OLG Wien 13R111/25a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00111.25A.0219.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch die HOFBAUER NOKAJ Rechtsanwalts GmbH in Wieselburg, wider die beklagten Parteien 1. B C und 2. D* C*, beide **, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß u.a., Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert jeweils EUR 6.000,-), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14.5.2025, **38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„1. Es wird zwischen der klagenden Partei und den beklagten Parteien festgestellt, dass der klagenden Partei als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks Nr 310/4, vorgetragen in der EZ E*, KG F*, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Traktoren samt Anhänger, Ladewagen, Motormäher, Mähbalken, Kippmulde sowie mit PKW und PKW samt Anhänger gegenüber den beklagten Parteien als Eigentümer des dienenden Grundstücks Nr 310/1, vorgetragen in der EZ G*, KG F*, und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks über den auf der in Beilage ./B rot eingezeichneten Weg in einer Breite von 2,5 m sowie in einer Länge von 57 m auf dem dienenden Grundstück zusteht.
2. Die beklagten Parteien sind gegenüber der klagenden Partei schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution das Parken ihrer Fahrzeuge und Traktoren sowie der Fahrzeuge ihrer Mieter und jede ähnliche Störung der in Punkt 1. des Urteilsspruchs genannten Dienstbarkeit zu unterlassen.
3. Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 11.364,75 (darin enthalten EUR 1.727,59 an USt und EUR 999,20 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.721,10 (darin EUR 286,85 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-, nicht jedoch EUR 30.000,-.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks 310/4, EZ E*, KG F*.
Der Erst und die Zweitbeklagte sind jeweils Hälfteeigentümer des Grundstücks 310/1, EZ G*, KG F*.
Diese aneinander grenzenden Grundstücke der Streitteile entstanden in ihrer heutigen grundbücherlichen Form im Jahr 1980 im Zug der Teilung einer Liegenschaft des H* und der I* C* sen, den Eltern des Erstbeklagten und Großeltern der Klägerin.
Im Jahr 1987 schenkten H* und I* C* dem Erstbeklagten das Grundstück 310/1 mit einem darauf errichteten Gebäude („weißes Haus“) und J* C* – dem Vater der Klägerin – das Grundstück 310/4 mit einem darauf errichteten Gebäude („gelbes Haus“) und das Grundstück 310/3.
Der Erstbeklagte schenkte der Zweitbeklagten mit Vertrag vom 2.2.1993 einen Hälfteanteil seines Grundstücks 310/1.
Die Klägerin erwarb die Grundstücke 310/4 und 310/3 mit Schenkungsvertrag vom 5.12.2015.
Die Häuser der Streitteile sind mit einem Quertrakt miteinander verbunden. Die Grenze der Grundstücke 310/1 und 310/4 verläuft durch den Quertrakt.
Im Obergeschoß des Hauses der Klägerin befand und befindet sich ein Heuboden/(mittlerweile umgebauter) Schuppen.
Die Zufahrt zu diesem Heuboden/Schuppen erfolgte ausschließlich über einen an der nördlich gelegenen hinteren Seite der Häuser der Streitteile auch über das Grundstück 310/1 der Beklagten führenden Weg (im Folgenden auch: Servitutsweg).
Befahren und begangen wurde dieser Weg insbesondere von H* und I* C* sen, J* C* und dessen Ehegattin – der Mutter der Klägerin – sowie durch die Klägerin, deren Ehegatten und deren Kinder.
Die ebenerdige Zufahrt zum Erdgeschoß des Hauses der Klägerin an dessen südlich gelegenen vorderen Seite (unter anderem) über das Grundstück der Beklagten wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 11.11.2022 geregelt und ist verbüchert.
Zwischen Oktober 2022 und Oktober/November 2023 verparkten die Beklagten oder deren Feriengäste den Servitutsweg. Wenn die Klägerin zu dem Schuppen musste, teilte sie dies den Beklagten mit und die Fahrzeuge wurden weggefahren. Seit etwa Oktober/November 2023 stellt der Erstbeklagte auf dem Servitutsweg einen Traktor oder einen PKW ab, sodass die Klägerin den Weg nicht benützen kann, und fährt mit den Fahrzeugen auch über Ersuchen nicht weg.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin zunächst:
1. die in Spruchpunkt .1 der obigen Maßgabebestätigung ersichtliche Feststellung einer Dienstbarkeit;
2. die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch;
3. die in Spruchpunkt .2 der obigen Maßgabebestätigung ersichtliche Unterlassung von Störungen der Dienstbarkeit.
