OLG Wien 31Bs309/25f

31Bs309/25fCour d'appel19 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 31Bs309/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0310BS00309.25F.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB über I. die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7. August 2025, GZ *-22.6, sowie II. dessen Beschwerde gegen die gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO und §§ 52 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB gefassten Beschlüsse nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Gerhard Rößler durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2025

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird – unter Aufhebung der gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO und §§ 52 Abs 1, 51 Abs 1 und Abs 3 StGB gefassten Beschlüsse – Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf sieben Monate herabgesetzt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird;

II. den Beschluss gefasst:

Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der vom Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 10. April 2025 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Privatbeteiligtenzuspruch (in der Ausfertigung offenbar irrtümlich in den Spruch des Beschlusses aufgenommen [US 2], siehe aber ON 22.5, 27) enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* dreier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs (1 und) 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10. April 2025, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit nicht gesondert ausgefertigtem (vgl aber RIS-Justiz RS0120887, T2 und T3) Beschluss wurde gemäß § 52 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten (ohne Anführung eines Zeitraumes) gemäß § 51 Abs 1 und Abs 3 StGB aufgetragen, eine Psychotherapie „betreffend Gewalt“, eine „engmaschige“ Suchttherapie sowie ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, wobei der beizugebende Bewährungshelfer über die Beachtung dieser Weisungen alle drei Monate dem Gericht zu berichtet habe.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** B* am Körper verletzt, indem er

I. am 13. Juni 2025 ihren Arm packte, wodurch sie ein Hämatom erlitt;

II. am 23. Juni 2025 ihr in die Brust zwickte, wodurch sie ein Hämatom erlitt und

III. am 26. Juni 2025 ihr mehrere Schläge und Tritte zufügte sowie sie mit einem kräftigen Stoß die Treppe im Inneren der Wohneinheit hinunter stieß, wodurch sie Hämatome, Wunden, Prellungen, Schwellungen und Schmerzen erlitt.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend den raschen Rückfall sowie die Tatbegehung gegen die Lebensgefährtin, als mildernd hingegen „die reumütige Übernahme der Verantwortung“.

Gegen das Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an (ON 23), womit die Beschwerde gegen die gleichzeitig verkündeten Beschlüsse impliziert ist (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO). Die Berufung wurde - unter gleichzeitiger Rückziehung in den Punkten Nichtigkeit und Schuld - nur wegen Strafe ausgeführt (ON 24.2). Somit ist über die Berufung wegen Strafe, die eine Reduktion der Sanktion und eine gänzlich bedingte Nachsicht sowie allenfals die Anwendung des § 43a Abs 2 oder Abs 3 StGB begehrt, sowie die auch zu ON 24.2 ausgeführte Beschwerde zu entscheiden, in der im Wesentlichen beantragt wird, die Weisungen auf das notwendigste Mindestmaß zu beschränken.

Zur Berufung wegen Strafe:

Zunächst sind die vom Erstgericht gefundenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass die einschlägige Vorstrafe (Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 15) als straferschwerend zu werten ist. Zu einer unzulässigen Doppelverwertung kommt es dabei im Hinblick auf den Erschwerungsgrund des raschen Rückfalls insofern nicht, als § 33 Abs 1 Z 2 StGB auf das Vorliegen der gleichen schädlichen Neigung abstellt (vgl 13 Os 62/10g). Darüber hinaus fällt dem Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zur Last.

