OLG Wien 14R126/25i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01400R00126.25I.1229.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.Prof. Dipl.Ing. A*, , vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B C, **, vertreten durch Mag. Desiree Benkö, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen EUR 12.000,-- und EUR 17.038,19 (Gesamtstreitwert EUR 29.038,19), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 28.930,19) gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21.6.2025, GZ **92, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betreibt eine Autosattlerei als Einzelunternehmerin. Sie führte mit vom Kläger beigestelltem Material (Leder, Teppich) über Werkaufträge des Klägers Tapezierarbeiten an den Innenräumen von zwei im Eigentum des Klägers stehenden OldtimerFahrzeugen – nämlich einem D* ** und einem E* ** – durch.
Mit der am 29.12.2022 eingelangten Klage begehrte der Kläger gestützt auf „jeden möglichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf den Titel des Schadenersatzes“ die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 29.038,19, bestehend aus EUR 12.000,-- in Ansehung des Fahrzeugs D*, und EUR 17.038,19 (EUR 13.000,-- + EUR 3.600,-- + EUR 1300,19) in Ansehung des Fahrzeugs E* geleisteten Zahlungen (Seiten 2, 3 im Schriftsatz ON 11). Er brachte dazu sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, er begehre die Rückzahlung des für die Tapezierarbeiten am D* und am E* geleisteten Werklohns insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes wegen der nicht fachgerecht erbrachten mangelhaften Werkleistungen. Der von ihm beigezogene Sachverständige Ing. F* habe die mangelhafte Ausführung der Arbeiten der Beklagten festgestellt. Unter anderem seien die Lederteile nicht fachgerecht aufgezogen, zu wenig gespannt und zu wenig cachiert worden, und die Lederbereiche hätten daher in allen Teilen Faltenwürfe aufgewiesen. Beim E* habe die Tapezierung darüber hinaus lose wegstehende Enden an verschiedenen Stellen aufgewiesen, sodass die überzogenen Teile nicht montiert hätten werden können. Auch die Keder beim E* seien zum Teil falsch gebaut worden. Das Leder sei nicht geschärft worden. Beim D* sei darüber hinaus die Verkleidung des Kofferraums mit dem Teppich nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Der von ihm beigezogene Sachverständige habe festgestellt, dass sämtliche von der Beklagten durchgeführten Arbeiten unbrauchbar seien, und der Rechtsvertreter des Klägers habe die Beklagte zur Rückzahlung der bezahlten Werklohnbeträge aufgefordert. Die Beklagte habe jedoch behauptet, die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.
Die Beklagte wandte sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die Arbeiten an den beiden Fahrzeugen des Klägers seien ordnungsgemäß, auftragsgemäß und vollständig ausgeführt worden. Auf diesem Standpunkt beharre sie (Seite 3 im Schriftsatz ON 6). Mängel an den von ihr durchgeführten Arbeiten bestreite sie; die Werkausführungen seien als 100 % fachgerecht und in keiner Weise als mangelhaft oder minderwertig zu bezeichnen (Seite 5 im Schriftsatz ON 72). Die Beklagte habe ihre exzellenten sach- und fachgerechten Fähigkeiten auch im vorliegenden Vertragsverhältnis angewandt (Seite 2 im Schriftsatz ON 76).
Der Klagsanspruch sei verjährt.
Aufrechnungsweise wandte die Beklagte Gegenforderungen von EUR 7.245,90 für für den Kläger verrichtete Fahrtendienste und von EUR 9.844,80 Verdienstentgang gegen die Klagsforderung ein (Seiten 5, 6 im Schriftsatz ON 6, Seite 2 im Protokoll ON 65, Seite 2 im Schriftsatz ON 72). Die Fahrtendienste habe sie aus reinem guten Willen über Verlangen des Klägers erbracht, indem sie den Kläger beispielsweise zum Bahnhof gebracht habe. Dadurch sei ihr ein erhebliches Zeitversäumnis entstanden, weil sie in diesem Zeitraum keine anderen Leistungen für andere Kunden erbringen habe können (Seite 2 im Schriftsatz ON 72). Ein Verdienstentgang von EUR 9.844,80 sei ihr durch die Lagerung von Gegenständen des Klägers in ihrer Betriebsstätte entstanden. Während der Zeit der rechtswidrigen Lagerung von Gegenständen, Fahrzeugen und Fahrzeugteilen des Klägers habe die Beklagte von dritten Kunden nämlich keine angefragten Aufträge angenommen, und der Kläger habe der Beklagten weitere Aufträge zugesichert, wodurch er die Beklagte getäuscht und bei ihr einen Irrtum verursacht habe. Durch diese Zusicherung weiterer Aufträge und Täuschungen habe die Beklagte den Verdienstentgang erlitten (Seite 5 im Schriftsatz ON 6, Seite 2 im Schriftsatz ON 72).
