OLG Innsbruck 1R189/25s

1R189/25sCour d'appel28 janv. 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 1R189/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00100R00189.25S.0128.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* N.V., vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 19.178,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.Die Anträge der beklagten Partei, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über die zu C-9/25 und C-440/23 beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren zu unterbrechen, werdena b g e w i e s e n.

II.Die Berufung wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .

III. Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.

IV. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

V. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte mit Sitz in Curacao - im Ersturteil wurde in den Feststellungen diesbezüglich wohl irrtümlich Malta angeführt, wobei der Sitz der Beklagten in Curacao im erstinstanzlichen Verfahren zu keiner Zeit strittig war - bietet über die von ihr auch in deutscher Sprache betriebene Website „E*/“ Dienstleistungen im Bereich des Glücksspiels an. Die Beklagte verfügt in Österreich über keine Glücksspiellizenz nach dem Glücksspielgesetz (GSpG), jedoch über eine gültige Lizenz der Regierung von Curacao.

Dieser Teil des Sachverhalts ist auch im Berufungsverfahren unstrittig.

Die Klägerin begehrte den Ersatz ihrer Spielverluste in Höhe von EUR 19.178,00 s.A. und brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst vor, die Beklagte würde in Österreich konzessionsloses und damit verbotenes Glücksspiel anbieten. Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher österreichischer Höchstgerichte verstoße das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen das Unionsrecht. Die Glücksspielverträge seien damit unwirksam und der erlittene Verlust rückforderbar. Die Klage stütze sich auf Bereicherungsrecht und Schadenersatz. Die Website, auf welcher die Online-Glücksspiele angeboten würden, werde von der Beklagten betrieben.

Zur internationalen Zuständigkeit brachte die Klägerin vor, sie sei Verbraucherin, die Beklagte sei Unternehmerin, welche ihre Tätigkeit auf den Verbrauchermitgliedsstaat ausrichten würde, weshalb der - auch gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU anwendbare - Verbrauchergerichtsstand nach Art 17, 18 EuGVVO 2012 (in der Folge: EuGVVO) am Wohnsitz der Verbraucherin verwirklicht sei. Es sei österreichisches Recht anzuwenden. Die Beklagte mit Sitz in Curacao sei Unternehmerin, die gewerbsmäßig zur Gewinnerzielung Glücksspielverträge (unter anderem) mit Verbrauchern abschließe. Sie betreibe die Website in deutscher Sprache und sei diese von Österreich für Online-Glücksspiele abrufbare Seite auf Verbraucher in Österreich ausgerichtet.

Die Klägerin habe als Verbraucherin über die auf Deutsch betriebene Website (E*/) der Beklagten von Österreich aus Online-Glücksspiele (Slots) gespielt und dabei im Zeitraum April 2023 bis inklusive Jänner 2025 einen Verlust von EUR 19.178,00 erlitten. Die Klägerin habe die erstmalige Registrierung sowie sämtliche Ein- und Auszahlungen auf ihr und von ihrem Spielerkonto bei der Beklagten von Österreich aus getätigt.

Die Beklagte bestritt (ON 3, Seite 2) im ersten Schritt und wendete nachfolgend ein, dass keine wirksame Zustellung der Klage an sie erfolgt sei. Auch wurde die Einrede der internationalen (und örtlichen) Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erhoben. Auf die Beklagte mit Sitz in Curacao sei die EuGVVO nicht anwendbar. Die Beklagte übe ihre Tätigkeit nicht in Österreich aus und richte ihre Tätigkeit auch nicht auf Österreich aus. Auch wurde von der Beklagten der Antrag gestellt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-440/23 und C-9/25 zu unterbrechen (ON 8).

In der Sache selbst wendete die Beklagte – stark zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – ein, dass es sich mangels Verbrauchereigenschaft der Klägerin um einen Dienstleistungsvertrag handle, auf welchen das Recht von Curacao anzuwenden sei. Das österreichische Glücksspielmonopol sei inkohärent und damit unionsrechtswidrig. Es verstoße insbesondere gegen die primärrechtlich statuierte Dienstleistungsfreiheit. Die Beklagte verfüge über eine Lizenz in ihrem Sitzstaat, was ausreichend sei. Die Klägerin habe keine Beträge auf der Website der Beklagten verspielt. Die Rückforderung durch die Klägerin sei letztlich rechtsmissbräuchlich.

Mit den in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschlüssen wies das Erstgericht den Unterbrechungsantrag der Beklagten ab (Spruchpunkt 1.) und verwarf erkennbar die Einrede der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit (Spruchpunkt 2.). In der Sache gab es dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 19.178,00 samt 4 % Zinsen seit 30.4.2025 an die Klägerin (Spruchpunkt 3.).

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt wie auch die auf Seite 3 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In der rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zur Frage der internationalen Zuständigkeit zur Auffassung, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 EuGVVO eröffnet sei, weil die Beklagte ihre berufliche Tätigkeit auch auf Österreich und somit den Wohnsitzstaat der Klägerin ausgerichtet habe. Die Klage habe folglich gemäß Art 18 EuGVVO, welcher auch gegenüber Unternehmern mit Sitz außerhalb der EU anwendbar sei, am Wohnsitz des Verbrauchers erhoben werden können.

