OLG Linz 6R13/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00013.26P.0212.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A*, Maurer, geb. am **, **, *, vertreten durch Mag. Simone Hiebler, Mag. Lisa Posch und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beklagten B, Pensionist, geb. am **, **straße **, *, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen EUR 25.000,00 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4.12.2025, Cg-30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das Urteil wird abgeändert, dass es lautet:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 24.426,50 samt 4% Zinsen seit 14.1.2025 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeuges C* ** D*, Erstzulassung 10.12.2003, Fahrzeug-identifikationsnummer **.
2. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen weitere EUR 573,50 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 13.180,36 (darin EUR 1.699,93 USt und EUR 2.980,78 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 4.244,82 (darin EUR 457,47 USt und EUR 1.500,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger als Käufer schloss am 28.10.2024 mit dem Beklagten als Verkäufer einen Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug C* ** D* mit Erstzulassung 10.12.2003 und einem Kilometerstand von (damals) 92.242 km (im Folgenden kurz „Wohnmobil“) zu einem Kaufpreis von EUR 25.000,00. Dieser wurde beglichen.
Die Kaufvertragsurkunde, die der Kläger und der Beklagte unterzeichneten, enthielt folgende angekreuzte Felder mit nachstehender Textpassage:
„Zusicherungen des Verkäufers
Das KFZ ist mein alleiniges und unbelastetes Eigentum
Alle Änderungen am KFZ sind zulässig und genehmigt
Mir sind keine Vorschäden des Fahrzeuges bekannt.
Privatverkauf: Es ist jegliche Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme ausgeschlossen. Es gibt keine mündlichen oder sonstigen Abmachungen. Alle mit der Fahrzeughaltung verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Abschluss des Kaufvertrages an den Käufer über.“ (im Folgenden kurz „Gewährleistungsausschluss“)
Im Verkaufsgespräch wies der Beklagte den Kläger auf den Gewährleistungsausschluss hin; der Kläger sagte, dass ihm das „egal“ sei, er nur eine Zusicherung vom Beklagten wolle, dass beim Wohnmobil „kein Unfall bzw keine Schäden drauf sind und alles in Ordnung ist“. Der Kläger wollte kein Unfallfahrzeug erwerben. Dem Beklagte waren keine Mängel am Wohnmobil bekannt. Er hat dem Kläger gesagt, dass seinem Wissenstand nach mit dem Wohnmobil „alles in Ordnung“ sei. Über den Fall, dass der Beklagte auch für Mängel einzustehen hat, von denen er keine Kenntnis hat und über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Wohnmobils wurde je nicht gesprochen.
Zum Nachweis der Mangelfreiheit des Wohnmobiles ließ der Beklagte ein Gutachten gemäß § 57a KFG („Pickerl-Überprüfung“) erstellen; dieses wurde dem Kläger am 30.10.2024 zur Kenntnis gebracht. Der Kläger und der Beklagte vereinbarten, dass, sollten bei der Pickerl-Überprüfung schwere Mängel auftreten, diese auf Kosten des Beklagten behoben werden. Das Gutachten ergab einen schweren Mangel, den der Beklagte auf seine Kosten behob; darüber hinaus bestanden nur leichte Mängel.