Hingegen vermag die vom Erstgericht herangezogene „reumütige Übernahme der Verantwortung“ den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zu begründen. Zwar beteuerte der Angeklagte mehrmals, die fraglichen Vorfälle zwischen ihm und der Zeugin B* würden ihm leid tun (ON 22.5, 2, 4, 27). Auch lässt sich der Verantwortung des Angeklagten die erforderliche innere Umkehr deutlich entnehmen (ON 22.5, 9 „Ich will das nicht mehr machen. Ich bereue alles“), welche durch seine Therapiebereitschaft (ON 22.5, 3 und 9) und die Beendigung der Beziehung zu B* (ON 22.5, 2, 4) untermauert wird. Allerdings unterließ der Angeklagte - zunächst zum Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung - jedes Eingeständnis der objektiven Tathergänge durch die Berufung auf Erinnerungslücken (ON 22.5, 6 f). Nach Modifikation der Anklage hin zu den nunmehr urteilsgegenständlichen Vorwürfen bejahte der Angeklagte bloß die Frage, dass die Schilderungen der Zeugin B* zutreffen würden. Wiederum schwächte er dies sofort dahingehend ab, an Erinnerungslücken zu leiden (ON 22.5, 25). Angaben zur subjektiven Tatseite, welche ein reumütiges Geständnis jedenfalls zu umfassen hat, lässt die Verantwortung des Angeklagte überdies gänzlich vermissen. In Anbetracht des Umstands, dass die Erstrichterin ihre subsumtionsrelevanten Feststellungen zu den objektiven Tatumständen hauptsächlich auf die Aussage der Zeugin B* in Zusammenschau mit den angefertigten Lichtbildern (ON 2.3, 5 und 14) stützte, fallweises Eingeständnis des Angeklagten bloß untermauernd heranzog (US 5 ff) und die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite aus den äußeren Geschehensabläufen erschloss, leisteten die Angaben des Angeklagten auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Zusätzlich mildernd zu werten ist aber die an die Privatbeteiligte B* geleistete vollständige Schadensgutmachung in Höhe von insgesamt 2.000 Euro (ON 24.3; 25.2). Entgegen dem missverständlichen Rechtssatz RISJustiz RS0091323, wonach der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten sei, ist auch hier die Schadensgutmachung als Milderungsgrund zu berücksichtigen (vgl etwa 12 Os 118/05b; aA hingegen OLG Graz 10 Bs 75/25t); die einzigen Entscheidungen des genannten Rechtssatzes, 14 Os 53/91 und 15 Os 59/91, beziehen sich nämlich ausschließlich auf den hier nicht relevanten ersten Fall des § 34 Abs 1 Z 14 StGB; auch das Zitat in MichelKwapinski/Oshidari StGB15 § 34 Rz 13 verweist bloß auf die Entscheidung 14 Os 53/91. Auch im Sinne der durch den Gesetzgeber immer stärkeren Beachtung der Viktimologie (siehe dazu Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 39) ist eine solche Schadensgutmachung zu berücksichtigen, zumal sie gleichzeitig den verwirklichten Erfolgsunwert mindert.

Im Übrigen hat die Erstrichterin die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt.

Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) fällt dem Angeklagten zur Last, dass die nunmehr gegenständlichen Gewaltdelikte gegen dieselbe Person gesetzt wurden, die bereits Opfer jener Taten wurde, deretwegen der Angeklagte erst im April 2025 verurteilt wurde. Spätestens in Zusammenschau mit dem von der Zeugin B* beschriebenen Kontrollverhalten des Angeklagten (ON 22.5, 24: Es war schon so weit, dass ich nicht mehr gescheit mit Arbeitskolleginnen ins Kaffeehaus gehen habe können oder ich hätte das Kleid nicht anziehen dürfen, weil da sieht man die Brust, die was größer geworden ist“) lässt sich den urteilsgegenständlichen Taten ein erheblicher Gesinnungsunwert entnehmen. Inwiefern die der Delinquenz des Angeklagten zugrunde liegende Alkoholabhängigkeit gepaart mit Eifersucht diesen Gesinnungsunwert abschwächen soll, ist demgegenüber unerfindlich. Vielmehr ist bei A* von einem katalysierenden Zusammenspiel beider Aggressionsfaktoren auszugehen (ON 22.5, 24: „Er hat dann gesagt ‚Warst wieder mit C* im Keller unten und hast du dich durchschustern und durchficken lassen?‘ Wenn es nicht der C* war, dann war es der D* oder der E*). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte die Zeugin B* eine Treppe hinunterstieß, kann auch nicht mehr von einem mäßigen Handlungsunwert gesprochen werden – mag die besagte Treppe auch von geringer Höhe gewesen sein (ON 2.3, 2).

Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirkt auch die – nach jüngerer Rechtsprechung keinen eigenen Erschwerungsgrund bildende – Tatbegehung während offener Probezeit schuldaggravierend (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969 [insb T4]).

Ungeachtet dessen ist der Berufung zuzustimmen, dass der Angeklagte nunmehr offenbar ernsthaft um seine Resozialisierung bemüht ist (ON 24.4; 24.5). Nicht zuletzt aus diesem Gesichtspunkt ist die vom Erstgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe im oberen Drittel und schon nahe an der Höchststrafe ausgemessene Sanktion zu hoch gegriffen - mag die Strafzumessungslage auch überwiegend zum Nachteil des Angeklagten verändert worden sein. Um den Angeklagten von der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger, strafbarer Handlungen abzuhalten, kann jedenfalls mit einer weniger empfindlichen Sanktion das Auslangen gefunden werden.

Auch gilt es, eine Ausreizung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens jenen Fällen vorzubehalten, in denen das verwirklichte Unrecht ein geradezu eklatantes Ausmaß annimmt. Zumal in casu von einem derart beachtlichen Tatunwert noch nicht annähernd die Rede sein kann, war die verhängte Strafe in Stattgebung der Berufung auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen.

Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte nunmehr erstmals das Haftübel verspürte und bereits der kurzzeitige Freiheitsentzug eine abschreckende Wirkung entfaltete (ON 22.5, 9), vermochte das Berufungsgericht den spruchgenannten Teil der reduzierten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen. Die Androhung des Vollzugs der restlichen Freiheitsstrafe ist ausreichend, um das Verhalten des Angeklagten nachhaltig zu steuern und setzt einen hinreichenden Anreiz zur Befassung mit seiner Suchtproblematik und seinem Gewaltpotenzial.

Gerade das in den dargestellten Erschwerungsgründen zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotenzial und die Tatsache, dass die (gänzlich) bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. April 2025, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe den Angeklagten völlig unbeeindruckt ließ, stehen der neuerlichen bedingten Nachsicht des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe wie auch der Verhängung einer Strafenkombination entgegen. Ein Vorgehen nach § 43 Abs 1 StGB sowie die Verhängung einer Strafenkombination würde zudem dem gewichtigen Bedürfnis der Hintanhaltung häuslicher Gewalt nicht gerecht werden und die fallgegenständlichen Delikte bagatellisieren.

Zu den Beschlüssen:

Bei Beschlüssen gemäß § 494 StPO und § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängt. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht einen derartigen Beschluss – unabhängig von einer Anfechtung – hinfällig und bedingt dessen Aufhebung (zu Beschlüssen nach § 494a StPO Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 498 Rz 8, RIS-Justiz RS0101886, RS0100194; zu Beschlüssen nach § 494 StPO 11 Os 1/18h; 13 Os 136/11s ua; OLG Wien 32 Bs 293/25k, 21 Bs 115/23z ua). Zufolge Abänderung des Strafausspruchs waren daher auch die gegenständlichen erstgerichtlichen Beschlüsse zu kassieren.

Hinsichtlich des Beschlusses nach § 494a StPO war vom Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung zu fällen. Ein Widerruf der zuvor gewährten bedingten Nachsicht war schon aufgrund des Verbotes der reformatio in peius ausgeschlossen. Aufgrund der dargestellten problematischen Persönlichkeitszüge des A* wie auch der Alkoholsucht erscheint aber die Verlängerung der Dauer der bereits ausgesprochenen Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß dringend erforderlich. Denn nur so kann der Angeklagte möglichst nachhaltig mit Sanktionsmöglichkeit zu einem rechtskonformen Verhalten angehalten werden.

Die Entscheidung über eine allfällige neuerliche Anordnung von Bewährungshilfe sowie die Erteilung von Weisungen obliegt hingegen dem Erstgericht (Jerabek/Ropper, WKStPO § 494 Rz 1; 13 Os 136/11s mwN; RIS-Justiz RS0092156; OLG Wien 20 Bs 258/22w, 21 Bs 115/23z, 32 Bs 293/25k).

Dabei wird zu berücksichtigen sein:

Aufgrund des Vorlebens des Angeklagten, insbesondere des raschen Rückfalls, ist die Erteilung von zielgerichteten Weisungen jedenfalls geboten. Jedoch ist das vom Erstgericht aufgetragene Anti-Gewalt-Training in Verbindung mit der Suchttherapie und der Anordnung von Bewährungshilfe ohnehin engmaschig; eine darüber hinaus auch noch erteilte Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie erscheint hingegen nach derzeitigem Akteninhalt überschießend.

Von einer vom Angeklagten monierten mangelnden Konkretisierung der bislang erteilten Weisungen kann jedoch nicht die Rede sein: Denn eine Weisung muss zwar das auferlegte Ge- oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen. Unbestimmte oder unklare Anordnungen, welche das vom Verurteilten erwartete Verhalten nur mangelhaft konkretisieren und daher die notwendige verhaltensbestimmende Wirkung nicht entfalten können, widersprechen dem Gesetz (Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 51 Rz 7). Die individuelle zeitliche Ausgestaltung einer angeordneten (therapeutischen) Behandlung hängt aber von der seitens des Psychotherapeuten zu beurteilenden Notwendigkeit ab, was eine gar nicht eigens zu beschließende Einschränkung jeder Behandlungsanweisung darstellt (vgl 14 Os 107/89).

Schließlich ist festzuhalten, dass eine verhängte Weisung stets gegen den zu Verurteilenden gerichtet werden muss, dem auch der Nachweis der Einhaltung auferlegt werden kann. Eine Kontrolle der Einhaltung von Weisungen gehört seit dem StRÄG 1996 nicht (mehr) zum Aufgabenbereich des Bewährungshelfers (vgl Schroll/Oshidari in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 51 Rz 19 mwN).

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