OLG Graz 4R159/25x

4R159/25xCour d'appel8 janv. 2026

Texte intégral

OLG Graz 4R159/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00400R00159.25X.0108.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr.in Angerer (Vorsitz), Mag.a Zeiler-Wlasich und Dr.in Jost- Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Lehrerin, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Land Kärnten, , vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, 2. B, Pensionist, geboren am ** und 3. C, Pensionistin, geboren am **, beide **, beide vertreten durch TAUTSCHNIG MEIXNER KNIRSCH Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 95.859,05 samt Anhang und Feststellung (Interesse: EUR 3.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 95.859,05 und Feststellung) sowie über die Berufung der zweit- und drittbeklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 95.859,05 und Feststellung) gegen das Zwischen-, Teil- und Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Jänner 2025, ** – 161, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Klägerin wird Folge gegeben.

Der Berufung des Zweit- und der Drittbeklagten wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Zwischen-, Teil- und Endurteil wird teilweise bestätigt (Punkt II.) und teilweise abgeändert (Punkt I.), sodass es insgesamt als Zwischen- und Teilurteil in Punkt I. und II. lautet:

„1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 38.130,00 samt 4 % Zinsen seit 23. Dezember 2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das weitere Leistungsbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 57.729,05 samt 4 % Zinsen seit 23. Dezember 2021 binnen 14 Tagen zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.

3. Gegenüber der Klägerin wird festgestellt, dass ihr die Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 2021 um 16:40 Uhr auf der **straße (B **) auf Höhe Straßenkilometer **, bei welchem von der angrenzenden Böschung bzw. vom angrenzenden Grundstück Nr. ** der EZ ** KG ** des Zweit- und der Drittbeklagten eine Esche direkt auf den PKW der Klägerin Marke **, ** gestürzt bzw. gefallen ist, zur ungeteilten Hand haften.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 20. Mai 2021 ereignete sich auf ** Straße (B **) auf Höhe des Straßenkilometers ** ein Verkehrsunfall. Eine 25 Meter hohe Esche stürzte von einer Steilböschung auf dem (Wald-)Grundstück ** der EZ **, KG ** im jeweiligen Hälfteeigentum des Zweit- und der Drittbeklagten auf den von der Klägerin auf der B ** gelenkten PKW der Marke ** (idF: Unfall). Dadurch erlitt die Klägerin schwerste Verletzungen. Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Wegehalterin der B **. Themen des Berufungsverfahrens sind sowohl die Haftung der Erstbeklagten als Wegehalterin als auch die Haftung des Zweit- und der Drittbeklagten als Grundstückseigentümer jeweils dem Grunde nach und eventualiter die Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengelds.

Dem Berufungsverfahren liegt folgender – zusammengefasster – vom Erstgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde (soweit von der Erstbeklagten [1] in der Berufungsbeantwortung und vom Zweit- und von der Drittbeklagten [2] in der Berufung bekämpft kursiv dargestellt):

Die Esche war an Eschentriebsterben erkrankt und im Unfallzeitpunkt aufgrund rückgebildeter Wurzeln in Kombination mit einem stark durchfeuchteten Waldboden nicht mehr standsicher, sodass sie letztlich umstürzte. Das Eschentriebsterben führt zu einer Rückbildung (Verlichtung) der Baumkrone, einer abnehmenden Belaubungsdichte (Verlichtung), einer Änderung der Verzweigungsstruktur der Krone mit einem erhöhten Dürrastanteil sowie Dürrastbrüchen. Der erkrankte Baum wird auch in seiner Vitalität geschwächt, sodass es sehr häufig zu einer weiteren Pilzerkrankung, meistens zu einem Hallimasch-Befall im Bereich der Wurzeln kommt. Dieser Pilzbefall ist anfänglich von außen nicht erkennbar; erst im fortlaufenden Stadium wird er durch Wurzelnekrosen am Stammanlauf sichtbar. Durch diesen Pilzbefall im Wurzelbereich faulen die Wurzeln rasch von außen nach innen ab, sodass der erkrankte Baum schon bei der leichtesten Instabilität (etwa Schneelast, Wind oder starke Durchfeuchtung des Bodens) umstürzt. Von der bloßen Rückbildung der Krone kann jedoch kein direkter Schluss auf die Wurzelstabilität gezogen werden. Es kann zu einer raschen Wurzelrückbildung kommen, sodass der erkrankte Baum innerhalb eines halben Jahres umsturzgefährdet ist, der Baum kann aber auch mehrere Jahre standfest bleiben oder sich sogar erholen. Die Standfestigkeit des Baums kann nur durch eine Einzelbaumkontrolle beurteilt werden, bei der auch der Befall der Wurzeln überprüft wird. Ist ein Baum an Eschentriebsterben erkrankt, gibt es zwei sach- und fachgerechte Handlungsalternativen: Der Baum kann umgehend gefällt werden, um einen Baumsturz und die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, wobei diese Vorgehensweise vor allem im Wald vorgenommen wird. Der erkrankte Baum kann aber auch einer engmaschigen (halbjährlichen bis jährlichen) Einzelbaumbeurteilung im Sinne der ÖNorm L1122 unterzogen werden, wobei diese Vorgehensweise üblicherweise bei erhaltenswerten Bäumen gewählt wird.

Fallkonkret zeigte die Esche bereits seit Juni 2019 eine deutliche Kronenverlichtung. Die Krone wies auch einen erhöhten Dürrholzanteil, seitliche Überlängen, eine rückbildende Kronenarchitektur und eine schlechte bis nicht vorhandene Belaubung auf. Der Zustand der Krone ist typisch für das Schadensbild des Eschentriebsterbens. Die Kronenverlichtung war sowohl für einen durchschnittlichen Landwirt als auch für einen durchschnittlichen Mitarbeiter der Straßenverwaltung von der B ** aus zumindest seit Juni 2019 erkennbar.

Aufgrund des optischen Zustands, den die Krone der Esche seit Juni 2019 aufwies, hätte man, um der Gefahr eines Umstürzens des Baums begegnen zu können, entweder die Esche schlägern oder sie einer Begutachtung durch eine Fachkraft unterziehen müssen. Diese hätte im Rahmen einer Einzelbaumkontrolle feststellen können, ob der Baum noch ausreichend standfest ist. Zudem hätte die Fachkraft weitere Kontrollintervalle festlegen müssen, die üblicherweise bei einer Esche, die vom Eschentriebsterben betroffen ist, halbjährlich hätten erfolgen müssen. Dadurch hätte der Unfall, bei dem die Esche auf das Fahrzeug der Klägerin fiel, verhindert werden können, weil rechtzeitig eine Schlägerung des Baums hätte veranlasst werden können, bevor die Standfestigkeit des Baums verloren geht [2].