Die Übergabe des Wohnmobils erfolgte nach Erstattung des Pickerlgutachtens am 1.11.2024. Am 28.11.2024 erstatte der E* im Auftrag des Klägers einen Prüfbericht, in dem drei im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit schwere Mängel festgestellt wurden und ein Unfallschaden vermerkt wurde; der E* Prüfbericht ist keine „Pickerlüberprüfung“. Die vom E* verzeichneten Mängel lauteten:
(i) Betriebsbremse links vorne: steckt,
(ii) Bodengruppe: links hinten Bodenplatte beschädigt/morsch und
(iii) Gurtstrammer: Gurt bei Fahrersitz eingerissen beziehungsweise ausgefranst
Zudem wurde in dem Prüfbericht des E* festgehalten: „Bodengruppe: Reparaturspuren bei Bodenblech hinten rechts und links hinten Unfallspuren ersichtlich.“
Das Wohnmobil wurde zwischen dem „Pickerlgutachten“ vom 30.10.2024 und Erstattung des Prüfberichts durch den E* vom 28.11.2024 1.244 km bewegt. Das Holz der Bodengruppe war morsch, es war diese Stelle jedoch mit einer Aluplatte insofern gesichert, als dadurch verhindert wird, dass Gegenstände das Fahrzeug verlassen. Die Dinge, die im E*-Prüfbericht aufschienen, bestanden je zum Zeitpunkt der Erstattung des „Pickerl“-Gutachtens am 30.10.2024 und der Übergabe am 1.11.2024 nicht. Dies ist bei der morschen Bodengruppe so zu verstehen, dass kein iSd KFG aufzugreifender schwerer Mangel in Bezug darauf vorgelegen ist. Das Wohnmobil ist kein Unfallfahrzeug.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises und brachte dazu vor, der Beklagte habe für die Mängel am Wohnmobil, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen seien und dessen Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, aufgrund seiner Haftung aus Gewährleistung und Irrtum einzustehen. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs am 28.10.2024 sei seitens des Beklagten eine vom Verkaufsformular abweichende mündliche Zusage erfolgt, dass das Wohnmobil in sehr guten Zustand, verkehrstauglich und betriebsbereit sei und dass keine schweren Mängel vorhanden seien, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit des Wohnmobiles behindern würden. Der Kläger habe bei der Besichtigung des Wohnmobiles am 28.10.2024 und bei der Übergabe am 1.11.2024 dieses nur oberflächlich begutachtet. Bei der Inspektion durch den E* habe sich dann herausgestellt, dass das Wohnmobil im Verkehr nicht verwendet werden dürfe und es sich um ein Unfallfahrzeug handle. Die Mängel seien bereits bei Übergabe vorgelegen. Der Kläger habe kein Fahrzeug kaufen wollen, das schwere Mängel aufweise oder ein Unfallfahrzeug sei, er sei über den tatsächlichen Zustand vom Beklagten in die Irre geführt worden.
Der Beklagte bestritt und brachte vor, die behaupteten Mängel seien zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen. Weiters seien Gewährleistungsansprüche bei Vertragsabschluss wirksam ausgeschlossen worden, auch habe der Beklagte den Kläger über den Zustand des Wohnmobiles nicht in die Irre geführt. Eine Zusage seitens des Beklagten, wie sie der Kläger behaupte, sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe das Wohnmobil 2018 erworben und keinen Unfall mit dem Wohnmobil gehabt; ihm seien auch keine vorherigen Unfallschäden oder Mängel bekannt gewesen; dies auch angesichts des Gutachtens vom 30.10.2024, in dem die Mängel nicht aufgekommen seien und angesichts dessen, dass der Kläger zwischen diesem und dem Prüfbericht des E* vom 28.11.2024 mehr als 1.000 km zurückgelegt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 4 bis 5 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es aus, da die behaupteten Mängel je zum Übergabezeitpunkt nicht vorgelegen seien, bestehe kein Ansatzpunkt für Ansprüche aus Gewährleistung oder Irrtum; auf den (im Übrigen wirksam vereinbarten) Gewährleistungsausschluss müsse nicht weiter eingegangen werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung: „Über den Fall, dass der Beklagte auch für Mängel einzustehen hat, von denen er keine Kenntnis hat und über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Wohnmobiles wurde je nicht gesprochen.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „Die Streitparteien vereinbarten, dass das Wohnmobil durchgecheckt werden sollte und wurde ein neues und gültiges Pickerl zur ausdrücklichen Eigenschaft des Wohnmobils bedungen. Der Beklagte gab ein solches in Auftrag, welches lediglich einen Mangel aufwies, welcher in weiterer Folge auch auf dessen Kosten behoben wurde. Es wurde somit (zumindest schlüssig) die Mängelfreiheit vereinbart.“
1.2.2. Das Erstgericht begründete die bekämpfte Feststellung damit, dass der Kläger auf die Frage, ob der Beklagte gemeint habe, er stehe dafür ein, dass das Auto funktioniere, egal ob er davon wisse, dass ein Mangel da sei oder nicht, antwortete „das haben wir nicht besprochen“ bzw über Wiederholung der Frage „das hat er nicht gesagt“ (ON 28.3, S 2 f). Die bekämpfte Feststellung entspricht damit der Aussage des Klägers. Was die begehrte Ersatzfeststellung betrifft, stellte das Erstgericht eingangs des Urteils ohnehin fest, dass der Beklagte ein Gutachten gemäß § 57a KFG erstellen ließ und die Parteien vereinbarten, dass, sollten dabei schwere Mängel auftreten, diese auf Kosten des Beklagten behoben werden. Insofern besteht daher inhaltlich kein Widerspruch zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der begehrten Ersatzfeststellung. Die Frage schließlich, ob (zumindest schlüssig) die Mängelfreiheit vereinbart wurde, betrifft die rechtliche Beurteilung (vgl RS0043369) und ist daher bei der Rechtsrüge zu behandeln. Die bekämpfte Feststellung ist somit zu übernehmen.