Im Lauf des Verfahrens erklärte die Klägerin, die Klage um Punkt 2. des Klagebegehrens (Einverleibung) einzuschränken.
Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren relevant, brachte sie vor, der Schuppen im Obergeschoß ihres Hauses sei aufgrund der Hanglage nur über den Servitutsweg zu erreichen. Diesen Weg hätten die Klägerin und deren Rechtsvorgänger seit etwa 1900 begangen und mit Traktoren mit Anhängern und mit landwirtschaftlichen Geräten, nämlich Ladewagen, Motormäher, Mähbalken und Kippmulde befahren. Seit dem Ende der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Grundstück der Klägerin sei der Weg weiterhin wie bisher und darüber hinaus auch mit PKW und PKW samt Anhänger befahren worden.
Bis August 2021 sei das Fahren und Begehen des Wegs nicht beanstandet worden. Die Klägerin habe das Geh und Fahrrecht über den Weg durch redliche und echte Ausübung durch sie und ihre Rechtsvorgänger ersessen.
Die Klägerin habe mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 11.11.2022 nicht auf den Servitutsweg verzichtet.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, wendeten sie zusammengefasst ein, das Haus der Klägerin sei seit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit seit den Jahren 1970/71 leer gestanden. Der Vater der Klägerin habe zweimal jährlich die Wiese neben dem Haus gemäht und diese Tätigkeit etwa 2010 eingestellt, als die Klägerin die Wiese verändert habe.
Der Vater der Klägerin sei nur mit einem Traktor, allenfalls samt Ladewagen und Motormäher gefahren, Mähbalken und Kippmulder [richtig: Kippmulde] seien nie zum Einsatz gekommen.
Auf dem Weg hinter den Gebäuden – einem Hohlweg – habe man im Jahr 1980 nicht mit Autos fahren können. Ab 1999 habe es dort einen von den Beklagten mit Betonstreifen errichteten Weg gegeben.
Der Vater der Klägerin sei Landmaschinenmechanikermeister und in seiner Freizeit damit befasst gewesen, Teile von Landmaschinen zu erwerben bzw zu verkaufen. Diese Teile habe er manchmal in dem Schuppen [des „gelben Hauses“] gelagert. Er sei manchmal über den Weg zum Schuppen zugefahren, um dort alte Gartengeräte, Landmaschinen, Ersatzteile sowie Gerümpel zu lagern.
Die Klägerin habe den Schuppen im Jahr 2022 neu errichtet.
Mit dem auf einer Schenkung beruhenden Dienstbarkeitsvertrag vom 11.11.2022 über die Zufahrt zur Vorderseite ihres Grundstücks habe die Klägerin auf die Geltendmachung jeglicher Dienstbarkeit am klagsgegenständlichen Weg verzichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin das Einverleibungsbegehren zwischenzeitig fallengelassen hatte, im ursprünglichen Umfang (1. Feststellung, 2. Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit, 3. Unterlassung) statt. Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 und 4 bis 9 des Ersturteils wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Mit Judikatur und Kommentarliteraturzitaten belegt erwog es rechtlich zusammengefasst, die Klägerin habe das festgestellte Geh und Fahrrecht durch redliche, bis Oktober 2023 unwidersprochene Rechtsbesitzausübung durch sie selbst und ihre Rechtsvorgänger über die Dauer der dreißigjährigen Ersitzungszeit hinweg ersessen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „unrichtiger bzw mangelhafter Feststellungen“ mit dem Abänderungsantrag auf ersatzlose Behebung, in eventu Abweisung des Spruchpunkts 2. und Abweisung des Klagebegehrens zu den Spruchpunkten 1. und 3.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Berufung ist nicht durchgehend ZPOkonform nach Rechtsmittelgründen geordnet. Die unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Berufungsgründe schadet jedoch nicht, wenn sie aus den Ausführungen deutlich erkennbar sind. Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 12 mwN; RS0041761).
Dem Aufbau des Rechtsmittels geschuldet ist auch die Berufungsentscheidung nicht nach Rechtsmittelgründen gegliedert.
2. In Punkt A) der Berufungsschrift machen die Beklagten geltend, die Klägerin habe die Klage um das Einverleibungsbegehren eingeschränkt. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht in Spruchpunkt 2. seines Urteils auch diesem fallengelassenen Begehren stattgegeben.
Dieser Zuspruch sei aktenwidrig, begründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und sei rechtlich unrichtig.
2.1. Aktenwidrigkeit – das ist ein entscheidungswesentlicher Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar ist (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 116 mwN) – und unrichtige rechtliche Beurteilung – das ist die unrichtige (idR materiell)rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts (vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 503 ZPO Rz 55; ders. aaO § 467 Rz 49 – liegen nicht vor.
