OLG Wien 23Bs330/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00330.25K.1222.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Privatbeteiligten B* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 2025, GZ **-234.2, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Staribacher und Mag. Pasching nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat die Privatbeteiligte B* GmbH die durch ihr erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Begründung
Begründung:
Mit in der Hauptverhandlung vom 28. August 2025 gefasstem, in der Folge schriftlich ausgefertigtem Beschluss wurde gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO u.a. die Erklärung der B* GmbH, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (ON 24), zurückgewiesen (ON 234.1 S 12; ON 238).
Sodann wurde mit dem angefochtenen Urteil Dr. A* der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (I.), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (II.), des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (III.) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (IV.) schuldig erkannt.
Darnach hat er (hier von Relevanz) zu III. gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte im Spruch genannter Gesellschaften bzw im Spruch genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A. am 27. Juli 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* als Mittäter (§ 12 StGB) zum Nachteil der B* GmbH durch Vorgabe gegenüber Verfügungsberechtigten der B* GmbH, C* sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer und werde mit dem erhaltenen Geldbetrag Armbanduhren im Luxussegment einkaufen, zur Gewährung und Auszahlung von Darlehen in Höhe von insgesamt 2.000.000 Euro verleitet, wodurch bei der B* GmbH ein Schaden in Höhe von 1.851.141,90 Euro eintrat.
Gegen das Urteil richtet sich die rechtzeitige angemeldete (ON 235.2 S 2) und zu ON 244.1 ausgeführte Berufung der B* GmbH.
Der von einer noch nicht rechtskräftigen Zurückweisung seiner Anschlusserklärung Betroffene ist weiterhin als Privatbeteiligter im Sinn des § 67 StPO anzusehen, womit ihm auch die in Abs 6 dieser Bestimmung normierten Rechte zustehen. Erhebt der von der Zurückweisung Betroffene rechtzeitig Beschwerde oder wird (wie hier) das Urteil innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist verkündet, ist er im Fall eines Schuldspruchs wegen der Tat(en), auf die sich der Privatbeteiligtenanschluss stützt (vgl § 366 Abs 3 StPO), zur Bekämpfung des Urteils mittels Berufung berechtigt, als wäre er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Das Berufungsgericht hat dann auch die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und (bei deren Vorliegen) einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen (14 Os 97/14t).
Gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO ist eine Anschlusserklärung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich unberechtigt ist. Dies insbesondere dann, wenn schon nach ihrem Inhalt ein rechtliches Interesse des Opfers an der Privatbeteiligung „offensichtlich“ nicht (mehr) gegeben ist, weil diese zu keinem Zuspruch im Strafverfahren führen kann (Spenling, WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 54).
Über das Vermögen des Verurteilten wurde zu AZ ** des Handelsgerichts Wien mit Beschluss vom 9. Juni 2022 mit Wirkung zum 10. Juni 2022, 0:00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet (ON 14.3). Dieses ist noch nicht abgeschlossen.
Nach der seit 1. Jänner 2008 geltenden Rechtslage ist ein von der Erhebung eines konkreten Anspruchs gegen den Angeklagten unabhängiger „Beteiligungsanspruch“ des Opfers nicht mehr vorgesehen. Das Opfer kann sich nur dann dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen, wenn es vom Angeklagten den Ersatz eines konkreten (bei Geldansprüchen bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu beziffernden) durch die Straftat erlittenen Schadens begehrt (§ 65 Z 2 StPO; Spenling, aaO Rz 8, Rz 69). Kommt daher die Geltendmachung eines konkreten Anspruchs gegen den Angeklagten gar nicht in Betracht, ist ein Anschluss des Opfers als Privatbeteiligter nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässig (Spenling, aaO Rz 69).
In casu stellt sich die Forderung der B* GmbH als (vor der Insolvenzeröffnung entstandene) Insolvenzforderung dar (§ 51 IO). Während eines anhängigen Insolvenzverfahrens ist dem Insolvenzgläubiger der direkte Weg der Rechtsverfolgung jedoch verschlossen (§ 6 Abs 1 IO) und ist er auf das Anmeldungs- und Prüfungsverfahren zu verwiesen (§§ 102-113 IO). Kommt die Fällung eines Leistungstitels über eine Insolvenzforderung im Adhäsionsverfahren von vornherein nicht in Betracht, kann auch ein Feststellungsurteil nicht ergehen, weil das Adhäsionsverfahren die Parteienvielfalt des Prüfungsprozesses in sich nicht aufnehmen kann (12 Os 115/10v; Spenling, aaO Rz 73).