Die Betreuung der B ** obliegt der Straßenmeisterei , welche von D geleitet wird. Insgesamt hat die Straßenmeisterei ** 153 Straßenkilometer mit etwa 20 Mitarbeitern zu betreuen. Zwei Mitarbeiter (Streckenwarte) der Straßenmeisterei befahren täglich unterschiedliche Abschnitte des Streckennetzes. Den Unfallbereich fahren die Streckenwarte zwei Mal wöchentlich ab. Dabei müssen sie auf allfällige Behinderungen und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit und im bewaldeten Bereich auch auf Bäume achten und das Bankett, die Leitschienen und den Böschungsbereich auf mögliche Gefahren für die Verkehrssicherheit der Straße inspizieren. Wenn den Streckenwarten etwas auffällt, das die Verkehrssicherheit der Straße gefährden könnte, haben sie entweder umgehend selbst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zu treffen, oder den Umstand ihrem Vorgesetzten D zu melden, der dann weitere Schritte veranlasst. In den vergangenen Jahren stürzten im Einsatzgebiet der Straßenmeisterei zahlreiche Bäume auf die Straßen. So fiel im Jahr 2019 ein Baum unmittelbar vor einem Motorradfahrer auf die B , wodurch dieser starb. D hatte von diesem Vorfall aber keine Kenntnis. Er wusste aber bereits vor dem (hier relevanten) Unfall, dass Eschen an Eschentriebsterben erkranken und in weiterer Folge absterben können. Er erteilte jedoch vor dem Unfall keine Anordnungen an seine Mitarbeiter, dass aufgrund des Eschentriebsterbens auf Eschen besonders zu achten sei. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei ** erhielten bis zum Unfall auch keine Ausbildung dahingehend, wie sie einen kranken Baum erkennen können. D* geht davon aus, dass seine Mitarbeiter aufgrund ihrer außerberuflichen Erfahrung kranke Bäume erkennen können. Die im Unfallszeitpunkt zuständigen Streckenwarte haben keine land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung; einer ist Spengler, der andere ist Mechaniker. Andere Mitarbeiter haben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Erst im Jahr 2023 wurde eine Schulung zu Eschen, und dass diese grundsätzlich aufgrund der vom Eschentriebsterben ausgehenden Gefahr entfernt werden sollen, durchgeführt. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei ** haben bis zum Unfall der Klägerin nie konkrete Anordnungen von D* oder sonst einem Vorgesetzten bekommen, dass Bäume, die sich neben der Straße auf Fremdgrund befinden, auf ihre Standsicherheit zu kontrollieren sind und darauf zu achten ist, ob ein Baum auf Fremdgrund eine mögliche Gefahr für die Verkehrssicherheit der Straße darstellen könnte, etwa weil er dürr ist oder eine bedenkliche Belaubung aufweist [1].

Bis zum Unfall haben die Mitarbeiter der Straßenmeisterei Bäume auf Fremdgrund nicht kontrolliert, soweit sie nicht in die Straße hineinragten. Es gab nur die Anweisung, dass in die Straße hineinragende Äste unabhängig davon, ob sich der Baum auf Fremdgrund oder auf Eigengrund befindet, zu entfernen sind. Zudem erhielten die Mitarbeiter die Anweisung, dass auf Eigengrund neben der Straße befindliche Bäume, die auffällig erscheinen, also insbesondere, wenn sie dürr sind, absterben oder dergleichen, zu melden oder sofort zu entfernen sind. Im Februar und März 2021 führten Mitarbeiter der Straßenmeisterei über Auftrag von D* Straßenerhaltungsarbeiten durch. Von diesen Arbeiten war auch jener Bereich betroffen, in welchem sich später der Unfall ereignete. Der Auftrag umfasste in erster Linie den Eigengrund zu bearbeiten, aber auch den Fremdgrund zu beobachten, allfällige Auffälligkeiten zu erkennen und zu melden. Im Zuge dieser Arbeiten wurden Bäume und Sträucher entlang der Straße aus- bzw umgeschnitten. Jene Esche, welche letztlich umstürzte und den Unfall verursachte, fiel keinem der Mitarbeiter als potentielle Gefahr auf, wobei im Zeitraum der Straßenerhaltungsarbeiten die Bäume aufgrund der Vegetationsperiode nicht belaubt waren. Im Rahmen dieser Straßenerhaltungsarbeiten stellten die Mitarbeiter der Straßenmeisterei Käferbäume und andere gefährliche Bäume auf Fremdgrund entlang der B ** fest und verständigten hiervon die Anrainer.

Der Zweit- und die Drittbeklagte betreiben gemeinsam eine Landwirtschaft mit einem Waldbestand im Ausmaß von etwa sechs Hektar. Der Wald des Zweit- und der Drittbeklagten grenzt auf einer Länge von etwa 100 Metern an die B **. Der Zweitbeklagte kümmert sich um die Forstwirtschaft; die Drittbeklagte befasst sich mit der Forstwirtschaft nicht. Der Zweitbeklagte geht etwa zwei Mal jährlich oder nach Elementarereignissen durch den Wald und nimmt Sichtkontrollen der Bäume vor, wobei er darauf achtet, ob Bäume schief stehen oder dürr sind. Die jährlichen Kontrollen verbindet der Zweitbeklagte mit Holzarbeiten, die er im Herbst und Winter vornimmt. Jedoch haben weder der Zweit- noch die Drittbeklagte jemals während der Vegetationsperiode der Esche (etwa von Mai bis Oktober) die Belaubung der Bäume entlang der B ** kontrolliert. Sie sind diese Straße nie zu Fuß während der Vegetationsperiode abgegangen. Der Zweitbeklagte wusste bereits vor dem Unfall, dass das Eschentriebsterben Eschen befällt und dass diese Krankheit in Kärnten vorherrschend ist.

Die Klägerin zog sich aufgrund des Unfalls folgende Verletzungen zu:

An Dauerfolgen bis zu ihrem Lebensende leidet die Klägerin an einer Reduktion ihrer Kopfbeweglichkeit auf etwa 40 % im Vergleich zum gesunden Altersschnitt und an einer Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Weiters besteht bei der Klägerin seit dem Unfall eine geringfügige Hörminderung beidseits, ein Tinnitus und eine Geräuschüberempfindlichkeit (Hyperakusis/Phonophobie). Eine zukünftige unfallkausale Verschlechterung des Hörvermögens sowie eine spontane Verblockung des Bewegungssegmentes C6/7 an der Halswirbelsäule, woraus weitere Beschwerden resultieren würden, kann nicht ausgeschlossen werden. Auch künftige unfallbedingte operative Eingriffe können nicht ausgeschlossen werden.

Die Klägerin erlitt bis zum 30. Juni 2023 komprimiert auf den 24-Stunden-Tag 110 Tage leichte, 21 Tage mittelstarke und sieben Tage starke Schmerzen. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Klägerin bis zu ihrem Ableben komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zumindest 30 Tage leichte Schmerzen jährlich zu erdulden haben.

Seit dem Unfall fürchtet die Klägerin um ihrer Halswirbelsäule. Aus Angst vor weiteren Verletzungen und aufgrund ihrer Bewegungseinschränkungen gab sie viele ihrer Freizeitbeschäftigungen wie Klettern, Eislaufen, Skifahren und Tennis auf. Die Klägerin ist auf tägliche pysiotherapeutische Übungen angewiesen, widrigenfalls ihr Nacken versteift, und fährt regelmäßig zu Therapien. Vor dem Unfall bewältigte die Klägerin den Haushalt nahezu alleine; seit dem Unfall benötigt sie hierbei Unterstützung. Seit dem Unfall vermeidet die Klägerin auch Autofahrten, soweit ihr das möglich ist.