In Betracht kommt ein Verfahrensmangel durch Verstoß gegen § 405 ZPO (RS0041089), nach welcher Bestimmung das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht darf weder ein plus noch ein aliud zusprechen (RS0041254 [T15]).
Ausnahmsweise kann ohne Verstoß gegen § 405 ZPO ein Leistungs statt einem Feststellungsbegehren gesetzt werden, wenn statt Feststellung der Ersitzung eine Einverleibung angeordnet wird; nach Meinung des Obersten Gerichtshofs sind beide Rechtsschutzziele ident (Fucik in Fasching/Konecny3 § 405 ZPO Rz 55/1; RS0012126). Das Feststellungsbegehren und das Leistungsbegehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Dienstbarkeit stehen demnach zueinander nicht im Verhältnis eines plus, eines minus oder eines aliuds.
Dementsprechend begehrt die Klägerin mit dem aufrechterhaltenen Feststellungsbegehren auch nach Wegfall des Einverleibungsbegehrens nicht weniger (und auch nichts anderes) als davor mit beiden Begehren. Die Aufgabe des Einverleibungsbegehrens war inhaltlich weder eine Klageeinschränkung noch eine teilweise Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht, sondern führte nur zum Entfall eines für das angestrebte Rechtsschutzziel entbehrlichen Teils des Klagebegehrens (was im Einklang mit der unterbliebenen gesonderten Bewertung des Einverleibungsbegehrens „als Einheit mit dem Feststellungsbegehren“ [Klägerin, ON 11, 2] steht).
Mit der – offenkundig irrtümlichen – Aufnahme des fallengelassenen Einverleibungsbegehrens in das Ersturteil sprach das Erstgericht der Klägerin somit inhaltlich nichts anderes und nicht mehr zu, als es ihr bereits mit der Feststellung in Spruchpunkt 1. zuerkannt hatte. Somit liegt mangels Zuspruchs eines aliuds oder eines plus kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor.
Die überschießende Entscheidung über das fallengelassene Einverleibungsbegehren berührt die materiellrechtliche Stellung der Parteien ebenso wenig wie ihr Entfall und war im Wege einer Maßgabebestätigung zu beseitigen.
3. In Punkt B) der Berufungsschrift machen die Beklagten geltend:
3.1. Die Besitzhandlungen J* C* als Rechtsvorgänger der Klägerin seien anders gelagert gewesen als jene der Klägerin. Es liege keine im Wesentlichen gleichbleibende Rechtsausübung zu einem bestimmten Zweck und in einem bestimmten Umfang vor. Die Zeiten der Benützung des Servitutswegs durch die beiden seien daher nicht zusammenzurechnen.
3.1.1. Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, der ist als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit eines Vorfahrers mit einzurechnen (§ 1493 1. Satz ABGB). Die Art der Rechtsausübung muss im Wesentlichen gleich bleiben, weshalb zB die Änderung der Kulturgattung des herrschenden Grundstücks die Besitzanrechnung nicht hindert; für die Grenzziehung ist wohl entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung noch bzw nicht mehr von der Ausübung desselben Rechts gesprochen werden kann (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGBON1.07 § 1493 Rz 2 mwN).
Für die Begründung einer Servitut durch Ersitzung ist eine für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung während der Ersitzungszeit im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang (vgl § 484 ABGB) notwendig (Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 480 ABGB Rz 4 mwN).
Bei einer ersessenen Servitut bemisst sich das Ausmaß mangels „Bestellung“ im wörtlichen Sinn mit dem Beginn der Ersitzungszeit. Ausschlaggebend ist die Nutzung zu Beginn der Ersitzungszeit (= nach dem in der Folge nicht eingeschränkten Zweck, zu dem das belastete Grundstück am Beginn der Ersitzungszeit verwendet worden ist), sofern nicht in deren Verlauf der Verwendungszweck eingeschränkt wurde (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGBON1.05 § 484 Rz 9 mwN). Es ist aber nicht statisch auf den Entstehungszeitpunkt abzustellen, sodass auch Anpassungen an die betrieblichen und technischen Entwicklungen möglich sind. § 484 ABGB lässt eine Anpassung der Benützungsart durch den Berechtigten an die fortschreitende technische Entwicklung zu. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten so wenig wie möglich geschadet werden. Einseitige Änderungen der Benützungsart sind zulässig, wenn sie die Dienstbarkeit weder erweitern noch die dienende Sache oder ihren Eigentümer in größerem Ausmaß (erheblich schwerer) belasten (vgl Rassi aaO § 484 Rz 5 f mwN). Unter anderem zulässig ist die Verwendung eines geländegängigen PKW (Pickup) statt eines Traktors (9 Ob 28/13b).