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 28.930,19 zu Recht bestehend und die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend fest, verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 28.930,19, und wies das Mehrbegehren von EUR 108,-- - in Ansehung des Entgelts für eine Batterie für das Fahrzeug D* – ab.
Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2 und 6 21 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - stark zusammengefasst im Wesentlichen, Vertragsinhalt der Werkverträge sei eine originalgetreue Herstellung der Tapezierung der Fahrzeuge mit Leder und Teppich gewesen. Eine solche sei aber nicht durchgeführt worden, sondern die Werkleistung der Beklagten weise bei beiden Fahrzeugen zahlreiche Mängel auf, die im Ergebnis eine Neuherstellung der Tapezierungen erforderlich machten. Durch nachträgliche Maßnahmen wie Aufpolstern und Nachspannen der Sitzbezüge könnte nämlich ein bloß besseres optisches Ergebnis erzielt werden, jedoch könnten nicht die der Faltenbildung zugrundeliegenden fehlerhaften Pfeifen und die zur Faltenbildung führenden nicht geschärften Materialüberstände behoben werden, wobei diese Fehler auch Auswirkungen auf die Lebensdauer der Werkarbeiten hätten. Die Beklagte habe eine Verbesserung im Sinne der Rechtsprechung „endgültig verweigert“, weil sie selbst noch im Prozess den Standpunkt eingenommen habe, die Tapezierung der Fahrzeuge sei mängelfrei. Der Kläger sei daher auch nach der schadenersatzrechtlichen Regelung des § 933a ABGB berechtigt, die Wandlung zu begehren. Der Schadenersatzanspruch des § 933a ABGB könne nach der Rechtsprechung auch auf die Rückzahlung des gezahlten Entgelts gerichtet sein. Die feststehenden Mängel der Werkleistungen seien nämlich nicht bloß „geringfügig“ im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB, weil sie nach den Feststellungen nur durch eine Neuanfertigung behoben werden könnten und der ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft der „Originaltreue“ widersprächen.
Der Schadenersatzanspruch des § 933a ABGB sei auch nicht verjährt. Die Verjährung dieses Schadenersatzanspruchs beginne erst dann zu laufen, sobald dem Besteller erkennbar sei, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen sei, oder, wenn feststehe, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigere. Die endgültige Ablehnung der Anerkennung der Mängel durch die Beklagte sei mit dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18.8.2022, Beil./6, erfolgt. Konkrete Kenntnis von den Mängeln und deren Ursachenzusammenhang habe der Kläger im Übrigen erst ab der Erstattung des Privatgutachtens Beil./A am 11.3.2022 erlangt. Bei der Klagseinbringung am 29.12.2022 sei der Schadenersatzanspruch daher noch nicht verjährt gewesen.
Im Umfang eines vom Kläger für das Fahrzeug D* von der Beklagten erworbenen Akkumulators bestehe die Klagsforderung im Umfang von EUR 108,-- nicht zu Recht.
Die aufrechnungsweise eingewandten Gegenforderungen bestünden insgesamt nicht zu Recht, weil nicht festgestellt habe werden können, dass der Beklagten durch die Lagerung des E* ein Verdienst entgangen sei, und die in der Beil./8 verrechneten Positionen - mit Ausnahme der Rechnung über EUR 108,-- bezüglich des Akkumulators - aus dem Werkvertrag über die Tapezierarbeiten an den beiden Fahrzeugen resultierten, weshalb sie wegen der feststehenden Mängel dieser Werkleistungen nicht berechtigt seien.
