OLG Wien 2R152/25z

2R152/25zCour d'appel22 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 2R152/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00152.25Z.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein sowie den Kommerzialrat Swoboda in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, Pensionistin, *, vertreten durch Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wider die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 20.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.10.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 Ust) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Klägerin als Versicherungsnehmerin und der Beklagten als Versicherer bestand und besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Diesem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2023 („ARB 2023“) zugrunde, welche auszugsweise wie folgt lauten:

„Artikel 7

Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen […]

1.11. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit

Die Klägerin mietete mit Mietvertrag vom 28./29.01.1987 den damaligen Rohdachboden im Haus ** an. Mit Zustimmung der Vermietern ließ sie damals dieses Dachgeschoß einschließlich zweier Terrassen zum nunmehrigen Top 20 ausbauen. Für diesen Dachgeschoßausbau besteht zwischen den Streitteilen ein Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag.

Die Klägerin wird im Verfahren des BG Josefstadt zu ** von ihrer Vermieterin zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 19.521,21 sA mit der Behauptung in Anspruch genommen, im Zuge des Dachgeschoßausbaus seien beide Terrassen nicht dem Stand der Technik und auch nicht baukonsensgemäß hergestellt worden; überdies sei die Abdichtung fehlerhaft ausgeführt worden. Im Jahr 2021 sei es deshalb zu Wassereintritten in der unter den beiden Dachterrassen liegenden Wohnung Top 17 gekommen, weswegen der Mieter dieser Wohnung Mietzinsminderung geltend gemacht habe.

Infolge dieser Inanspruchnahme und Deckungsablehnung aus dem oben genannten Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag begehrt die Klägerin in einem Parallelverfahren (** des Handelsgerichts Wien) gegenüber der Beklagten Deckung („Haftpflichtdeckungsprozess“).

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin für obigen Haftpflichtdeckungsprozess Rechtsschutzdeckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag und brachte vor, der restriktiv auszulegende Risikoausschluss für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen bei Bauvorhaben komme nicht zur Anwendung und umfasse nur typische, in engem sachlichen und zeitlichen, somit qualifiziert adäquaten Zusammenhang mit einer solchen Errichtung/Bauleistung stehende Streitigkeiten, was bei der gegenständlich begehrten Rechtsschutzdeckung aus einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit nicht der Fall sei. Der Dachgeschoßausbau stamme aus 1987, die geltend gemachte Zinsminderung eines Mieters aus 2021. Solche aus einem Mietvertrag aus dem Titel des Schadenersatzes (Regress) abzuwehrende Zinsminderungsansprüche eines Mieters gegenüber dem Vermieter stellten kein typisches „alltägliches“ unüberschaubares Kostenrisiko aus Bauleistungen dar.

Die Beklagte bestritt und wendete unter Verweis auf Art 7.1.11. ARB 2023 ein, es bestehe kein Versicherungsschutz. Die von der Klägerin im Haftpflichtdeckungsprozess geführte Klage stehe unmittelbar, jedenfalls aber mittelbar im Zusammenhang mit dem Dachgeschoßausbau, resultiere doch die Anspruchsstellung gegenüber der Beklagten im dortigen Verfahren aus einem Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrag, in dem die primäre Risikobeschreibung des versicherten Risikos dahingehend beschrieben werde, dass der Versicherungsschutz sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten beziehe. Für die Anwendbarkeit des genannten Risikoausschlusses müsse die rechtliche Auseinandersetzung eine adäquate Folge der im Risikoausschluss erwähnten Risken bzw der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderungen von Gebäuden/Gebäudeteilen sein. Entscheidend sei, dass die rechtliche Auseinandersetzung ihre Ursache in einem Baumangel habe, was gegenständlich der Fall sei.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend vom eingangs zusammenfasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, es bestehe hinsichtlich der Geltendmachung der Haftpflichtdeckung für behauptete (Folge-) Schäden aus dem Dachgeschoßausbau ein adäquater Zusammenhang zu typischen Baurisiken, nämlich der mangelhaften baulichen Ausführung der Terrassen, weshalb damit der Risikoausschluss für die Rechtsschutzdeckung zum Tragen komme.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).