Die an die Nutzung zu Beginn der Ersitzungszeit anschließende, im Wesentlichen gleichbleibende Nutzung zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ist demzufolge im Sinn eines wertenden Verständnis qualitativer oder/und quantitativer Ausdehnung der Servitut (§ 484 ABGB) oder deren Einschränkung zu verstehen, mit anderen Worten, ob nach der Verkehrsauffassung noch oder nicht mehr von der Ausübung desselben Rechts gesprochen werden kann.
Der Vater der Klägerin nützte den Schuppen im Obergeschoss des „gelben Hauses“ nicht wie in der Berufung vom festgestellten Sachverhalt abweichend behauptet bis etwa 2010/11, sondern bis 2021/22 (US 8). Von 1987 bis zumindest 5.12.2015 (Datum des Vertrags über die Schenkung der Liegenschaft an die Klägerin) tat er dies als Eigentümer des Grundstücks 310/4. Ob er den Servitutsweg danach bis 2021/22 als Besitzmittler der Klägerin benützte (worauf das Vorbringen der Klägerin in ON 17, 3 f hinaus zu wollen scheint), kann dahinstehen, weil die Zeiten der im Wesentlichen gleichbleibenden Nutzung des Servitutswegs zu denselben Zwecken und im selben Umfang durch J* C* und durch die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten zusammenzurechnen sind.
J* C* lagerte in dem Schuppen Material wie Rasenmäher, Mopeds, Teile davon und Brennholz (US 6). (Der Zweck des Einwands der Beklagten, es sei nicht festgestellt, dass das „gelbe Haus“ überhaupt jemals mit Holz beheizt wurde, ist nicht erkennbar, steht doch auch nicht fest, dass das von J* J* C* eingelagerte Brennholz der Beheizung des „gelben Hauses“ gedient hätte.)
Die Klägerin und ihr Ehegatte nützten und nützen den Schuppen um darin unter anderem Sommer oder Winterreifen, die Dachbox und den Rasenmäher zu lagern (US 8).
Die Klägerin, ihr Vater und ihre Mutter sowie früher auch der Großvater fuhren über den Servitutsweg zu dem Schuppen, später auch zur Nordseite des Gartens um z.B. Strauchschnitt in den Ladewagen des Traktors einzuladen (US 7). Welcher Zeitpunkt mit „später“ gemeint ist, ist den Feststellungen des Ersturteils nicht ausdrücklich zu entnehmen. Indem im selben Absatz von einer zumindest 50jährigen Nutzung des Wegs durch die genannten Personen die Rede ist (siehe dazu unten 3.3.1.), ist davon auszugehen, dass auch schon die Rechtsvorgänger der Klägerin den Weg nützten, um Schnittgut von der – damals – Wiese mit dem Obstgarten abzuführen. Damit im Einklang stehend brachten die Beklagten selbst vor, dass (zumindest) schon J* C* über den Weg zur Wiese fuhr, um dort Gras zu mähen und zu entfernen (ON 12, 6).
Sowohl der Vater der Klägerin und dessen Frau als auch die Klägerin und deren Familie gingen bzw gehen auf dem Weg (US 6 und 8).
Die Verwendung des Schuppens als Lagerraum hat sich in der Zeit der Nutzung durch J* C* und durch die Klägerin nicht geändert. Darauf, welche Gegenstände dort gelagert werden – nach der Diktion der Berufungswerber zunächst „Klumpert“ des J* C* und feststellungsgemäß später insbesondere Autozubehör und Gartengerät der Klägerin – kommt es im Licht des § 1493 ABGB nicht an, solange sich daraus keine erhöhte qualitative oder/und quantitative Inanspruchnahme des Wegs ergibt und die Art der Rechtsausübung im Wesentlichen gleich bleibt.
Dass die Klägerin – anders als ihr Vater – das „gelbe Haus“ nunmehr bewohnt, bedeutet nicht schon, dass deshalb der Servitutsweg als Zufahrt zu dem nach wie vor (bloß) zu Lagerzwecken genützten Schuppen und um Schnittgut abzuführen öfter befahren würde als früher. Eine Ausweitung der Nutzung des Wegs durch die Klägerin gegenüber der Nutzung durch ihren Vater steht somit nicht fest.
Der Vater der Klägerin benützte den Servitutsweg regelmäßig, aber nicht gleichmäßig. (Dass er dabei den Weg im Winter weniger bis gar nicht und im Sommer auch mehrmals an einem Tag befuhr (US 7), bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass deshalb eine Verwendung des Wegs im Frühjahr und im Herbst nicht festgestellt sei.)