1.3.1. Der Kläger begehrt zur Feststellung „Am 28.11.2024 erstatte der E* im Auftrag des Klägers einen Prüfbericht, in dem drei im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit schwere Mängel festgestellt wurden und ein Unfallschaden vermerkt wurde; der E* Prüfbericht ist keine „Pickerlüberprüfung““ eine ergänzende Feststellung dahin gehend, dass am Ende „sondern eine Sicherheitsüberprüfung“ angefügt werden solle.
1.3.2. Die Geltendmachung fehlender Feststellungen ist nicht der Beweisrüge, sondern als sekundäre Feststellungsmängel der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304 [T6]). Die rechtliche Relevanz der begehrten Ergänzung ist aber nicht ersichtlich, weil der Umstand, dass es sich um eine „Sicherheitsüberprüfung“ handeln würde, noch nicht bedeuten würde, dass die vom E* festgestellten Mängel bereits im Übergabezeitpunkt vorhanden waren. Diese Frage ist vielmehr ausschließlich Gegenstand der im Folgenden zu behandelnden, weiteren Tatsachenrüge.
1.4.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung: „Die Dinge, die im E* Prüfbericht aufschienen, bestanden je zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung durch F* und der Übergabe am 1.11.2024 nicht. Dies ist – zur Vermeidung von Unklarheiten – bei der morschen Bodengruppe so zu verstehen, dass kein iSd KFG aufzugreifender schwerer Mangel in Bezug darauf vorgelegen ist. Das Wohnmobil ist kein Unfallfahrzeug.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung: „Die morsche Bodenplatte und der ausgefranste Gurtstrammer, die im E* Prüfbericht aufschienen, bestanden je zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung durch F* und der Übergabe am 01.11.2024 bereits.“
1.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die bekämpfte Feststellung auf alle drei Dinge bezieht, die der E* vermerkte, somit auch auf die steckende Betriebsbremse. Demgegenüber bezieht sich die begehrte Ersatzfeststellung nur auf die Bodenplatte und den Gurtstrammer, sodass die Feststellung, wonach die steckende Betriebsbremse zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung und der Übergabe nicht bestand, im Ergebnis ersatzlos entfallen würde. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach es sich um kein Unfallfahrzeug handelt, da auch dazu keine korrespondierende Ersatzfeststellung begehrt wird. Da die ersatzlose Streichung einer Feststellung jedoch nicht zulässig ist, ist die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835 [T3]).
1.4.3. Was die Bodenplatte betrifft, ging das Erstgericht ohnehin nicht davon aus, dass diese erst nach der Übergabe morsch wurde, sondern stellte in der Beweiswürdigung klar, dass die morsche Bodenplatte bereits bei Übergabe vorlag, da sich Holz in der kurzen Zeitspanne von rund einem Monat nicht im gegebenen Maß verändern kann (UA S 8). Schon deshalb, weil somit kein Widerspruch zwischen der getroffenen und der begehrten Feststellung bestünde, ist die Tatsachenrüge insofern nicht weiter zu behandeln.