Die Zustellung der Klage sei korrekt erfolgt. Die Beklagte habe sich in offenbarer Kenntnis der deutschen Sprache in den Streit eingelassen. Dadurch sei der Zustellmangel geheilt.

Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsersuchens zu C-9/25 bedürfe es mangels ungeklärter Fragen nicht.

In der Sache selbst verwies das Erstgericht darauf, dass sich eine Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits mit der Frage der Kohärenz des österreichischen Glücksspielmonopols befasst hätten und dabei mehrfach festgehalten worden sei, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt im Sinn der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen Unionsrecht verstoße. Es sei daher von einer gesicherten Judikatur auszugehen. Da die Beklagte über keine Lizenz zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich verfügte, seien alle Spiele verboten gewesen und die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge nichtig. Die Klägerin sei daher gemäß § 877 ABGB zur Rückforderung ihrer Verluste berechtigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie strebt – unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung wie auch der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens als nichtig samt Zurückweisung der Klage an. In eventu wird die vollständige Abweisung des Klagebegehrens begehrt, hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I.Zu den behaupteten Nichtigkeiten:

1. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass es im gegenständlichen Verfahren zu keiner korrekten Zustellung der Klage an sie gekommen sei. Die Beklagte habe ihren Sitz in Curacao. Die Klage sei der Beklagten nicht in ihrer Sprache zugestellt worden. Auch sei die Beklagte nicht über das ihr zustehende Annahmeverweigerungsrecht belehrt worden. Es sei daher der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.

1.1. Zunächst ist die Rechtsgrundlage für Zustellungen nach Curacao zu klären:

Aufgrund von Erklärungen der Niederlande gemäß Art 30 zweiter Satz des Haager Prozessübereinkommens 1954, BGBl Nr 91/1957, ist dieses am 2.4.1968 für die niederländischen Antillen in Kraft getreten. Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den niederländischen Antillen und Aruba. Mit Wirkung vom 10.10.2010 hörten die niederländischen Antillen auf, als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen, nämlich ua aus den Niederlanden und Curacao. Letzteres genießt innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung. Es handelt sich um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtsobjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden.

Die Änderung der Struktur des Königreichs hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curacao (RIS-Justiz, Bundesrecht konsolidiert, Haager Prozessübereinkommen 1954, Präambel Erklärung der Niederlande).

Das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 trat gemäß seinem Art 27 zweiter Satz mit 12.9.2020 für Österreich in Kraft. Nach Mitteilung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, sind ihm beigetreten oder haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: […] Niederlande (für das Königreich in Europa und Aruba), […] (RIS-Justiz, Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965, Fassung vom 16.4.2024).

Curacao gehört diesem Übereinkommen daher nicht an. Curacao ist auch nicht vom räumlichen Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst (vgl 17 Ob 21/23x). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Zustellvorschriften nach dem Haager Prozessübereinkommen 1954 (HPÜ) zur Anwendung kommen.

1.2. Nach Art 2 HPÜ ist die Zustellung durch die zuständige Behörde des ersuchten Staats vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den in Art 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken. Nach Art 3 Abs 1 HPÜ ist dem Ersuchen das zuzustellende Schriftstück in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Abs 2 legt fest, dass das zuzustellende Schriftstück in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein kann.

Aus den Bestimmungen des HPÜ über die Zustellung durch Behörden lässt sich ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Übersetzung beigeschlossen ist und er damit in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen (4 Ob 159/98f). Nach Art 6 Z 1 HPÜ schließen die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel nicht aus, dass Schriftstücke den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden.

Im Rechtsverkehr zwischen Österreich und dem karibischen Teil der Niederlande (somit auch Curacao) können Schriftstücke demnach auch mit internationalem Rückschein zugesendet werden (siehe dazu Länderübersicht zum Erlass vom 8.9.2020 über die internationale Rechtshilfe und andere Rechtsbeziehungen mit dem Ausland in Zivilsachen [RHE Ziv 2020]).

1.3. Es ist zwar im HPÜ nicht normiert, ob unmittelbar mit der Post zuzustellenden Schriftstücken eine Übersetzung anzuschließen ist, doch ergibt sich dies aus der Rechtsprechung.

Demnach ist es mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger (außerhalb des österreichischen Staatsgebiets) verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam (RS0110261). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss (RS0110260). Amtssprachen in Curacao sind Niederländisch, Papiamentu und Englisch.

1.4. Die Zustellung der Klage an die Beklagte samt Auftrag zur Klagebeantwortung unmittelbar im Postweg ohne Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in eine dieser Sprachen war daher grundsätzlich unwirksam. Eine Heilung des Zustellmangels könnte damit begründet werden, dass die Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist. Die Sprachkenntnisse der Beklagten sind aber nicht beurteilbar. Nach Art 12 Abs 1 lit a EuZVO darf der Empfänger die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn das Schriftstück nicht in einer Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer Sprache beigefügt ist, die der Empfänger versteht. Dem hier anzuwendenden, nahezu 70 Jahre älteren Haager Prozessübereinkommen 1954 fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Regelung.

Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO aber auch dann, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat (RS0110261 [T1]; 10 Ob 99/00g).

1.5. Genau das ist hier der Fall. Dass die Beklagte den Inhalt der Klage ausreichend verstand, ergibt sich schon unzweifelhaft aus dem Umstand, dass sie in der Lage war, die Beklagtenvertreterin mit der Einbringung einer rund 40-seitigen Klagebeantwortung zu beauftragen.

Damit der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (RS0042202). Die Beklagte nahm am gesamten Verfahren teil (vgl 7 Ob 194/25t). Der relevierte Nichtigkeitsgrund ist daher nicht verwirklicht.

2. Als weitere Nichtigkeit wertet die Beklagte, dass das Erstgericht international nicht zuständig sei, was das Erstgericht auch von Amts wegen wahrnehmen hätte müssen. Zu Unrecht sei das Erstgericht jedoch zum Ergebnis gelangt, dass es international zuständig sei. Es sei daher der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO verwirklicht.

Die Beklagte habe ihren Sitz in Curacao. Curacao sei überseeisches Gebiet der Niederlande und als solches weder Drittstaat noch Mitgliedsstaat im Sinn des Europarechts. Die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts seien auf Curacao daher nur anwendbar, soweit sie ausdrücklich für anwendbar erklärt würden, was für die EuGVVO nicht der Fall sei. Die EuGVVO sei daher auf Curacao nicht anwendbar. Insoweit nehme Curacao eine Sonderstellung ein. Die Klägerin sei überdies nicht Verbraucherin. Art 18 Abs 1 EuGVVO könne demgemäß nicht zur Begründung eines Gerichtsstands gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Die österreichischen Gerichte seien daher international nicht zuständig. Die Klage wäre daher zurückzuweisen gewesen.

2.1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnahm. Die Beklagte bekämpft diesen Ausspruch zutreffend mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; vgl RS0036404).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts darüber hat in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (1 Ob 118/22t; RS0123463; Kodek in Fasching/Konecny³ III/1, § 261 ZPO Rz 79 und 87).

2.2. Gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist ein Urteil nichtig, das von einem international nicht zuständigen Gericht gefällt wurde, ohne dass es zu einer Heilung der Unzuständigkeit gekommen ist. Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der inländischen Zuständigkeit stellt eine selbständige allgemeine Prozessvoraussetzung dar, die ausschließlich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist (RS0103598).

2.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Sowohl aus dem Wortlaut („ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“), als auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher immer zu ermöglichen, seine Rechte gegen den Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu verfolgen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner (hier die Beklagte) seinen Sitz hat.

Dies ist zudem in Art 6 Abs 1 EuGVVO normiert, der Art 18 Abs 1 EuGVVO selbst dann für anwendbar erklärt, wenn die Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedsstaat hat (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO Rz 6ff). Ist die Klägerin also - wie nach den hier maßgeblichen Klagsbehauptungen, die das Erstgericht als erwiesen angenommen und vom Berufungsgericht als unbedenkliche Feststellungen übernommen wurden - Verbraucherin, spielt es keine Rolle, in welchem Staat der Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat. Dieser kann seinen (Wohn-)Sitz sohin auch in einem Drittstaat haben. Voraussetzung dafür, dass auch ein in einem Drittstaat ansässiger Vertragspartner des Verbrauchers in einem Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist, dass der Verbraucher in einem Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz hat (Simotta aaO Art 17 EuGVVO Rz 19ff und Art 18 EuGVVO Rz 2ff).

2.4. Daraus folgt eine Prüfung der Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO:

2.4.1. Nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz den Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus einem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Als Verbraucher ist jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer (gegenwärtigen oder zukünftigen) beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Von der Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist das Erstgericht – infolge der als unbedenklich zu übernehmenden Feststellungen (US 3 erster Absatz) – somit zutreffend ausgegangen.

2.4.2. Die Klägerin brachte vor, die Beklagte richte ihre Tätigkeit auf Österreich aus. So werde die Homepage der Beklagten unter einer internationalen Domain geführt. Österreichische Spieler würden auf eine Subdomain mit der Endung „/de“ verwiesen. Deutsch sei als Sprache auswählbar, auch werde Support in deutscher Sprache angeboten. Ebenso sei Euro als Währung vorgesehen. Schließlich könne man im Zuge des Registrierungsvorgangs in einem „Drop-Down-Menü“ Österreich auswählen.

2.4.3. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen nur Webseiten, die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Der Sprache auf der Website kommt dabei jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 Art 17 EuGVVO E 34, 35, 36 mwN).

Mit dem Anbieten in deutscher Sprache und einer österreichischen Ländervorauswahl bei der Registrierung eines Spieleraccounts kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte ihre Werbung auch auf Kunden in Österreich ausrichtete und ein Angebot der Dienste in Österreich beabsichtigte und anstrebte. Diese Feststellungen hat das Erstgericht als erwiesen angenommen.

2.4.4. Da nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 3) die Voraussetzungen der Art 18 Abs 1 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO vorliegen, ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts sohin gegeben (vgl. dazu auch die im RIS veröffentlichten Entscheidungen des OLG Innsbruck 1 R 125/25d und 10 R 20/25d; OLG Graz 4 R 136/25i).

Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ist damit im gegebenen Fall nicht verwirklicht.

2.5. Im Hinblick auf die in Bezug auf Curacao gesicherte Judikatur besteht kein Anlass für die Befassung des EuGH. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen (Berufung Seite 8f) zu stellen.

3. Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen.

II. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1. Die Beklagte stützt sich dabei zunächst auf § 297 Abs 1 ZPO. Die Klägerin habe es unterlassen die maßgeblichen Stellen der Beilage G hervorzuheben. Auch sei keine Übersetzung der Urkunde vorgelegt worden. Aus der gelegten Urkunde seien die verspielten Beträge nicht abzulesen. Das Verfahren sei daher mit einer Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO belastet.

1.1. Die von der Beklagten behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz (abstrakt) geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5 [2025] Rz 16).

Eine ausdrückliche Sanktion der Vorlage einer Urkunde, die gegen das in § 297 ZPO normierte Gebot verstößt, ist nicht vorgesehen, und ist es dem Gericht auch nicht verboten, sich mit dem gesamten Inhalt der Urkunde, somit auch mit den nicht hervorgehobenen Textstellen, auseinanderzusetzen (Pochmarski/Tanczos/Kober aaO Rz 168).

Zwar hat der Beweisführer gemäß § 53 Geo fremdsprachigen Urkunden eine Übersetzung anzuschließen (Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 297 ZPO Rz 12), jedoch unterliegen die Urkunden der freien Beweiswürdigung und können grundsätzlich – wenn es sich wie hier um eine tabellarische Aufstellung mit wenigen fremdsprachigen Wörtern handelt – vom mit der Sache befassten Entscheidungsorgan herangezogen werden. Es fällt in den Risikobereich des Beweisführers, keine beglaubigte Übersetzung beizuschließen (RW0000796).

1.2. Die in der Transaktionsübersicht der Beilage G zu findenden englischsprachigen Begriffe „Deposit“, „Cashout“, „Success“ und „Yes/No“, die nach der in Beilage G ebenfalls beinhalteten Kommunikation bis auf das Deckblatt von der Beklagten stammen, sind leicht verständlich. Dafür, dass diese nicht von der Beklagten stammen würden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Das Erstgericht hatte keine Probleme, die Urkunde zu lesen. Es ist davon auszugehen, dass auch die Beklagte als international tätige Unternehmerin in der Lage war, die Urkunde zu verstehen, nicht zuletzt weil sie die Transaktionsübersicht auch selbst erstellte. Die Verwertung dieser fremdsprachigen Urkunde durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden.

2. Weiters moniert die Beklagte, dass für die Feststellungen zur Ausgestaltung wie auch Ausrichtung der Website der Beklagten (US 3 zweiter Absatz) eine nachvollziehbare Begründung fehle. Das Erstgericht habe auf die Beilagen G und F verwiesen. Darauf ließen sich die festgestellten Umstände aber nicht entnehmen. Damit macht die Beklagte einen Begründungsmangel geltend.

2.1. Richtig ist, dass das Erstgericht eingangs des Urteils anstatt Curacao als Sitz der Beklagten Malta angeführt hat. Tatsächlich war der Sitz der Beklagten in Curacao im erstinstanzlichen Verfahren aber zu keinem Zeitpunkt strittig (vgl. dazu die Ausführungen in der Klagebeantwortung - § 266 ZPO). Dass das Erstgericht von einem Sitz der Beklagten in Curacao ausging, lässt sich den Ausführungen „zur Zustellung“ in der rechtlichen Beurteilung des Erstgericht entnehmen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lassen sich die inkriminierten weiteren Feststellungen des Erstgerichts (unter anderem) auch aus den Beilagen G und F entnehmen. Dies trifft zu auf die Kommunikation und Auskunftserteilung in Deutsch, die ebenfalls einen Teil des erwähnten Kundensupports bilden. Aber auch Beilage A diente zumindest erkennbar als Grundlage für die Feststellungen des Erstgerichts. Ergänzt wird diese Urkunde durch die Aussage der Klägerin, auf welche das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch ausdrücklich Bezug genommen hat (ON 11, Seite 3f).

3. Der Ansicht der Beklagten entgegenstehend ergibt sich der konkrete Spielzeitraum „4/2023 bis 1/2025“ wie auch die Verbrauchereigenschaft der Klägerin aus der Aussage der Klägerin selbst. Dies trifft auch auf das Spielen von Österreich aus zu. Den Angaben der Klägerin widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Vielmehr verweist die Beklagte wiederholt nur auf ihre formale Bestreitung, ohne dabei den vorliegenden Beweisergebnisse widersprechende Beweisergebnisse entgegen halten zu können.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass alleine die Kenntnis der Klägerin von der Möglichkeit allfälliger Spielverluste, einem immanenten Bestandteil eines Glücksspiels und dem dahinter stehenden Geschäftsmodell, in keiner Weise den Schluss nahelegt, dass die Klägerin von der Rückforderbarkeit allfälliger Spielverluste gewusst hat. Überdies würde nach herrschender Rechtsprechung ein derartiges Wissen der Klägerin an der Berechtigung ihres Klagsanspruchs nichts ändern (vgl 1 Ob 142/25a, 7 Ob 112/25h, ua).