Erkennbar nur gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils von EUR 28.930,19 richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Bekämpft (Berufung S 3 – 5) werden die Feststellungen:
„Der Kläger teilte der Beklagten hinsichtlich beider Fahrzeuge mit, dass Originalteile so gut wie möglich weiterverwendet werden sollten. (Satz 1) Der Kläger kam immer wieder vorbei, um den Fortschritt der Arbeiten anzusehen. (Satz 2) Dabei beanstandete er die Armlehnen des E*, da diese nicht seinen Vorstellungen und den Vereinbarungen entsprachen. (Satz 3) Der Kläger war der Meinung, dass diese nicht so angefertigt worden seien, wie besprochen, und er beanstandete, dass ein Faltenwurf gegeben wäre. (Satz 4) Er forderte die Beklagte auf, diesen Mangel zu beheben. (Satz 5) Die Beklagte und G* C* lehnten eine Verbesserung mit der Begründung ab, dass kein Mangel vorliege. (Satz 6)“ (Seite 11 der Urteilsausfertigung)
Gefordert werden stattdessen folgende Konstatierungen:
„Der Kläger teilte der Beklagten hinsichtlich beider Fahrzeuge mit, dass Originalteile so gut möglich weiterverwendet werden sollten. (Satz 1) Der Kläger war für die Beklagte zur Besprechung der weiteren Vorgangsweise nicht erreichbar. (Satz 2) Dabei beanstandete er die Armlehnen des E*, da diese nicht seinen Vorstellungen und den Vereinbarungen entsprachen. (Satz 3) Der Kläger war der Meinung, dass diese nicht so angefertigt worden seien, wie besprochen, und er beanstandete, dass ein Faltenwurf gegeben wäre. (Satz 4) Er entzog der Beklagten den Auftrag, ohne dass diese den Mangel beheben konnte. (Satz 5) Eine Chance zur Verbesserung wurde der Beklagten nicht gewährt. (Satz 6)“
Der 1., 3. und 4. Satz sowohl der bekämpften als auch der gewünschten Konstatierungen sind jeweils ident, weshalb die Tatsachenrüge insofern ins Leere geht.
Beim 6. Satz der gewünschten Konstatierungen handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine bloße rechtliche Beurteilung, weshalb die Tatsachenrüge auch insofern ins Leere geht.
Was den 2. Satz der bekämpften Feststellungen betrifft, so setzt sich die Berufung hier nicht mit der Aussage des Klägers auseinander, auf die das Erstgericht diese Feststellung aber eindeutig erkennbar stützte, wonach es immer wieder Details zu besprechen gegeben habe, und der Kläger hin und wieder vorbeigeschaut habe (Seite 29 im Protokoll ON 65). Die Tatsachenrüge ist daher insofern nicht stichhältig (vgl auch RS0041835).
Der jeweils 5. Satz der angefochtenen und der gewünschten Konstatierungen stehen zueinander in keinem inhaltlichen Widerspruch, weshalb die Tatsachenrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist und ebenfalls ins Leere geht. Im Übrigen setzen sich die Berufungsausführungen aber auch nicht mit der Aussage des Klägers auseinander, auf die sich das Erstgericht stützte, und die es als glaubhaft erachtete, wonach er die Beklagte und ihren Ehemann aufgefordert habe, diesen Mangel (der Armlehnen des E*, Anm des Berufungsgerichts) zu beheben, diese dieser Aufforderung aber nicht Folge geleistet hätten (Seite 23 im Protokoll ON 65). Die Tatsachenrüge ist daher auch insoweit nicht stichhältig und auch nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0041835).
1.2. Bekämpft (Berufung S 5 – 6) wird die Feststellung:
„Es kam in sämtlichen Bereichen, die mit Leder bezogen wurden, zur Faltenbildung.“ (Seite 13 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise wird die Feststellung gefordert:
„Faltenbildung bei Leder ist ein natürlicher Prozess, der durch den Gebrauch und die damit verbundenen Bewegungen und Knickungen entsteht.“
Die angefochtene und die gewünschte Feststellung stehen zueinander allerdings in keinem inhaltlichen Widerspruch, weshalb die Tatsachenrüge ins Leere geht. Die kritisierte Feststellung bezieht sich nämlich – wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsausführungen auf den Seiten 13, 15 17 und 24 der Urteilsausfertigung eindeutig ergibt – auf eine Faltenbildung, die durch eine nicht fachgerecht (nicht lege artis) ausgeführte Werkherstellung der Tapezierarbeiten durch die Beklagte entstanden ist. Zu diesem Ergebnis einer Faltenbildung durch nicht fachgerechte Vorgangsweise bei der Werkherstellung gelangten die vom Erstgericht bestellten Sachverständigen in ihrem Gutachten (ON 30) sowie in der Gutachtenserörterung klar und völlig eindeutig. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das dieses Gutachten der angefochtenen Feststellung zugrundelegte, begegnet keinen Bedenken. Dass die Faltenbildung durch einen bloßen Gebrauch verursacht worden sei, ergibt sich aus den vom Erstgericht eingeholten Gutachten nicht. Soweit die Berufung die Aussage des Zeugen Ing. C* – des Ehemannes der Beklagten – ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass ein von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattetes Gutachten durch eine Zeugenaussage nicht entkräftet werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich um einen sachverständigen Zeugen handelt (RS0040598, RS0040570).