Die Klägerin begehrt, die Beklagten solidarisch zur Zahlung von EUR 95.859,05 an Schadenersatz samt Zinsen zu verurteilen. In diesem Betrag sind – soweit für das Berufungsverfahren relevant – EUR 38.130,00 an Schmerzengeld enthalten. Weiters begehrt die Feststellung der Solidarhaftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 2021. Sie bringt berufungsrelevant vor, dass die Beklagten den Unfall grob fahrlässig verschuldet hätten. Sowohl die Erstbeklagte als Straßenhalterin als auch der Zweit- und die Drittbeklagte als Waldeigentümer wären verpflichtet gewesen, den Baumbestand entlang der öffentlichen Landstraße zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren. Sie hätten kranke umsturzgefährdete Bäume beseitigen müssen. Die Esche sei an Eschentriebsterben erkrankt gewesen. Diese Krankheit befalle seit über 15 Jahren Eschen in Österreich und sei jedem Waldeigentümer und auch den Straßenbehörden bekannt gewesen. Die Mitarbeiter der Straßenmeisterei hätten jedoch keine gesonderte Schulung in Bezug auf das Eschentriebsterben erhalten. Die Erkrankung der Esche, welche sich rund drei bis vier Meter von der B ** entfernt auf einer steilen und exponierten Böschung befunden habe, sei aufgrund der völlig dürren Krone sowie der starken Vermorschung im Wurzelbereich gut ersichtlich gewesen. Selbst Laien hätten seit dem Jahr 2018 erkennen können, dass die Esche krank gewesen sei. Die Erstbeklagte habe als Straßenhalterin regelmäßig Arbeiten im Unfallbereich durchgeführt, die erkrankte Esche jedoch nicht entfernt und den Böschungsbereich trotz Kenntnis der Gefahrenlage nicht entsprechend gepflegt und gesichert. Die Beklagten hätten im Rahmen von regelmäßigen Kontrollgängen bzw häufigen Rodungsarbeiten erkennen müssen, dass die Esche bereits abgestorben gewesen sei. Mit dem Umstürzen der Esche und der Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls sei geradezu zu rechnen gewesen. Die Unkenntnis über die Schadhaftigkeit der Esche sei den Beklagten subjektiv schwer vorwerfbar. Auf der B ** würden häufig Eschen umstürzen, sodass der Eintritt weiterer Unfälle geradezu wahrscheinlich erscheine.

Die Erstbeklagte wendet ein, dass sie den Unfall nicht verschuldet habe. Ihre Mitarbeiter hätten ihre gesetzlichen Verpflichtungen – soweit zumutbar – erfüllt. Sie würden den Unfallbereich regelmäßig befahren und allfällige Gefahren, die von kranken Bäumen ausgingen, beobachten. Seien diese der Ansicht, dass von einem Baum eine Gefahr für die Straße ausgehe, würden die Grundstückseigentümer verständigt werden. Im Unfallbereich seien rund zwei Monate vor dem Unfall umfangreiche Arbeiten mit dem Zweck durchgeführt worden, die Straße vor Gefahren zu schützen, die von Eigen- oder Nachbargrund ausgingen. Für ihre Mitarbeiter sei weder die von der Esche ausgehende Gefahr noch der Pilzbefall erkennbar gewesen. Es bestehe bloß ein geringer Zusammenhang zwischen Baumstürzen und der Vitalität der Baumkrone. Kausal für den Umsturz der Esche sei eine mechanische Überlastung des Baums in Kombination mit einer starken Durchfeuchtung des Waldbodens sowie ein äußerlich nicht erkennbarer Befall der hangseitigen Hauptwurzel durch einen Weißfäulepilz gewesen. Ihre Mitarbeiter seien weder verpflichtet gewesen, die Esche, welche sich sieben Meter vom Straßengrund entfernt auf dem Grundstück des Zweit- und der Drittbeklagten befunden habe, visuell auf Eschentriebsterben zu beurteilen noch verpflichtet oder auch nur berechtigt gewesen, Fremdgrund zu betreten. Die wurzelbedingte instabile Standfestigkeit des Baums sei selbst für einen fachkundigen Laien im Zuge einer Bestandsbegehung nicht bzw nur bedingt erkennbar gewesen. Nur ein forstfachlicher Sachverständiger hätte im Zuge einer eingehenden Einzelbaumbesichtigung die instabile Baumstandfestigkeit erkennen können. Selbst wenn der Befall für ihre Mitarbeiter erkennbar gewesen wäre, hätten sie mit einer zukünftigen Verbesserung des Zustands der Esche rechnen dürfen. Im Bereich des Unfalls hätten sich in der Vergangenheit auch keine Baumstürze ereignet. Abgesehen davon hätten ausschließlich der Zweit- und die Drittbeklagte beurteilen müssen, ob die Esche an Eschentriebsterben erkrankt sei; für deren allfälliges Fehlverhalten sei sie nicht verantwortlich.

Auch der Zweit- und die Drittbeklagte wenden ein, dass sie den Unfall nicht verschuldet hätten. Sie seien forstwirtschaftlich nicht ausgebildet, würden regelmäßig Sichtkontrollen in ihrem Wald durchführen und erkennbar kranke und umsturzgefährdete Bäume unverzüglich entfernen. Sie würden die neben der B ** stehenden Bäume von der Straße aus im Blick behalten. Für sie sei aber weder eine Erkrankung der Esche noch eine von dieser ausgehende Gefahr erkennbar gewesen. Die Esche sei im Unfallzeitpunkt nicht abgestorben gewesen. Kausal für den Umsturz der Esche sei eine mechanische Überlastung des Baums in Kombination mit einer starken Durchfeuchtung des Waldbodens sowie ein äußerlich nicht erkennbarer Befall der hangseitigen Hauptwurzel durch einen Weißfäulepilz gewesen. Die wurzelbedingte instabile Standfestigkeit des Baums sei selbst für einen fachkundigen Laien im Zuge einer Bestandsbegehung nicht bzw nur bedingt erkennbar gewesen. Nur ein forstfachlicher Sachverständiger hätte im Zuge einer eingehenden Einzelbaumbesichtigung die instabile Baumstandfestigkeit erkennen können. Aber selbst wenn die Erkrankung des Baums erkennbar gewesen wäre, hätten nicht sie selbst grobe Fahrlässigkeit zu verantworten, sondern bloß die Erstbeklagte als Straßenhalterin. Letztere habe einen öffentlichen Verkehr eröffnet und sei daher auch verpflichtet, diesen zu sichern. Sie selbst als bloße Waldeigentümer seien nicht verpflichtet, mit forstwirtschaftlichem Fachwissen Einzelbaumkontrollen durchzuführen. Aufgrund des umfangreichen Baumbestands seien solche Einzelbaumkontrollen auch nicht zumutbar.

Mit dem angefochtenem Zwischen- Teil- und Endurteil weist das Erstgericht die Klage gegen die Erstbeklagte zur Gänze ab (Punkt I.). Den Zweit- und die Drittbeklagte erkennt es zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin EUR 38.130,00 samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung an Schmerzengeld zahlen. Es stellt das weitere Leistungsbegehren, den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte zur ungeteilten Hand zur Zahlung von weiteren EUR 57.729,05 samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung zu verpflichten, als dem Grunde nach zu Recht bestehend fest und stellt darüber hinaus fest, dass der Erst- und die Zweitbeklagte der Klägerin gegenüber für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 2021 zur ungeteilten Hand haften (Punkt II.). Die Kostenentscheidung behielt es bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vor (Punkt III.).

Es trifft die auf den Urteilsseiten 3 bis 13 ersichtlichen Feststellungen.