Im Ergebnis versucht die Beklagte damit auch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Rahmen einer Verfahrensrüge zu bekämpfen. Dies ohne Anbot einer entsprechenden Alternativfeststellung und ohne Hinweis auf den Feststellungen des Erstgerichts widersprechende Beweisergebnisse.

4. Ebenso verhält es sich mit dem von der Beklagten behaupteten Begründungsmangel den erlittenen Verlust der Klägerin betreffend.

Konkrete Ausführungen dazu, inwiefern Beilage G nicht ausreichend sein soll, um eine Grundlage für die getroffene Feststellung zu bilden, bleibt die Beklagte schuldig. Auch wenn die Beklagte wiederum rein formal die Herkunft der in Beilage G enthaltenen Transaktionsliste bestritt, hat die Beklagte in der vorbereitenden Tagsatzung zur Beilage G keine Erklärung abgegeben, was im Sinne des § 312 ZPO dazu führt, dass die Echtheit der Urkunde als unbestritten gilt. Auch wenn die Beklagte - neuerlich formal ohne entsprechende gegenteilige Beweisergebnisse – die Herkunft der Urkunde bestritten hat, ergibt sich aus der in Beilage G beinhalteten Kommunikation, dass die Transaktionsliste aus einer Anfrage der Klägerin nach der DSGVO stammt.

Der von der Beklagten behauptete Begründungsmangel liegt sohin auch in diesem Punkt nicht vor. Vielmehr versucht die Beklagte, auch hier die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen.

III. Zur geltend gemachten unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:

1. Mit Beweisrüge bekämpft die Beklagte die Feststellungen zur Ausgestaltung wie auch Ausrichtung ihrer Website (US 3 zweiter Absatz). Anstelle der getroffenen Feststellungen begehrt die Beklagte nachfolgende Feststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum (4/23 bis 1/25) die verfahrensgegenständliche Website (F*) auf Österreich ausgerichtet gewesen sei bzw. dass die beklagte Partei im verfahrensgegenständlichen Spielzeitraum eine Tätigkeit auf Österreich auf dieser Website ausgeübt habe.“

1.1. Es kann zunächst auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden. Wie bereits in Pkt II.2. ausgeführt ergeben sich die Feststellungen des Erstgerichts einerseits aus den unwidersprochenen Angaben der Klägerin, ergänzt durch die Angaben in der Beilage A. Insbesondere Seite 4 der Beilage A spricht dabei betreffend die Ausrichtung auf Österreich eine eindeutige Sprache. Zur Frage des Sitzes der Beklagten kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die vorhergehenden Ausführungen (Pkt II.2.) verwiesen werden. Die rein formale Bestreitung des Vorbringens der Klägerin durch die Beklagte ohne Bezug auf gegenteilige Beweismittel alleine reicht jedenfalls nicht aus, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu schüren.

1.2. Auch verweist die Beklagte darauf, dass das Erstgericht „mangels entsprechenden Beweissubstrats“ die von der Beklagten gewünschten Feststellungen zu treffen gehabt hätte. Angaben dazu, woraus sich die von der Beklagten gewünschten (positiven bzw. verneinenden - „dass“) Feststellungen ableiten lassen, bleibt die Beklagte dabei schuldig. Insofern lassen sich die gewünschten Ersatzfeststellungen auch nicht aus den Beweisergebnissen ableiten und ist die Beweisrüge diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835).

2. Als unrichtig bekämpft die Beklagte auch die Feststellungen zur Verbrauchereigenschaft der Klägerin wie auch betreffend den Zeitraum und den Spielort der Klägerin (US 3 erster Absatz). Anstelle der getroffenen Feststellungen begehrt die Beklagte nachfolge Feststellung:

„Die Klägerin konsumierte die Glücksspiele auf der verfahrensgegenständlichen Website aufgrund ihrer vermehrten und wiederholten Spieltätigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen.“

2.1. Es kann wiederum zunächst auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden. Die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung lässt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ableiten. Neuerlich ist darauf zu verweisen, dass eine rein formale Bestreitung ohne Vorliegen gegenteiliger Beweisergebnisse keinerlei Einfluss auf die Beweiswürdigung hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich weder aus den Aussagen der Klägerin noch aus der vorliegenden Beilage G ableiten, dass die Klägerin die Website der Beklagten als Profispielerin besucht und genutzt hätte.

3. Die weitere Beweisrüge richtet sich gegen die Feststellungen zu den Ein- und Auszahlungen wie auch den sich daraus ergebenden Glücksspielverlust der Klägerin. Die Beklagte will diese Feststellung durch folgende ersetzt wissen:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei Glücksspielen auf F* im Zeitraum 4/2023 bis 1/2025 einen Betrag in der Höhe von EUR 19.178,00 an Spielverlusten erlitten habe.“

3.1. Die von der Beklagten gewünschten Feststellungen (es handelt sich entgegen deren Meinung gerade um keine Negativfeststellung, sondern würden die behaupteten Spielverluste der Klägerin im klagsgegenständlichen Zeitraum durch die gewünschte Feststellung vielmehr zur Gänze verneint) lassen sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen nicht ableiten. Zur Frage der Notwendigkeit einer Übersetzung der Beilage G kann auf die Ausführungen bei Behandlung der Verfahrensrüge verwiesen werden.