1.4.4. In Bezug auf den Gurtstrammer ist die bekämpfte Feststellung schließlich inhaltlich nicht zu beanstanden: Zwar führte der KFZ-technische Sachverständige aus, es sei bei durchschnittlicher Benutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der begutachtete Zustand bei Übergabe bereits vorhanden gewesen sei, relativierte dies gleichzeitig aber dahin gehend, dass er natürlich nicht objektivieren könne, inwieweit der Gurt nachträglich belastet und bewegt worden sei und dass es theoretisch möglich sei, diese Beschädigung auch nachträglich zuzufügen (ON 28.3, S 8 f). Das Erstgericht hob in seiner Beweiswürdigung hervor, dass die Beschädigung des Gurts weder bei der Besichtigung des Wohnmobils durch den Kläger, noch bei der Pickerl-Überprüfung am 30.10.2024, bei der Übergabe zwischen den Parteien oder bei einem Anruf des Klägers unmittelbar vor der ersten Ausfahrt, bei dem er Fragen zu Geräten hatte, thematisiert wurde (UA S 7). Aufgrund der Fotos im Gutachten des Sachverständigen (ON 18.1, S 10) ist dem Erstgericht dahin beizutreten, dass die Beschädigung doch recht auffällig ist, sodass – wäre sie bereits vorhanden gewesen, als sich das Wohnmobil noch beim Beklagten befand – zu erwarten gewesen wäre, dass sie zumindest bei einer der genannten Gelegenheiten, spätestens aber beim ersten Anlegen des Sicherheitsgurtes durch den Kläger als Fahrer, auffällt und thematisiert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zu einer Versagung des „Pickerls“ hätte führen müssen und ob sie bei der Überprüfung am 30.10.2024 eventuell übersehen wurde, da schon die optische Beeinträchtigung einen Käufer typischerweise stören wird. Hinzu kommt die Aussage der Lebensgefährtin des Beklagten, der die Beschädigung des Gurtes nie aufgefallen war (ON 28.3, S 14). Wenn das Erstgericht diese Umstände stärker gewichtete als die technische Einschätzung des Sachverständigen, hält sich dies in den Grenzen der freien Beweiswürdigung, zumal das Gericht dabei gemäß § 272 ZPO die Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung zu beurteilen hat.
1.5. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der weiteren Entscheidung zu Grunde.
2. Zur Rechtsrüge
2.1.1. Gewährleistungsansprüche können nur wegen Mängel erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (Ablieferung der Sache) – zumindest latent – schon vorhanden waren (RS0018498). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Mangelfreiheit beziehungsweise Mangelhaftigkeit ist somit die tatsächliche Übergabe des Kaufobjekts (RS0018498 [T5]). Soweit sich der Kläger auf die steckende Betriebsbremse und den beschädigten Gurtstrammer stützt, scheitern Gewährleistungsansprüche somit daran, dass diese Mängel im Zeitpunkt der Übergabe nicht bestanden.
2.1.2. Soweit der Kläger daneben ausführt, es liege ein Unfallschaden vor, geht er in unzulässiger Weise (RS0043603) nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, steht doch ausdrücklich fest, dass das Wohnmobil kein Unfallfahrzeug ist (UA S 5). In der Beweiswürdigung hielt das Erstgericht bezugnehmend auf die Ausführungen des Sachverständigen dazu fest, dass keine Verformungen an tragenden Karosserieteilen des Wohnmobiles bestehen, sodass es sich – „wenn überhaupt“ – um einen Bagatellschaden handelt (UA S 8). Unabhängig von der Auslegung des Begriffs „Unfallfahrzeug“ steht damit auf der Tatsachenebene jedenfalls nicht einmal fest, dass das Fahrzeug überhaupt einen Unfall erlitten hat; auch die Berufungsausführungen zur „Beschädigung von Karosserieteilen“ sowie „Verformungen oder Eindellungen“ finden keine Deckung im festgestellten Sachverhalt.
2.1.3. Anders ist hingegen die morsche Bodenplatte zu beurteilen: Zu dieser stellte das Erstgericht – teilweise disloziert in der Beweiswürdigung – fest, dass sie bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag, allerdings durch eine Metallplatte gestützt bzw gesichert war, sodass kein iSd KFG aufzugreifender schwerer Mangel vorlag, da Gegenstände (Ladung) das Fahrzeug nicht verlassen konnten (UA S 5 und 8). Zum Bereich der Feststellungen gehört in diesem Zusammenhang jedoch nur der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs, während die Frage, ob ein bestimmter Fahrzeugzustand den Vorgaben des KFG entspricht und bei einer „Pickerl-Überprüfung“ als schwerer Mangel iSd § 57a Abs 5a KFG aufzugreifen wäre, weil die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben ist, eine rechtliche Beurteilung darstellt.