1.3. Bekämpft (Berufung S 6 – 8) werden die Feststellungen:
„Die Beklagte führte den Kläger zu nicht feststellbaren Zeitpunkten, wenn dieser eines der Fahrzeuge zur Bearbeitung brachte, dreimal von der Werkstätte nach Hause und einmal zum Bahnhof nach **, und legte dabei insgesamt 210 Kilometer in einer Zeit von sieben Stunden zurück. (Satz 1) Sie wies den Kläger nicht darauf hin, dass sie für diese Fahrten zusätzlich Entgelt verlangen würde. (Satz 3) Der Kläger ging davon aus, dass diese Leistung im beauftragten Leistungsumfang enthalten und daher nicht gesondert zu entlohnen sei. (Satz 3)“ (Seiten 20, 21 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„Die Beklagte führte den Kläger während des aufrechten Vertragsverhältnisses dreimal von der Werkstätte nach Hause und einmal zum Bahnhof nach ** und legte dabei insgesamt 210 Kilometer in einer Zeit von sieben Stunden zurück. (Satz 1) Diese zusätzlichen Leistungen der Beklagten waren weder auftragsgegenständlich noch vom Werkvertrag umfasst, womit der Kläger nicht von einer unentgeltlichen Leistung ausgehen konnte. (Satz 2) Durch den zusätzlichen Aufwand der beklagten Partei ergibt sich eine Summe in Höhe von EUR 351,--. (Satz 3) Durch die Lagerung des E* ** sowie aller Teile im Zeitraum vom 23.9.2021 bis zum 18.11.2021 ist der beklagten Partei ein Verdienstentgang in Höhe von EUR 9.792,-- entstanden. (Satz 4)“
Satz 1 der bekämpften und der begehrten Feststellungen ist jeweils ident. Die Tatsachenrüge geht insoweit ins Leere.
Satz 2 der begehrten Konstatierungen beinhaltet eine bloße rechtliche Beurteilung, weshalb eine Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Satz 3 der begehrten Ausführungen steht in keinem inhaltlichen Widerspruch zu einer der angefochtenen Feststellungen, weshalb eine Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wird. Dasselbe gilt auch für Satz 4 der gewünschten Konstatierungen.
Die Tatsachenrüge erweist sich somit als unberechtigt.
1.4. Bekämpft (Berufung Seiten 8 11) werden die Feststellungen:
„Die Beklagte teilte dem Kläger nicht mit, dass eine originalgetreue Herstellung der Bezüge nicht möglich wäre. (Satz 1) Bei den Armlehnen wünschte der Kläger, dass die Nähte für die neue Belederung in der Nut der Chromleiste gesetzt und mit dem Keder verdeckt werden. (Satz 2) Die originale Chromleiste sollte nicht mehr montiert werden. (Satz 3) Diese Vorgangsweise ist technisch unmöglich. (Satz 4) Die Beklagte teilte dem Kläger nicht mit, dass die von ihm gewünschte Vorgehensweise bei den Armlehnen der Türverkleidung nicht möglich wäre. (Satz 5)“ (Seiten 9, 10 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„Die Beklagte und der Zeuge Herr Ing. G* C* teilten dem Kläger mit, dass eine originalgetreue Herstellung der Bezüge nicht möglich wäre. (Satz 1) Bei den Armlehnen wünschte der Kläger, dass die Nähte für die neue Belederung in der Nut der Chromleiste gesetzt und mit dem Keder verdeckt werden. (Satz 2) Die originale Chromleiste sollte nicht mehr montiert werden. (Satz 3) Diese Vorgehensweise ist technisch unmöglich. (Satz 4) Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die von ihm gewünschte Vorgehensweise bei den Armlehnen der Türverkleidungen nicht möglich ist. (Satz 5)“
Der jeweils 2., 3. und 4. Satz der angefochtenen und der bemängelten Feststellungen ist jeweils ident, sodass die Tatsachenrüge insoweit ins Leere geht. Im Übrigen – betreffend den jeweils 1. und 5. Satz der bemängelten und der gewünschten Feststellungen – setzen sich die Berufungsausführungen nicht mit der Aussage des Klägers auseinander, auf die das Erstgericht (Seite 25 der Urteilsausfertigung) die bemängelten Feststellungen aber erkennbar gründete. So sagte der Kläger aus (Seiten 20, 22 im Protokoll ON 65), der Auftrag habe gelautet, und es sei klar gewesen, dass Lederbezüge für den E* so hergestellt werden sollten, dass es sehr nahe am Original sei, und, es sei bezüglich der Armlehnen ausführlich so vorbesprochen worden, dass die Herstellung so erfolgen werde, dass eine Nut in den Keder eingedrückt werde. Dies habe der Ehemann der Beklagten zugesagt.
