OLG Innsbruck 15Ra52/25x

15Ra52/25xCour d'appel21 janv. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 15Ra52/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0150RA00052.25X.0121.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 374,73 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.4.2025, signiert mit 27.8.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 253,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war ab 13.3.2023 als Facharbeiter (Maschinist) bei der Klägerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für die Arbeiter des Steinarbeitergewerbes (Bauhilfsgewebe). Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom 29.3.2023 sah eine Befristung bis 20.12.2023 vor; das Arbeitsverhältnis endete mit diesem Tag vereinbarungsgemäß durch Zeitablauf.

Die Klägerin bietet ihren Arbeitnehmern auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Leasinggesellschaft „D*“ (im Folgenden: Leasinggesellschaft) die Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung an. Die Mindestlaufzeit des Leasingvertrags zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft betrug anfänglich sechs Monate, später – seit wann ist nicht feststellbar – einen Monat. Aktuell werden im Betrieb der Klägerin rund 30 Diensträder im Wege der Gehaltsumwandlung überlassen, wobei die Verträge stets nach dem gleichen Modell gestaltet sind. Die Leasingrate wird der Klägerin von der Leasinggesellschaft in Rechnung gestellt, woraufhin die Klägerin über ihre Buchhaltung den entsprechenden Abzug in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen des jeweiligen Arbeitnehmers vornimmt. Die Vorteile bestehen für den Arbeitnehmer darin, dass er sich die Umsatzsteuer für die monatliche Leasingrate erspart und durch den Abzug der Leasingrate von seinem Bruttogehalt die Bemessungsgrundlage für die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben sinkt. Kann aufgrund saisonaler Unterbrechungen kein derartiger Abzug erfolgen, wird eine Rechnung an den Arbeitnehmer versandt, wobei die Klägerin dem Arbeitnehmer während der saisonalen Unterbrechungen auch die Umsatzsteuer in Rechnung stellen „muss“.

Die notwendigen Dokumente (Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung [im Folgenden: Zusatzvereinbarung], Leasingvertrag, Übernahmebestätigung) stellt die Leasinggesellschaft zur Verfügung. Der Klägerin war aufgrund der saisonalen Arbeitsverhältnisse in der Baubranche wichtig, dass in der Zusatzvereinbarung auch die Handhabung der Nettoleasingraten während der saisonal bedingten Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse geregelt ist, weshalb die Leasinggesellschaft bei der Gestaltung des entsprechenden Dokuments auf diesen Aspekt Rücksicht nahm; die diesbezügliche Regelung findet sich aber auch in Dokumenten, die die Leasinggesellschaft anderen Arbeitgebern in der Baubranche in Tirol zur Verfügung stellt. Die Ausgestaltung dieses Aspekts war für die Klägerin entscheidend, weil sie andernfalls die Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung nur den Angestellten und damit nur einem Teil ihrer Arbeitnehmer hätte anbieten können.

Möchte ein Arbeitnehmer der Klägerin die Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung in Anspruch nehmen, gestaltet sich der Ablauf wie folgt:

Der Arbeitnehmer registriert sich auf der von der Leasinggesellschaft zur Verfügung gestellten Internet-Plattform und erhält ein Zugangspasswort für das Portal. Von dieser Registrierung wird die zuständige Mitarbeiterin der Klägerin per E-Mail informiert, woraufhin sie diese bestätigt. Daraufhin wird dem Arbeitnehmer von der Leasinggesellschaft per E-Mail ein Bestellcode übermittelt, mit dem er zu einem Vertragshändler gehen und das Dienstrad aussuchen kann. Der Händler reicht das Dienstrad sodann unter Verwendung des Bestellcodes über das Portal der Leasinggesellschaft ein, wobei auch die Laufzeit des Leasingvertrags und die gewählten Versicherungspakete angegeben werden. In weiterer Folge bestätigt die Leasinggesellschaft den Leasingantrag; der Arbeitnehmer und die Klägerin müssen ihrerseits den Leasingvertrag bestätigen. Der Arbeitnehmer erhält im Zuge dessen von der Leasinggesellschaft ein E-Mail mit dem Betreff „D*: Bitte Überlassungsvertrag akzeptieren“, das auszugsweise lautet:

„Damit Sie mit Ihrem Dienstrad losradeln können, müssen Sie noch den Überlassungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber unterzeichnen. Bitte lesen Sie diesen aufmerksam durch und bestätigen Sie, dass Sie diese Zusatzvereinbarung verstanden haben und akzeptieren. Wenn Sie auf diesen Link klicken, finden Sie eine Erklärung, wie man den Überlassungsvertrag akzeptieren kann. BITTE BEACHTEN SIE: Die Umwandlungsrate in Ihrem Überlassungsvertrag/Zusatzvereinbarung ist nicht Ihre Nettobelastung für Ihr Dienstrad. Der Vorteil des Dienstradleasings liegt darin, dass die Leasingrate inkl. des Rundum-Schutz-Pakets mit dem Bruttoeinkommen verrechnet wird (Entgeltumwandlung). Diese Umwandlungsrate ist der Betrag, um den Ihr Bruttomonatsentgelt reduziert wird. Damit erhalten Sie dann den Steuer- und Abgabenvorteil (Gehaltsumwandlung). Diese Umwandlungsrate setzt sich aus der Leasingrate und der Servicerate (Rundum-Schutz) zusammen. -- Sie finden diese Raten auch in dem von Ihnen sicher genutzten Vorteilsrechner unter ,Berechnungsübersicht anzeigen’ auf der D* (Unternehmens-)Webseite.

