OLG Wien 13R18/26a

13R18/26aCour d'appel18 févr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 13R18/26a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00018.26A.0218.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B Ltd., , M-, vertreten durch Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 21.156, sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 28.11.2025, **27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist ein im maltesischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen und bietet von ihrem Sitz in Malta aus über mehrere Websites InternetGlücksspiele an. Sie verfügt über eine Konzession in Malta, aber über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz. Die Websites der Beklagten stehen, wenn man sie aus Österreich abruft, in deutscher Sprache bereit. So öffnet sich bei Eingabe der URL ** von Österreich aus im Browser automatisch eine deutschsprachige Website mit der URL **. Die in Österreich wohnhafte Klägerin registrierte sich auf den Websites der Beklagten von ihrem Wohnhaus aus und legte einen Account an. Bei der Registrierung musste sie unter anderem ihren österreichischen Wohnort und ihr Geburtsdatum angeben. Über diese Websites spielte sie im Zeitraum 27.2.2021 bis 11.3.2024 OnlineGlücksspiele bei der Beklagten und erlitt dabei einen Spielverlust von EUR 21.156,.

Die Klägerin war im klagsgegenständlichen Zeitraum berufstätig. Motivation für ihr Spielen war zu Beginn der Wunsch nach Ablenkung, da sie sich aufgrund ihrer Scheidung in einer Lebenskrise befand, dann primär das Bestreben, Spielverluste ausgleichen. Es war nicht die Motivation der Klägerin, sich durch das Spielen ein laufendes Einkommen zu verschaffen. Dass es die Möglichkeit gibt, gerichtlich Spielverluste einzuklagen, erfuhr sie erst im Jahr 2024.

Mit Schreiben vom 15.7.2024 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung ihrer Spielverluste per 30.8.2024 auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Rückzahlung ihres Spielverlustes samt 4% Zinsen seit 30.8.2024 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, aufgrund der fehlenden Konzession und der daraus resultierenden Nichtigkeit des Vertrages habe sie einen entsprechenden Rückforderungsanspruch aus Bereicherungs und Schadenersatzrecht. Sie habe als Verbraucherin bei der Beklagten ein Spielerkonto geführt und sei daher mit ihr in vertraglicher Beziehung gestanden. Die Beklagte habe ihre Tätigkeit nach Österreich ausgerichtet. Die Klägerin könne daher gemäß Artikel 17 f EuGVVO vor einem Gericht ihres Wohnsitzes klagen. Nach Artikel 6 Rom IVO sei österreichisches Recht anwendbar.

Die Beklagte wendete die internationale und örtliche Unzuständigkeit ein und bestritt die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Gemäß Artikel 6 Abs 4 lit a Rom IVO sei maltesisches Recht anzuwenden. Die Klägerin sei keine Verbraucherin. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, ein Rückforderungsanspruch bestehe daher nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.

Es traf die auf den Seiten 1 und 5 bis 7 der UA ersichtlichen Feststellungen, deren für das Berufungsverfahren wesentlicher Inhalt eingangs zusammenfassend wiedergegeben wurde und auf die im Übrigen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht bejahte es die internationale und örtliche Zuständigkeit sowie die Anwendung des österreichischen Rechts.

Weiters bejahte es die Unionsrechtskonformität des österreichischen Systems der Glücksspielkonzessionen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und der österreichischen Höchstgerichte. Die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nichtig, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gemäß § 877 ABGB bestehe. Die Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin die erhaltenen Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen, somit die Spielverluste in Höhe des Klagsbetrages zurückzuzahlen. Die Klägerin begehre zu Recht Zinsen ab dem Tag, an dem gemäß Zahlungsaufforderung vom 15.7.2024 die Beklagte ihr den nunmehr eingeklagten Betrag überweisen hätte sollen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im abweisenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Eine Mangelhaftigkeit erblickt die Berufung in der unterlassenen Einholung der beantragten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Nichtaufnahme von Beweisen von Amts wegen. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgen. Konkret wäre feststellbar gewesen, dass sozialprotektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienen, die von der C* GmbH und von der D* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt ist, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfindet, und daher der Spielerschutz unwirksam ist, ein Interessenkonflikt und eine Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliegt, weil die gegenläufigen Funktionen des BMF unvereinbar sind und dazu führen, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon alleine in Folge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient sind, und die „Geldwäsche-Richtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt wurde.