Rechtlich verneint das Erstgericht zunächst die Anwendbarkeit des § 1319b ABGB aufgrund der Rechtslage im Unfallzeitpunkt. Die B ** sei als öffentliche Landesstraße nach §§ 2, 3 Abs 1 Z 1 lit a iVm der Anlage II des Kärntner Straßengesetz 2017 (K-StrG 2017) zu qualifizieren. Die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung dieser Straße (Straßenerhaltungspflicht) treffe gemäß § 8 Z 1 K-StrG 2017 die Erstbeklagte. Wiewohl die Erstbeklagte nach den näheren Bestimmungen des § 9 K-StrG 2017 dafür Sorge zu tragen habe, dass öffentliche Straßen von den Verkehrsteilnehmern ohne Gefahr benützbar seien, scheide ihre Haftung aus. Sie hafte als Wegehalterin nach § 1319a ABGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sie habe grundsätzlich Maßnahmen gesetzt, um die Verkehrssicherheit auf der B ** zu gewährleisten, indem sie etwa die auf Eigengrund stehenden Bäume kontrolliert und entfernt sowie zahlreiche auf die Straße gestürzte Bäume weggeräumt habe. Dass ihre Mitarbeiter trotz zahlreicher Baumstürze nicht auch den Fremdgrund kontrolliert und die Esche nicht als Gefahr erkannt hätten, obwohl deren Erkrankung seit dem Jahr 2019 erkennbar gewesen sei, begründe allenfalls ein fahrlässiges, jedenfalls aber kein grob fahrlässiges Verhalten der Erstbeklagten. Der Zweit- und die Drittbeklagte würden jedoch nach § 1319 ABGB iVm § 176 Abs 4 letzter Satz ForstG haften. Da sie ihre Bäume entlang der B ** überhaupt nicht kontrolliert hätten, obwohl ihr Wald nur auf etwa 100 Meter an die B ** angrenze, hätten sie grob fahrlässig gehandelt. Dem Zweit- und der Drittbeklagten wären regelmäßige Kontrollgänge, insbesondere auch während der Vegetationsperiode der Bäume zumutbar gewesen, um eine allfällige Erkrankung der Bäume feststellen zu können. Schon die von der Klägerin bereits erlittenen und zukünftig zu erleidenden Schmerzen und Beschwerden würden unter Einschluss der psychischen Alteration ohne Krankheitswert jedenfalls ein global bemessenes Schmerzengeld in der begehrten Höhe von EUR 38.130,00 rechtfertigen. Daher könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zusätzlich unfallbedingt auch noch an einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert leide. Weil künftige unfallbedingte Operationen nicht auszuschließen seien, bestünde auch das Feststellungsbegehren zu Recht.

Die Berufung der Klägerin bekämpft die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie begehrt das Urteil insofern abzuändern, dass dem Klagebegehren auch gegenüber der Erstbeklagten stattgegeben werde; in eventu stellt sie im Umfang der Anfechtung einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Erstbeklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung zur Berufung der Klägerin, in der sie auch eine Tatsachenrüge erhebt.

Die Berufung des Zweit- und der Drittbeklagten bekämpft das Urteil in seinem gesamten Umfang aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie begehren, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; in eventu begehren sie, das Urteil vollständig aufzuheben und die Rechtssache dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin erstattet dazu eine Berufungsbeantwortung.

Über die Berufungen konnte gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden; Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, jede des Zweit- und der Drittbeklagten ist nicht berechtigt.

I. Zu den Tatsachenrügen:

1. Der Zweit- und die Drittbeklagte bekämpfen die eingangs dargestellte Feststellung [2].

Sie begehren stattdessen die Negativfeststellung, „dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wurzelbefall bei einer Baumkontrolle überhaupt feststellbar gewesen wäre.“ [EF1]. Jedenfalls hätte das Erstgericht feststellen müssen, „dass Wurzelschädigungen aus Sicht eines durchschnittlichen Landwirts nicht zu erkennen gewesen wären.“ [EF2].

Die bekämpfte Feststellung enthalte Maßnahmen, welche von den Beklagten zu treffen gewesen wären und drücke daher bloß einen gewissen Sorgfaltsmaßstab aus. Mithin stelle die bekämpfte Feststellung eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes dar, welche als unrichtig bekämpft werde.Im Übrigen sei die bekämpfte Feststellung, welche sich auf das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. E* (ON 24) sowie die Gutachtenserörterung (ON 151.2) stütze, Folge einer unrichtigen Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen. Die Aussagen des Sachverständigen in der Gutachtenserörterung seien von Mutmaßungen und Unklarheiten getragen. Er habe weder mit Sicherheit sagen können, ob die Esche im Mai 2021 schon ausgetrieben gewesen sei noch ob man die Standfestigkeit der Esche bei einer Einzelbaumkontrolle überhaupt hätte erkennen können. Der Sachverständige habe auch seine „Handlungsempfehlungen“ ausschließlich darauf bezogen, was er, nämlich der Sachverständige als Forstfachmann, getan hätte, wobei dies vom Erstgericht nicht gewürdigt worden sei. Ebenso würdige das Erstgericht nicht, dass es sich bei der ÖNORM L1122 bloß um eine Empfehlung handle, sowie den Umstand, dass die Aussage des Sachverständigen zur vorsorglichen Fällung von Eschen ebenso ausschließlich eine Empfehlung sei. Daher würde die Feststellung, es sei zwingend gewesen, die Esche zu schlägern oder sie einer Begutachtung durch eine Fachkraft zu unterziehen, auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruhen.

1.1. Entgegen der Tatsachenrüge handelt es sich bei der bekämpften Feststellung nicht um eine rechtliche Beurteilung. Aus den Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. E* ergibt sich, dass die in den bekämpften Festellungen genannten Maßnahmen (Schlägerung der Esche oder Begutachtung der Esche durch einen Sachverständigen) aus fachlicher Sicht notwendig gewesen wären (ON 36.2 PS 3; ON 151.2 PS 11). Zum Tatsachenbereich gehört ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen, welches Auskunft darüber gibt, ob und wie etwas gemacht werden kann und sollte (vgl RS0048339; 7 Ob 46/14m [zu den „Regeln der Technik“]). Demnach hat das Erstgericht jene Maßnahmen, die aus fachlicher Sicht – konkret aus forstfachlicher Sicht – zur Verhinderung eines Schadenseintritts notwendig gewesen wären, richtigerweise auf Tatsachenebene festgestellt.

1.2. Im Übrigen ist die Tatsachenrüge auch nicht gesetzmäßig ausgeführt.

1.3. Zur gesetzmäßigen Ausführung der Tatsachenrüge muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen begehrt werden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Die Tatsachenrüge muss darstellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d; RS0041835 [T5]; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 40). Die bekämpfte Feststellung muss weiters mit der gewünschten Ersatzfeststellung in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches Austauschverhältnis liegt nur dann vor, wenn die bekämpfte Feststellung und die Ersatzfeststellung in einem derartigen inhaltlichen Widerspruch zueinander stehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (OLG Graz 4 R 91/25x; RI0100145; vgl auch Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 Kapitel VII Rz 38).

1.4. Die Tatsachenrüge setzt der bekämpften Feststellung „Aufgrund des optischen Zustands, den die Krone der Esche seit Juni 2019 aufwies, hätte man, um der Gefahr eines Umstürzens des Baums begegnen zu können, entweder die Esche schlägern oder sie einer Begutachtung durch eine Fachkraft unterziehen müssen.“ keine Ersatzfeststellung entgegen. Die vom Berufungswerber begehrten Ersatzfeststellungen beziehen sich bloß auf die „Feststellbarkeit“ (gemeint „Erkennbarkeit“) des Wurzelbefalls und nicht auf jene Maßnahmen, die schon aufgrund des Zustands der Krone geboten gewesen wären. Nur der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, dass der Sachverständige klar darlegte, dass bei einer beeinträchtigten Baumkrone jedenfalls Handlungsbedarf gegeben sei, wobei der Waldbesitzer einen Experten zuziehen oder den Baum fällen müsse (ON 151.2 PS 11). In der Waldwirtschaft werde zwecks Risikominimierung der Fokus auf eine umgehende Entfernung der an Eschentriebsterben erkrankten Bäume gelegt (ON 151.2 PS 4). Die Esche wäre schon aufgrund ihres visuellen Eindrucks in den Jahren 2018 und 2019 – wie auf den Lichtbildern Beilage ./I und ./II erkennbar – zu fällen gewesen, weil schon zum damaligen Zeitpunkt unklar gewesen sei, wie lange sie noch standfest ist (ON 151.2 PS 7). Die Kritik der Berufungswerber, die Aussage des Sachverständigen „zur vorsorglichen Fällung der Esche“ sei „ausschließlich eine Empfehlung des Sachverständigen“, kann mithin nicht nachvollzogen werden.

