OLG Wien 21Bs380/25y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00380.25Y.1222.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. Dezember 2025 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 25. Juli 2025, GZ *-16.4, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Dr. Martin Brenner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB und 5 Z 4 JGG nach § 278b Abs 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** und anderen Orten
I. sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation Islamischer Staat, die als auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten, und zwar insbesondere Morde, Körperverletzungen, vorsätzliche Gefährdungen mit Sprengmitteln und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht dieser Vereinigung angehören, zu dem Zweck begangen werden, zumindest die Bevölkerung in Syrien, im Irak und auch im gesamten Nahen Osten auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen von Staaten, und zwar Syriens, des Irak aber auch anderer Staaten des Nahen Ostens ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, wobei Ziel des IS ist, auf dem Gebiet der heutigen Staaten Syrien, Irak, Libanon und Jordanien einen umfassenden, auf militant-fundamentalistischer Ausrichtung basierenden Gottesstaat zu errichten und Gegner dieses Gottesstaats als Feinde des Islam zu töten sowie durch sonstige Gewaltakte einzuschüchtern, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die terroristische Vereinigung oder ihre strafbaren Handlungen förderte, indem er
A) via Chat-Nachrichten über die Programme WhatsApp, Snapchat und Telegram IS-verherrlichende Dateien und Nachrichten bzw Propagandamaterial an nachgenannte Personen versendete, dadurch die Ideologie und Handlungen des IS öffentlich verbreitete und als gut, achtens- und nachahmenswert darstellte bzw Empfänger in ihrem Entschluss, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen, bestärkte, und zwar
1. ) an B* C*
a) am 21. Mai 2024 ein Bild zeigend eine Katze und die Flagge des IS;
b) am 31. März 2024 ein Propagandavideo des IS zeigend den IS-Jihadisten D*;
2. ) an E*
a) am 30. Juni 2024 ein Video, in welchem der Genannte ein Messer mit dem Symbol des IS auf der Klinge in der Hand hält und im Hintergrund ein Nasheed zu hören ist;
b) am 15. Juli 2024 ein Video, das drei Kämpfer des IS während Kampfhandlungen zeigt;
c) am 26. März 2024 ein Video zeigend den IS-Jihadisten D* samt anschließender Liebesbekundung für diesen;
d) am 5. April 2024 Nachrichten, in welchen er sich negativ über die F*-Moschee äußerte, da diese Wahlen und Polizei erlauben würde;
3. ) an den WhatsApp-Nutzer mit der Nummer **
a) am 21. Februar 2024 ein Propagandavideo des IS, das vom G* publiziert wurde;
b) am 7. April 2024 mehrere Fotos zeigend sich selbst, H* und I*, auf denen sie jeweils die in jihadistischen Kreisen verwendete „Tauhid-Geste“ zeigen;
4. ) an J* C* am 8. März 2024 Sprachnachrichten mit den Äußerungen, dass der *-Attentäter K, der im Namen des IS handelte, kein Ungläubiger sei, weil er Polizisten töte und dass das Töten von Polizisten erlaubt sei;
5. ) am 15. Juli 2024 an den Telegram User mit der Nummer ** ein Video des *-Attentäters K, der im Namen des IS handelte, das diesen verherrlicht;
B) am 30. Juni 2024 gemeinsam mit I* für ein Video posiert, wobei er die Pose des -Attentäters K, der im Namen des IS handelte, einnahm, während I den Treueeid auf den aktuellen Anführer des IS L* und somit auf den IS ablegte, somit diesen in dessen Entschluss bestärkt, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen;
II. sich durch die unter I. beschriebenen Tathandlungen an einer Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet ist, nämlich der unter I. beschriebenen Gruppierung Islamischer Staat mit mehreren Tausenden Mitgliedern, als Mitglied beteiligt;
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht - teils im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB - erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und im sehr raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Faktenmehrheit bei beiden Verbrechen sowie die Tatbegehung während laufender Strafverfahren. Dem mildernd gewerteten teilweise reumütigen Geständnis maß das Erstgericht nur untergeordnete mildernde Bedeutung zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassenden Anfechtungsziel angemeldete (ON 18.2) und – nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 21, 2) - zu ON 23.2 ausgeführte Berufung wegen Strafe sowie die gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss auf Widerruf erhobene Beschwerde, die auf eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, deren (teil-)bedingte Nachsicht sowie das Absehen vom Widerruf abzielen.
