OLG Linz 7Bs198/25d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.01.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0070BS00198.25D.0108.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Drittbeschuldigten B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Oktober 2025, HR*-12, sowie über dessen Einspruch gegen die damit bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2025 in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die angefochtene gerichtliche Bewilligung vom 13. Oktober 2025 hinsichtlich B* C* das Gesetz in § 170 Abs 1 StPO verletzt.
Der Einspruch wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen den Drittbeschuldigten B* C* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte die Einzelrichterin im Ermittlungsverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – gemäß §§ 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 StPO die Festnahme des Drittbeschuldigten B* C*. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen des Bezirkspolizeikommandos ** D*, insbesondere der Einvernahme des Erstbeschuldigten A* vom 8. April 2025 (ON 2.3) und des aufgrund der Auswertung des bei ihm sichergestellten Mobiltelefons festgestellten Kommunikationsverhaltens bestehe der Verdacht, dass A*, E*, B* C*, F* und G* in der Zeit von Anfang September 2024 bis April 2025 und danach in ** D* und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich gesamt zumindest 11.000 g Marihuana, enthaltend zumindest 1,08% Delta-9-THC, und 14,5% THCA, 27 g Kokain, enthaltend zumindest 75,83% Cocain, 103,5 g „Speed“, enthaltend zumindest 10,5% Amphetamin, 9 g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6%, 5,5 g Methamphetamin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 78,32% (Reinheitswerte notorisch nach RZ 2025, 8) und gut 50 Stück MDMA-hältige Tabletten zumindest 80 teils namentlich bekannten, teils namentlich unbekannten Suchtgiftabnehmern in wiederkehrenden Übergaben von Teilmengen entgeltlich überlassen haben, wobei jeweils im Rahmen des Vereinigungszieles der Erlangung geldwerter Einkünfte E* Beschaffung, Lagerung und Verkauf der Suchtgifte gemeinsam mit B* C* koordiniert und veranlasst sowie das finanzielle Gebaren im Hinblick auf An- und Verkaufshöhe sowie Bargeldlagerung besorgt, F* Beschaffung und Verkauf sowie Weitergabe von Suchtgift innerhalb der Vereinigung gemeinsam mit G* durchgeführt und A* den Verkauf des Suchtgift durchgeführt oder veranlasst haben und sie die Straftat jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen haben.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Drittbeschuldigten B* C*, mit der er auch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Festnahme verband. Zusammengefasst bringt er vor, dass keine bestimmten Tatsachen gegen ihn vorgelegen hätten und die gerichtlich bewilligte Anordnung der Festnahme ausschließlich auf Vermutungen seitens der Staatsanwaltschaft beruht habe.
Der Beschwerde, zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte, kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer (wie hier) bereits vollzogenen Anordnung der Festnahme durch das Beschwerdegericht auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht bezieht („ex-ante“ Perspektive – Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8/1; RIS-Justiz RS0131252).
Gemäß § 170 Abs 1 StPO setzt die Festnahme einer Person das Vorliegen eines Tatverdachts und eines Haftgrundes voraus, sofern die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gegeben ist.
Ein solcher Tatverdacht liegt vor, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung, also eine tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung begangen hat (Kirchbacher, StPO15 § 170 Rz 2). Im Gegensatz zur Untersuchungshaft, die dringenden Tatverdacht verlangt (§ 173 Abs 1 StPO), setzt § 170 Abs 1 StPO nur den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus; einfache Wahrscheinlichkeit genügt also (Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 170 Rz 1 und 5).
Gegenständlich bestand in Übereinstimmung mit der Beschwerde zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung kein konkreter Verdacht, der Beschwerdeführer habe als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dadurch zum hier inkriminierten Suchtgifthandel beigetragen, dass er gemeinsam mit E* Beschaffung, Lagerung und Verkauf der Suchtgifte koordiniert und veranlasst sowie das finanzielle Gebaren im Hinblick auf An- und Verkauf sowie Bargeldlagerung besorgt habe.
Zutreffend weist nämlich der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Auswertung der digitalen Kommunikation des A*, der im übrigen in seiner Beschuldigteneinvernahme keinen der Mitbeschuldigten belastete und sich nur zum Eigenkonsum und gewinnbringenden Verkauf von ca. 2.400 g Marihuana seit Anfang September 2024 geständig zeigte (ON 2.3, 6 ff), über mehrere Monate keinen einzigen Nachrichtenaustausch mit dem Beschwerdeführer zutage brachte, der Tatverdacht vielmehr mit einigen wenigen Nachrichten, in denen sein Name vorkam, begründet wurde. Hätte aber der Beschwerdeführer tatsächlich die ihm nach dem angefochtenen Beschluss zugeschriebene koordinierende Rolle innerhalb der kriminellen Vereinigung innegehabt, erscheint es schon wenig nachvollziehbar, dass A* mit den anderen potentiellen Mittätern umfangreich und auch offen kommuniziert hat, kein einziges Mal jedoch mit dem Beschwerdeführer.