Im Ergebnis unterstellen die Ausführungen der Beklagten der Klägerin die bewusste Falschwiedergabe der von der Beklagten an die Klägerin übermittelten Unterlagen. Die Beklagte bleibt aber selbst jeden Nachweis darüber schuldig, welche Unterlagen und Dateien durch die Beklagte an die Klägerin übermittelt wurden. Bei der auf Seite 2 der Beilage G erkennbaren Anlage zum Email handelt es sich dabei um eine .ZIP-Datei (Archivdatei), in der mehrere Einzeldateien beinhaltet sein können. Dass auf Anfrage der Klägerin Unterlagen übermittelt wurden, geht aus der Kommunikation (Beilagen F und G) klar hervor. Auch die Aussage der Klägerin bestätigt die Übersendung der gelegten Unterlagen durch die Beklage. Darüber hinaus liegen keine ihren Angaben und der Beilage G widersprechende Beweisergebnisse vor.

4. Zuletzt bekämpft die Beklagte die Feststellung zur Frage der Kenntnis der Klägerin von der Rückforderbarkeit der Spielverluste. Die Beklagte wünscht diese Feststellung dahingehend zu ersetzen, als die Klägerin „ein gezieltes Modell im Zusammenhang mit der klagsweisen Geltendmachung von Spielverlusten betrieben habe“.

4.1. Aus der Tatsache, dass die Klägerin allenfalls bereits vor dem konkreten Zeitraum Onlineglücksspiele gespielt hat, lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht automatisch der Schluss ziehen, dass der Klägerin die Rückforderbarkeit von Glücksspielverlusten im Rahmen illegalen Glücksspiels bekannt war. Wie bereits oben behandelt gibt es keine Beweisergebnisse, die eine solche Interpretation der Aussage der Klägerin auch nur im Ansatz stützen. Vielmehr gab die Klägerin, eine öffentlich Bedienstete, an, zum Zeitvertreib gespielt zu haben. Schon das schließt die gewünschte Feststellung zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin aus.

4.2. Im übrigen würde selbst die Bejahung der begehrten Ersatzfeststellung nichts an der Richtigkeit der Klagsstattgebung ändern (vgl. etwa 7 Ob 112/25h [Rz 9 mwN]).

5. Im Ergebnis gelingt es der Beklagten nicht die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.

IV. Zur Rechtsrüge:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend erachtet. Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:

1. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Klägerin keine Verbraucherin und die Website der Beklagten nicht auf Österreich ausgerichtet sei.

Damit entfernt sich die Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. Auch hier versucht die Beklagte Feststellungen des Erstgerichts im Wege der Rechtsrüge zu bekämpfen, und ist die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt

2. Die Berufungswerberin meint weiter, dass das Erstgericht weder örtlich noch international zuständig sei. Ergänzend zu den Ausführungen bei Behandlung der behaupteten Nichtigkeitsgründe kann dazu ausgeführt werden wie folgt:

2.1. Gegenstand des Verfahrens bilden unstrittig Ansprüche aus einem Vertrag iSd Art 17 Abs 1 EuGVVO. Diese Bestimmung erfasst unter anderem auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrags sowie vertragliche (Rückabwicklungs-)Ansprüche aus nichtigen Glücksspielverträgen (§ 1174 iVm § 1431 ABGB; 6 Ob 168/23h, Rz 16; 8 Ob 172/22k, Rz 22; 9 Ob 75/22b, Rz 14; 10 Ob 56/22s, Rz 22).

2.2. Curacao ist gemäß Art 198 und Art 355 Abs 2 AEUV iVm Anhang II nach dem vierten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art 198 ff AEUV) mit der Europäischen Union assoziiert. Art 355 AEUV enthält zusätzlich zu Art 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) über den räumlichen Geltungsbereich der EU-Verträge besondere Bestimmungen. Der räumliche Geltungsbereich der EU-Verträge erstreckt sich – außerhalb dieser Assoziierung – nicht auf Curacao als niederländisches Überseegebiet. Curacao ist demnach nicht Teil der Europäischen Union.

2.3. Auf Curacao als Überseegebiet des Königreichs der Niederlande ist die EuGVVO nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anzuwenden (Kodek in Fasching/Konecny³ V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23). Der räumliche Geltungsbereich der EuGVVO erstreckt sich daher nicht auf Curacao (Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Rz 2.99).

Dies ändert – wie bereits dargestellt - aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderen um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO.

Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort verklagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6 f). Ist der Verbraucher – wie auch hier - die Klägerin, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh. dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta aaO Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19).

Zu den „Drittstaaten“ iSd Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählten dabei ua die mit 10.10.2010 aufgelösten G*, zu welchen Curacao gehörte (Simotta aaO Art 6 EuGVVO Rz 1/2 Anm 4; **). Dieselben Grundsätze kommen entgegen den Berufungsausführungen weiterhin auf Curacao zur Anwendung.