2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; RS0080068).

3. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RS0107031).

4. Nach Art 7.1.11. erster Fall ARB 2023 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden.

4.1. Mit diesem Risikoausschlusses soll nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grunde erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen wer- den, der die allermeisten Versicherungsnehmer nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft, jedenfalls die klassischen Bau-(Mängel-)Prozesse mit regelmäßig hohen Streitwerten und dem Erfordernis umfänglicher Begutachtung (vgl die Zusammenfassung bei Karauscheck/Pillwein, Die Bauherrenklausel in der Rechts- schutzversicherung im Lichte der OGH-Judikatur und der RSS-Empfehlungen ZVers 2020, 16). Jedem Versicherungsnehmer kann das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen (RS0126927 [T14]). Ein Risikoausschluss kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die typische Risikoerhöhung, die zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, verwirklicht.

5. Die Klausel umfasst das Baurisiko, für das Auseinandersetzungen typisch sind, die über die im Rahmen eines Bauvorhabens erbrachten Leistungen geführt werden. Der Ausschluss greift, wenn der Anlass des Streits behauptete Planungs- oder Baumängel sind. Eindeutig um die Bauplanung oder Bauerrichtung handelt es sich bei Streitigkeiten aus vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Schuldner einer Planungs- oder Bauleistung oder einer diese mitumfassenden Baubetreuung. Unter den Ausschluss fallen insbesondere alle Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner von Planungs- oder Bauleistungen auf Erfüllung dieser Leistungen sowie wegen dabei aufgetretener Leistungsstörungen aller Art, insbesondere Ansprüche auf Gewährleistung wegen Sach- oder Rechtsmängel sowie auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, also bei Verzug, Unmöglichkeit oder Verletzung einer Schutzpflicht (7 Ob 206/23d).

6. Der Risikoausschluss dehnt seinen Anwendungsbereich auch auf die mit dem Baurisiko im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten aus.

Demgemäß erkannte der OGH zu 7 Ob 75/18g einerseits, dass (beim Sturz eines Arbeiters vom Gerüst) auch diese Unfallgefahr ein typisches Baurisiko darstelle, sowie andererseits, dass Streitigkeiten im Zusammenhang damit unter den Ausschluss fallen, und zwar - gerade auch wie hier - die (unter Rechtsschutzdeckung angestrebte) Klage des Bauherrn gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Haftpflichtdeckung.

6.1. Die Berufungswerberin hält dem Erstgericht, welches sich bereits auf ebendiese höchstgerichtliche Judikatur gestützt hat, entgegen, es handle sich um Deckungsschutz zur Abwehr der Regressforderung aus einem Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter, dies weise keinen Bezug zu den für die bei einem Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden/Gebäudeteilen bestehenden typischen Problemen auf.

Dies kann nicht geteilt werden: Durch Baumängel im Zuge eines Bauvorhabens eingetretene Schäden Dritter beschränken sich nicht nur auf deren Sanierungs- und/oder Wiederherstellungskosten, sondern erstrecken sich auch auf die unmittelbaren Folgen von durch Bauvorhaben verursachten Beschädigungen. Es ist evident, dass es bei baulichen Veränderungen von Gebäudeteilen − und gerade bei Dachgeschoßausbauten − zu Beeinträchtigung anderer, angrenzender Gebäudeteile kommen kann und sich diese dann auch in der Unbenützbarkeit als Folge von Baumängeln niederschlagen kann. Der dadurch entstandene Schaden (Entgang von Mieteinnahmen) ist kein selbständiger, von der Baumaßnahme unabhängiger Schaden, sondern lediglich die Folge eines typischen Baurisikos, nämlich der mangelhaften Herstellung. Die Rechtsstreitigkeit im Deckungsprozess ist somit auf Umstände zurückzuführen, die dem baukausalen Gefahrenkreis zuzurechnen sind.