Auch die Klägerin und ihr Ehemann benützten und benützen den Servitutsweg regelmäßig, aber in ungleichmäßigen Abständen – im Durchschnitt etwa ein Mal in ein bis zwei Wochen.
Dass J* C*, nachdem er den Servitutsweg bis dahin mit dem Traktor (auch mit landwirtschaftlichem Gerät [US 7]) befahren hatte, dort erst ab 1995 – zum selben Zweck – auch mit einem PKW (mit und ohne Anhänger) fuhr, entspricht einer im Wesentlichen gleichbleibenden Nutzung des Wegs in bestimmtem Umfang (vgl 9 Ob 28/13b). Darin liegt weder eine Ausweitung noch eine Einschränkung der Nutzung des Wegs zur Zufahrt zum Schuppen.
Die Umgestaltung des im Westen des „gelben Hauses“ gelegenen Obstgartens durch die Klägerin ist offenkundig ohne Auswirkung auf die Nutzung des Servitutswegs. Der Obstgarten wurde nie für die Zufahrt zu dem Schuppen genützt und es befand sich dort auch gar kein Weg (US 6).
Zusammengefasst ist auf Grundlage der Feststellungen des Erstgerichts von einer im Wesentlichen gleichbleibenden Nutzung des Servitutswegs zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang durch J* C* als Rechtsvorgänger der Klägerin und durch die Klägerin selbst über die dreißigjährige Ersitzungszeit (§ 1470 ABGB) auszugehen. Eine wesentliche quantitative oder/und qualitative Ausweitung oder Einschränkung der Nutzung innerhalb dieses Zeitraums ist nicht zu erkennen. Die Klägerin ist somit berechtigt, die Ersitzungszeit ihres Vaters J* C* mit einzurechnen.
3.2. Die Beklagten führen aus, nach der Rechtsprechung müsse die Besitzausübung beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen könne, dass ein individuelles Recht ausgeübt und nicht bloß eine sich aus dem gutnachbarlichen Verhältnis ergebende Gestattung in Anspruch genommen werde.
Es gebe keine Feststellung, „dass die Beklagten in der tatsächlichen Duldung der Benützung des Wegs durch die Klägerin oder ihren Vater J* C* als Rechtsausübung erkannten.“ Es sei nicht festgestellt, „dass der Erstbeklagte oder die Zweitbeklagte in der Wegbenützung durch J* C* – um dann im Schuppen Materialien zu lagern – eine Verpflichtung zur Wegbenützung gesehen hätten.“ Es gebe keine Feststellung, „dass der Erstbeklagte erkennen konnte, wonach sein Bruder ein individuelles Recht – Ersitzung – ausübe.“
3.2.1. Feststellungsgemäß (US 6 und 7) erfolgte die Zufahrt zum nordseitig gelegenen „Heuboden“ des nunmehr im Eigentum der Klägerin stehenden Hauses schon immer ausschließlich über den Servitutsweg.
Westlich des Hauses lag ursprünglich eine Wiese mit Obstbäumen, über die kein Weg um das Haus herumführte und die nur zum Mähen befahren wurde.
Der Servitutsweg war damit die einzige praktikable und tatsächlich stets genützte Zufahrtsmöglichkeit zum nordseitig gelegenen Zugang zum Schuppen.
Weiters steht fest, dass H* und I* C* sen im Jahr 1987 aus ihrer geteilten Liegenschaft das Grundstück 310/1 – darauf das „weiße Haus“ – dem Erstbeklagten und die Grundstücke 310/3 und 310/4 – darauf das „gelbe Haus“ – J* C* übergaben.
Mit Übergabe des „gelben Hauses“ an einen der Söhne und des „weißen Hauses“ an einen anderen war offensichtlich – und keiner weiteren Feststellung bedürfend – klar, dass beide Söhne ihre Liegenschaften und Gebäude uneingeschränkt nützen können sollten. Das durften alle Beteiligten auch nur so verstehen.
Da die Eigentümer des „gelben Hauses“ auf den Servitutsweg angewiesen waren, um mit Fahrzeugen zum nordseitig gelegenen Schuppen zu gelangen, durften der Erst und die Zweitbeklagte nicht ernsthaft davon ausgehen, dass die Benützung des Wegs allein auf Grundlage ihrer gutnachbarlichen Großzügigkeit erfolgte und nicht – wie tatsächlich anzunehmen – in Ausübung des Rechts, die von H* und I* C* sen übergebene Liegenschaft samt „gelbem Haus“ in vollem Umfang so zu nützen, wie sie seit jeher genützt wurde. Dies war für die Beklagten objektiv erkennbar.