Soweit sich die Berufungsausführungen auf das Fahrzeug D* beziehen (Berufung Seiten 9, 10), übersehen sie, dass sich die bekämpften Feststellungen ausschließlich auf das Fahrzeug E* beziehen.
Die Berufungsausführungen sind daher insgesamt nicht stichhältig.
1.5. Weiters (Berufung Seite 11)wird die Feststellung bekämpft:
„Es kann nicht festgestellt werden, wieviele Kilometer der Kläger mit diesem Fahrzeug (D*, Anm des Berufungsgerichts) in der Zwischenzeit (von Juni 2019 bis etwa Juni 2020, Anm des Berufungsgerichts) zurücklegte.“ (Seite 9 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise wird folgende Feststellung gefordert:
„Der Kläger legte mit dem D* im Zeitraum von der Übergabe des Fahrzeuges an die Beklagte und der Gutachtenserstellung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen 25.000 Kilometer zurück.“
Dazu ist zu sagen, dass sich die beanstandete Feststellung (Seite 9 der Urteilsausfertigung) im Sinnzusammenhang der Urteilsausführungen nur auf den Zeitraum von Juni 2019 bis „Sommer 2020“ bezieht, als der Kläger das Fahrzeug D* neuerlich bei der Beklagten abstellte, damit diese den Kofferraum des D* bearbeiten könne. Der Zeitraum, auf den sich die gewünschte Ersatzfeststellung bezieht, ist hingegen ein anderer, viel längerer – nämlich bis zur Gutachtenserstattung Ende Oktober 2023 (vgl Sachverständigengutachten ON 30) –, weshalb die geforderte Feststellung kein inhaltliches Gegenteil zur beanstandeten Feststellung darstellt. Die Tatsachenrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Übrigen zeigt das von der Berufung vermutlich ins Treffen geführte Lichtbild Beil./11 - das der Beklagtenvertreter zumindest in der Tagsatzung vom 14.10.2024 im thematischen Zusammenhang dem Gericht vorlegte (Seite 31 im Protokoll ON 65) - keinen Kilometerstand auch nur irgendeines Fahrzeugs, geschweige denn einen Vergleich verschiedener Kilometerstände.
1.6. Beanstandet (Berufung Seiten 11 – 13) wird schließlich weiters die Feststellung:
„Die Beklagte forderte den Kläger nicht auf, das Fahrzeug (E*, Anm des Berufungsgerichts) so schnell wie möglich wiederzubringen, damit sie den Auftrag fertigstellen könne, nachdem der Kläger es für Spenglerarbeiten abgeholt hatte.“ (Seite 11 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„Die Beklagte forderte den Kläger auf, das Fahrzeug so schnell wie möglich wiederzubringen, damit sie den Auftrag fertigstellen könne, nachdem der Kläger es für Spenglerarbeiten abgeholt hatte.“
Die Berufungsausführungen setzen sich hier allerdings nicht mit der Aussage des Klägers (Seite 24 im Protokoll ON 65) auseinander, die das Erstgericht als glaubhaft erachtete und der angefochtenen Feststellung zugrundelegte. Der Kläger sagte nämlich eindeutig aus, dass er weder von der Beklagten noch von deren Ehemann aufgefordert worden sei, das Fahrzeug (E*) so schnell wie möglich (wieder) zu bringen. Die Tatsachenrüge ist somit nicht stichhältig, und entspricht auch nicht den Anforderungen einer gesetzmäßigen Ausführung (RS0041835).
2. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Soweit die Berufung (Berufung Seite 14) pauschal ausführt, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Gewährleistungspflicht der Beklagten angenommen, ist festzuhalten, dass das Erstgericht der Klage allerdings auf Basis einer Schadenersatzpflicht nach § 933a ABGB stattgegeben hat. Die weitere pauschale Ausführung, das Erstgericht habe „die Aussagen der beklagten Partei sowie ihrer Zeugen gänzlich vernachlässigt“, bringt ebensowenig eine Rechtsrüge zur gesetzmäßigen Darstellung wie die kursorische Kritik, „wesentliche Feststellungen“ seien „nicht getroffen“ worden (Berufung Seite 14).