Da über die privatrechtlichen Ansprüche im Strafurteil sohin nicht inhaltlich entschieden werden kann, ist die Privatbeteiligung des Insolvenzgläubigers nicht zulässig und der Insolvenzgläubiger auf seine Rechte als Opfer beschränkt. Der Anschluss wird erst (wieder) zulässig, wenn die Insolvenz noch während des erstinstanzlichen Strafverfahrens - vor dem Schluss des Beweisverfahrens (§ 67 Abs 3 StPO) - wieder aufgehoben wird (vgl zum Ganzen Spenling, aaO Rz 8, 69 und 73 ff; so nunmehr auch 12 Os 115/10v, EvBl 2010/143, 967; 12 Os 59/11k, EvBl 2011/128, 878; 13 Os 99/12a).
Dass die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanspruchs nur zulässig wäre, wenn „über die Ansprüche eine rechtskräftiger Exekutionstitel“ und „eine Anerkennung dieser Ansprüche im Konkursverfahren durch den Insolvenzverwalter erfolgte“ und „außergerichtlich vollständige Schadensgutmachung erfolgt“ ist, kann – entgegen der bloßen Behauptung der Berufungswerberin - weder dem Gesetz noch der Judikatur oder Literatur entnommen werden.
Das Zitat „Fabrizy, StPO13 § 67 Rz 6“ ist nicht mehr aktuell (vgl. indes Kirchbacher, StPO15 § 67 Rz 10).
Die Ableitung der Zulässigkeit „der Berechtigung der PB an einem PB-Zuspruch“ aus der Bestimmung des § 201 Abs 1 Z 1 IO, der „unredliche“ Schuldner vom Abschöpfungsverfahren und damit von einer Restschuldbefreiung ausschließt (Mohr in Konecny/Trenker, Insolvenzgesetze § 201 IO Rz 1), ist nicht nachvollziehbar.
Die §§ 6 bis 8 IO enthalten die grundlegenden Bestimmungen über die wechselseitigen Beziehungen zwischen Insolvenzverfahren und Zivilverfahren. Der Sinn der Bestimmung des § 6 Abs 1 IO ist darin gelegen, die Masse vor Beeinträchtigungen durch die Prozessführung des Schuldners – er mag Kläger sein oder Beklagter – zu schützen. Die auf die Geltendmachung von Insolvenzforderungen bezogene, aber auch auf sie beschränkte Sperre dient dem speziellen Zweck, eine Verurteilung der Masse zur Erbringung von Geldleistungen zu unterbinden; die Sperre ist damit auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz verbunden (siehe Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 § 6 Rz 1 ff, 9).
Damit geht aber auch der Berufungseinwand dahin, es sei (auch) mit Blick auf § 66 Abs 2 StPO, Art 6 EMRK, die EU-Opferschutzrichtlinie 2021/29/EU und Art 7 B-VG „sachlich nicht gerechtfertigt“, dass „Opfer insolventer Täter schlechter gestellt werden als Opfer nicht insolventer Täter“, die „Haltung des Erstgerichts [] zu einer Opferdiskriminierung“ führe, das Erstgericht „eine unhaltbare Ungleichbehandlung“ schaffe, diese „Diskriminierung [] jeder sachlichen Rechtfertigung“ entbehre und „dem Gleichheitsgebot“ widerspreche und die „Argumentation des Erstgerichts [] darauf hinaus“ laufe, „dass Täter durch (bloße) Insolvenzeröffnung Opferrechte im Strafverfahren aushebeln können“, ins Leere.
Erfolgte die Zurückweisung des Anschlusses der B* GmbH als Privatbeteiligte sohin zu Recht, war sie im Zeitpunkt der Urteilsfällung bloß als Opfer im Sinne des § 66 StPO, nicht jedoch als Privatbeteiligte im Sinne des § 67 StPO anzusehen und daher zur Erhebung einer Berufung nicht legitimiert.
Da eine Unionsrechtswidrigkeit (gemeint wohl) von § 6 Abs 1 IO nicht erkennbar ist, ist der Anregung der Berufungswerberin in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der WKStA „zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der behaupteten Rechtslage mit RL 2012/29/EU“ nicht zu folgen.
Die Berufung der Privatbeteiligten war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt zum Einwand der Berufungswerberin in ihrer Äußerung vom 1. Dezember 2025, dass ihr die Gegenäußerung zu ihrer Berufung (ON 258) nicht zugestellt und ihr Parteiengehör daher verletzt worden sei, anzumerken, dass ihr diese zwar tatsächlich nicht zugestellt wurde, die Verteidigung (laut IVV) jedoch am 27. November 2025 (damit einen Tag nach Erhalt der darauf Bezug nehmenden Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft) Akteneinsicht genommen hat. Eine Äußerung zur Gegenäußerung sieht die StPO indes nicht vor.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Lendl,WK-StPO § 390a Rz 8).