Anders als im – somit nicht vergleichbaren – Sachverhalt der von den Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 1 Ob 506/82 beinhaltet im vorliegenden Fall das Bedürfnis des herrschenden Guts jedenfalls die wie bisher praktizierte Benützung des Servitutswegs, woraus insbesondere bei dessen Befahren erkennbar auf die Ausübung eines subjektiven Rechts zu schließen war.
Es kommt nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, aber nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache an (RS0010135 [T4]). Damit bedarf es auch keiner Feststellungen, dass die Beklagten die Rechtsausübung erkannt hätten.
3.3. Die Beklagten rügen, die Feststellung: „Die Klägerin benützte dabei sowohl Traktoren samt diversen landwirtschaftlichen Geräten als auch einen PKW mit oder ohne Anhänger, dies seit zumindest 50 Jahren“ sei angesichts des Geburtsdatums der Klägerin am 25.2.1986 denkunmöglich und aktenwidrig und ersatzlos zu streichen.
3.3.1. Die offenkundig mit dem Lebensalter der Klägerin nicht im Einklang stehende, sprachlich missglückte Feststellung ist im Zusammenhalt mit dem davor stehenden Satz: „Die Klägerin, ebenso wie ihr Vater und ihre Mutter und früher auch ihr Großvater, fuhr über den verfahrensgegenständlichen Weg zum Schuppen zu, später auch zur Nordseite des Gartens um z.B. Strauchschnitt in den Ladewagen des Traktors einzuladen“ und mit dem im Kontext erfolgten Verweis auf die Aussage des Zeugen K* zwang los so zu verstehen, dass sich „zumindest 50 Jahre“ auf die Benützung des Wegs durch all diese Personen bezieht.
3.4. Weiters machen die Beklagten geltend, wo früher der von J* C* genützte Schuppen gewesen sei, sei zwischenzeitig ein Umbau erfolgt. Diesen Schuppen gebe es nicht mehr. Das Erstgericht hätte die Feststellungen treffen sollen, „wie sie mit der Behauptung erfolgt sind im Schriftsatz vom 18.3.2024 [ON 10], lit m, n, o, p und zwar auf Grund der Beilagen .7, ./8 und ./9 und ./10.“
3.4.1. Der Verweis auf lit m, n, o, p des Schriftsatzes ON 10 ist nach der – in diesem Punkt sehr strengen – Rechtsprechung jedenfalls unzulässig (Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 12; RS0007029; RS0043579 [T23]). Im vorliegenden Fall ist der Verweis zudem auch unklar, weil im Schriftsatz ON 10 eine Untergliederung nach lit m, n, o, p nicht bloß in einem Punkt besteht.
Im Übrigen steht fest, dass die Klägerin den Plan, an Stelle des Schuppens eine Garage zu errichten, wegen des Widerstands der Beklagten aufgab und der Schuppen – nach seiner Sanierung – weiter besteht (und weiterhin zu Lagerzwecken benützt wird) (US 8).
3.5. Die Beklagten führen aus, schon H* C* sen als (mit seiner Frau) seinerzeitiger alleiniger Eigentümer der Grundstücke der Klägerin und der Beklagten habe erklärt: Zufahrt zum Haus der nunmehrigen Klägerin über den blauen Weg.
Dieser blaue Weg sei sichtbar von J* C* in der Folge abgelehnt worden und erfolge die Zufahrt vom nunmehrigen Haus der Klägerin über den grünen Weg.
Der blaue und der grüne Weg lägen jeweils knapp nebeneinander südlich der gegenständlichen Objekte.
3.5.1. Diese Berufungsausführungen beziehen sich auf die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin südlich des Gebäudes. Die Relevanz für den Servitutsweg nördlich des Gebäudes ist nicht erkennbar.
Den Entscheidungsgründen des Ersturteils ist klar zu entnehmen, dass die Zufahrten südlich und nördlich der Gebäude getrennte Themenbereiche sind.
3.6. Als sekundären Feststellungsmangel rügen die Beklagten, dass das Erstgericht den Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags ./E vom 11.1.2022 [richtig: 11.11.2022] nicht festgestellt habe.
Festgestellt werden hätte sollen:
„a) Der Dienstbarkeitsvertrag Beilage ./E regelt eine Wegzufahrt zum Haus der Klägerin dort, wo schon immer die Zufahrt zur Liegenschaft der Klägerin erfolgte, und zwar auf dem grünen Weg laut Beilage ./5.
