OLG Innsbruck 3R113/25d

3R113/25dCour d'appel30 déc. 2025

Texte intégral

OLG Innsbruck 3R113/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00300R00113.25D.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei B*, vertreten durch Mag. Florin Reiterer, Mag. Martin Ulmer, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Rechnungslegung (Interesse EUR 40.000,--) und Eidesleistung (Interesse EUR 10.000,--), über den Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 2.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden der Kläger) wurde mit Beschluss der Republik Serbien - D* - E* vom 8.1.2025 als Erbe der F* (im Folgenden auch die Verstorbene oder die Erblasserin) festgestellt.

Mit (rechtskräftigem) Beschluss des BG Bregenz vom 5.8.2025 wurde dem Kläger als deren Erbe das in Österreich befindliche bewegliche Vermögen der Verstorbenen, bestehend aus den in Punkt 2. dieses Beschlusses genannten Vermögenswerten, gemäß § 150 AußStrG ausgefolgt. In Punkt 2. dieses Beschlusses wurde die G* C* H* AG verständigt, dass der Kläger in die Rechte und Pflichten der Verstorbenen eingetreten ist und ungeachtet etwaiger Sperren oder Klauseln über

  • Girokonto Nr. I*

  • Girokonto Nr. J*

  • Sparbuch Nr. K*

  • Sparbuch Nr. L*

  • Sparbuch Nr. **

alleine verfügungsberechtigt ist.

Nach dem Todestag der Erblasserin fanden am 18.12.2024 folgende Behebungen statt:

  • Vom Konto K*, das auf die Verstorbene und den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden der Beklagte) lautete, wurden EUR 24.539,-- behoben.

  • Vom Konto L*, das auf den Beklagten oder die Verstorbene lautete, wurden am 18.12.2024 EUR 144.664,-- behoben.

Zeitgleich wurden auf Sparbuch Nr. **, ltd auf [den Beklagten], EUR 169.203,-- eingezahlt, sodass der Guthabensstand dann EUR 189.170,10 beträgt.

Im Safe-Öffnungsprotokoll vom 21.10.2025 der G* C* wurde Folgendes vermerkt:

[Anmerkung: Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung entfernt]

Diesen Sachverhalt legte das Erstgericht seiner Entscheidung als bescheinigt zu Grunde, wobei die vom Beklagten im Rekurs angefochtene Feststellung in Fettdruck hervorgehoben ist.

Mit Klage vom 1.12.2025 erhob der Kläger folgende Urteilsbegehren:

Gleichzeitig mit der Klage beantragte der Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit nachstehendem Inhalt:

Dazu brachte der Kläger zusammengefasst vor, er sei Alleinerbe nach der Verstorbenen. Der Beklagte sei deren Lebensgefährte gewesen. Der Beklagte sei Mitinhaber der im Urteilsbegehren zu 1. angeführten vier Konten/Sparbücher. Das fünfte Sparbuch laute ausschließlich auf die Verstorbene und sei nicht verfahrensgegenständlich.

Nach Auskunft der G* C* vom 19.9.2024 hätten die angeführten Konten/Sparbücher zum Todestag der Erblasserin folgende Guthabensstände aufgewiesen:

Girokonto Nr. **, IBAN: I*EUR 4.584,18

Girokonto Nr. **, IBAN: J*EUR 3.221,12

Sparbuch Nr. **, IBAN: K*EUR24.539,42

Sparbuch Nr. **, IBAN: L*EUR144.664,52

gesamtEUR177.009,24

Aufgrund der am 21.10.2025 durchgeführten Safe-Öffnung habe der Kläger Kenntnis von den vom Beklagten am 18.12.2024 durchgeführten Behebungen und der gleichzeitigen Einzahlung auf dessen Sparbuch erlangt, welches sich ebenfalls im Safe befunden habe. Zudem habe der Beklagte ebenfalls am 18.12.2024 eine Überweisung im Betrag von EUR 3.313,-- vom Konto IBAN J* vorgenommen, sodass auch auf diesem Konto lediglich ein Guthabensbetrag von nur 70 Cent verblieben sei.

Auf den nachlasszugehörigen Konten seien bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen zahlreiche nicht nachvollziehbare Barbehebungen im sechsstelligen Bereich erfolgt, deren Rechtsgrund und Verwendungszweck dem Kläger nicht bekannt seien. Es sei zu befürchten, dass der Beklagte schon in der Vergangenheit der Verstorbenen gehörende Guthabensbeträge auf den genannten Konten rechtsgrundlos behoben und für sich verwendet habe und dem Kläger als Alleinerben daher Rückforderungsansprüche gegenüber dem Beklagten zustünden.

