Texte intégral
OLG Wien 18Bs346/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.12.2025
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0180BS00346.25A.1229.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. November 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Simmering aufgrund des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, vom 10. Jänner 2025 (rechtskräftig am 14. Jänner 2025) wegen §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 8. Jänner 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Beschluss vom 19. November 2025 (ON 6) lehnte das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung ab. Der Strafgefangene erklärte, auf Rechtsmittel zu verzichten (siehe ON 6).
Dessen ungeachtet brachte er mit undatiertem Schreiben (eingelangt 9. Dezember 2025) Beschwerde ein (ON 7).
Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts (Drexler/Weger, StVG4 § 152a Rz 3) ist der bekämpfte Beschluss jedoch in Rechtskraft erwachsen und eine spätere Beschwerdeerhebung unzulässig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.