Jetzt Überlassungsvertrag akzeptieren

Falls Sie Schwierigkeiten haben den Button ,Jetzt Überlassungsvertrag akzeptieren.‘ zu klicken, kopieren Sie die folgende URL in Ihren Browser […]“

Die Zusatzvereinbarung selbst wird nicht per E-Mail an den jeweiligen Arbeitnehmer übermittelt. Um die Zusatzvereinbarung zu akzeptieren, muss der Arbeitnehmer den Button „Jetzt Überlassungsvertrag akzeptieren“ im E-Mail anklicken. Dies ist Voraussetzung für den nächsten Prozessschritt, nämlich die Bestätigung der Zusatzvereinbarung und des Leasingvertrags durch die Klägerin.

Liegen die Bestätigungen durch die Leasinggesellschaft, die Klägerin und den Arbeitnehmer vor, wird der Händler informiert, der sodann die Abholung des Dienstrads vorbereitet. Der Arbeitnehmer erhält einen Abhol-PIN, der vom Händler bei der Abholung des Dienstrads eingegeben wird; dadurch wird automatisch das Dokument „Übernahmebestätigung“ erstellt. Abgesehen von der Eingabe des Bestellcodes und des Abhol-PIN sind beim Händler keine weiteren Eingaben oder Signaturen erforderlich. Die Leasinglaufzeit beginnt am nächsten Monatsersten des auf die Übernahme des Leasingobjekts und den Eingang der Übernahmebestätigung folgenden Kalendermonats. Die Übernahmebestätigung, der Leasingvertrag und die Zusatzvereinbarung sind über den Account des jeweiligen Arbeitnehmers auf der Internet-Plattform der Leasinggesellschaft abrufbar.

Auch im Fall des Beklagten erfolgte die Überlassung des Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung entsprechend diesem üblichen Ablauf. Der Beklagte erhielt ein E-Mail mit dem Betreff „D*: Bitte Überlassungsvertrag akzeptieren“ und dem oben festgestellten Inhalt, klickte den darin enthaltenen Button „Jetzt Überlassungsvertrag akzeptieren“ an und akzeptierte am 13.7.2023 um 17:04 Uhr die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, wodurch Datum, Uhrzeit und E-Mail-Adresse des Beklagten auf dem Dokument „Zusatzvereinbarung“ aufgebracht wurden. Mit dem Inhalt beschäftigte er sich nicht näher; nicht feststellbar ist, ob er von der Inanspruchnahme der Überlassung eines Dienstrads Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Zusatzvereinbarung vorsieht, dass ihm während einer saisonalen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage die monatlichen Leasingraten in Rechnung gestellt werden. In weiterer Folge akzeptierte auch die Klägerin durch ihre zuständige Mitarbeiterin am 13.7.2023 um 17:18 Uhr den Leasingvertrag und die Zusatzvereinbarung. Über den Inhalt der Zusatzvereinbarung sprachen die Streitteile nicht.

Die von den Streitteilen jeweils wie dargestellt akzeptierte Zusatzvereinbarung ist in die Bestandteile 1. Vertragsdauer, 2. Gehaltsumwandlung, 3. Gefahrtragung und Haftung, 4. D* Rundum-Schutz, 5. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und 6. Schlussbestimmungen untergliedert und enthält darüber hinaus eine Anlage 1 zum sorgfältigen und verkehrsüblichen Gebrauch des Dienstrads; eine weitere Gliederung weist sie nicht auf, ebenso wenig optische Hervorhebungen. Sie lautet auszugsweise [Hervorhebung der Klausel, auf die die Klägerin ihr Begehren stützt, durch das Berufungsgericht]:

„Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines

Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung

zwischen Arbeitgeber [Klägerin]

und Arbeitnehmer/in [Beklagter]

Vertragsnummer: gEo86e

Vertragsdauer: 36 Monate

Gesamtrate (exkl. MwSt.): 124,91 €

Gesamtrate (inkl. MwSt.): 149,89 €

Die Umwandlungsrate wird von Ihrem Gehalt abgezogen. Von Ihrem Arbeitgeber ist abhängig, ob die Umwandlungsrate inkl. MwSt. oder exkl. MwSt. von Ihrem Gehalt abgezogen wird.

Die Arbeitgeberin hat ein Fahrrad oder ein E-Fahrrad über die Vermittlungsplattform D* von E* (,Leasinggeber’) zur Vertragsnummer, für die Vertragsdauer, zu einer Bruttorate bzw. abzüglich der Umsatzsteuer zur Nettorate geleased (,Dienstrad’). Der Arbeitnehmer erhält einen Teil des vertraglichen Lohnes/Gehalts nicht in bar, sondern als Sachleistung für den Zeitraum, in dem das Dienstrad zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitgeberin wird dem Arbeitnehmer das Dienstrad zur teilweisen betrieblichen Nutzung gegen Bezahlung eines Betrages für die Nutzungsdauer überlassen. Die private Nutzung des Dienstrades ist ausdrücklich gestattet.