Der Aufforderung vom 23.10.2025 zur Rückzahlung des am 18.12.2024 in bar behobenen Gesamtbetrags von EUR 169.203,-- sowie zur Rechnungslegung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Vielmehr habe er die Barbehebung von EUR 144.664,-- bestritten.

Da ihm Umfang und Rechtsgrund der vom Beklagten veranlassten Auszahlungen nicht vollständig bekannt seien, sei der Kläger aktuell nicht in der Lage seine Forderung zu beziffern, weshalb er einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung samt Eidesleistung gegenüber dem Beklagten habe.

Aufgrund der vom Beklagten bereits in der Vergangenheit durchgeführten Transaktionen bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er das Guthaben auf dem ausschließlich auf ihn lautenden Sparbuch, auf welches er die von den nachlassgegenständlichen Konten behobenen Beträge transferiert habe, verbrauche oder beiseite (ins Ausland) schaffe, sodass ein Zugriff darauf nicht mehr möglich sei. Damit sei die von § 379 Abs 2 Z 1 EO geforderte subjektive Gefährdung gegeben. Da der Beklagte nach den Angaben seines serbischen Rechtsvertreters auch einen Wohnsitz in Serbien habe, bestehe auch die Gefahr, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ins Ausland verziehe und eine Vollstreckung der Entscheidung in Serbien zu erfolgen hätte, weshalb auch eine objektive Gefährdung im Sinn des § 379 Abs 2 Z 2 EO gegeben ist.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – ohne Anhörung des Beklagten – auf Basis des eingangs dargestellten, von ihm als bescheinigt angenommenen Sachverhalts die Anträge des Klägers auf gerichtliche Verwahrung des Sparbuchs samt dem an den Beklagten gerichteten Auftrag, dieses beim Bezirksgericht Bregenz zu hinterlegen (Antragsbegehren zu 1.), ab. Im Übrigen bewilligte es die beantragte einstweilige Verfügung wie folgt:

Hinsichtlich der Kosten des Provisorialverfahrens sprach das Erstgericht aus, dass diese (vorläufig) vom Kläger zu tragen seien.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, die beiden Barbehebungen vom 18.12.2024 seien denklogisch vom Beklagten oder einer von ihm hiezu ermächtigten Person vorgenommen worden, weil zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Todes der Erblasserin am 20.5.2024 nur noch der Beklagte über die Konten verfügungsberechtigt gewesen sei. Der Umstand, dass exakt die Summe der behobenen Beträge im eindeutigen zeitlichen Zusammenhang auf ein Sparbuch des Beklagten eingezahlt worden sei, lasse nur den Schluss zu, dass dieser die behobenen Beträge in seine alleinige Verfügungsgewalt bringen habe wollen. Damit sei die subjektive Gefährdung im Sinn des § 379 Abs 2 Z 1 EO ausreichend bescheinigt. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger durch den Ausfolgungsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz die alleinige Verfügungsberechtigung zuerkannt worden sei, habe sich die einstweilige Verfügung auf den gesamten behobenen Betrag zu erstrecken.

Während der Kläger den antragsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses unangefochten lässt, richtet sich der Rekurs des Beklagten gegen dessen stattgebenden Teil. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Antragsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Schließlich beantragt er – wiederum eventualiter – die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass das an ihn gerichtete Verfügungs- sowie das an die Bank gerichtete Drittverbot auf die Hälfte des vom Erstgericht festgesetzten Betrags, sohin EUR 84.601,50, beschränkt werden wolle.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Gleichzeitig mit seinem Rekurs hat der Beklagte auch einen Widerspruch im Sinn des § 397 EO erhoben. Er hat insofern eine Reihung dieser beiden Rechtsbehelfe vorgenommen, als er im Widerspruch ausführt, dass dieser für den Fall der Erfolglosigkeit des Rekurses erhoben werde. Damit ist zunächst über den Rekurs zu entscheiden, was im Übrigen auf für den Fall gelten würde, dass der Beklagte keine Reihung seiner Rechtsbehelfe vorgenommen hätte (RS0005889).