Weder der Berufung noch der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Erschwerungs- und Milderungsgründe vollständig und richtig erfasst und angemessen gewichtet.
Zurecht maß das Erstgericht dem Geständnis des Angeklagten nur wenig Bedeutung zu. Der Milderungsgrund des Geständnisses nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB liegt nämlich nur dann vor, wenn es entweder reumütig war oder die Aussage des Angeklagten einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete. Hinsichtlich der Reumütigkeit kommt es vor allem auf die spezialpräventive Perspektive und die innere Umkehr des Täters an, sodass das Geständnis unter diesem Aspekt gerade auch die subjektive Tatseite umfassen muss (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091460 [T4]). Einem lediglich formal vorliegenden Geständnis, das unter dem Druck der Beweisergebnisse erfolgt ist, kommt insofern kaum milderndes Gewicht zu (vgl insb 11 Os 17/94; OLG Wien, 18 Bs 270/14h).
Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt sind wiederum an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen (Riffel aao Rz 38).
Mit Blick auf die – trotz zahlreicher Vorhalte unter Bezugnahme auf konkrete Chats und Videos durch das Erstgericht - bis zuletzt bagatellisierenden Angaben des Angeklagten (vgl Hv-Protokoll ON 16.3, 5 „Insgeheim habe ich das nie richtig gut gefunden aber ich habe mich vor diesen Leuten verstellt [...] und bin dann selbst irgendwie reingerutscht“; S 6 zur Huldigung des *-Attentäters und der Tötung von Polizisten „ [...] nicht so gemeint. Ich habe es einfach gesagt, weil ich mich cool darstellen wollte [...] Habe ich nicht unterstützt, nein. Die Pose habe ich nicht zufällig, aber doch unbewusst eingenommen.“; S 7 zu D „Ich fand ihn nicht richtig gut.“; S 9 „zu dem ganzen nicht einmal eine Meinung gehabt“; S 14 „Gruppenzwang“), der sich durchwegs als „Mitläufer“ bezeichnete (Hv-Protokoll ON 16.3, 7, 8, 14), sich nur teilweise schuldig bekannte (vgl Hv-ProtoFkoll ON 16.3, 4 „Richtig ist, dass ich zum Treue-Eid nicht geständig bin“) und die subjektive Tatseite – bis zuletzt in der Berufungsausführung – im Wesentlichen bestritt (vgl Hv-Protokoll ON 16.3, 9 zur Frage ob er der Meinung war, durch die Postings den IS zu unterstützen „Damals habe ich es nicht gedacht. [...] „Damals war es mir nicht bewusst.“; Berufungsausführung ON 23.2, 2: Handlungen aus „Naivität und Unwissenheit“; vgl auch US 15 f mit – insofern erforderlichen - umfassenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite) ist die geringe Gewichtung des Geständnisses durch das Kollegialgericht nicht zu beanstanden.
Insofern die Berufung moniert, das Gericht habe das Alter des Angeklagten nicht berücksichtigt und keinen Unterschied zwischen einem Minder- und Volljährigen gemacht, verkennt sie, dass dem jugendlichen Alter bereits durch die die Anwendung des § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen wurde. Eine zusätzliche mildernde Wertung kommt angesichts des Alters von 17 Jahren in den Tatzeitpunkten nicht in Betracht (vgl Riffel aaO § 34 Rz 2).