2.1.4. Die Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, wonach die Verstärkung des Bodens durch eine Metallplatte nicht auf „darunterliegendes“ morsches Holz schließen lasse und die Stelle durch die „innen aufgebrachte“ Aluplatte gesichert war (UA S 8), enthalten die dislozierte Feststellung, dass sich diese Platte oberhalb des morschen Holzes befand. Daraus ergibt sich, dass sie zwar verhindert haben mag, dass Gegenstände (Ladung) aus dem Innenraum des Fahrzeugs fallen konnten; dass morsche Holzteile der Bodengruppe selbst nach unten auf die Fahrbahn fallen, konnte durch eine oberhalb davon angebrachte Aluplatte hingegen nicht verhindert werden. Da das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt eine morsche und damit nicht mehr stabile Bodengruppe aufwies, aus der somit auch die Gefahr folgte, dass sich Bruchstücke während der Fahrt lösen und auf die Fahrbahn fallen konnten, entsprach es nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
2.2.1. Der Oberste Gerichtshof fasste die Grundsätze seiner Rechtsprechung zum Vertragsinhalt und zur Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses beim Gebrauchtwagenkauf zuletzt wie folgt zusammen (3 Ob 34/25h; 4 Ob 215/23f):
„Vertragsinhalt beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Der Käufer hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Das Fahrzeug muss aber – sofern nicht gegenteilig vereinbart – die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Dazu gehört in der Regel auch die Verkehrs und Betriebssicherheit (4 Ob 96/24g mwN). Zudem muss der geschuldete Vertragsgegenstand die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften aufweisen (vgl 3 Ob 140/22t).
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein rechtsgeschäftlicher Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB zulässig (9 Ob 3/09w; 4 Ob 96/24g; 9 Ob 120/24y). Seine Reichweite ist durch Auslegung im Einzelfall nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (RS0016561 [T1]). In der Regel erfasst er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften (vgl RS0018564 [T6]), nicht aber das Fehlen – auch schlüssig – zugesicherter Eigenschaften (RS0018523 [T3, T8]). Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften „überlagert“ also selbst einen umfassenden vertraglichen Gewährleistungsausschluss (4 Ob 96/24g).
Die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit seine Verkehrs und Betriebssicherheit – grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt (RS0018502; RS0110191), und zwar auch in Fällen eines umfassenden Gewährleistungsverzichts bzw Gewährleistungsausschlusses (RS0018502 [T1, T4]; RS0110191 [T1]), bezieht sich auf den Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler.
Ob ein Verkäufer, der – wie hier die Beklagte – nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt, dem Käufer eines Gebrauchtwagens schlüssig die Fahrbereitschaft – und damit die Verkehrs und Betriebssicherheit – zugesichert hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre zu prüfen. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen (RS0114333). Gerade bei der Annahme einer schlüssigen Willenserklärung gemäß § 863 ABGB ist Vorsicht geboten (RS0014157; RS0013947). Sie setzt ein Verhalten voraus, das nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947 [T1]). Bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert (RS0014124; RS0014146 [T3]; RS0047273 [T3]). Nur unter besonderen Umständen ist Schweigen als Willenserklärung zu werten (RS0013991; RS0014347).
Zusammengefasst ist also die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Gebrauchtwagens im Regelfall eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Verkäufer einzustehen hat. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss steht der Geltendmachung des Fehlens dieser gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft entgegen. Nur beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Regelfall auch schlüssig zugesichert und überlagert damit einen – nach Maßgabe des § 9 KSchG zulässigen – Gewährleistungsverzicht. Handelt der Verkäufer nicht gewerblich mit Kraftfahrzeugen, kommt eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nur bei besonderen Umständen in Betracht.“
2.2.2. In der Entscheidung 9 Ob 3/09w, die ebenfalls einen Gebrauchtwagenkauf unter Privaten zum Gegenstand hatte, nahm der Oberste Gerichtshof eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit an, weil die Käuferin zunächst ausdrücklich auf Gewährleistung bestehen wollte und von dieser Forderung erst abrückte, nachdem einvernehmlich eine § 57a KFG-Überprüfung vorgenommen worden war, deren Gegenstand insbesondere die Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 57a Abs 1 KFG) ist. Demgegenüber verneinte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 96/24g eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, da die § 57a KFG-Überprüfung dort nicht anlässlich des Verkaufs des Fahrzeugs vorgenommen wurde, sondern dieses im Zeitpunkt des Verkaufs eine noch sieben Monate gültige Prüfplakette aufwies; in diesem Fall handelte es sich beim Vorhandensein der Prüfplakette um eine bloße Eigenschaft des Kaufgegenstands selbst, die die Verkäuferin nicht verändern konnte und vom Kaufinteressenten somit nicht als Zusage für weitere Eigenschaften interpretiert werden durfte.