2.1. Die Beweisrüge richtet sich gegen die bei Wiedergabe des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts in Fettschrift hervorgehobene Feststellung zur Einzahlung des Betrags von EUR 169.203,-- auf das auf den Beklagten lautende Sparbuch. Der Beklagte begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, wann zwischen dem 10. bis 19.12.2024 auf Sparbuch Nr. **, ltd. auf [den Beklagten], EUR 169.203,--, eingezahlt worden sind, sodass der Guthabensstand dann EUR 189.170,10 betragen hat.“

In der Beweis- und Verfahrensrüge führt er dazu aus, in dem als Beilage ./I vorgelegten Lichtbild des Sparbuchs sei der genaue Einzahlungstag nicht ersichtlich, weil dort die zweite Tagesziffer infolge Überschreibens nicht lesbar sei. Damit handle es sich bei dieser Urkunde um kein taugliches Bescheinigungsmittel für die angefochtene Feststellung. Zudem sei dort nur ein Teil der Sparbuchseite abgebildet. Damit eine „korrekte Bescheinigung“ gegeben gewesen wäre, hätte der Kläger ein unbedenkliches Lichtbild der Sparbuchseite ohne unkenntliche Stellen vorlegen müssen.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Bemängelungen des Beklagten ausschließlich gegen den vom Erstgericht angenommenen Zeitpunkt der Einzahlung insofern richtet, als das Erstgericht davon ausgeht, dass die Einzahlung am selben Tag wie die beiden Barbehebungen von den nachlasszugehörigen Konten, also dem 18.12.2024, stattfand und der Beklagte nur zugesteht, dass die Einzahlung zwischen dem 10. und dem 19.12.2024 erfolgte. Im Übrigen decken sich die angefochtene und die stattdessen begehrte Feststellung.

2.3. Richtig ist, dass in dem als Beilage ./I vorgelegten Lichtbild des Sparbuchs die zweite Ziffer des Einzahlungstags aufgrund der an dieser Stelle erfolgten Überschreibung mit Kugelschreiben (wohl eine Paraphe des Bankmitarbeiters) nicht erkennbar ist, sodass sich das Datum dort wie folgt darstellt „1_.12.24“. Das Erstgericht ist auf diese Unvollständigkeit in seiner Beweiswürdigung auch eingegangen und hat seine Feststellung nicht ausschließlich mit dem Inhalt der Beilage ./I begründet, sondern auch mit der lebensnahen und nachvollziehbaren Überlegung, dass der eingezahlte Betrag exakt der Summe der von den beiden nachlasszugehörigen Konten behobenen Beträge (EUR 24.539,-- und EUR 144.664,--) entspricht. Diese durch die Beilagen ./F und ./G belegten Behebungen sind im Rekursverfahren nicht strittig. Das Rekursgericht schließt sich den überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts an (§ 500a ZPO). Allein die mangelnde Lesbarkeit der zweiten Tagesziffer des Behebungsdatums vermag den sich aus dem unstrittigen zeitlichen Zusammenhang (dass die Einzahlung zwischen dem 10. und dem 19.12.2024 erfolgte, gesteht der Beklagte selbst zu) und der Übereinstimmung der Beträge ergebenden Konnex zwischen den beiden Behebungen einerseits und der Einzahlung andererseits nicht hinreichend zu erschüttern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Provisorialverfahren „nur“ das Bescheinigungsmaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – anders als das Regelbeweismaß der „hohen Wahrscheinlichkeit“ – gilt (§ 274 ZPO; 1 Ob 168/12v; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.46/1).

2.4. Es kommt daher weder der Verfahrens- noch der Beweisrüge Berechtigung zu, weshalb die angefochtene Feststellung im derzeitigen Verfahrensstadium des Provisorialverfahrens Bestand hat.

3.1. In der Rechtsrüge vertritt der Beklagte den Standpunkt, der Kläger habe nicht bescheinigt, dass die Guthaben auf den Sparbüchern ihm zustünden, zumal aus den von ihm vorgelegten Kontoübersichten nicht ersichtlich sei, wie die Guthaben auf den Konten/Sparbüchern zustande gekommen seien. Der Kläger müsse auch die Herkunft des Geldes (von der Erblasserin) bescheinigen, was er jedoch gänzlich unterlassen habe. Zudem seien auch Feststellungen dazu, welche Beträge auf den beiden Konten/Sparbüchern endend mit den Ziffern ** und ** wem der Streitteile gehörten, erforderlich. Ihm gehörendes Vermögen könne der Beklagte nämlich nach Gutdünken benützen und beheben. In diesem Fall sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unzulässig. Da es sich bei den behobenen Beträgen um Vermögen des Beklagten handle, seien die Behebungen rechtmäßig erfolgt, was sich schon aus der tatsächlichen Durchführbarkeit der Begebungen zeige. Im gegenteiligen Fall hätte die Bank die Behebungen verweigert.