Die Nettorate (d.h. die Gesamtleasingrate exkl. USt) gemäß dem zwischen Leasinggeberin und Arbeitgeberin abgeschlossenen Leasingvertrag wird durch eine Gehaltsumwandlung über die Lohnverrechnung durch entsprechenden Abzug vom Bruttobezug berücksichtigt und von der Arbeitnehmerin einbehalten.

Den einbehaltenen Betrag wird die Arbeitgeberin ausschließlich dafür verwenden, die Nettorate (abzüglich der Umsatzsteuer, und wie im Leasingvertrag zwischen Arbeitgeberin und Leasinggeberin vereinbart) für das Dienstrad gemäß der Vertragsnummer – siehe Seite 1 dieser Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag – an den Leasinggeber zu bezahlen.

Ist die Arbeitgeberin zur Zahlung von Entgelt nicht mehr verpflichtet, etwa weil der Entgeltfortzahlungszeitraum ausgeschöpft ist, das Arbeitsverhältnis ohne Fortzahlung von Entgelt ruht (beispielsweise während einer Mutter- oder Vaterkarenz) oder der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub hat, ist das Dienstrad unverzüglich an die Arbeitgeberin zurückzugeben. Der Arbeitnehmer kann jedoch das Dienstrad weiternutzen, sofern er sich in einer separaten Vereinbarung dazu verpflichtet, den vereinbarten Betrag aus eigenen Mitteln und nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin zu begleichen. Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderwärtig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, wird während dieser Zeit die Nettorate (d.h. Gesamtleasingrate exkl. USt) dem Dienstnehmer in Rechnung gestellt und diese ist vom Dienstnehmer dem Arbeitgeber zu bezahlen.

[…]

5. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden das zur Verfügung gestellte Dienstrad für eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten zu nutzen.

Sollte (i) der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, (ii) der Arbeitnehmer aus berechtigten Gründen von der Arbeitgeberin entlassen werden oder (iii) die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ordentlich kündigen, wird der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin die offenen Leasingraten (das sind die Leasingraten vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Leasingvertrags) ersetzen. Die noch offenen Leasingraten werden von dem bei der Endabrechnung des Arbeitsverhältnisses berechnetem Entgelt des Arbeitnehmers abgezogen oder dem Arbeitnehmer in sonstiger Art und Weise in Rechnung gestellt. […]“

Am 14.7.2023 wurde das Dienstrad dem Beklagten vom Fahrradhändler übergeben; im Zuge dessen wurde um 17:20 Uhr automatisiert die Übernahmebestätigung erstellt und an die Leasinggesellschaft übermittelt.

Auf der Internetseite ** findet sich unter dem Reiter „FAQ“ zur Frage „Was passiert, wenn ich im Winter stempel oder zu einer anderen Firma gehe?“ nachstehende Information: „Für den Zeitraum, in dem die Entgeltfortzahlung unterbrochen ist, aber eine Wiedereinstellungszusage ausgestellt wurde, wird dem Mitarbeiter die Bruttorate (Gesamtleasingrate inkl. USt) in Rechnung gestellt. Der Mitarbeiter bekommt eine Rechnung über diesen Betrag und überweist diesen an den Arbeitgeber. Dies wird auch im Überlassungsvertrag mit dem Dienstnehmer so vereinbart.“ In der Vergangenheit wurde an dieser Stelle noch ausgeführt, dass dem Mitarbeiter die Gesamtleasingrate exkl. USt in Rechnung gestellt wird. Ob der Beklagte vor dem gegenständlichen Verfahren Kenntnis von dieser auf der genannten Website abrufbaren Information hatte, ist nicht feststellbar.

In einer beidseits unterfertigten Urkunde vom 20.12.2023 vereinbarten die Streitteile unter der Überschrift „Wiedereinstellung“ die „Wiederaufnahme der Beschäftigung [des Beklagten bei der Klägerin] mit Beginn der Bausaison 2024 (ca März 2024)“.

Anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20.12.2023 durch Zeitablauf stellte der Beklagte den Firmen-PKW und die Chips an die Klägerin zurück. Bei einer Mitarbeiterin erkundigte er sich dabei, was mit dem Dienstrad sei. Diese teilte ihm mit, sich diesbezüglich nicht auszukennen und verwies ihn an die zuständige Mitarbeiterin. Ob der Beklagte das Dienstrad zurückstellen wollte und ihm im Zuge dessen mitgeteilt wurde, er solle das Dienstrad vorerst für die Klägerin weiter verwahren, weil eine Nutzung in den Wintermonaten ohnehin nicht möglich sei, bzw ob er die Rückstellung zusagte, die Klägerin jedoch während der Wintermonate davon absah, ist nicht feststellbar.