Das Erstgericht hat zu diesen Themen, die teilweise Rechts- und keine Tatsachenfragen sind, keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen, und im Rahmen deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).

2.1. Die Rechtsrüge wendet sich gegen die Anwendung österreichischen Rechts.

Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier - auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH Verein für Konsumenteninformation, C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).

Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Vertragsstatuts (Spellenberg in Münchener Kommentar zum BGB8 Art 12 Rom I-VO Rn 175; 3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15 f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht.

Art 4 Abs 1 Rom II-VO ist hier nicht anwendbar. Auf den Ort des Schadenseintritts im Sinne dieser Bestimmung kommt es somit nicht an

2.2. Die Beklagte behauptet abermals eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols, und macht angebliche rechtliche Feststellungsmängel geltend.

Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (etwa 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023; je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

Das Höchstgericht hat dabei auch nahezu alle Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führte, ausdrücklich behandelt. So hat es die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048), wie die Unterscheidung von Online-Glückspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt, und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. Weshalb die Richtlinie 2015/849/EU („Geldwäscherichtlinie“) unzureichend umgesetzt worden sein soll, kann die Berufung nicht schlüssig darlegen. Das GSpG sieht in § 31c ausdrücklich Vorkehrungen für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt vor. Dass es dabei keine Regelungen für Anbieter trifft, die gesetzwidrig (weil konzessionslos) Glücksspiel in Österreich anbieten, kann keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zur Folge haben. Die Frage, wieviele Konzessionen erteilt werden, ist kein Umstand, der für sich allein zur Unionsrechtswidrigkeit der gesamten Monopolregelung führt.

Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert – entgegen den Berufungsausführungen - keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall; es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral, Rn 32ff).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind daher die getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung ausreichend. Wesentliche neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.

2.3. Die Anregung(en) auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens waren nicht aufzugreifen, weil die relevanten Prüfungskriterien vom EuGH bereits ausreichend festgelegt wurden, und zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Höchstgerichte in Österreich vorliegt (vgl zB 1 Ob 78/24p).

2.4. Auch der Einwand zum Beginn des Zinsenlaufs ist unberechtigt.

Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, wobei bei Geld die Nutzung mit den gesetzlichen Zinsen (§ 1333 ABGB) abzugelten ist (RS0032078; RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). § 1000 ABGB ist in diesem Zusammenhang ganz generell als Pauschalierung des gewöhnlichen Nutzungsentgelts für Geld („Zinsen“) zu verstehen (vgl 10 Ob 2/23a Rz 124 mwN).

Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals inter partes dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Daher hat nach ständiger Rechtsprechung selbst der redliche Bereicherungsschuldner – außer bei Vorliegen einer Gegenleistung – die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines vom ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Bereicherte den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte (RS0032078; 7 Ob 11/20y ; auch OLG Wien 14 R 44/24d). Die in der Berufung zitierte Entscheidung 8 Ob 107/17v ist nicht einschlägig; dort war ein Geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner der Kreditvaluta, und die Frage zu beurteilen, ob gesetzliche Verzugszinsen ab der Zuzählung der Kreditvaluta zustehen. Da es nur auf die Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte ankommt, die schon angesichts ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu bejahen ist, und die Klägerin nur den gesetzlichen Mindestzinssatz nach § 1000 ABGB begehrt, musste sie kein näheres Vorbringen zu einer gewinnbringenden Veranlagung erstatten.

Vergütungszinsen gebühren daher entgegen der Ansicht der Beklagten bereits ab dem Eintritt der Bereicherung, und nicht erst ab der erstmaligen Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin Zinsen ohnehin erst ab Ablauf der im Aufforderungsschreiben vom 15.7.2024 gesetzten Frist geltend gemacht, sodass sich die Frage, ob Vergütungszinsen vor Fälligkeit des Rückabwicklungsanspruchs zu zahlen sind, hier gar nicht stellt.

Der unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abgewichen ist, war die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.