Aus der bloßen Verfügungsberechtigung über ein Konto könne nicht der geringste Schluss darauf gezogen werden, wem die darauf befindlichen Guthaben rechtlich zuzuordnen seien. In diesem Zusammenhang rügt der Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel insofern, als die Feststellungen zur alleinigen Verfügungsberechtigung des Klägers über die fünf angeführten Konten einerseits und jene zu den am 18.12.2024 vorgenommenen Behebungen andererseits in einem Widerspruch zueinander stünden. Es könne nicht einerseits der Kläger allein über die Konten/Sparbücher verfügungsberechtigt sein und diese andererseits auch auf den Beklagten lauten. Bei einem Gemeinschaftskonto/-sparbuch seien beide Personen verfügungsberechtigt. Aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich zudem, dass der Beklagte auch noch im August 2025 über die beiden genannten Konten verfügungsberechtigt gewesen sei und diese Konten auf ihn und die Verstorbene gemeinsam gelautet hätten. Der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz müsse daher dahin gewertet werden, dass der Kläger nur hinsichtlich jener Vermögenswerte allein verfügungsberechtigt sei, die auch tatsächlich der Verstorbenen gehört hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Kläger und der Beklagte über die beide Konten, von denen am 18.12.2024 die Behebungen vorgenommen worden seien, gemeinsam verfügungsberechtigt seien. Das Erstgericht hätte davon ausgehen müssen, dass die Streitteile im Zweifel jeweils Anspruch auf die Hälfte des auf den Konten befindlichen Vermögens hätten, weshalb es die einstweilige Verfügung auf die Hälfte des behobenen Betrags beschränken hätte müssen.

3.2. Es mangle auch an der für die Erlassung der einstweiligen Verfügung notwendigen subjektiven Gefährdung. Die bloße Umbuchung der Gelder innerhalb des selben inländischen Geldinstituts reiche hiefür nicht, zumal diese Transaktionen bereits im Dezember 2024 stattgefunden hätten und sich das Sparbuch im Oktober immer noch im selben Safe wie die anderen Sparbücher befunden habe. Daraus zeige sich, dass der Beklagte nicht beabsichtige, Vermögen zu verschleppen oder beiseite zu schaffen.

3.3. Schließlich sei auch das Klagebegehren nicht nachvollziehbar, weil einerseits dem Beklagten ein Teil des Guthabens gebühre und andererseits der Kläger selbst Einsicht in die Konten/Sparbücher habe und daher die Herkunft der Gelder und die Frage, wem diese zustünden, selbst beantworten könne. Damit sei das Klagebegehren unbegründet. Aus diesem sei nicht ersichtlich, weshalb eine Einstweilige Verfügung erlassen werden solle.

4. Zum Klagebegehren:

4.1. Fehlt einem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kommt auch dessen Sicherung durch eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht, da es dann an der vom Gesetz geforderten Anspruchsbescheinigung fehlt (RS0004881). Der mit einer – wie hier – während eines Rechtsstreits zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruchs zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruchs muss zur Abweisung führen (RS0004815).

4.2. Nach Art XLII Abs 1 EGZPO kann derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen anzugeben verpflichtet ist, oder der von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, zur beeideten Angabe des Vermögens oder der Schulden verpflichtet werden. Der erste Fall schafft keinen eigenen Anspruch auf Angabe eines Vermögens oder von Schulden, sondern setzt vielmehr eine zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten dazu voraus (RS0034986).

Der zweite Fall hingegen normiert einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens (RS0034834). Voraussetzung dafür ist, dass der Beklagte von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen; schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus. Es genügt also die Bescheinigung der Kenntnis (7 Ob 147/06b mwN; RS0034823; RS0034828; RS0034859). Die Verschweigung oder Verheimlichung setzt kein deliktisches Verhalten voraus. Es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen (RS0034879).

Abs 2 leg cit fordert für beide Fälle ein privatrechtliches Interesse des Klägers. Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (7 Ob 147/06b; RS0034852 [T3]).

