OLG Wien 30Bs371/25s

30Bs371/25sCour d'appel31 déc. 2025

Texte intégral

OLG Wien 30Bs371/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00371.25S.1231.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2025, GZ **12.2, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, AZ **, wegen (richtig) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren (ON 10).

Das errechnete Strafende fällt auf den 27. Juli 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 27. Jänner 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. November 2026.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher über ihn verhängter Sanktionen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 12.1, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).

Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 10.1), der Strafregisterauskunft (ON 4) und den ECRISAuskünften aus Deutschland (ON 8) und Ungarn (ON 9) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene neben einer einschlägigen Vorstrafe in Ungarn auch in Deutschland bereits wegen Einbruchsdiebstahls in Wohnstätten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese zumindest teilweise bis 6. April 2023 in Ungarn vollzogen wurde. Ungeachtet dessen setzte A* seine Delinquenz unbeirrt fort und beging bereits beginnend mit 20. Juni 2023 das dem Vollzug zugrunde liegende Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Damit ergibt sich schon aus dem deutlich getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.

Diesem negativen Kalkül hat der ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende Beschwerdeführer mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal eine behauptete Wohnmöglichkeit und ein Arbeitsplatz unbescheinigt blieben (ON 2).

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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