Was die angeführte lange Verfahrensdauer betrifft ist auszuführen, dass das Verfahren gegen den Angeklagten von Beginn an straff geführt wurde und dem Akt keine längeren Phasen behördlicher Inaktivität zu entnehmen sind: Nach Verhaftung des Angeklagten (ON 2.21: Festnahme am 7. August 2024 aufgrund des Verdachts eines geplanten Anschlags auf das M*-Konzert in ** [ON 2.40.1 und 2]), womit er gleichzeitig über das gegen ihn geführte Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (vgl Riffel in WK² StGB § 34 Rz 43), begann die DSN umgehend mit der Sammlung und Auswertung des vorhandenen Beweismaterials (vgl Zwischenbericht vom 21. August 2024, ON 2.69.1, 3 und 5 f: erforderliche Auswertung von unter anderem 2.332 verschiedensprachiger Chats auf dem Handy des abgesondert verfolgten E* sowie 660 Chats und 95.523 Bilddateien auf dem Handy des Angeklagten; Zwischenbericht vom 5. September 2024, ON 2.90.1, 3 f: erforderliche Auswertung von Tatortspuren und Kontoöffnungen; Zwischenbericht vom 18. Oktober 2024, ON 2.130.1, 2 f: Auswertung der bei beiden damaligen Beschuldigten sichergestellten Literatur; laufende Berichterstattung mit Zwischenergebnissen [ON 2.142.1, 2.161.1, 2.170.1, 2.236.1, 2.243.1]). Nach – vom Beschuldigten mehrfach verschobener (ON 2.211 und 2.215) - ergänzender Vernehmung (ON 2.224.2), Übermittlung sämtlicher relevanter Audio- und Videodateien zum Akt (Videos ON 2.143.2-17, ON 2.144.1-11 und ON 3, Audios ON 2.270.1-96) und Erstattung des letzten Zwischenberichts am 12. Mai 2025 (ON 2.253.1), erhob die Staatsanwaltschaft umgehend am 28. Mai 2025 Anklage (ON 4). Auch die Hauptverhandlung fand zügig statt. Die Urteilsausfertigungsfrist wurde um lediglich zwei Wochen überschritten (vgl Verfügung vom 5. September 2025, ON 1.17), das Rechtsmittelverfahren dauerte gerade einmal zweieinhalb Monate. In Hinblick auf den Aktenumfang, insbesondere die Menge des auszuwertenden Datenmaterials, ist eine mittels Strafreduktion zu berücksichtigende Verfahrensverzögerung daher nicht auszumachen.
Insgesamt gelingt es der Berufung somit nicht, zusätzliche als mildernd zu berücksichtigende Umstände ins Treffen zu führen.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht vollständig aufgelisteten, nach ihrem Gewicht praktisch ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Strafzumessungslage war trotz seines jungen Alters eine empfindliche Freiheitsstrafe geboten, um ihm das Unrecht seiner Taten eindringlich vor Augen zu führen.
Die vom Kollegialgericht deutlich unterhalb der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausermittelte Sanktion erweist sich daher keineswegs als „maßlos überhöht“, sondern als tat- und schuldangemessen und weder einer Reduktion noch der begehrten (teil-)bedingten Strafnachsicht zugänglich. Denn der Angeklagte nahm nach seiner ersten Verurteilung nicht einmal kurz von seinem strafbaren Verhalten Abstand, sondern setze dieses binnen nur zehn Tagen nahtlos und trotz (anfänglicher) Begleitung durch Bewährungshilfe und Männerberatung (vgl Bericht ON 13.2, 1, wonach der Angeklagte nur zwei Termine bei der Männerberatung wahrnahm und die zwei folgenden – die letzten vor seiner Festnahme - absagte) bis zu seiner Inhaftierung im gegenständlichen Verfahren fort. Ungeachtet der behaupteten Bereitschaft zur Resozialisierung und zuletzt zumindest vordergründig begonnenen Deliktsverarbeitung (vgl ON 13.2 und Zeuge Dr. N*, Hv-Protokoll ON 16.3, insb S 20; siehe jedoch auch ON 2.185, 3, 2.222, 2, ON 2.233, 3 und ON 11, 15) ist daher gerade nicht anzunehmen, dass die - abermalige - bloße Androhung der Vollziehung (eines Teils) der Freiheitsstrafe auch in Verbindung mit allfälligen Maßnahmen nach den §§ 50 ff StGB genügen werde, den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weil dies schon einmal jegliche, selbst kurze Wirkung verfehlte.
Mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe, die Vorstrafe und insbesondere die Tatbegehung noch während (vgl Spruchfakten (I.A.3.a und I.A.4.) und unmittelbar nach dem zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Strafverfahrens bei – angesichts Schwere und Häufigkeit der Tathandlungen - erheblich gesteigerter krimineller Energie muss schließlich auch der Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ein Erfolg abgesprochen werden, weil ungeachtet des nunmehrigen erstmaligen Vollzugs einer unbedingten Freiheitsstrafe zusätzlich auch der Vollzug der anlässlich der - auf einer einschlägig Tathandlung beruhenden – Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2024 gewährten bedingten Strafnachsicht geboten ist, um dem Angeklagten wirksam und nachhaltig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Den Rechtsmitteln des Angeklagten war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Bleibt anzumerken, dass beim Angeklagten, der schon mehr als die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, letztlich mangels derzeitigen Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB, insbesondere die gezeigte Ignoranz bisher erlittener Sanktionen und die nicht genutzten Resozialisierungschancen, auch ein Beschluss gemäß 265 StPO zu unterbleiben hatte.