4.3. Mit der vorliegenden Stufenklage begehrt der Kläger unter Berufung auf seine Erbenstellung die Rechnungs- und Eidesablegung nicht nur bezüglich der zwei am 18.12.2024 durchgeführten Transaktionen von den beiden Sparbüchern mit den Endziffern ** und **, sondern hinsichtlich sämtlicher Barbehebungen von allen vier in den Feststellungen angeführten Konten/Sparbücher, über die der Beklagte und die Verstorbene (vormals) gemeinsam verfügungsberechtigt waren, und begründet sein Begehren nicht nur mit den Transaktionen vom 18.12.2024, sondern mit weiteren – zum Teil bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen zum Teil danach (weitere Behebung am 18.12.2024 von EUR 3.313,--) durchgeführten – Barbehebungen, deren Rechtsgrund und Verwendungszweck ihm nicht bekannt seien.

Damit ist im aktuellen Stadium des Provisorialverfahrens ausgehend von den Klagsbehauptungen und unter Zugrundelegung der dargestellten Rechtslage davon auszugehen, dass die Voraussetzung eines sicherungsfähigen Klagebegehrens erfüllt ist (RS0004881). Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch soll nämlich gerade die Schwierigkeiten bei der Erhebung eines Leistungsbegehrens beheben, wenn eine Bezifferung des Anspruchs nicht möglich ist (7 Ob 147/06b; 6 Ob 206/02s). Daher ist nach der Rechtsprechung eine Klage gemäß Art XLII EGZPO auch in jenen Fällen zulässig, in denen der Kläger zwar Kenntnis von konkreten Kontobewegungen hat, er aber nicht weiß, welche Beträge der Beklagte – hier der Erblasserin – übergeben und welche Beträge er für eigene Zwecke abgehoben und damit verschwiegen und verheimlicht hat (RS0034833 [T3]).

5. Zum Sicherungsbegehren:

5.1. Nach § 379 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde (Z 1) oder wenn die Entscheidung in Staaten vollstreckt werden müsste, in denen die Vollstreckung des Anspruchs weder durch völkerrechtliche Verträge noch durch Unionsrecht gesichert ist (Z 2).

5.2. Soweit der Beklagte die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung mit der Begründung bestreitet, das Klagebegehren sei nur auf Rechnungslegung und Eidesleistung, nicht aber auf einen konkreten Geldbetrag gerichtet, genügt der Verweis auf die Rechtsprechung, wonach die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch zur Sicherung von – wie hier – mittels Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO geltend gemachten (vorbehaltenen) Ansprüche möglich ist (7 Ob 543/85 = RS0004934).

5.3. Grundsätzlich muss die gefährdete Partei bei jedem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – jedenfalls wenn diese Frage strittig ist – den behaupteten Anspruch glaubhaft machen (§ 389 Abs 1 ZPO; RS0005381). Dass und aufgrund welcher Überlegungen aktuell von einem sicherungsfähigen (Manifestations)Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auszugehen ist, wurde bereits dargelegt. Im Hinblick auf den Ausfolgungsbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom August 2025, wonach der Kläger über alle verfahrensgegenständlichen Konten – und damit auch die beiden, von denen die Behebungen in der Höhe des nunmehr gesicherten Gesamtbetrags von EUR 169.203,-- erfolgten – allein verfügungsberechtigt ist, hat der Kläger im Provisorialverfahren nicht nur den Anspruch dem Grunde nach hinreichend bescheinigt, sondern auch dessen Höhe.

5.4. Sofern der Rekurswerber – teils in sich widersprüchlich – einerseits ins Treffen führt, es sei nicht geklärt, wem die Guthaben auf den Konten/Sparbüchern in welchem betraglichen Umfang zuzuordnen seien, und andererseits auf dem Standpunkt steht, ihm gebührten die Guthabensbeträge zur Gänze oder zumindest zur Hälfte, ist ihm zu entgegnen, dass es darauf im derzeitigen Verfahrensstadium nicht ankommt. Die Eigentumsverhältnisse an den Bankguthaben sind erst im Hauptverfahren zu klären. Damit liegen auch die im Rekurs – im Sinn fehlender oder widersprüchlicher Feststellungen – relevierten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Beklagten stehen die Feststellungen zum Inhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts Bregenz vom August 2025, wonach der Kläger über die angeführten Konten/Sparbücher allein verfügungsberechtigt ist, und die Feststellungen zu den im Dezember 2024 vorgenommenen Behebungen auch nicht in einem hier relevanten Widerspruch zueinander. Zum einen ist nicht strittig, dass der Beklagte und die Erblasserin vormals über die vier verfahrensgegenständlichen Konten gemeinsam verfügungsberechtigt waren, bringt der Kläger doch selbst vor, der Beklagte sei Mitinhaber dieser Konten gewesen. Bezüglich der beiden Konten mit den Endziffern ** und ** ergibt sich dieser Umstand auch aus den vom Erstgericht festgestellten Kontowortlauten. Zum anderen erfolgten die Behebungen bereits Monate vor der Beschlussfassung des Bezirksgerichts Bregenz.

