OLG Wien 21Bs421/25b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0210BS00421.25B.1222.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B(WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Mai 2025, GZ *35.2, sowie über die gemäß § 489 Abs 3 dritter Satz StPO implizit erhobene Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO zugleich ergangenen Beschluss, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und des Verteidigers Mag. Jakob Hager durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch ein Einziehungserkenntnis sowie einen selbstständigen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene, sohin zur Tatzeit 19 bzw 20jährige, österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A./), des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B./), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (C./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (D./I./ und II./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D./III./) und der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (E./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Unter einem fasste das Schöffengericht den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Jänner 2022, AZ **, und mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. September 2023, AZ **, jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu AZ ** auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets
A./ am 6. Februar 2025 B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Beine unter Anwendung von erheblicher Körperkraft auseinander drückte und den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er währenddessen ihren Mund zuhielt, um ihre Schreie zu unterbinden;
B./ von 5. Februar 2025 bis 18. Februar 2025 in *, wenn auch nur fahrlässig, eine Schreckschusspistole inklusive 20 Stück Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG infolge eines aufrechten Waffenverbots der BH C, Geschäftszahl **, verboten war;
C./ am 29. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil namentlich genannten Mittätern fremde Sachen, die wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs 1 Z 11 StGB) waren, „beschädigt“, indem sie in einem Parkhaus zumindest sechs Feuerlöscher zunächst zu entleeren versuchten und sie dann über fünf Ebenen zu Boden warfen;
D./ in ** D* vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
I./ zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt zwischen 1. Juli 2024 und 31. Juli 2024, indem er sie mit seiner rechten Hand am Hals ergriff und ihr einen Stoß gab, sodass sie gegen die Wand fiel, wobei sie durch den Aufprall eine Prellung am Hinterkopf erlitt;
II./ zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt zwischen 14. September 2024 und 20. September 2024, indem er sie am Hals packte, sie im Zuge eines Befreiungsversuchs nach hinten taumelte, stolperte und mit dem Kopf gegen den Heizkörper fiel, wodurch sie eine
Prellung am Hinterkopf erlitt;
III./ am 16. September 2024 D* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag gegen die Rippen versetzte, wodurch sie an dieser Stelle ein Hämatom erlitt.
E./ in ** Nachstehende, dadurch dass er die Wohnungstüre der Wohnung in ** von außen versperrte und diese mehrere Stunden in der im zweiten Stock gelegenen Wohnung einsperrte, widerrechtlich gefangen gehalten, und zwar
I./ nach der unter Punkt D./I./ genannten Tathandlung D* und E* für ca sechs Stunden;
II./ zu einem nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkt im August 2024 D* für zumindest acht Stunden.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und acht Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen (RISJustiz RS0091527 [T3]), die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten und mildernd die geständige Verantwortung zu Faktum B./ und das Alter von unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 96/25v4, verbleibt die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete (ON 35.1, 43) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 36), mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise Strafnachsicht anstrebt, sowie über die implizierte Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten keinen besonderen Erschwerungsgrund darstellt (RISJustiz RS0090597, RS0090954), jedoch bei der Gewichtung der persönlichen Schuld der Erstangeklagten als aggravierend zu veranschlagen ist (§ 32 StGB), weil dadurch deren wertwidrige Einstellung zum Ausdruck gebracht wird (RISJustiz RS0090954; vgl ON 27) und – wie der Berufungswerber zutreffend aufzeigt - das Zusammentreffen eines Verbrechens mit „nur“ sieben (statt acht) Vergehen erschwerend zu werten ist.
Hinzuzutreten hat infolge Sicherstellung der Schreckschusspistole und Munition der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB (vgl RIS Justiz RS0088797), dem jedoch nur marginale Wirkung zukommt, und der Umstand, dass es beim Faktum C./ beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB; siehe dazu die Ausführungen im Beschluss des Obersten Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 96/25v4).
Der Einwand des Berufungswerbers der nicht richtigen Gewichtung der Strafzumessungsgründe, weil die Taten des Angeklagten keine schweren Folgen verursacht hätten, er bei der Vergewaltigung nur niederschwellige Gewalt angewendet hätte und das Opfer durch die Tat nicht verletzt worden sei, ist angesichts der Feststellungen (US 5: „B* wiederholte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und presste ihre Beine zusammen. Der Angeklagte ließ sich davon aber nicht abhalten, drückte die Beine der B* gegen ihren Widerstand kraftvoll auseinander und drang mit seinem Penis in die Vagina der B* ein, die vor Schreck aufschrie, aber vom Angeklagten sofort den Mund zugehalten bekam.“) und der Tatsache, dass das Verbrechen der Vergewaltigung zur Schwerstkriminalität zählt, für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten der eine verfestigte Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft teilt, insbesondere gegenüber der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung, und bei objektiver Abwägung des geringfügig korrigierten Strafzumessungskalküls erweist sich die vorliegend über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren – bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis 15 Jahren (§ 201 Abs 1 iVm § 19 Abs 4 Z 2 und § 39 Abs 1a StGB) - angesichts der (teils spezifischen) einschlägigen Vorstrafen und der im Ansteigen befindlichen kriminellen Energie als ohnehin moderat bemessen und nicht überhöht.
Das Begehren einer teilbedingte Strafnachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB scheitert bereits an der qualifiziert günstigen Prognose in Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben des bislang resozialisierungsresistenten Angeklagten.
Schließlich ist auch der implizierten Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit der bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre zur Verurteilung des Landesgerichts Korneuburg, AZ **, kein Erfolg beschieden.
Der Umstand, dass der Angeklagte innerhalb offener Probezeiten neuerlich einschlägig delinquierte, worin sich dessen Charakterdefizit zeigt, gebietet jedenfalls die Verlängerung der vom Schöffengericht ausgesprochenen Probezeit auf fünf Jahre, um eine möglichst große Zeitspanne nach der Haftentlassung verhaltenssteuernd auf A* einwirken zu können und im unerwünschten Fall der Beibehaltung seines rechtlich geschützte Werte missachtenden Lebenswandels eine Handhabe für den allenfalls angezeigten Widerruf zu haben.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.