3.2. Sodann (Berufung Seite 17) macht die Berufung - nun doch erkennbar fallbezogen - geltend, das Erstgericht habe übersehen, dass aufgrund des Ablaufs der (gewährleistungsrechtlichen) Frist von 6 Monaten der Kläger für die (von ihm) behaupteten Mängel beweispflichtig „wäre“.
Dazu ist zu sagen, dass der Kläger nach den erstinstanzlichen Feststellungen die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Werkleistungen aber ohnehin bewiesen hat – zumal deren nicht fachgemäße Ausführung feststeht -, sodass diese Argumentation schon allein deshalb – ganz abgesehen davon, dass der Klagszuspruch aufgrund eines schadenersatzrechtlichen Anspruchs nach § 933a ABGB erfolgt ist, nach welchem die rein gewährleistungsrechtliche Frist des § 924 ABGB rechtlich ohnehin bedeutungslos ist – ins Leere geht. Zwischen Gewährleistung und Schadenersatz besteht nämlich gemäß § 933a Abs 1 ABGB volle Konkurrenz (Hödl in ABGB TaKomm5 § 933a ABGB Rz 1 mwN).
3.3. In weiterer Folge beanstandet die Berufung (Berufung Seiten 17, 18), das Erstgericht verkenne, dass der Kläger der Beklagten die Chance auf eine Verbesserung gewähren hätte müssen.
Dieser Standpunkt ist allerdings unzutreffend.
Gemäß § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer (unter anderem) dann Geldersatz verlangen, wenn der Übergeber die Verbesserung verweigert. Die Voraussetzungen für den Geldersatz entsprechen dabei jenen, unter denen der Übernehmer gemäß § 932 Abs 4 ABGB – unter anderem – Wandlung des Vertrags verlangen kann (2 Ob 135/10g, 7 Ob 23/13b uva). Die sekundären Gewährleistungsbehelfe – Preisminderung und Wandlung (hier noch vor dem BGBl I 2021/175 [GRUG]) – kann der Übernehmer allerdings sowohl nach dem Gewährleistungsrecht als auch nach dem schadenersatzrechtlichen Anspruch des § 933a ABGB dann sofort – also ohne Gewährung einer Verbesserungschance – geltend machen, wenn und sobald der Übergeber (hier: die Beklagte) die Verbesserung ernsthaft und endgültig verweigert (ZöchlingJud in Kletecka/Schauer, ABGBON1.03 § 933a Rz 42; aaO § 932 ABGB Rz 51 mwN). Nach der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine derartige „Verweigerung“ allerdings insbesondere in einer – aus dem Empfängerhorizont des Übernehmers betrachtet – ernsthaften Bestreitung des Vorliegens eines Mangels, indem etwa das Bestehen eines Mangels vom Übergeber klar in Abrede gestellt wird (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 932 Rz 300 mwN; 8 Ob 145/10x).
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt im Übrigen die dreijährige Verjährungsfrist für auf § 933a ABGB gegründete Schadenersatzansprüche ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Übernehmers von der Verweigerung zu laufen (ZöchlingJud aaO § 933a ABGB Rz 37 mwN; RS0022078).
Im vorliegenden Fall – in welchem eben § 933a ABGB maßgebend ist – erhielt die Beklagte das Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 29.7.2022, Beil./C, samt dem vom Kläger davor eingeholten Privatgutachten Bei./A vom 28.2.2022, das der Kläger am 11.3.2022 erhalten hatte (Seite 33 der Urteilsausfertigung). Im Schreiben Beil./C wurden der Beklagten die konkreten Fehler der Werkausführung bei den Tapezierarbeiten für beide Fahrzeuge zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben (Beil./C) beantwortete der Rechtsvertreter der Beklagten sodann mit dem Schreiben vom 18.8.2022, Beil./6, und führte in diesem in Ansehung beider Fahrzeuge klar und eindeutig aus, dass Mängel an den durchgeführten Arbeiten nicht vorlägen, und die Arbeiten der Beklagten ordnungsgemäß seien, weshalb sämtliche Forderungen des Klägers zurückzuweisen seien.