1.5. Die begehrte Ersatzfeststellung [EF2], „dass Wurzelschädigungen aus Sicht eines durchschnittlichen Landwirts nicht zu erkennen gewesen wären“ steht nicht im notwendigen Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung. Das Erstgericht trifft in der bekämpften Feststellung nämlich bloß Konstatierungen zur Erkennbarkeit der Standfestigkeit durch eine Fachkraft. Feststellungen dahingehend, ob ein durchschnittlicher Landwirt eine Wurzelschädigung hätte erkennen können, trifft das Erstgericht gerade nicht, sodass die Berufungswerber hier implizit einen sekundären Feststellungsmangel aufzeigen, dem aber keine Relevanz zukommt (siehe II.B.2.).

1.6. Die begehrte Ersatzfeststellung [EF1], „dass nicht festgestellt werden kann, ob der Wurzelbefall bei einer Baumkontrolle überhaupt feststellbar gewesen wäre,“ bezieht sich erkennbar auf die Feststellbarkeit des Wurzelbefalls und damit der Standfestigkeit der Esche durch eine Fachkraft. Der Tatsachenrüge misslingt es aber schon, jene Beweisergebnisse darzustellen, welche die Ersatzfeststellung tragen könnten. Wenn die Berufungswerber zur Untermauerung der begehrten Ersatzfeststellung auf die Ausführungen des Sachverständigen in ON 151.2 PS 6 verweisen, so ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige dort bloß zum Ergebnis gelangt, dass die Wurzelschädigungen der Esche bei einer Begehung vor Ort zwar nicht von einem durchschnittlichen Landwirt, aber doch durch eine ausgiebige Analyse erkennbar gewesen wären. Dass diese Aussage des Sachverständigen nicht geeignet ist, die begehrte Ersatzfeststellung zu tragen, bedarf keiner näheren Begründung. Indem die Tatsachenrüge den Ausführungen des Sachverständigen in der Gutachtenserörterung „Mutmaßungen“ und „Unklarheiten“ unterstellt, übt sie letztlich bloß pauschale Kritik, ohne dass sie diesen Vorwurf durch Darstellung konkreter Beweisergebnisse zu erhärten vermag. Richtig ist, dass der Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen konnte, ob die Esche im Unfallzeitpunkt (Mai 2021) belaubt gewesen sei, weil die vorliegenden Lichtbilder die Krone der umgestürzten Esche nicht zeigen würden und es möglich sei, dass eine Esche aufgrund der Witterung erst im Juni austreibe (ON 151.2 PS 8). Diese Ausführungen haben aber keinerlei Relevanz für eine Erkennbarkeit des Wurzelbefalls durch eine Fachkraft. Im Übrigen lässt die Tatsachenrüge auch nicht erkennen, warum diese Erklärung des Sachverständigen die Beweiskraft des gesamten Gutachtens erschüttern sollte.

1.7. ÖNORMEN spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik wieder, weshalb sie in besonderer Weise geeignet sind, das nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotene zu bestimmen (RS0062063). Die ÖNORM L1122 (welche aber nicht unmittelbar auf Waldflächen anzuwenden ist; vgl ON 24, 28 und ON 36.2, 10) bietet Anhaltspunkte für die üblichen Sorgfaltsanforderungen. Der Sachverständige hat sich umfassend und nachvollziehbar mit der ÖNORM L1122 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die dort angeführte jährliche Baumkontrolle eine Empfehlung darstelle, welche an den Einzelfall anzupassen sei (ON 151.2, 6f). Wesentlich ist, dass der Sachverständige nicht ausführt, dass der Waldeigentümer selbst eine regelmäßige Wurzelkontrolle durchzuführen habe, aber eine Sichtkontrolle und bei einer schlechten Belaubungssituation wie vorliegend weitere Maßnahmen zu ergreifen habe (Schlägern oder Begutachtung durch eine Fachkraft):

1.8. Der Sachverständige führt zunächst in seinem schriftlichen Gutachten (ON 24 S 27) aus, dass ein forstfachlicher Sachverständiger im Rahmen einer Einzelbaumbesichtigung „vermutlich“ aufgrund des Standorts, der Wurzelentwicklung, der Nekrosen sowie der Vitalität der Baumkrone empfohlen hätte, die Esche zu fällen. Im Rahmen der ersten Gutachtenserörterung (ON 36.2 PS 3) führt er aus, dass der Pilzbefall bei einer halbjährlichen Einzelbaumkontrolle und entsprechender Fachkenntnis als potentielles Gefahrenmoment „interpretierbar“ gewesen wäre. Auch im Rahmen der zweiten Gutachtenserörterung (ON 151.2 PS 6) führt der Sachverständige aus, dass die Wurzelschädigungen bei einer Begehung vor Ort durch eine ausgiebige Analyse hätten erkannt werden können, wenn auch nicht von einem durchschnittlichen Landwirt. Aber schon aufgrund der beeinträchtigten Baumkrone hätte der Waldbesitzer einen Experten zuziehen oder den Baum fällen müssen (ON 151.2 PS 11). Diese Ausführungen des Sachverständigen reichen aus, um die bekämpfte Feststellung zu tragen. Gegenteilige, die Ersatzfeststellung stützende Beweisergebnisse liegen nicht vor.

2. Die Erstbeklagte bekämpft in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung [1] und begehrt statt dessen die Feststellung, dass die Mitarbeiter der Straßenmeisterei ** vor dem Unfall konkrete Anordnungen von D* bekamen, darauf zu achten, ob ein Baum auf Fremdgrund eine mögliche Gefahr darstelle, etwa weil er dürr sei, absterbe oder eine bedenkliche Belaubung aufweise.

2.1. Die Erstbeklagte argumentiert zunächst, die Feststellung [1] stünde in unauflösbarem Widerspruch zum festgestellten Auftrag im Februar 2021 zur Durchführung von Straßenerhaltungsarbeiten, welcher in erster Linie den Auftrag umfasste, den Eigengrund zu bearbeiten, aber auch den Fremdgrund zu beobachten, allfällige Auffälligkeiten zu erkennen und zu melden [a].

2.2. Dieser Widerspruch besteht nicht, weil es sich bei der Feststellung [a] um einen singulären Auftrag handelte mit einer ganz allgemeinen Anweisung in Bezug auf Bäume am Fremdgrund („beobachten“, allfällige Auffälligkeiten“), wohingegen die Feststellung [1] eine konkrete (unterbliebene) Anweisung, nämlich die Kontrolle der Standsicherheit und die Art der Auffälligkeit (dürr, bedenkliche Belaubung) thematisiert. Der (unbekämpften) Folgefeststellung zu [1] ist zu entnehmen, dass es eine Anweisung in Bezug auf Bäume am Fremdgrund dahingehend gab, hineinragende Äste zu entfernen. Die Feststellung [1] steht auch nicht im Widerspruch zur unbekämpften Feststellung, dass am 14. Mai 2020 eine Besichtigung dürrer Bäume mit Anrainern stattgefunden hat [b]. Ob eine Anweisung, und wenn ja, welche dem voraus ging, ist der Feststellung [b] nicht zu entnehmen.