Mit Schreiben vom 14.2.2024 stellte die Klägerin dem Beklagten die „Miete Fahrrad für Jänner 2024“ mit netto EUR 124,91 zzgl 20 % MwSt, sohin gesamt EUR 149,89 in Rechnung. Daraufhin meldete sich der Beklagte telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin und fragte, weshalb er diese Rechnung erhalten habe. Die Mitarbeiterin verwies auf die Vereinbarung, wonach kein Abzug vom Lohn erfolgen könne, sodass die Rate in Rechnung gestellt werde und der Leasingvertrag „sozusagen weiterlaufe“. Thema des Gesprächs war in der Folge, ob der Leasingvertrag pausiert werden könne, was die Mitarbeiterin verneinte. Außerdem wurde thematisiert, dass der Leasingvertrag beendet und das Dienstrad zurückgegeben werden könne, wobei die Mitarbeiterin darauf hinwies, dass der Leasingvertrag damit endgültig beendet wäre. Bei diesem Telefonat sagte der Beklagte nicht, dass er das Dienstrad nicht mehr möchte und es zurückstellen wolle.

Mit Schreiben vom 7.3.2024 stellte die Klägerin dem Beklagten die „Miete Fahrrad Monatsmiete Feber“ mit netto EUR 124,91 zuzüglich 20 % MwSt, gesamt sohin EUR 149,89 in Rechnung. Daraufhin meldete sich der Beklagte erneut telefonisch bei der zuständigen Mitarbeiterin und teilte ihr mit, dass er das Dienstrad nicht mehr möchte und es zurückstellen wolle. Daraufhin setzte die Mitarbeiterin am 13.3.2024 die für eine Beendigung des Leasingvertrags erforderlichen Schritte zur vorzeitigen Rückgabe des Dienstrads gemäß Kooperationsvereinbarung. Hätte der Beklagte ihr schon früher mitgeteilt, dass er das Dienstrad nicht mehr möchte und es zurückstellen wolle, hätte sie die für eine Beendigung des Leasingvertrags erforderlichen Schritte bereits entsprechend früher gesetzt.

Anlässlich eines weiteren Telefonats mit einer anderen Mitarbeiterin der Klägerin im März 2024 teilte der Beklagte dieser mit, dass er nicht mehr bei der Klägerin arbeiten werde.

Mit Schreiben vom 11.4.2024 stellte die Klägerin dem Beklagten die „Miete Fahrrad für März 2024“ mit netto EUR 124,91 zuzüglich 20 % MwSt, gesamt sohin EUR 149,89 in Rechnung.

Dem Beklagten wurde von der Klägerin und von der Leasinggesellschaft am 22.3.2024 angeboten, das Fahrrad zu einem Restwert zu kaufen, was der Beklagte am selben Tag ablehnte; dabei blieb er auch nach einer – ebenfalls am 22.3.2024 erfolgten – Nachbesserung des Kaufpreises. Das Fahrrad wurde schließlich zeitnah zum 18.4.2024 an der Adresse des Beklagten abgeholt. Ob er es im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abholung verwendet hat, ist nicht feststellbar.

Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Mit der am 12.9.2024 eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin gestützt auf die zwischen den Streitteilen geschlossene Zusatzvereinbarung die Zahlung der Netto-Leasingraten für die Monate Jänner, Feber und März 2024 von in Summe EUR 374,73 sA vom Beklagten. Dazu brachte sie – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – vor, Arbeitnehmer mit einem befristeten Dienstvertrag, die wie der Beklagte außerhalb der Saison beim AMS gemeldet seien, jedoch über eine Wiedereinstellungszusage verfügen würden, seien verpflichtet, während dieses Zeitraums die Netto-Leasingrate zu zahlen. Da der Beklagte über eine entsprechende Wiedereinstellungszusage für das Frühjahr 2024 verfügt habe, sei ihm die Netto-Leasingrate vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellt worden. Er habe alle relevanten schriftlichen Vereinbarungen erhalten, gelesen und akzeptiert. Es wäre ihm freigestanden, das Fahrrad früher zurückzugeben.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses per [richtig] 20.12.2023 über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zur Zahlung weiterer Leasingraten an die Klägerin verpflichtet gewesen zu sein. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs herangezogene, den Arbeitnehmer gröblich benachteiligende Klausel in der Zusatzvereinbarung sei sittenwidrig und davon abgesehen auch unklar formuliert, sodass die Klägerin ihre Forderung darauf nicht erfolgreich stützen könne. Eine allfällige Wiedereinstellungszusage könne im Übrigen nicht relevant sein, weil das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet worden sei. Da die Klägerin eine Wiedereinstellungszusage mit einer beliebig langen Frist zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und möglicher Wiedereinstellung abgeben könnte, wäre es unbillig, den Arbeitnehmer während dieses einseitig gewählten Zeitraums zur Zahlung der Leasingraten zu verhalten. Davon abgesehen habe die Klägerin von einer Rücknahme des Fahrrads während der Wintermonate, in denen es ohnehin nicht hätte genützt werden können, abgesehen; tatsächlich habe der Beklagte das Fahrrad auch nicht (mehr) verwendet.

Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde, den es rechtlich dahin würdigte, dass die in Rede stehende Klausel in der Zusatzvereinbarung, auf die die Klägerin ihren Anspruch stütze, weder einer Geltungs- (§ 864a ABGB) noch einer Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) standhalte, weshalb sie nicht zur Anwendung gelange. Die entsprechenden Normen für die Prüfung von AGB seien maßgeblich, weil die von der Leasinggesellschaft für die Klägerin ausformulierte Zusatzvereinbarung rechtliche Grundlage für sämtliche Überlassungen von Diensträdern im Wege der Gehaltsumwandlung zwischen der Klägerin und ihren Arbeitnehmern sei und mit diesen gerade nicht ausgehandelt werde; die Arbeitnehmer hätten keine Möglichkeit, deren inhaltliche Ausgestaltung zu beeinflussen.

Die hier interessierende Klausel betreffend Arbeitnehmer mit befristetem Dienstvertrag, die zwar außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet seien, denen jedoch eine Wiedereinstellung zugesagt worden sei, weshalb sie während dieses Zeitraums zur Zahlung der Netto-Leasingraten verhalten würden, finde sich nicht in Punkt 1. der Zusatzvereinbarung (zur Vertragsdauer), obwohl dort ausdrücklich der Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Vertragsdauer – aus welchem Beendigungsgrund auch immer – geregelt sei. Bei der gegenständlichen Klausel handle es sich tatsächlich um eine Ausnahme von dieser in Punkt 1. normierten Regel; dessen ungeachtet sei sie nicht dort angeführt, sondern in Punkt 2., wo sie ein durchschnittlich sorgfältiger Leser als Ausnahme von der in Punkt 1. getroffenen Regel aber gerade nicht erwarten würde. Auch wenn die Klausel auch bei anderen Arbeitgebern in der Branche Verwendung finden möge, sei sie aus Sicht des Arbeitnehmers nicht als im redlichen Verkehr üblich anzusehen, weil sie versteckt an unerwarteter Stelle (in Punkt 2.) die an erwarteter Stelle (in Punkt 1.) vorgesehene Grundregel ausheble und für den Arbeitnehmer zudem nachteilig sei. Damit verstoße sie gegen § 864a ABGB und sei daher nicht anzuwenden. Bereits deshalb sei das Klagebegehren abzuweisen.

Selbst wenn man von einer Geltung der in Rede stehenden Klausel ausginge, würde sich jedoch im Zuge der erforderlichen Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB) ihre Nichtigkeit ergeben. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlege, sei dieser Bestimmung zufolge jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteilige. Eine gröbliche Benachteiligung sei dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen stehe. Bei dieser Angemessenheitskontrolle sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den Durchschnittsfall eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebe, könne unter den besonderen Verhältnissen von ABG im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende verdünnte Willensfreiheit des Kunden (hier: Arbeitnehmers) nicht toleriert werden. Auch § 6 Abs 1 KSchG habe über die Verbraucherverträge hinaus Bedeutung, weil er erkennen lasse, welche Vertragsregelung der Gesetzgeber für ungültig erachte, wenn ungleich starke Vertragspartner einander gegenüberstünden.

Die hier interessierende Klausel regle nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen der Zusatzvereinbarung; diese bestünden einerseits in der Zurverfügungstellung des Dienstrads als Sachleistung und andererseits im Abzug der Sachleistung vom Bruttobezug des Arbeitnehmers in der Höhe der Netto-Leasingrate (also der korrespondierenden Gehaltsumwandlung). Daher sei die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB zu unterziehen. Auch im Verhältnis Arbeitgeber zu Arbeitnehmer stünden einander ungleich starke Vertragspartner gegenüber, weshalb bei der Prüfung einer gröblichen Benachteiligung des Arbeitnehmers auch auf die in § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zum Ausdruck kommenden Wertungen Bedacht genommen werden könne.

Wäre die gegenständliche Klausel in der Zusatzvereinbarung nicht enthalten, würde der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sachbezug Dienstrad mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden. Die Klausel ziele darauf ab, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf und der damit einhergehenden Beendigung des Sachbezugs ein Vertragsverhältnis zwischen der (ehemaligen) Arbeitgeberin und dem (ehemaligen) Arbeitnehmer zu erschaffen, gemäß dem sich die Klägerin weiterhin – nunmehr aber nicht mehr im „Kleid“ eines Sachbezugs – verpflichte, das Dienstrad zur Verfügung zu stellen und sich im Gegenzug der Beklagte verpflichte, ein Entgelt dafür an die Klägerin zu entrichten, das – selbst bei Verrechnung (nur) der Nettorate – in seiner wirtschaftlichen Spürbarkeit höher ausfalle als der Abzug vom Bruttobezug während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, weil der Beklagte nicht mehr von den Vorteilen der Gehaltsumwandlung profitiere. Insofern bewirke die Klausel sohin eine vom dispositiven Recht abweichende Regelung.