2.2.3. Im vorliegenden Fall ließ der Beklagte zum Nachweis der Mängelfreiheit des Wohnmobils ein Gutachten gemäß § 57a KFG erstellen, wobei er mit dem Kläger vereinbarte, dass, sollten bei der Pickerl-Überprüfung schwere Mängel auftreten, diese auf Kosten des Beklagten behoben werden (UA S 2). Dieses Vorgehen konnte ein objektiver Erklärungsempfänger an der Stelle des Klägers nur so interpretieren, dass der Beklagte damit die Verkehrs- und Betriebssicherheit zusagte, bildet diese doch den Gegenstand der Überprüfung nach § 57a KFG. Vergleichbar mit dem Sachverhalt der Entscheidung 9 Ob 3/09w wurde auch im vorliegenden Fall die Überprüfung dabei gerade anlässlich des Verkaufs des Fahrzeugs vorgenommen; dass der Kläger den im Vertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss hier – anders als in der genannten OGH-Entscheidung – sogleich akzeptierte, ist demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung, zumal feststeht, dass er sehr wohl eine Zusicherung wollte, wonach auf dem Wohnmobil ua „keine Schäden drauf sind und alles in Ordnung ist“ (UA S 4). Weiters zeigt auch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach der Beklagte schwere Mängel auf eigene Kosten zu beheben hatte, deutlich, dass nach dem Parteiwillen nur ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug übergeben werden sollte. Damit konnte der Kläger auf das Vorliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit vertrauen. Hinzu kommt schließlich die ständige Rechtsprechung, wonach Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen sind (RS0018564 [T9]; RS0018561).
2.2.4. Dass über verborgene Mängel am Fahrzeug oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gesprochen wurde, steht deren konkludenter Zusicherung nicht entgegen, zeichnet sich eine schlüssige Vereinbarung doch gerade dadurch aus, dass sie nicht ausdrücklich erfolgt, sondern aus den Umständen abgeleitet wird (§ 863 ABGB). Eine solche liegt hier mit der Einholung eines Gutachtens über die Verkehrs- und Betriebssicherheit aus Anlass des Verkaufs des Fahrzeugs samt der Abmachung, dass schwere Mängel auf Kosten des Beklagten zu beheben sind, vor. Durch diese schlüssige Vereinbarung wurde der im Vertrag an sich wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach der zu Punkt 2.2.1. dargestellten Judikatur überlagert. Ob dem Beklagten die morsche Bodenplatte bekannt war oder bekannt sein musste, ist für die verschuldensunabhängige Gewährleistung ohne Belang.
2.2.5. Die morsche Bodenplatte stellt auch keinen bloß geringfügigen Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB dar: Die Beurteilung der Geringfügigkeit ist an Hand einer Interessenabwägung durchzuführen, bei der sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrages im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere" des Mangels zu berücksichtigen ist (RS0119978 [T1]). Dabei ist auch der deklarierte Erwerbszweck mit zu berücksichtigen (RS0119978 [T12]). Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend, ihnen kommt nur im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu (RS0119978 [T8, T9]). Mängel, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen, sind regelmäßig nicht geringfügig (vgl 4 Ob 198/15v). Im Hinblick darauf, dass das Fahrzeug mit der morschen Bodenplatte nicht verkehrs- und betriebssicher ist und damit der typische und erkennbare Verwendungszweck nicht gegeben ist sowie auch der mit EUR 1.500,00 nicht mehr unbedeutenden Instandsetzungskosten (UA S 5), liegt hier kein bloß geringfügiger Mangel vor.