2.3. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit der Aussage des Zeugen D* beschäftigt, wonach er die Mitarbeiter grundsätzlich angewiesen habe, auch Bäume auf Fremdgrund zu beobachten und auffällige, dürre Bäume zu melden oder zu entfernen, und in genauer Auseinandersetzung mit den Streckenwarttagesberichten nachvollziehbar begründet, warum es davon ausgeht, dass diese Anweisung erst nach dem Unfall geschah. Während nach der Aussage des Zeugen ihm Mitarbeiter fünf- bis zehnmal im Monat von Problemen an angrenzenden Liegenschaften berichtet hätten, woraufhin er mit den Eigentümern Kontakt aufgenommen habe, findet sich in den detaillierten Aufzeichnungen nur einmal eine derartige Kontaktaufnahme vor dem Unfall (am 14. Mai 2020 betreffend die B ** [b]). Wenn das Erstgericht der Aussage des Zeugen D* daher nur eingeschränkt folgte, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

II. Zu den Rechtsrügen:

1.1. In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin, das Erstgericht habe fälschlich ein grob fahrlässiges Verhalten der Erstbeklagten verneint. Es sei dem Erstgericht ein sekundärer Feststellungsmangel unterlaufen, weil es nicht festgestellt habe, dass die Esche vor ihrem Umstürzen lediglich sechs bis sieben Meter von der Straße entfernt in Hanglage gestanden sei. D* habe als Mitarbeiter der Erstbeklagten um die Möglichkeit des Eschentriebsterbens Bescheid gewusst. Obwohl der Erstbeklagten daher das Eschentriebsterben sowie die daraus resultierende Gefahr und auch die unmittelbare Nähe der Esche zur Straße bekannt gewesen sei, habe sie dennoch ihre Mitarbeiter nicht auf die Gefahren des Eschentriebsterbens aufmerksam gemacht und diese auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, wie kranke Bäume zu erkennen seien. Daher hätten ihre Mitarbeiter auf diese Gefahr überhaupt nicht geachtet und diese auch nicht erkennen können. Dadurch sei aber der Eintritt eines Schadens geradezu wahrscheinlich gewesen. Ein „ordentlicher Mensch“ (gemeint: ein durchschnittlich sorgfältiger Wegehalter) hätte seine Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt, dass Bäume aufgrund von Erkrankungen auf die Straße fallen können und angeordnet, explizit die in unmittelbarer Straßennähe befindlichen Bäume zu kontrollieren. Dadurch hätte der Unfall verhindert werden können. Die Erstbeklagte habe die Straßenerhaltungsarbeiten auch außerhalb der Vegetationsperiode durchgeführt, sodass kranke Bäume überhaupt nicht zu erkennen gewesen wären. Dadurch sei die Gefahr eines Schadeneintrittes wesentlich erhöht worden. Diese Arbeiten hätte die Erstbeklagte im Frühjahr oder Sommer durchführen müssen, um die mangelnde Belaubung eines Baums erkennen und in weiterer Folge die Gefahr abklären zu können. Dass die Erstbeklagte zwar Bäume auf Eigengrund, nicht aber auf Fremdgrund kontrolliert habe, begründe keine leichte Fahrlässigkeit. Sie habe ihre Mitarbeiter nämlich überhaupt nicht darauf aufmerksam gemacht, dass kranke Bäume eine Gefahrenquelle darstellen können, unabhängig davon, ob sie auf Eigen- oder Fremdgrund stehen. Das Verhalten der Erstbeklagten sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

1.2. Der Zweit- und die Drittbeklagte monieren, dass das Erstgericht den an sie gerichteten Sorgfaltsmaßstab erheblich überspannen würde. Sie würden in ihrem Wald ohnehin zwei Mal pro Jahr Sichtkontrollen durchführen. Im Umstand, dass sie nicht auch zusätzlich ihren Wald von der B ** aus kontrollieren, könne keine grobe Fahrlässigkeit erblickt werden. Dazu müssten sie nämlich direkt auf der Fahrbahn gehen und würden sich dadurch de facto selbst gefährden. Waldbesitzer seien auch nicht verpflichtet, eine Einzelbaumkontrolle vorzunehmen. Im Übrigen sei der gegenständliche Sachverhalt nicht mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung 2 Ob 116/24h zugrunde liege, und auf welche sich das Erstgericht stütze.

2. Zur Haftungsgrundlage für Ansprüche gegen den Zweit- und die Drittbeklagte:

2.1. Das Erstgericht hat die Anwendung des § 1319b ABGB auf den Unfall richtigerweise verneint, weil sich dieser vor dem 1. Mai 2024 ereignete (§ 1503 Abs 25 ABGB). Auf den Unfall ist die vor Einführung des § 1319b ABGB geltende Rechtslage anzuwenden (Fischer-Czermak in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1319b Rz 3 [Stand 31.5.2025, rdb.at]).

2.2. Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Esche vor ihrem Sturz auf dem Waldgrundstück des Zweit- und der Drittbeklagten stand und die B ** neben diesem Wald liegt, weswegen die Haftung des Zweit- und der Drittbeklagten nach dem Regime des § 176 ForstG 1975 zu beurteilen ist.

2.3. Aus § 176 Abs 2 und Abs 4 ForstG 1975 ist ableitbar, dass den Waldeigentümer eine Obsorgepflicht bei erkennbar gefährlichem Waldbestand entlang öffentlicher Straßen und Wegen trifft (RS0115175). Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Walds verursacht, so haftet der Waldeigentümer aber keinesfalls strenger als der Wegehalter (§ 176 Abs 4 letzter Satz ForstG 1975), sodass eine Haftung des Waldeigentümers zumindest grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (3 Ob 102/19z; 2 Ob 116/24h). § 176 Abs 4 ForstG erlegt damit dem benachbarten Waldeigentümer alleine aufgrund der Nachbarschaft zum Weg Sorgfaltspflichten zu Gunsten der Wegbenützer auf. Diese Haftung ist keine Wegehalterhaftung, sondern eine zu dieser hinzutretende, nicht nur im Forstrecht, sondern schon im allgemeinen Ingerenzprinzip begründete Haftung, die vom Gesetzgeber aber nach Maßgabe der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB (vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden) für Schäden auf Wegen beschränkt wurde (9 Ob 7/18x; RS0115174).

3. Zur Haftungsgrundlage für Ansprüche gegen die Erstbeklagte:

Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass es sich bei der B ** um einen Weg im Sinne des § 1319a ABGB handelt und die Erstbeklagte die Wegehalterin ist. Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute (hier unstrittig die Mitarbeiter der Straßenmeisterei **) den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 1319a ABGB). Der Wegehalter hat die im Einzelfall zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um eine gefahrlose Benützung des Wegs sicherzustellen (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1319a Rz 20). Hierzu hat der Wegehalter auch Fahrbahnränder auf deren Verkehrssicherheit zu prüfen, wozu auch neben der Straße liegende Steilhänge gehören (Fischer-Czermak/Schürz, Haftung für Schäden durch Bäume, RFG 2009, 198 [302 f]; vgl auch Harrer/Wagner aaO Rz 21 und 6 Ob 21/01h). Den Wegehalter trifft die Pflicht, den Zustand eines angrenzenden Walds mit zu beobachten (Harrer/Wagner aaO Rz 67).

4. (Verschulden): Für alle Beklagten ist daher zu prüfen, ob sie die von der Esche ausgehende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auf der B ** grob fahrlässig nicht erkannten und beseitigten.

4.1. Unter grober Fahrlässigkeit (im Sinne des § 1319a ABGB und § 176 Abs 4 ForstG) ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RS0030171; RS0030477). Die Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht muss außergewöhnlich und auffallend sein (RS0030644). Der objektiv schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer vorwerfbar sein (RS0030171 [T2]). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (7 Ob 170/24m). Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Nicht jeder Organisationsfehler ist als typischerweise grob fahrlässig zu qualifizieren (RS0110748). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0026555). Dasselbe gilt für das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt (RS0029991).

5. Das Berufungsgericht erachtet die Schwere der Sorgfaltsverstöße in Bezug auf alle Beklagten auf Basis der Feststellungen für gleichwertig und grob fahrlässig:

  • Die Krone der Esche zeigte seit Juni 2019 (und somit über zwei Vegetationsperioden vor dem Unfall) ein für das Eschentriebsterben typisches Schadensbild, was sowohl für einen durchschnittlichen Landwirt als auch für einen durchschnittlichen Mitarbeiter der Straßenverwaltung seit Juni 2019 erkennbar war.

