OLG Graz 9Bs277/25s

9Bs277/25sCour d'appel9 févr. 2026

Texte intégral

OLG Graz 9Bs277/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0090BS00277.25S.0209.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Maga. Kohlroser (Vorsitz), sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Graz und des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. Oktober 2025, AZ ** (ON 28 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge gegeben, der angefochtene Beschluss im Punkt 1. aufgehoben und dem Einspruch des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz wegen Rechtsverletzung vom 17. September 2025 auch in diesem Punkt nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

begründung:

Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ ** ein – in der Zwischenzeit durch Anklageerhebung (vgl ON 48) beendetes – Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung. In diesem Ermittlungsverfahren ordnete sie am 6. August 2025 zunächst die Sicherstellung dreier Mobiltelefone des A* gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO mündlich an (ON 1.1). Die Sicherstellung erfolgte am 6. August 2025 um 16.30 Uhr (ON 2.4, 4 f). In weiterer Folge ordnete sie am selben Tag – nach unmittelbar vorangegangener mündlicher Bewilligung durch den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – nach §§ 109 Z 2a lit a „und lit b“, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO auch die Beschlagnahme jener drei Mobiltelefone zum Zweck der Auswertung von Daten an (ON 1.1). Sowohl die Anordnung der Sicherstellung (ON 4), als auch – im Beschwerdeverfahren einzig relevant – die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 3) verschriftlichte die Staatsanwaltschaft. Der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz setzte unter dem in der verschriftlichten Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten enthaltenen Beschluss, mit dem er diese mündlich bewilligt hatte, seine Stampiglie (ON 3, 4). Soweit aus den Akten (über Einsicht in die Verfahrensautomation Justiz [VJ]) ersichtlich wurden A* Abschriften der Ausfertigungen der schriftlichen Anordnungen am 24. September 2025 zugestellt. Kenntnis von den verschriftlichten Anordnungen erlangte er bereits am 26. August 2025 durch Akteneinsicht.

Am 17. September 2025 erhob der Rechtsschutzbeauftragte der Justiz Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 20) mit der Begründung, die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sei im Ergebnis ohne gerichtliche Bewilligung erfolgt, weil sich aus der hiefür verwendeten Bewilligungsstampiglie nicht ergebe, von welchem Gericht diese stamme bzw ob sie überhaupt von einem Gericht stamme. Damit liege ein Verstoß gegen § 144 Abs 4 Geo vor, der normiert, dass am Schluss jeder Ausfertigung die Bezeichnung des Gerichts und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, anzuführen ist. Dieser Verstoß habe zur Folge, dass die Bewilligung nicht als gerichtliche Entscheidung zu erkennen sei und dementsprechend keinen Beschluss im Sinn des § 86 Abs 1 StPO darstelle. Darüber hinaus sei A* die schriftliche Ausfertigung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht innerhalb von vierundzwanzig Stunden zugestellt worden, sondern habe dieser erst durch Akteneinsicht am 25. August 2025 Kenntnis von der Anordnung erlangt. Insoweit sei der Beschuldigte auch in seinem in § 115f Abs 8 StPO iVm § 111 Abs 4 StPO normierten subjektiven Recht, die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu erhalten verletzt worden.

Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme (ON 24) an das Landesgericht für Strafsachen Graz weiter.

Im Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (ON 28) stellte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz fest, dass die „Ausfolgung bzw Zustellung“ der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten vom 6. August 2025 (ON 3) frühestens mit 25. August 2025 – sohin nicht innerhalb längstens vierundzwanzig Stunden – erfolgt und A* dadurch von der Staatsanwaltschaft Graz durch Unterlassen in seinem subjektiven Recht iSd § 115f Abs 8 StPO verletzt worden sei. Im Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses gab er dem Einspruch wegen Rechtsverletzung in Ansehung der mangelnden gerichtlichen Bewilligung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht Folge.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 32) richtet sich gegen den Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses und zielt auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt verbunden mit dem Antrag, dem Einspruch wegen Rechtsverletzung des Rechtsschutzbeauftragten (auch) in diesem Punkt keine Folge zu geben, ab.

Die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 36) richtet sich gegen den Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses und strebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt verbunden mit dem Antrag, dem Einspruch wegen Rechtsverletzung auch in diesem Punkt Folge zu geben, an. Hilfsweise begehrt er dem Erstgericht in diesem Punkt die neuerliche Entscheidung über den Einspruch aufzutragen.