6.2. Die Berufungswerberin erachtet diese höchstgerichtliche Entscheidung 7 Ob 75/18g unter zeitlichen Aspekten für nicht einschlägig: Jener Sachverhalt habe einen Arbeitsunfall während laufender Bauausführung und damit das Baurisiko unmittelbar und in seiner typischen Erscheinungsform sowie zeit- und sachnah betroffen. Im Gegensatz dazu liege dem gegenständlichen Haftpflichtfall kein aktuelles Baugeschehen zugrunde und habe sich auch kein typisches Baurisiko realisiert; vielmehr bestehe der gegenständliche Haftpflichtfall darin, dass die Vermieterin der Klägerin erstmals im Jahr 2024, somit rund 37 Jahre nach Abschluss der Bauarbeiten, wegen Zinsminderung eines Dritten im Zusammenhang mit einem behaupteten Wasserschaden Regress nehme. Ein derartiger, erst Jahrzehnte nach der Errichtung auftretender Schaden stehe nicht (mehr) in einem adäquat-kausalen, zeitlichen wie auch sachlich inneren Zusammenhang mit einem typischen Baurisiko.

Auch dies vermag nicht zu überzeugen. Warum ein Baurisiko - hier: behaupteter Nässeeintritt infolge Baumangels und daraus resultierender Zinsminderungsanspruch des vom Nässeeintritt betroffenen Dritten - diese Eigenschaft verliere, nur weil es erst nach vielen Jahren schlagend wurde, kann nicht erkannt werden. Die lange Zeitspanne zwischen Beendigung des Bauvorhabens und dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens ändert nämlich nichts daran, dass dieser behauptetermaßen seine Ursache in der nicht baukonsengemäßen und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Errichtung der Terrassen hat.

7. Es ist zwar zutreffend, dass idR den Vermieter gemäß § 1096 Abs 1 ABGB die Erhaltungspflicht trifft und er es somit in der Hand hat, durch Behebung der Mängel bzw Sanierung der Schäden einer Mietzinsminderung entgegenzuwirken. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die erfolgte Mietzinsminderung auf Schäden durch behauptete Ausführungsmängel im Zuge der von der Klägerin getätigten Bauarbeiten zurückzuführen sein sollen. Ob die Vermieterin eine Schadensminderungsobliegenheit trifft und sie diese allenfalls verletzt hat, hat auf die Beurteilung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags keinen Einfluss, sondern stellt allenfalls einen anspruchsvernichtenden Einwand der Klägerin als Beklagte im Verfahren des BG Josefstadt dar.

8. Letztlich führt die Berufung aus, Ursache des behaupteten Schadens sei eine nicht als unwahrscheinlich geltende späte Erscheinung infolge natürlicher Alterung, Abnützung oder Witterungseinfluss von Bauteilen, die ihrer wirtschaftliche und technische Lebensdauer nach ca 35 Jahren erreicht hätten.

Dem steht allerdings schon das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen. Im Übrigen bliebe völlig im Dunklen, inwiefern eine solche schlicht alterungsbedingte Schadensursache Gegenstand des seinerzeitigen Bauherrenhaftpflichtversicherungsvertrags sein könnte.

9. Das Argument der Klägerin, der Streitwert des Verfahrens vor dem BG Josefstadt (nämlich über die Schadenersatzklage des Vermieters) von EUR 19.000 spreche gegen die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel, ist bereits deshalb nicht zutreffend, weil es vorliegend um eine Rechtsschutzdeckung zur Führung jenes Verfahrens gar nicht geht.

10. Zusammenfassend steht die Streitigkeit auf Durchsetzung des Deckungsanspruchs gegenüber dem Haftpflichtversicherer - ganz im Sinne 7 Ob 75/18g - im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung des Gebäudes, weshalb der Risikoausschluss greift.

11. Der unberechtigten Berufung ist daher der Erfolg zu versagen.

12. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.

13. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung der Klägerin.

14. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet auf §§ 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 1 ZPO. Die Rechtsfrage, ob ein ausreichend adäquater Zusammenhang eines Rechtsstreits, für den eine Deckung in der Rechtsschutzversicherung begehrt wird, mit einem ausgeschlossenen Risiko besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Das Berufungsgericht ist insbesondere der höchstgerichtlichen Entscheidung 7 Ob 75/18g, gefolgt, welche - soweit überblickbar - auch in der Lehre auf keine Kritik gestoßen ist.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.