Mit dem Schreiben Beil./6 stellte die Beklagte somit aus der Sicht des Erklärungsempfängers (= Kläger) sämtliche ihr mitgeteilten Mängel klar und eindeutig in Abrede, und bestritt sie. Der oben dargelegten Rechtsprechung folgend war aus diesen Äußerungen allerdings die ernsthafte „Verweigerung“ einer Verbesserung im Sinne des § 933a Abs 2 ABGB abzuleiten. Der Kläger war daher nicht dazu verhalten, der Beklagten noch eine „zweite Chance“ - bzw eine Verbesserung - zu gewähren, sondern durfte vielmehr von der Zulässigkeit der sofortigen Vertragsauflösung (hier „Wandlung“) bereits mit dem Schreiben Beil./C ausgehen. Die Verjährungsfrist des § 933a ABGB begann (erst) ab der Kenntnisnahme des Klägers vom Schreiben Beil./6 zu laufen, also frühestens (erst) ab dem 18.8.2022.
Daraus folgt, dass der Schadenersatzanspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 29.12.2022 nicht verjährt war.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass die Beklagte in weiterer Folge auch noch im Prozess – und selbst noch nach der Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens – durchgängig darauf beharrte, dass ihre Werkleistungen nicht mangelhaft erbracht worden seien (Schriftsatz ON 3; Seiten 2, 3 im Schriftsatz ON 6; Schriftsatz ON 13; Seiten 7, 9 im Schriftsatz ON 36; Seite 5 im Schriftsatz ON 72; Seite 6 im Schriftsatz ON 76; Seite 2 im Schriftsatz ON 85), wodurch der Kläger ebenfalls – und weiterhin – von der Verweigerung einer Verbesserung im Sinne des § 933a ABGB ausgehen durfte. Der Kläger war daher entgegen der Ansicht der Berufung im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, der Beklagten eine Verbesserungsgelegenheit einzuräumen.
3.4. In weiterer Folge (Berufung Seite 18) rekurriert die Berufung – soweit sie überhaupt auf den konkreten Fall Bezug nimmt – neuerlich, wenn auch ohne sie zu benennen, auf die rein gewährleistungsrechtliche Vermutungsfrist von sechs Monaten gemäß § 924 ABGB, und macht geltend, dass diese im vorliegenden Fall nicht greife, und der Kläger die Mangelhaftigkeit (der Werkleistungen) beweisen hätte müssen.
Dazu wird auf die bisherigen Ausführungen zu Punkt 3.2. verwiesen.
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis den Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen explizit im Gesetz fest (7 Ob 23/13b uva). Auf gewährleistungsrechtliche Fristen kommt es daher im vorliegenden Fall, in welchem schuldhaft verursachte Mängel der Werkleistung feststehen, nicht an. Rechtliche Feststellungsmängel liegen nicht vor (Berufung Seite 18), wobei die Berufung hier im Übrigen auch gar nicht ausführt, welche konkreten Tatsachenfeststellungen fehlen sollten.
Soweit die Berufung (Berufung Seite 18) hier neuerlich auf die „Einräumung einer zweiten Chance“ zurückkommt, ist auf die bisherigen Ausführungen zu Punkt 3.3. zu verweisen. Soweit die Berufung (Berufung Seite 19) Feststellungen „zur Bereitstellung des Materials und aus welcher Sphäre die festgestellte mangelhafte Fertigstellung des Werks verursacht wurde“ vermisst, ist festzuhalten, dass das Erstgericht zu diesen Themen aber sehr wohl Tatsachenfeststellungen getroffen hat (Seiten 7 18 der Urteilsausfertigung). Die Berufung legt aber auch gar nicht konkret dar, welche Feststellungen das Erstgericht treffen hätte sollen, bzw, welche konkreten Feststellungen angeblich fehlen, weshalb die Rechtsrüge insoweit schon grundsätzlich nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Soweit die Berufung sodann – allerdings erst wieder auf Seite 23 - erkennbar fallbezogene Ausführungen enthält, nämlich, das Erstgericht habe den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, weil es verkannt habe, dass der Kläger auch über das Schadenersatzrecht bei Behebbarkeit nicht sofort Geldersatz, sondern zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen könne, ist sie auf die bisherigen Ausführungen oben zu Punkt 3.2. sowie zu Punkt 3.3. zu verweisen.