2.2.6. Dem Kläger steht damit aus der Gewährleistung das Recht zur Auflösung des Vertrags nach § 932 Abs 4 ABGB zu, sodass sein Klagebegehren dem Grunde nach berechtigt ist.
2.3.1. Grundsätzlich zutreffend wandte der Beklagte allerdings ein, dass der Gebrauchsnutzen, den der Kläger aus dem Fahrzeug zog, durch Abzug eines Benützungsentgelts abzugelten ist (vgl RS0022834, RS0023600). Dieses ist nach jüngerer Rechtsprechung in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen, sodass es ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen ist (RS0134263). Diese Berechnungsmethode gilt aber nur „grundsätzlich“, wobei im Einzelfall zur Durchführung einer Angemessenheitskorrektur auch § 273 ZPO herangezogen werden kann (4 Ob 163/23h). Bei Wohnmobilen und Wohnwägen, bei denen nicht die Fahrleistung, sondern die Nutzungsdauer im Vordergrund steht, kann auch die Verwendungszeit Berechnungsbasis sein (Riautschnig, Betriebswirtschaftliche Berechnung des Nutzungsentgelts für Kfz, ZVR 2020/134).
2.3.2. Im vorliegenden Fall errechnet sich unter Zugrundelegung einer festgestellten zu erwartenden Gesamtleistung von 150.000 km, einem Kilometerstand im Kaufzeitpunkt von 92.242 km, dem Kaufpreis von EUR 25.000,00 und nach dem Kauf zurückgelegten 1.587 km (UA S 5) nach der linearen Berechnungsmethode ein Benützungsentgelt von EUR 687,00. Stellt man hingegen auf die Zeitkomponente ab, dann errechnet sich bei einer festgestellten Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren, einer Restnutzungsdauer im Kaufzeitpunkt von rund neun Jahren und einer rund zweimonatigen Benützung des Wohnmobils durch den Kläger bis zur außergerichtlichen Geltendmachung des Begehrens auf Vertragsauflösung am 23.12.2024 (./4) als maßgeblichem Zeitpunkt (RS0018534 [T7]; RS0120321 [T1, T2]) ein Benützungsentgelt von rund EUR 460,00. Da bei einem Wohnmobil sowohl Fahr- als auch Zeitkomponente sachgerecht sind, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 273 ZPO der Mittelwert aus beiden Beträgen, somit EUR 573,50, als Benützungsentgelt vom Klagsbetrag in Abzug zu bringen. Dass dieser Betrag unter jenem Benützungsentgelt liegt, das sich bei einer Berechnung allein anhand der gefahrenen Kilometern ergäbe, ist im vorliegenden Fall daneben auch im Sinne der von der Judikatur angesprochenen Angemessenheitskorrektur sachgerecht, weil ein Teil der gefahrenen Kilometer hier auf die Untersuchung und Befundung des Fahrzeugs entfiel, die für den Kläger keinen selbständigen Gebrauchsnutzen stifteten.
2.4. Da somit das auf Gewährleistung gestützte Begehren – abzüglich des Benützungsentgelts – zum Erfolg führt, ist das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Auf die in der Berufung weiters thematisierte Irrtumsanfechtung und die vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmängel muss nicht mehr eingegangen werden. Soweit diese die Behebungskosten betreffen sollen, kommt im Übrigen hinzu, dass insoweit ohnehin unbekämpfte Feststellungen getroffen wurden (UA S 5) und daher keine Feststellungsmängel vorliegen können (RS0053317 [T1]).
3.1. Infolge der Abänderung des Urteils ist auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu fassen. Diese beruht auf § 43 Abs 2 iVm § 54 Abs 1a ZPO. Aufgrund des bloß geringfügigen Unterliegens hat der Kläger Anspruch auf vollen Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrags. Von Amts wegen ist allerdings aufzugreifen, dass eine Verbindungsgebühr für den mit der Klage gestellten Beweissicherungsantrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zusteht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.402 aE mwN). Weiters war zu berücksichtigen, dass von dem mit 29.7.2025 verzeichneten Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.000,00 nur EUR 322,78 verbraucht und der Restbetrag rücküberwiesen wurde (ON 31).
3.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.