Da die Klausel – anders als jene betreffend die Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraums, die Mutter- oder Vaterkarenz sowie den unbezahlten Urlaub, in welchen Fällen die Weiternutzung des Dienstrads von einer gesonderten Vereinbarung abhängig gemacht werde – die Zahlungspflicht des (ehemaligen) Arbeitnehmers allein daran anknüpfe, dass ein befristeter Arbeitsvertrag bestanden habe, der Arbeitnehmer außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sei und eine Wiedereinstellungszusage abgegeben worden sei, seien Eintritt und Dauer der Zahlungspflicht allein vom Willen der (ehemaligen) Arbeitgeberin abhängig. In deren Belieben stehe aber auch, ob und in welcher zeitlichen Ausgestaltung sie eine Wiedereinstellungszusage abgebe. Diese einseitige Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin gehe zudem auch noch mit einer für den Arbeitnehmer nicht auflösbaren Bindung einher, sei eine ordentliche Kündigung der Zusatzvereinbarung doch gemäß deren Punkt 1. ausgeschlossen. Die Rechtspositionen der (ehemaligen) Arbeitgeberin und des (ehemaligen) Arbeitnehmers stünden daher auch in einem auffallenden Missverhältnis zueinander.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese einseitige Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin, die durch die Abgabe einer Wiedereinstellungszusage über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus ein Überlassungsverhältnis und eine damit einhergehende Zahlungspflicht des (ehemaligen) Arbeitnehmers begründen könne, sei nicht erkennbar. Dass die Klägerin ihrerseits einen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft eingegangen sei und anfangs eine sechsmonatige und später eine einmonatige Mindestvertragsdauer einzuhalten habe, sei keine taugliche Rechtfertigung, weil sie bereits bei Abschluss des Leasingvertrags habe beurteilen können, ob dessen Mindestvertragsdauer in der sich aus der Befristung ergebenden Arbeitsvertragsdauer Deckung finde.

Die einseitige Gestaltungsmöglichkeit der Klägerin sei ferner auch deshalb unsachlich, weil sie Arbeitnehmer wie den Beklagten angesichts des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Zusatzvereinbarung schlechter stelle als Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen, mit wichtigem Grund austreten oder ohne wichtigen Grund entlassen würden; letztere treffe nämlich keine über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Zahlungspflicht. Aber selbst Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund austreten, aus wichtigem Grund entlassen oder vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt würden, seien besser gestellt, zumal die Zahlungspflicht gemäß Punkt 5. der Zusatzvereinbarung in diesen Fällen auf die Leasingraten vom letzten Tag des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Leasingvertrags begrenzt sei. Wäre das Arbeitsverhältnis des Beklagten am 20.12.2023 nicht durch Fristablauf, sondern durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen berechtigten Austritt oder eine unberechtigte Entlassung beendet worden, hätte den Beklagten demnach keine Zahlungspflicht getroffen; im Fall einer Beendigung durch eine Arbeitgeberkündigung, einen unberechtigten Austritt oder eine berechtigte Entlassung des Beklagten wäre er nur in geringerem Ausmaß (bis Ende Jänner 2024) zur Zahlung verpflichtet gewesen.

Die Klausel, auf die die Klägerin ihren Anspruch stütze, sei sohin gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, weshalb das Klagebegehren auch aus diesem Grund abzuweisen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, in der sie gestützt auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – erkennbar – eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung anstrebt; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.

Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

1. Die Berufungswerberin wendet sich gegen die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, wonach die in Rede stehende Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Auf Wertungen im Sinn des § 6 KSchG habe das Erstgericht bei seiner Prüfung zu Unrecht zurückgegriffen, weil die genannte Bestimmung im Arbeitsverhältnis nicht anwendbar sei. Zudem lege die Klausel entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts die beiderseitigen Hauptleistungen fest, weshalb sie auch „kontrollfrei nach § 879 Abs 3 ABGB“ sei. Das Erstgericht habe ferner übersehen, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung nicht um einen Teil der essenziellen Daseinsvorsorge im Rahmen eines Dienstvertrags, sondern um ein freiwilliges Zusatzgeschäft handle, sodass die strenge AGB-Kontrolle abgeschwächt sein müsse. Die Klausel sei auch nicht gröblich benachteiligend, weil die „Rechnungslösung“ nur bei fortgesetzter Nutzung greife, das „Default-Regime“ (gemeint wohl sinngemäß: der Regelfall) hingegen die Rückgabe sei und das Wahlrecht des Arbeitnehmers sohin gewahrt bleibe. Ausgehend von der Wiedereinstellungszusage bestehe zudem keine uferlose Bindung. Die wirtschaftliche Mehrbelastung resultiere indes nicht aus einer Entgeltanhebung, sondern bloß aus dem Wegfall der Lohnverrechnungsvorteile, wenn kein Entgelt fließe.