3.5. Sodann (Berufung Seite 23) macht die Berufung als „Verletzung der (verjährungsrechtlichen) Erkundigungspflicht“ des Klägers der Sache nach das genaue Gegenteil einer solchen geltend, nämlich anscheinend, dass der Kläger nicht zuerst das Privatgutachten Beil./A einholen hätte dürfen, sondern vielmehr die Mängel der Tapezierarbeiten ohne Einholung eines Gutachtens „bereits beim ersten Auftreten der Mängel“ gegenüber der Beklagten geltend machen hätte müssen. Mit diesen Äußerungen spricht die Berufung offenbar den Lauf der dreijährigen schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist an. Zu deren Beginn im konkreten Fall mit dem Empfang des Schreibens Beil./6 durch den Kläger – frühestens am 18.8.2022 (Beil./6) - wird auf die bisherigen Ausführungen oben zu Punkt 3.3. verwiesen.
Selbst wenn man aber – entgegen der ständigen Rechtsprechung (RS0022078) – den Beginn des Laufs der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche nach § 933a ABGB (bereits) mit der Kenntnis der Mangelhaftigkeit durch den Übernehmer ansetzen würde (vgl ZöchlingJud in Kletecka/Schauer, ABGBON1.03 § 933a Rz 36, 37), wäre allerdings zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Kenntnis den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt, insbesondere daher auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände umfassen muss, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951, 8 Ob 54/17z). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten dabei so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Tatsachenvorbringen konkret zu erstatten (RS0034366). Ist der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall der Kläger – allerdings Laie, und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und – bei verschuldensabhängiger Haftung – die Kenntnis jener Umstände, die das Verschulden konkret begründen – wie im vorliegenden Fall – Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn und sobald der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt (RS0034524 [T16, T24, T29, T35]). Demnach darf ein Laie als Geschädigter ein Privatgutachten einholen (4 Ob 144/11x, 3 Ob 206/16i, 8 Ob 54/17z uva).
Im vorliegenden Fall erforderte die begründete Kenntnis, warum und inwiefern die Tapezierarbeiten der Beklagten nicht den Regeln der handwerklichen Kunst entsprechend ausgeführt wurden, sodass es kausal zu der einen fachlichen Fehler darstellenden Faltenbildung kam, ein konkretes Fachwissen, das vom laienhaften Kläger als Architekt nicht verlangt werden kann.
Der Kläger durfte daher den dargelegten Rechtsgrundsätzen folgend als fachlicher Laie für Tapezierarbeiten das Privatgutachten Beil./A einholen, und erlangte erst durch dieses die schadenersatzrechtlich relevante „Kenntnis vom Schaden“ im Sinne des § 1489 ABGB. Die Verjährungsfrist würde daher in diesem Fall am 11.3.2022 (Seite 33 der Urteilsausfertigung) zu laufen beginnen.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 933a ABGB wäre daher auch in dieser – nach der ständigen Rechtsprechung aber ohnehin nicht zur Anwendung kommenden – Verjährungsvariante nicht verjährt.
3.6. Die Ausführungen der Berufung (Berufung Seiten 23, 24), das Erstgericht habe die Ausführungen des sachverständigen Zeugen H* (siehe auch Seiten 2 4 im Protokoll ON 86) in dessen EMail Beil./ 17 unbeachtet gelassen, in welchem dieser Zeuge die Expertise des vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen Ing. I* entkräftet habe, dass bei den Werkleistungen der Beklagten für Laien „verdeckte“ Mängel unterlaufen seien, und, der Sachverständige Ing. I* habe keines der beiden Fahrzeuge in Natura gesehen, seine Beurteilung basiere lediglich auf dem Studium vorgelegter Fotos, richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Sie beinhalten somit weder eine Rechtsrüge noch eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835) - zumal sie keine konkrete Tatsachenfeststellung bekämpfen und keine ersatzweise Feststellung begehren - und sind daher von Vornherein unbeachtlich. Im Übrigen kann eine Zeugenaussage – wie oben bereits ausgeführt – ein Sachverständigengutachten nicht entkräften (stRspr; RS0040598).
Bei der Ausführung des Erstgerichts, erst durch das Privatgutachten Beil./A habe der Kläger einen Einblick in die Zusammenhänge gehabt, handelt es sich hier im Übrigen um eine bloße Rechtsausführung, aber nicht um eine Tatsache (Seite 33 der Urteilsausfertigung).
3.7. Schließlich rügt die Berufung (Berufung Seite 24), es fehlten „Feststellungen zur richtigen rechtlichen Beurteilung der Einhaltung der Warnpflicht durch die Schuldnerin“. Die Berufung legt hier nicht dar, welche konkreten Feststellungen angeblich fehlen sollen, und vermag somit schon allein aus diesem Grund keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
4. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.