Dazu kommt, dass in den tausenden ausgewerteten Textnachrichten tatsächlich nur in wenigen vom Beschwerdeführer überhaupt die Rede ist und sich jene ausgewerteten Text- bzw Chatnachrichten, die laut Anlassbericht seine strukturelle Beteiligung am Suchtgifthandel belegen sollen (ON 10.2, 12 f), auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts mit höherer Wahrscheinlichkeit auf berufliche Belange beziehen.
So lässt selbst eine isolierte Betrachtung der Chatnachrichten des A* mit K* vom 29. Oktober 2024 „(…) ich hab dir Euro 50,00 von L* geschickt. … Ich habe mit B* gesprochen, du könntest mit mir zusammenarbeiten (…)“ (ON 10.16, 33 Nr. 235 und 237) den Beschwerdeführer nicht hinreichend verdächtig erscheinen, er habe damit einen weiteren Suchtgiftverkäufer einstellen wollen. In Zusammenschau mit den weiteren Nachrichten Nr. 190 und 191 vom 23. Oktober 2024 (ON 10.16, 26), in welchen K* auf die (ursprüngliche) Frage, ob er keine Lust hätte, am Montag mit A* „in J* zu beginnen“, mitteilt, dass es gut wäre, aber er etwas anderes machen müsse, der Nachricht Nr. 344 vom 26. November 2024, wonach er nächstes Jahr nach Österreich zurückfahre (ON 10.16, 49), sowie den Nachrichten Nr. 2073 ff vom 24. Februar 2025, aus denen sich ergibt, dass ein gewisser K* jetzt in ** bei der Firma ** arbeitet und diese einen LKW-Fahrer suchen, wofür K* Interesse zeigte (ON 10.16, 271 f), ist vielmehr naheliegender, dass K* eine legale Arbeit in Österreich ins Auge fasste.
Ebenso wenig ist für die vom Erstgericht angenommene Verdachtslage aus der im Anlassbericht (ON 10.2, 12) zitierten Nachricht des L* an A* vom 29. März 2025 (ON 10.14, 95) „Und er hat mir bezahlt, ich habe ihn auch bezahlt, wir haben uns gut unterhalten, er habt mich gefragt, ob ich für B* arbeite, ich habe mit ja geantwortet.“ gewonnen. Triftige Anhaltspunkte dafür, dass damit Tätigkeiten außerhalb der J* GmbH gemeint gewesen seien, erschließen sich aus diesem Chatverlauf nämlich nicht.
Auch aus den ausgewerteten Sprachnachrichten zwischen A* und dem Viertbeschuldigten F* vom 29. Jänner 2025 (ON 10.28, 12 ff) ergibt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Involvierung des Beschwerdeführers in den Suchtgifthandel. Vielmehr weisen diese darauf hin, dass der Zweitbeschuldigte E* innerhalb der J* GmbH dem Beschwerdeführer hierarchisch übergeordnet ist (vgl Sprachnachrichten Nr. 2, 7 und 8 von M*.). Dementsprechend kann auch begründet angenommen werden, dass es sich bei dem von A* erwähnten Zuschuss, um den er laut einer schriftlichen Mitteilung des Beschwerdeführers bei diesem ansuchen müsse und der auch der Unterschrift des Beschwerdeführers bedürfe (vgl Sprachnachrichten Nr. 2 und 4 von M*), um einen Arbeitgeberzuschuss handelt. Dazu kommt, dass derartige Formalitäten im Zusammenhang mit Geldzuwendungen im Suchtgiftmilieu eher realitätsfern anmuten.