2. Das Berufungsgericht hält diese Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, sondern erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts hinsichtlich des Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB, in der es die einschlägigen Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur übersichtlich wiedergegeben, sondern auch völlig richtig auf den zu beurteilenden Sachverhalt angewendet hat, für zutreffend, sodass dem Rechtsmittel lediglich ergänzend zu erwidern ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO):

2.1. § 879 Abs 3 ABGB ist nicht auf in Vertragsformblättern oder AGB enthaltene Vertragsbestimmungen anwendbar, die eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Nach Rechtsprechung und Lehre sind Hauptpunkte im Sinn der genannten Vorschrift nur diejenigen Vertragsbestandteile, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen (10 Ob 125/05p; vgl 4 Ob 112/04f mwN; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 879 Rz 22). Hauptleistung ist nach hA eng zu verstehen; der Oberste Gerichtshof schränkt immer wieder sogar auf die essentialia negotii ein (RIS-Justiz RS0016908 [T32]; zB 9 Ob 14/17z; Bollenberger/P. Bydlinski aaO mwN). Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin betrifft die hier zu beurteilende Regelung der für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern eintretenden automatischen Vertragsfortsetzung losgelöst von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl unten Punkt 2.3.) keinen Hauptpunkt.

2.2. Richtig ist, dass § 1 Abs 4 KSchG Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person mit dem Arbeitgeber schließt, von der Geltung des I. Hauptstücks des KSchG ausnimmt. Die Argumentation in der Rechtsrüge greift aber insoweit zu kurz, als daraus nicht folgt, dass den etwa in § 6 Abs 1 und 2 KSchG zum Ausdruck gebrachten Wertungen außerhalb des Verbrauchergeschäfts überhaupt keine Bedeutung zukäme. Zwar geben diese außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit einer Vertragsklausel nach § 879 Abs 1 und 3 ABGB nicht pauschal die Richtung vor, können aber durchaus auch für andere Rechtsgeschäfte von Bedeutung sein, weil sie erkennen lassen, welche Vereinbarungen ungültig sind, wenn sich unterschiedlich starke Vertragspartner gegenüberstehen (RIS-Justiz RS0016850; Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 6 KSchG Rz 2). Die in einer solchen Konstellation zu fordernde differenzierende Einzelfallbetrachtung (vgl Kathrein/Schoditsch aaO) hat das Erstgericht entgegen dem Standpunkt der Berufungswerberin auch angestellt und daher keineswegs die Wertungen des KSchG in unzulässiger weil pauschaler Weise auf eine Regelung zwischen einer Arbeitgeberin und einem Arbeitnehmer übertragen.

Zu Recht stellt das Rechtsmittel im Übrigen nicht in Frage, dass die Sittenwidrigkeitsprüfung gemäß § 879 Abs 3 ABGB auch im Arbeitsrecht maßgeblich ist (9 ObA 47/20g). Dass die Zusatzvereinbarung vom Arbeitnehmer – selbstredend – „freiwillig“ abgeschlossen wurde, bedeutet dabei aber keineswegs, dass diese Prüfung bloß „abgeschwächt“ vorzunehmen wäre; inwiefern sich eine solche Abschwächung konkret niederschlagen würde, legt die Berufungswerberin zudem nicht dar.

2.3. Der weiteren Argumentation im Rechtsmittel, das Wahlrecht auch eines Arbeitnehmers mit befristetem Arbeitsvertrag und Wiedereinstellungszusage – wie hier: der Beklagte – bleibe gewahrt, weil die Klausel nur im Fall fortgesetzter Nutzung des Fahrrads greife und auch ein solcher Arbeitnehmer sohin die Möglichkeit habe, das Fahrrad im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablaufs zurückzustellen, kann nicht beigepflichtet werden. Richtig ist, dass gemäß Punkt 1. der Zusatzvereinbarung das Fahrrad samt Zubehör unverzüglich an die Arbeitgeberin zurückzugeben ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der Vertragsdauer [der Zusatzvereinbarung] – aus welchem Grund auch immer – beendet wird. Der „Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus welchem Grund auch immer“ könnte grundsätzlich auch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablaufs unterstellt werden. Diesem Auslegungsergebnis steht aber die insoweit klare (bloß in ihrem Satzbau etwas missglückte) Formulierung der hier zu beurteilenden, in Punkt 2. der Zusatzvereinbarung enthaltenen Klausel entgegen, wonach alle Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, jedoch eine Wiedereinstellungszusage haben, die Nettorate an die Arbeitgeberin zu zahlen haben. In Zusammenhalt mit der unmittelbar voranstehenden Regelung, die für Arbeitnehmer, die vorübergehend keinen Entgeltanspruch haben, das Erfordernis des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung für den zu überbrückenden Zeitraum vorsieht, kann diese Klausel nur dahin verstanden werden, dass sie für die darin spezifisch umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern eine Sonderregelung schafft, die diese einerseits von der „Grundregel“ in Punkt 1. ausnimmt und andererseits für sie eine Vertragsfortsetzung anordnet, die – losgelöst von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – einer separaten Vereinbarung nicht bedarf, sondern automatisch eintritt.