  • Gerade das Eschentriebsterben war in Kärnten die vorherrschende Baumkrankheit, deren typisches Zeichen eine Verlichtung der Krone ist, sodass Kontrollen während der Vegetationsphase erforderlich sind. Sowohl dem Zweitbeklagten als auch D* war das Problem des Eschentriebsterbens bekannt, der Drittbeklagten hätte dies als (Mit-)Eigentümerin eines Walds entlang einer öffentlichen Straße bekannt sein müssen. Die Kronenverlichtung der Esche in der Vegetationsperiode hätte für alle Beklagten ein Warnzeichen sein müssen, welches zu einer genaueren Kontrolle – bei fehlender Sachkenntnis durch einen Fachmann – hätte führen müssen. Wenn auch die Esche für die Erstbeklagte auf Fremdgrund stand, hätte sie die Waldeigentümer zu einer derartigen genaueren Kontrolle auffordern müssen.

  • Alle Beklagten unterließen es aber knapp zwei Jahre lang, die Bäume im späteren Unfallbereich am Grund des Zweit- und der Drittbeklagten, darunter die Esche, während der Vegetationsperiode dahingehend zu kontrollieren, ob sie auf die B ** stürzen könnten. Die Kontrollen im Wald durch den Zweitbeklagten im Herbst/Winter und die Straßenerhaltungsarbeiten der Erstbeklagten im Februar 2021 und ihre Kontrollfahrten (bei denen ihre Leute Bäume am Fremdgrund mit Ausnahme überhängender Äste nicht kontrollierten) waren dazu nicht geeignet.

  • Diese fehlende Kontrolle durch alle Beklagten gleichermaßen ist eine außergewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht. Die Schädigung von Verkehrsteilnehmern aufgrund von neben Landesstraßen situierten Bäumen, deren Mangelhaftigkeit aufgrund gänzlich unterlassener Kontrollen während der Vegetationsperiode überhaupt nicht erkannt werden kann, ist nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich. Weshalb eine Begehung seitlich entlang der Straße zu gefährlich gewesen sein sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht (vgl die Bilder zur Örtlichkeit in Beilage ./A, insbesondere Bild 1 und den dort ersichtlichen Wiesenstreifen auf der gegenüberliegenden Seite der Böschung). Dieses Berufungsvorbringen des Zweit- und der Drittbeklagten verstößt zudem gegen das Neuerungsverbot (und widerspricht im Übrigen der Aussage des Zweitbeklagten, wonach er im Winter auf dieser Strecke hin und wieder spazieren gehe – vgl ON 36.2, 21). Auch eine Kontrolle während langsamer Fahrt wäre wohl gefahrlos möglich gewesen.

6.1. Entgegen der Ansicht des Zweit- und der Drittbeklagten ist der hier zu beurteilende Sachverhalt vergleichbar mit jenem, welcher der Entscheidung 2 Ob 116/24h zugrunde liegt. Im dort zu beurteilenden Fall führte die beklagte Waldeigentümerin zwar regelmäßige Kontrollgänge durch, zog aber einen vermorschten Baum, welcher im Gefahrenbereich einer Straße stand, nicht in die verstärkte Kontrolle entlang der Straße ein, weshalb sie grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hatte. Bei einer Sichtkontrolle des Stammes wäre aufgrund der Spechtlöcher, Rindenablösungen und Zunderschwämme erkennbar gewesen, dass der Baum vermorscht ist und gefällt werden muss. Dass fallkonkret die potentielle Gefährlichkeit des Baums nicht aufgrund von Spechtlöchern, Rindenablösungen und Zunderschwämmen sondern aufgrund der Kronenverlichtung während der Vegetationsperiode von Mai bis Oktober erkennbar war, ist entgegen der in der Rechtsrüge vertretenen Ansicht irrelevant. Es kommt einzig und allein darauf an, ob ein durchschnittlicher Landwirt die Mangelhaftigkeit des Baums aufgrund bestimmter Umstände hätte erkennen können, nicht jedoch auf deren Gleichartigkeit. Mögen sich die Sachverhalte auch in Details unterscheiden, sind sie doch in den wesentlichen Punkten (Erkennbarkeit der Mangelhaftigkeit des Baums, unzureichende Kontrolle des Baumbestands entlang einer Straße) ident und geht die Kritik der Berufungswerber daher ins Leere.

6.2. Für den Zweit- und die Drittbeklagte ist auch aus der Entscheidung 9 Ob 28/22s nichts zu gewinnen. Im dort zu beurteilenden Fall war die unfallkausale Schädigung der Holzsubstanz aus dem äußeren Erscheinungsbild des Baums nicht erkennbar (ableitbar); diese Schädigung der Holzsubstanz hätte nur durch eine Bohrung im Stammbereich erkannt werden können, wobei solche Bohrungen in der natürlichen Forstwirtschaft nicht üblich oder vorgesehen sind. Gegenständlich war die Erkrankung der Esche an Eschentriebsterben jedoch aufgrund der Kronenverlichtung schon rein äußerlich von der B ** aus – ohne Zuhilfenahme aufwändiger und unüblicher Untersuchungen – für einen durchschnittlichen Landwirt erkennbar.

7. Zu den geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln:

7.1. Die von der Klägerin vermisste Feststellung, dass die Esche bloß sechs bis sieben Meter von der Straße entfernt in Hanglage stand, würde am Ergebnis nichts ändern. Es steht ohnehin fest, dass sich die Esche vor dem Sturz auf einer Böschung im Gefahrenbereich der Straße befand.

7.2. Der Zweit- und die Drittbeklagte monieren, dass das Erstgericht keine Festellung dazu getroffen habe, ob die mangelhafte Standfestigkeit der Esche bei einer Einzelbaumkontrolle (gemeint: durch einen durchschnittlichen Landwirt) überhaupt ersichtlich gewesen und in weiterer Folge die Esche gefällt und dadurch der Unfall verhindert worden wäre. Daher sei – selbst wenn man den Berufungswerbern Fahrlässigkeit unterstelle – die Kausalität nicht festgestellt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht darauf ankommt, ob die mangelhafte Standfestigkeit der Esche von einem durchschnittlichen Landwirt erkannt worden wäre. Das Erstgericht stellt nämlich fest, dass ein durchschnittlicher Landwirt schon aufgrund der bei Kontrollen erkennbaren Kronenverlichtung die Esche entweder fällen oder eine Fachkraft hätte hinzuziehen müssen, welche in weitere Folge die Standfestigkeit der Esche hätte beurteilen können, wodurch der Unfall unterblieben wäre (Konstatierungen in US 5 in Zusammenschau mit den dislozierten Feststellungen in US 14). Aus diesem Grund kann es auch dahingestellt bleiben, ob ein durchschnittlicher Landwirt die Wurzelschädigungen hätte erkennen können. Den von den Berufungswerbern aufgezeigten sekundären Feststellungsmängeln kommt daher keine Relevanz zu. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht nur der grobe Sorgfaltsverstoß, sondern auch dessen Kausalität für den Unfall.

8. Zur Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengeldes

8.1. Der Zweit- und die Drittbeklagte monieren, dass das Erstgericht den von der Judikatur gezogenen Rahmen für die Bemessung des Schmerzengelds gesprengt habe. Es hätte der Klägerin auf Basis der Gutachten der Sachverständigen Dr. F* und Dr. G* für 110 Tage leichte Schmerzen, 21 Tage mittelstarke Schmerzen und sieben Tage starke Schmerzen bloß EUR 22.420,00 an Schmerzengeld zusprechen dürfen. Das Erstgericht habe sich jedoch bei der Bemessung des Schmerzengeldes auch auf das neurologisch-psychiatrische Privatgutachten Dris. H* (Beilage ./U) gestützt, aus welchem sich zusätzliche Schmerzperioden ergeben würden, ohne dass es hierzu Feststellungen getroffen habe.