Nur die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Einspruch an das Gericht steht – soweit hier relevant – jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO). Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). In diesem Rahmen steht ihm gemäß § 115l Abs 4 StPO auch Beschwerde gegen die Bewilligung einer solchen Beschlagnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu.

Der Einspruch wegen Rechtsverletzung war sohin zulässig, inhaltlich jedoch nicht berechtigt.

Zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses:

Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO). Sie ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen (§ 115f Abs 2 StPO). Der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach § 115f Abs 4 betroffenen Person ist in jedem Fall (unter anderem) sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen (§ 115f Abs 8 StPO).

§ 115f Abs 8 StPO regelt nur die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung. Eine Pflicht zur Ausfolgung oder Zustellung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Beschlagnahme von Datenträger und Daten an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 115f Abs 8 StPO zwar nicht geregelt, mit Blick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (14 Os 68/21p; RIS-Justiz RS0133893) zu dem vom Regelungsgehalt insofern vergleichbaren § 111 Abs 4 StPO und unter Bedachtnahme auf das Recht auf Information einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO) wohl aber zu bejahen (vgl zu § 111 StPO Tipold/Zerbes in WK StPO § 111 Rz 23; Kroschl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 12 § 111 Rz 19). Jedoch kann aus der zitierten Rechtsprechung und Lehre nur abgeleitet werden, dass dem von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Betroffenen die gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung der Beschlagnahme zuzustellen oder auszufolgen ist. Dass dies binnen vierundzwanzig Stunden erfolgen müsse lässt sich daraus hingegen nicht ableiten, sodass dem Betroffenen kein subjektives Recht auf Zustellung oder Ausfolgung derartiger Anordnungen binnen vierundzwanzig Stunden zukommt. Damit erweist sich die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht als zutreffend und hat dies die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Punkt 1. und den im Spruch ersichtlichen Ausspruch zur Folge.

Zu Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses:

Dem Einspruchswerber ist zwar zu konzedieren, dass die gerichtliche Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme mittels Beschluss zu erfolgen hat (§ 105 Abs 1 iVm § 35 StPO) und diese nicht zu den Beschlüssen gehört, die nach dem Gesetz mündlich zu verkünden sind. Der Beschluss, mit dem der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten mündlich bewilligt hat, war daher – so auch geschehen – auszufertigen (§ 86 Abs 2 StPO). Allerdings ist in Bezug auf gerichtliche Erledigungen (hier: Beschluss) zwischen der Urschrift und der Ausfertigung zu unterscheiden. Unter Urschrift der Erledigung versteht die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) jene Niederschrift, in der die Entscheidung des Gerichts gefasst wird. Diese ist vom Richter, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen (§ 62 Abs 1 Geo). Ausfertigungen hingegen sind die „Reinschriften“, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind (§ 62 Abs 2 Geo). Jene Schriftstücke, die an die Parteien versendet werden, sind sohin Ausfertigungen, während die Urschrift bei den Akten verbleibt.

Für die Überprüfung einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht ist nur deren Urschrift maßgebend (RIS-Justiz RS0119273), sodass die Erwägungen des Einspruchswerbers, wonach die ihm zugestellte Ausfertigung nicht den Anforderungen des (lediglich für Ausfertigungen geltenden) § 144 Geo entspreche, von vornherein ins Leere gehen.

In Ansehung der Urschrift ist lediglich vorgesehen, dass diese vom Richter, der die Entscheidung getroffen hat, zu unterfertigen ist (§ 62 Abs 1 Geo), wobei Unterschriften – insbesondere jene unter Urschriften gerichtlicher Erledigungen – nach Maßgabe technischer Möglichkeiten elektronisch geleistet werden können (§ 89c Abs 2a GOG). Die Bezeichnung des Gerichts (vgl § 144 Abs 4 Geo) muss in der Urschrift nicht angeführt sein.

Im konkreten Fall hat der – nach der Prozessordnung zuständige (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) – Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz seine elektronische Signatur unter den urschriftlichen Beschluss auf Bewilligung des Zwangsmittels gesetzt (ON 3, 4). Damit liegt eine unmissverständliche Willenserklärung einer zu einer solchen – ihrer Art nach – befugten Person (vgl hiezu RIS-Justiz RS0040740) und demgemäß ein Beschluss im Sinn des § 86 Abs 1 StPO vor.

Der Einspruch wegen Rechtsverletzung wurde daher in diesem Punkt zu Recht abgewiesen.

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