanten Therapie von 18 Monaten mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur und eines stabilen Wohnplatzes sowie fortlaufenden Harnkontrollen bis 11. Juni 2027 (ON 16),

wobei A* am 17. Juni 2025 zur stationären Drogentherapie im C* aufgenommen worden war (ON 22). Nachdem von dieser Therapieeinrichtung am 15. Juli 2025 berichtet worden war, dass A* von seinem genehmigten Ausgang am 12. Juli 2025 nicht zurückgekehrt sei, wiederholte Kontaktaufnahmeversuche gescheitert seien und die Therapie rückwirkend zum 12. Juli 2025 für beendet erklärt worden sei (ON 25), widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub mit Beschluss vom 30. Juli 2025 (ON 30). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, AZ 20 Bs 267/25y, nicht Folge gegeben, wobei in Ansehung der Begründung auf diesen - dem Verurteilten zugegangenen - Beschluss (ON 54) verwiesen werden darf.

Der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien lässt sich entnehmen, dass ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Ungeachtet des rechtskräftig ausgesprochenen Widerrufs des Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG beantragte der Verurteilte mit Schreiben vom 12. November 2025 die Änderung der ihm zu AZ ** erteilten Weisung dahingehend, anstelle einer stationären eine ambulante Therapie zu absolvieren (ON 62), wobei er diesem Antrag eine Therapiebestätigung des Vereins D* vom 13. November 2025 (ON 63) beilegte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 67) wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Weisungsänderung (Umwandlung der stationären in eine ambulante Therapie) vom 12. November 2025 (ON 62) ab.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 69.1), mit der er unter Vorlage eines Therapiezwischenberichtes des Vereins D* in Ansehung einer am 13. August 2025 begonnenen ambulanten Therapie (ON 69.2) erneut den „Wechsel“ von der stationären in eine ambulante Therapie begehrt.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gerichtliche Entscheidungen entfalten eine Einmaligkeitswirkung und können ohne Änderung der Verhältnisse nicht beliebig oft wiederholt werden (RISJustiz RS0101270). In casu wurde mit am 21. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2025 (ON 30) gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG der mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (ON 16) gewährte Strafaufschub widerrufen, was zur Folge hat, dass die Strafe zu vollziehen ist. Mangels Strafaufschubs hat der Verurteilte aktuell keine Weisung (auch nicht zur Absolvierung einer stationären Therapie) zu befolgen, weshalb aus Anlass der Beschwerde der Antrag auf Änderung der erteilten Weisung, sich anstelle einer stationären einer bloß ambulanten SuchtgiftTherapie zu unterziehen, zurückzuweisen war.

Bleibt anzumerken, dass rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich Sperrwirkung zukommt und es unzulässig ist, während des aufrechten Bestehens einer Entscheidung ohne deren vorangegangene Aufhebung über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen (res iudicata; vgl RIS-Justiz RS0101270 [insb T17, T20]).

Für den Fall der Einbringung eines erneuten Antrags auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG wird zu beachten sein, dass einem solchen die rechtskräftige Widerrufsentscheidung vom 30. Juli 2025 (ON 30; ON 54) entgegensteht (RIS-Justiz RG0000071).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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