2.4. Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt ist, ist daher für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang.

Dafür sprechen auch die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Danach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in der EuGVVO unabhängig vom (Wohn-)Sitz der Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18 der EuGVVO).

Daraus folgt, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall auf die Beklagte anwendbar ist, weil die Klägerin – nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen - Verbraucherin mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat ist. Auf den Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass Curacao weder ein EU-Mitgliedstaat noch ein Drittstaat sei, kommt es im Anwendungsbereich von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 damit nicht an.

3. Die Beklagte hält das Klagebegehren für unschlüssig und beanstandet, dass das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht eingehalten sei. Die Vorlage der Beilage ./G stelle kein Prozessvorbringen dar und könne solches nicht ersetzen. Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen müsse ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Werde ein Pauschalbetrag ohne Aufschlüsselung verlangt, müsse das Klagebegehren mangels Individualisierung erfolglos bleiben. Die Klägerin habe die Rückforderung von Spielverlusten im Gesamtumfang geltend gemacht, ohne die einzelnen Verluste nach Zeitpunkten und Art des Spiels näher zu präzisieren. Ein einheitlicher Anspruch liege nicht vor.

3.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren der Klägerin materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die Schlüssigkeit verlangt nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird, sondern es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt werden (RS0036973 [T15]). Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an (vgl 1 Ob 94/20k). Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus. Die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann nicht auch in der Klagserzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]; 1 Ob 97/21b ua).

Zur Frage der Notwendigkeit der Aufschlüsselung von Spielverlusten aus über einen längeren Zeitraum hinweg abgeschlossenen Glücksspielverträgen hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 199/16t Stellung genommen. Wenngleich grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (vgl RS0031014 [T29]), hat es der Oberste Gerichtshof in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzte, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots nach einer Präzisierung des Vorbringens angesehen, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern (RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RS0037907 [T1]). Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. Dies trifft ausdrücklich auch auf die Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jeder einzelnen klagsgegenständlichen Wette zu. Die Angabe des Zeitraums des wiederholten Wettgeschehens und des Gesamtverlusts wird dabei als ausreichend beurteilt (RS0037907 [T23]; 6 Ob 70/25z).

3.2. Auch im gegebenen Fall würde es sohin im Hinblick auf die Vielzahl der Transaktionen laut Beilage G eine Überspannung des Gebots der Präzisierung des Vorbringens darstellen, würde man für jeden einzelnen der zahlreichen Glücksspielverträge ein gesondertes, detailliertes Vorbringen fordern. Eine Aufschlüsselung des Klagsbetrags nach einzelnen Glücksspielen in der Klage war daher nicht erforderlich. Dies hindert auch nicht die Beurteilung des Rechtskraftumfangs. Vielmehr macht die Klägerin die Differenz zwischen sämtlichen von ihr als Gesamtsummen bezifferten Ein- und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend. Das ergibt sich aus der Beilage G und schon aus der Klage selbst (dortige Seite 3).

4. Nach Ansicht der Klägerin sei das Recht von Curacao und nicht österreichisches Recht anzuwenden.

4.1. Insofern die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Klägerin um eine professionelle Spielerin handle, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin spielte zum Zeitvertreib (US 3) und wohl auch aus Spielsucht. Diesbezüglich ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

4.2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 7 Ob 155/23d im Rahmen eines Verfahrens auf Rückforderung von Glückspielverlusten die in der Entscheidung 7 Ob 213/21f vertretene Ansicht bestätigt. Eine Dienstleistung werde nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO "ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich seine Rechtsprechung auch nicht geändert. In der Entscheidung 10 Ob 56/22s setzte er sich nicht mit Art 6 Rom I-VO, sondern (detailliert) mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO auseinander. Auf diesen Gerichtsstand hat sich die Klägerin aber nicht berufen.

Im Übrigen ist das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele als Eingriffsnorm nach Art 9 Abs 2 Rom I-VO zu qualifizieren, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden Recht Geltung beansprucht. Auch deshalb ist die Frage, ob die Beklagte einen Verstoß gegen das Glücksspielmonopol zu verantworten hat, nach österreichischem Recht zu beurteilen.

5. Weiters soll nach Ansicht der Beklagten der Rückforderungsanspruch der Klägerin schon aufgrund des Normzwecks der Verbotsbestimmungen des GSpG sowie der Schutzgesetzqualität des § 1 Abs 1 GSpG sowie des § 168 StGB ausgeschlossen sein.

Im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des OGH (vgl 2 Ob 187/24z) besteht keine Veranlassung, von den zu 8 Ob 21/24g vom Obersten Gerichtshof dargelegten Grundsätzen abzugehen. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (6 Ob 124/16b; 2 Ob 138/22s Rz 29; 5 Ob 13/24h Rz 7; 8 Ob 21/24g Rz 13 ua.). Es wurde bereits mehrmals vom Obersten Gerichtshof erläutert, dass der Verbotszweck die Rückabwicklung erfordert, wenn sich das Verbot wie hier gegen den Leistungsaustausch an sich wendet und es den Schutz der Spieler bewirken soll (6 Ob 77/23a Rz 5 mwN). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152). Das Argument, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht werden, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, aber andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, lässt die mit dem Glücksspielgesetz ebenso verfolgten ordnungspolitischen und fiskalischen Zwecke außer Acht, die eine absolute Nichtigkeit und beiderseitige Rückforderbarkeit erfordern (8 Ob 21/24g Rz 26).