Berücksichtigend, dass die Nachrichten vom 29. Jänner 2025 das Verhältnis des Zweitbeschuldigten E* und des Beschwerdeführers im Unternehmen zum Gegenstand haben, erscheint es für das Beschwerdegericht zudem durchaus nachvollziehbar, dass mit der Sprachnachricht Nr. 1 von F* vom 29. Jänner 2025 mit dem Inhalt, „B* wollte dieses Gebiet für sich selbst, und das hat aber N* bekommen. B* hat guten Kontakt mit dem alten Chef, und der junge Chef war immer unsicher und hat ihm nie vertraut.“, zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass dem Beschwerdeführer die Position des Zweitbeschuldigten innerhalb des Unternehmens aufgrund mangelnden Vertrauens des Juniorchefs verwehrt geblieben ist. Streitigkeiten über Gebietsvergaben im Suchtgifthandel sind dadurch bei der hier anzustellenden Bewertung nicht indiziert. Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, man hätte durch schlichte Befragung des A* Informationen zu den Tätigkeiten und insbesondere der hierarchischen Stellung der Verdächtigen in der J* GmbH erheben können, und dass bereits ein Aufruf der Firmenwebsite ergeben hätte, dass es einen alten Chef – J* Senior – und einen jungen Chef – J* Junior – gibt, nicht von der Hand zu weisen.
Aber auch der Sprachnachricht von F* an A* vom 3. April 2025 (ON 10.28, 55) „(…) Jetzt hat mich N* angerufen, dass es große Probleme gibt (…) Er hat mir gesagt, dass O* die Schnauze voll hat. Du weißt es, dass der blöde O* und seine Freundin da sind. …. P* hat es gesagt, als sie hierher gezogen sind. (…). B* hat geschrieben, dass sie sofort verschwinden müssen. Ich weiß nicht, ob alle beide oder nur eine, aber die Frau sicher. (…) Ich bin sehr nervös (…) Wenn der große Chef darüber Bescheid wissen wird, werde ich wieder ein Problem haben (…)“ ist eine Eignung, den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu untermauern, abzusprechen. Ein wesentlicher Teil der Sprachnachricht, und zwar „Ich habe bis jetzt geglaubt, dass alles besprochen wurde, aber niemand habe es gewusst, dass seine Freundin da ist.“ blieb nämlich unerwähnt. Angesichts der aus dem Ermittlungsakt bekannten Tatsachen, dass den Mitarbeitern der J* GmbH von ihrem Arbeitgeber Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden (vgl ON 5.2, 4 sowie Chatverlauf zwischen A* und H* ON 10.16, 49), und dass der Beschwerdeführer dem A* und weiteren Kollegen hierarchisch im Unternehmen übergeordnet ist, erscheint es nämlich plausibel, dass der Beschwerdeführer vom Aufenthalt einer nicht betriebszugehörigen und damit in diesen Wohnmöglichkeiten unerwünschten Person Kenntnis erlangt hat.
Mit der im Anlassbericht angeführten Sprachnachricht des F* an A* vom 11. März 2025 „B* lässt dich nicht gehen. Es kann sein, dass sie dir eine höhere Position anbieten wollen. Deshalb wollten sie dich fragen, ob du ein Auto oder ähnliches hast“ (ON 10.28, 34) stellt die Ermittlungsbehörde schließlich eine mögliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Organisation von Beschaffungsfahrten in den Raum. Aufgrund der vorangehenden Sprachnachricht, in welcher A* meint, dass der Schichtleiter weggehe, und er (gemeint B* C*) vielleicht wolle, dass er der neue Schichtleiter werde (ON 10.28, 34 oben), nachdem er (wohl zuvor) äußerte, dass es sein könne, dass er hier kündige (ON 10.27, 623 – Nr. 4878), ist jedoch auch diese Nachricht nicht ohne weiteres einer kriminellen Aktivität zu unterstellen.
Damit lag insgesamt zum Zeitpunkt der Bewilligung der Festnahmeanordnung kein konkreter einfacher Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor, sodass in Stattgebung der Beschwerde die Gesetzesverletzung in Bezug auf seine Festnahme festzustellen war (Tipold in WK-StPO § 89 Rz 15; Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde 191).
Gemäß § 106 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden Einspruch zu entscheiden. Das bedeutet, dass ein Einspruch nicht zusteht, soweit Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO) erhoben werden kann, sämtliche Einspruchsgründe in der Beschwerde vorzubringen sind und nicht (mehr) in einem Einspruch geltend gemacht werden können (Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 106 Rz 29f). Soweit sich der Einspruch gegen die staatsanwaltliche Durchsuchungsanordnung richtet, war dieser zurückzuweisen, weil die Einspruchsgründe in der Beschwerde gegen die Bewilligung der Durchsuchungsanordnung vorgebracht wurden und ein doppelter Rechtszug nicht vorgesehen ist (Pilnacek/Stricker in WK-StPO § 106 Rz 30). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zur Beschwerde zu verweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).