Bei dieser Lesart der Klausel besteht aber für eine Wahlfreiheit des betroffenen Arbeitnehmers kein Raum; angesichts des Ausschlusses eines ordentlichen Kündigungsrechts der Zusatzvereinbarung während der Laufzeit des Leasingvertrags (hier: 36 Monate) ist er gleichsam gezwungen, die Leasingraten im Zeitraum bis zur „Wiedereinstellung“, in dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht aufrecht ist, ohne die während eines solchen bestehenden Vorteile an die Arbeitgeberin zu zahlen. Dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen eine Beendigung der Zusatzvereinbarung etwa im Jänner 2024 dennoch akzeptiert hätte, ändert daran nichts, weil für die Prüfung, ob eine Klausel im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist (4 Ob 50/00g; 6 Ob 241/07w).

Obgleich die Bindung ausgehend von der Wiedereinstellungszusage nicht „uferlos“ sein mag, hängt ihre konkrete zeitliche Determinierung doch vom Willen der Arbeitgeberin ab, was im vorliegenden Fall durch den Umstand, dass gar kein bestimmter Zeitpunkt („ca März 2024“) festgelegt wurde, besonders deutlich wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag das Rechtsmittel der Bejahung der gröblichen Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB durch das Erstgericht sohin kein überzeugendes Argument entgegenzuhalten. Dass die „Lohnverrechnungsvorteile“ für den Arbeitnehmer im zu überbrückenden Zeitraum wegfallen, stellt indes auch die Berufung nicht in Abrede. Hinzu tritt, dass sich dieser Zeitraum bei Arbeitnehmern wie dem Beklagten in der Branche der Klägerin im Wesentlichen mit jenen Monaten des Jahres (Winter) decken wird, in denen eine (private) Nutzung des Fahrrads ohnedies witterungsbedingt nur eingeschränkt möglich ist, sodass auch aus diesem Blickwinkel kein – allenfalls ausgleichender – Vorteil für den betroffenen Arbeitnehmer erkannt werden kann.

2.4. Soweit die Rechtsrüge ferner an verschiedenen Stellen ins Treffen führt, der Beklagte habe das Fahrrad weiter genützt, entfernt sie sich im Übrigen vom festgestellten Sachverhalt, zumal das Erstgericht zu diesem Aspekt eine unbekämpfte Negativfeststellung getroffen hat.

2.5. Der vom Erstgericht aus den dargestellten Erwägungen zutreffend bejahte Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB bewirkt die Nichtigkeit nur der betroffenen Vertragsbestimmung, während der Restvertrag bestehen bleibt (6 Ob 241/07w mwN). Dies zeitigt hier die Konsequenz, dass sich die Klägerin infolge der Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel gegenüber dem Beklagten nicht erfolgreich auf einen vorweg vereinbarten Eintritt der automatischen Vertragsfortsetzung über den 20.12.2023 hinaus berufen kann. Die Klägerin stützte ihren Anspruch ausdrücklich nur auf diese ursprüngliche Vereinbarung, nicht hingegen (auch) auf – allenfalls schlüssige – Willenserklärungen des Beklagten etwa anlässlich des Telefonats mit der zuständigen Mitarbeiterin im Feber 2024 oder auf Bereicherungsrecht, weshalb das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen hat.

3. Soweit sich die Rechtsrüge – teilweise vermengt mit den Ausführungen zur Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB – auch gegen das Ergebnis der vom Erstgericht vorgenommenen Geltungskontrolle nach § 864a ABGB wendet, geht diese zwar der Inhaltskontrolle vor (RIS-Justiz RS0014642), angesichts des zu bejahenden Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB, der jedenfalls zur Abweisung des Klagebegehrens führen muss, kann aber dahinstehen, ob die gegenständliche Klausel auch ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB ist.

4. Der Rüge sekundärer Feststellungsmängel in der Berufung ist zu entgegnen:

4.1. Dass der Beklagte den nunmehr klagsweise geltend gemachten Betrag nicht zahlte, erschließt sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien; eine entsprechende Feststellung war daher nicht erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0039941).

4.2. Ebenso wenig begründet das Fehlen der folgenden Feststellung einen rechtlichen Feststellungsmangel:

„Der Beklagte hatte trotz Kenntnis, dass der Vorteil der Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung für den Arbeitnehmer einerseits darin liegt, dass er sich die Umsatzsteuer für die Leasingrate sparen kann, und andererseits darin, dass durch den Abzug der Leasingrate vom Bruttogehalt die Bemessungsgrundlagen für die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben sinken, das Fahrrad nach der Auflösung des Dienstvertrags nicht zurückgegeben und weitergenutzt.“

Einerseits ist die vermisste Feststellung für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, weil die angeführten Vorteile an ein aufrechtes Arbeitsverhältnis anknüpfen; andererseits konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob der Beklagte das Fahrrad im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abholung verwendete. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren, nicht jedoch, wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).

5. Der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt ist daher ein Erfolg zu versagen.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufungsbeantwortung rechtzeitig und tarifkonform verzeichnet.

7. Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren vorliegend nicht zu lösen. Die Beurteilung, ob der Klägerin aus der gegenständlichen Klausel der Zusatzvereinbarung der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zusteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Zur Inhaltskontrolle der beanstandeten Klausel konnte sich das Berufungsgericht zudem an der zitierten Rechtsprechung orientieren. Somit besteht kein Anlass, die ordentliche Revision

zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).

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