Das Konzept zum Dienstbarkeitsvertrag Beilage ./E hat die Klägerin dem Notar vorgelegt mit einer Skizze, in der jener Weg eingezeichnet ist, der der Beilage ./E zu Grunde liegt. Irgendeinen Rechtsgrund zum Erwerb der Servitut hat die Klägerin dem Notar nicht unterbreitet.
b) Unter Beiziehung und Anleitung des Notars Dr. L* wurde der Dienstbarkeitsvertrag Beilage ./E als „Schenkungsvertrag“ vereinbart. Dies mit dem Inhalt: Die Beklagten räumen schenkungsweise der Klägerin das Geh und Fahrtrecht ein (auf den Inhalt der Beilage ./E wird verwiesen).
c) Bei den Vertragsbesprechungen zur Urkunde Beilage ./E hat sich die Klägerin bezüglich des in der Beilage ./E vereinbarten Wegs auf Ersitzung nicht berufen; sie hat sich auch auf eine vertragliche Zusage zur Einräumung eines Wegerechtes nicht berufen.
d) Im Zuge der Vertragsbesprechung zur Errichtung der Beilage ./E wollte die Klägerin auch ein Geh und Fahrrecht vereinbart wissen über den gegenständlichen Weg; dies ohne Angabe eines Rechtsgrundes hierfür, wobei sie aber erwartete, in „gleicher Weise“, wie für den Weg laut Beilage ./E – nämlich schenkungsweise.
ee) [sic!] Die Klägerin hat aber das Verlangen auf Einräumung eines Geh und Fahrrechts über den gegenständlichen Weg aufgegeben, weil sie befürchtete, dass die Beklagten in der Folge nicht mehr bereit wären, die Zustimmung zum Dienstbarkeitsvertrag Beilage ./E – schenkungsweise Einräumung eines Geh- und Fahrrechts – weiterhin zu verfolgen – dies insbesondere aufgrund der Zeugenaussage Dris. L* – Protokoll 10.3.2025.“
Feststellungen zum Dienstbarkeitsvertrag Beilage ./E gebe es im Ersturteil nicht. Jegliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zum „Dienstbarkeitsvertrag“ sei daher zu verwerfen.
Relevant seien die gewünschten Feststellungen weil die Klägerin aus näher angeführten Gründen durch ihr Verhalten niemals habe erkennen lassen, „dass sie mit ihrem Verhalten in den Besitz der Beklagten so eingegriffen hätte, damit die Beklagten erkennen hätten können oder müssen, wonach von der Klägerin ein individuelles Recht ausgeübt werde in Bezug auf eine Ersitzung.“
Das Verhalten der Klägerin in Bezug auf die seinerzeitige Wegbenützung gehe nicht über das gut nachbarliche Verhältnis der Parteien, wie es damals bestanden habe, hinaus.
3.6.1. Die gewünschten Feststellungen a) bis c) betreffen die Zufahrt zum Bereich südlich des Gebäudes der Klägerin und sind trotz der versuchten thematischen Verknüpfung mit der klagsgegenständlichen Dienstbarkeit in den weiteren gewünschten Feststellungen d) und ee) rechtlich irrelevant. Ihr Unterbleiben begründet keine sekundäre Mangelhaftigkeit.
Die Feststellungen d) und ee) betreffend gilt: Der Vorwurf eines Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16, T18]; RS0043480 [T15]; RS0053317 [T1]).
Es steht ausdrücklich fest, dass die Klägerin, als sie [im Zug der Regelung der Zufahrt südlich ihres Gebäudes] davon absah, auch den verfahrensgegenständlichen Weg vertraglich zu regeln, nicht auf ihre Rechte an dem Weg verzichtete und diesen weiterhin benützte (US 8).
Die Klägerin ging also nicht davon aus, diese Rechte von den Beklagten erst „schenkungsweise“ erwerben zu müssen, sondern wollte lediglich bestehende Rechte verbüchern lassen.
Damit scheiden die gewünschten Feststellungen, die Klägerin habe im Zug der Vertragsbesprechung zu Beilage ./E schenkungsweise ein Geh und Fahrtrecht über den gegenständlichen Weg vereinbart gewusst haben wollen [d)] und sie habe das Verlangen auf Einräumung eines Geh und Fahrrechts über den gegenständlichen Weg aufgegeben [ee)], aus.
Den Feststellungen des Erstgerichts gemäß sah die Klägerin lediglich davon ab, mit der Vereinbarung ./E auch die Verbücherung ihrer bereits bestehenden Dienstbarkeit an dem Servitutsweg zu erwirken.