6. Zur Gefahrenbescheinigung:

6.1. Die Sicherung einer Geldforderung nach § 379 Abs 2 Z 1 ZPO verlangt eine subjektive Gefährdung. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten des Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. Maßgebend ist, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne einstweilige Verfügung die Befriedigung des Anspruchs erheblich erschwert würde. Das ist zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt werden, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können (RS0005379; RS0005401 [T7, T10]). Solche Verhaltensweisen sind in § 379 Abs 2 Z 1 EO beispielsweise aufgezählt. Die Bescheinigung eines solchen Verhaltens rechtfertigt daher die Annahme einer subjektiven Gefährdung (RS0005379 [T1]). Die Gefahr muss in der Person des Gegners oder eines ihm zuzurechnenden oder von ihm beauftragten Dritten begründet sein. Ein vorsätzliches Handeln des Schuldners und dessen Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln oder zu erschweren, müssen allerdings nicht bescheinigt werden; es genügt, wenn der Gläubiger eine vom Schuldner veranlasste Vermögensänderung glaubhaft macht, die eine solche Wirkung auf die Befriedigung des Gläubigers hat (RS0005417 [T1]).

6.2. Der Umstand, dass das von der einstweiligen Verfügung erfasste Sparbuch nach wie vor in jenem Safe liegt, zu dem auch der Kläger Zugang hat, und dass die inkriminierten Transaktionen bereits im Dezember 2014 durchgeführt wurden, ändert nichts an der durch den Beklagten nach dem Tod der Erblasserin veranlassten Vermögensverschiebung auf ein Sparbuch, über das ausschließlich er verfügungsberechtigt ist. Dass der Beklagte selbst für diese Umbuchungen verantwortlich zeichnet, ergibt sich aus den – dislozierten – erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Behebungen denklogisch vom Beklagten oder einer allenfalls von ihm hiezu ermächtigten Person erfolgt sein müssen, weil die Erblasserin damals bereits verstorben und damit nur der Beklagte über die Sparbücher verfügungsberechtigt war (ON 3 S 10). Diesen Überlegungen tritt das Rechtsmittel nicht entgegen.

Damit wurden diese Vermögenswerte aber durch ein bewusstes Handeln des Beklagten dem Zugriff des Klägers entzogen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Umbuchen jeweils – bis auf wenige Cent – das gesamt Guthaben zum Todeszeitpunkt der Erblasserin – und nicht etwa nur den vom Beklagten selbst mehrfach relevierten Hälfteanteil – umfassten. Die vom Kläger zum Todestag der Erblasserin behaupteten Guthabensstände (ON 1 S 2) wurden vom Beklagten nicht bestritten und sind durch die Beilage ./B hinreichend bescheinigt (RS0005656 [T4]).

6.3. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist dem Kläger auch die von § 379 Abs 2 Z 1 ZPO geforderte Gefahrenbescheinigung gelungen.

7. Zur Höhe des Verfügungs- und Drittverbots:

Dass der Kläger auch die Höhe des dem Sicherungsantrag zu Grunde liegenden Anspruchs hinreichend bescheinigt hat, wurde bereits dargelegt. Damit geht auch die im Rekurs eventualiter angestrebte Beschränkung der einstweiligen Verfügung auf die Hälfte ins Leere (vgl RS0008670).

8. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit der Rekurs insgesamt erfolglos.

9. Verfahrensrechtliches:

9.1. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet hinsichtlich des Klägers auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO. Der Beklagte hat als im Rechtsmittelverfahren vollständig Unterlegener gemäß §§ 393 Abs 1 letzter Satz, 50, 41 Abs 1 ZPO keinen Kostenersatzanspruch (vgl 7 Ob 216/13k ua; König/Weber aaO Rz 6.117ff).

9.2. Im Hinblick auf die Bewertung des Klagebegehrens und die Höhe des gesicherten Vermögens war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.

9.3. Wie die Zitate belegen, konnte sich das Rekursgericht in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war daher im Rekursverfahren nicht zu klären, weshalb der weitere Rechtszug nicht zulässig ist. Gemäß § 402 Abs 1 letzter Satz EO gilt die Revisionsrekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für Konformatentscheidungen im Provisorialverfahren nicht (König/Weber aaO Rz 6.94/4).

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