8.2. Die Rechtsrüge lässt zunächst auch außer Acht, dass das Erstgericht bei der Globalbemessung des Schmerzengelds neben den bisher erlittenen körperlichen Schmerzen auch die psychische Alteration der Klägerin und den Umstand ins Kalkül zieht, dass diese bis zu ihrem Lebensende noch weitere 30 Tage leichte Schmerzen pro Jahr (das sind bei einer anzunehmenden Lebenserwartung der Klägerin von weiteren rund 40 Jahren weitere rund 1.200 Tage leichte Schmerzen!) erleiden werde. Künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen müssen jedoch in die Bemessung des Schmerzengelds einbezogen werden (RS0031300 [T1]). Da das Erstgericht völlig zutreffend die Rechtsansicht vertritt, schon allein die bisher erlittenen und zukünftig zu erleidenden körperlichen Verletzungen und Schmerzen rechtfertigten jedenfalls ein Schmerzengeld in der zugesprochenen Höhe, muss es – entgegen der Ausführungen in der Rechtsrüge – auch keine Konstatierungen zu einer allfälligen unfallkausalen psychischen Erkrankung der Klägerin treffen. Ein solcherart von der Rechtsrüge (implizit) aufgezeigter sekundärer Feststellungsmangel liegt mithin nicht vor.

8.3. Das Erstgericht sprengt auch keinesfalls den von der Judikatur für die Bemessung des Schmerzengelds gezogenen Rahmen (vgl OLG Linz 1 R 220/12x [valorisiert] EUR 30.450,00: Bruch des Zahnfortsatzes und des Dornfortsatzes des zweiten Halswirbels, Prellung des Brustkorbes und Bauches, Einschränkung der Kopfbeweglichkeit auf 30° nach links und rechts [Dauerfolge] – 6 Tage, 15 Tage mittelstarke, 128 Tage leichte, 1 Woche leichte seelische Schmerzen; OLG Wien 14 R 25/12t [valorisiert] EUR 40.122,00: Bruch eines Gelenkfortsatzes am 6. Halswirbel; Eindrückbrüche des 1. bis 5. Brustwirbels, Bruch des Brustbeins, offene Fraktur des Nagelfortsatzes der 2. Zehe, subklinisches geschlossenes Schädelhirntrauma [Minimal Traumatic Brain Injury] – 7 Tage starke, 40 tage mittelstarke, 115 Tage leichte, künftig 40 Tage leichte Schmerzen; OLG Linz 1 R 123/17y [valorisiert] EUR 40.530,00: Berstungsbruch des 7. Halswirbels mit Hinterkantenbeteiligung, Bogenbruch und Gelenksfortsatzbruch rechts, Bruch des 8. Brustwirbelkörpers, Kompressionsbruch des 1. Lendenwirbelkörpers, ellbogengelenksnaher Oberarmbruch – 5 Tage starke, 10 bis 12 Tage mittelstarke, 82 bis 90 Tage leichte Schmerzen, künftig 5 Tage leichte Schmerzen pro Jahr; OLG Graz 3 R 164/14h [valorisiert] EUR 42.630,00: Bruch der Halswirbel C5/C6 mit traumatischer Bandscheibenschädigung und Nervenwurzelirritation rechts, Druckplattenimpression am 2. und 3. Brustwirbel, Gehirnerschütterung, leichte Bewegungsminderung der HWS des Kopfes – 3 Tage starke, 26 Tage mittelstarke, 143 Tage leichte Schmerzen). Die von der Klägerin hier zu erleidenden Schmerzperioden übersteigen jene in diesen Vergleichsfällen um ein Vielfaches.

8.4. Schon vor dem Hintergrund, dass die ** geborene Klägerin für den Rest ihres Lebens leichte Schmerzen im Ausmaß von 30 Tagen pro Jahr erleiden wird, ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung zu konstatieren, dass sich die Höhe des begehrten Schmerzengelds am untersten Rand des Entscheidungsspielraums orientiert. Mithin ist dessen Zuspruch in der begehrten Höhe nicht zu kritisieren.

9. Zur Beschwer des Zweit- und der Drittbeklagten aufgrund der Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte

9.1. Der Zweit- und die Drittbeklagte rügen, dass das Erstgericht aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Klage gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen habe.

9.2. Wiewohl die Beklagten im Falle ihrer Haftung solidarisch zur Leistung des Schadenersatzes verpflichtet wären, besteht zwischen der Erstbeklagten und dem Zweit- und der Drittbeklagten bloß formelle Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO, weil sie nicht gemeinsam vorsätzlich gehandelt, sondern vielmehr bloß ein selbstständiges fahrlässiges Verhalten gesetzt hätten. Die Erstbeklagte wird wegen ihrer Eigenschaft als Wegehalterin, der Zweit- und die Drittbeklagte jedoch wegen ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen; die Anspruchsgrundlagen sind mithin verschieden. Die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger wegen Zufügung desselben Schadens, jedoch aus verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, ist selbst bei Solidarhaftung, wenn es sich nicht um Mittäter handelt, ein Fall bloß formeller Streitgenossenschaft (7 Ob 774/78; 7 Ob 701/81 JBl 1982, 266; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 11 Rz 2 mwN; Schneider in Fasching/Konecny II/13 § 11 ZPO Rz 25 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann (RS0125569). So ist der Beklagte nicht beschwert, nur weil das Gericht die Mithaftung anderer Beklagter abgelehnt und die Klage gegen diese abgewiesen hat (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 461 ZPO E 56 [Stand 1.9.2018, rdb.at]). Der Zweit- und die Drittbeklagte sind mithin durch die Abweisung der Klage im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten nicht beschwert. Daher ist auf deren Ausführungen zur Rechtmäßigkeit dieser Abweisung nicht einzugehen, auf die mit dieser Entscheidung erfolgte Abänderung wird jedoch verwiesen.

10. Im Ergebnis war daher die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne der Berufung der Klägerin abzuändern, weil auch von einer Haftung der Erstbeklagten auszugehen ist, ansonsten jedoch war sie zu bestätigen.

III. Kosten, Bewertung und Zulassung:

1. Da das Erstgericht spruchgemäß die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehielt (Punkt III. des Ersturteils), hat auch das Berufungsgericht gemäß § 52 Abs 3 erster Satz ZPO keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.

2. Zur Bewertung des Entscheidungsgegenstandes ist anzumerken, dass für die Fälle der Gesamtschuldverhältnisse (hier im Fall der Solidarhaftung) sich der Wert des Streitgegenstands nach der Höhe des einfachen Anspruchs richtet (§ 55 Abs 2 JN). Die gegen die Beklagten jeweils geltend gemachten gehäuften Ansprüche sind aufgrund des tatsächlichen Zusammenhangs zusammenzurechnen (vgl Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 55 JN Rz 23/1 [Stand 30.11.2013, rdb.at]). Da schon das Zahlungsbegehren gegen die Beklagten jeweils EUR 30.000,00 übersteigt, kann ein Bewertungsausspruch unterbleiben (RS0042277).

3. Die Berufungen relevieren bloß die Frage, ob der Erstbeklagten bzw dem Zweit- und der Drittbeklagten grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; die Berufung des Zweit- und der Drittbeklagten darüber hinaus die Höhe des der Klägerin gebührenden Schmerzengelds. Weder die Beurteilung des Verschuldensgrads noch die Angemessenheit des Schmerzengelds sind als bloße Ermessensentscheidungen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, welchen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (RS0087606 [T3], [T4], [T8]; RS0042887 [T2], [T8]). Gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.

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