6. Ein Rückforderungsanspruch der Klägerin soll nach Auffassung der Beklagten auch gemäß § 1174 Abs 1 Satz 1 sowie § 1432 ABGB ausgeschlossen sein, weil die Klägerin wissentlich bei einem Anbieter ohne österreichische Konzession gespielt habe. Der Klägerin liege ein Verstoß gegen den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG zur Last. Ein solches Handeln widerspreche dem Grundsatz „nemo auditur turpitudinem suam allegans“, demzufolge niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen darf. Die Klägerin habe von vornherein beabsichtigt, allfällige Spielverluste zurückzufordern, Gewinne jedoch schweigend einzustreichen. Die Bösgläubigkeit und Schädigungsabsicht sei daher evident. Es liege daher auch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

6.1. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein verbotenes Online-Glücksspiel nicht entgegensteht. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen, und weil ein Belassen der Zahlung dem Zweck des Verbots des konzessionslosen Veranstaltens, Organisierens, Anbietens oder Zugänglichmachens von Glücksspiel widerspräche. Darauf, ob die Klägerin durch ihre Teilnahme am verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt hat, kommt es daher nicht an. Im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG wird der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld oder einen Verstoß gegen § 52 Abs 5 GSpG nicht ausgeschlossen (3 Ob 69/23b mwN; 8 Ob 140/24g; 1 Ob 142/25a).

6.2. Soweit sich die Berufungswerberin auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben beruft (Berufung Seite 71 unten), weil die Klägerin in Kenntnis der fehlenden österreichischen Konzession der Beklagten und dem Bewusstsein der Möglichkeit, Verluste zurückzufordern, gespielt habe, übersieht sie, dass dieser Wissensstand umso mehr auf die Anbieterin des nicht konzessionierten Spiels zutrifft. Es steht zudem gar nicht fest, dass die Klägerin überwiegend mit dem Ziel gespielt hat, bei Verlusten das Geld zurückzufordern (vgl 3 Ob 69/23b Rz 10; 8 Ob 135/22v).

6.3. Hier steht fest, dass die Klägerin während des Spielens keine Kenntnis von einer Rückerstattungsfähigkeit der Verluste hatte (US 3). Insofern entfernt sich die Rechtsrüge auch vom festgestellten Sachverhalt und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.

7. Weitere Rechtsausführungen der Beklagten befassen sich mit der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols.

7.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (stRsp, etwa 1 Ob 142/25a, 7 Ob 112/25h, 5 Ob 155/23i mwN). Auch das Argument der Beklagten, aus der Entscheidung des VfGH zu G 259/2022 sei Gegenteiliges abzuleiten, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt verworfen: Aus der Aufhebung von Teilen der Einzelregelung zum Spielerschutz in § 25 Abs 3 GSpG durch den Verfassungsgerichtshof kann demnach nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen unionsrechtswidrig wäre (2 Ob 23/23f, 1 Ob 25/23t, 7 Ob 44/23f, 3 Ob 69/23b). Die Frage der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher abschließend beantwortet (1 Ob 229/20p, 5 Ob 30/21d, 9 Ob 20/21p). Neue, vom Obersten Gerichtshof nicht schon behandelte Aspekte oder relevante Änderungen des Sachverhalts seit den letzten höchstgerichtlichen Entscheidungen hat die Beklagte konkret nicht behauptet. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vermissten Feststellungen sind daher nicht relevant.

7.2. Auch die in der Berufung wiederholte Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen. Der Europäische Gerichtshof hat die relevanten Prüfungskriterien bereits ausreichend festgelegt und liegt zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie zu der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vor (8 Ob 140/24g).

8. Letztlich liegen auch die gerügten sekundären Feststellungsmängel (Punkt I.5. der Berufung) nicht vor. Die Ausführungen hierzu stellen lediglich neuerlich einen Versuch dar, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bekämpfen.

Bezüglich des von der Beklagten gesehenen aber nicht vorliegenden sekundären Feststellungsmangel zur Frage der Unionsrechtskonformität kann auf die vorherigen Aussagen verwiesen werden. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage haften dem Ersturteil keine sekundären Feststellungsmängel zur Frage der Unionsrechtskonformität an (6 Ob 157/24t; 1 Ob 91/24z).

9. Einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-9/25 und C-440/23 bedarf es nicht, weil die dort zu beurteilende unionsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind (1 Ob 91/24z mwN; 8 Ob 140/24g ua).

V. Verfahrensrechtliches:

1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 46 Abs 2, 50 ZPO.

2. Rechtsfragen von erheblichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof bereits geklärte Rechtslage nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vorliegen.

Der Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welchem die Nichtigkeitsberufung bezüglich der Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen wurde, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (vgl RS0123463).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.