Der gerügte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
3.7. Nach Ansicht der Beklagten sei der Austausch der Beilage ./A gegen die Planskizze ./B als Teil des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin eine Klageänderung gewesen, der sie entgegengetreten seien. Darüber habe das Erstgericht nicht entschieden.
3.7.1. Die Zulassung einer Klageänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird – wie hier mangels näherer Ausführung in diese Richtung – eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft (RS0039450 [T4]).
Schon aus diesem Grund gehen die Berufungsausführungen in diesem Punkt ins Leere. Ob der Austausch der beilagen ./A und ./B tatsächlich eine Klageänderung war, kann dahinstehen.
3.8. Die Beklagten rügen, zu Beilage ./B gebe es im Urteil keine Feststellungen. Ein Weg mit einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 75 m sei der Beilage ./B nicht zu entnehmen.
Ein „rot eingezeichneter Weg“ werde von der Klägerin weder im Zusammenhang mit der Beilage ./A, noch im Zusammenhang mit der Beilage ./B begehrt.
Bezüglich des Umfangs, der Breite und Länge eines Wegs auf der Parzelle 310/1 fehle jegliche Feststellung. Der Urteilsspruch findet in den Feststellungen keine Deckung und erscheine daher rechtlich unrichtig.
3.8.1. Es trifft zu, dass Beilage ./B ein Weg mit einer Länge von 75 m nicht zu entnehmen ist – dies stünde auch im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, der Weg sei rund 57 m lang.
Es trifft nicht zu, dass die Klägerin mit Beilage ./B als Teil des Urteilsbegehrens „keinen ‚rot eingezeichneten Weg‘ begehrt hat“. Vielmehr legte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 11 die Planskizze ./B zum Austausch der Beilage ./A (als ursprünglichem Teil des Klagebegehrens) vor und erklärte (ON 11, 2), in der Planskizze ./B sei der verfahrensgegenständliche Weg mit roter Farbe eingezeichnet. Das Klagebegehren werde geringfügig dahingehend modifiziert, dass sich der farblich markierte Weg nicht aus Beilage ./A, sondern aus Beilage ./B ergebe.
Weshalb die Klägerin damit – nach der Diktion der Beklagten – keinen „rot eingezeichneten Weg“ begehrt hätte, ist nicht nachvollziehbar.
Die Feststellungen des Ersturteils beinhalten die offenkundig maßstabsgetreue Planskizze ./B (US 5). Anhand dort ersichtlicher Abmessungen als Referenz lassen sich die Breite und die Länge des Servitutswegs mit 2,5 m und 57 m nachvollziehen. Es trifft also nicht zu, dass bezüglich Breite und Länge eines Wegs auf der Parzelle 310/1 jegliche Feststellung fehle.
Zum „Umfang des Wegs“ existieren zwar tatsächlich keine Feststellungen, es ist aber auch nicht ersichtlich, was mit Umfang gemeint ist und welche Bedeutung er im Verfahren haben könnte.
3.9. Die Beklagten führen aus, da J* C* den Weg bis 1995 nur mit dem Traktor und erst danach, als der Weg betoniert worden sei, auch mit dem PKW befahren habe, seien seit der Benützung des Wegs auch mit anderen Fahrzeugen als mit dem Traktor bis zur Klageeinbringung am 20.2.2024 nicht 30 Jahre verstrichen.
3.9.1. Hiezu ist auf das in 3.1.1. Ausgeführte zu verweisen. Die Nutzung des Servitutswegs zunächst mit dem Traktor und erst ab 1995 auch mit dem PKW macht im vorliegenden Fall für Art und Umfang der Ausübung des festgestellten Wegerechts über die Ersitzungszeit hinweg keinen Unterschied.
3.10. Die Beklagten rügen, es sei nicht festgestellt, dass über den Weg jemals mit Motormäher, Mähbalken und Kippmulder [richtig: Kippmulde] gefahren worden sei.
3.10.1. Dass J* C* den Weg mit dem Traktor samt Motormäher befuhr, haben die Beklagte selbst eingeräumt (ON 10, 6). Im Übrigen steht fest, dass J* C* den Servitutsweg mit dem Traktor und mit landwirtschaftlichen Geräten befuhr (US 7), wozu auch Mähbalken und Kippmulde zu zählen sind. Einer expliziten Feststellung, dass der Servitutsweg konkret mit den genannten – landläufig bekannt nicht außergewöhnlich voluminösen und/oder schweren – landwirtschaftlichen Geräten befahren wurde, bedurfte es daher nicht.
3.11. Die Beklagten meinen, eine Dienstbarkeit des Fahrens mit Traktor ohne Anhänger sei nicht festgestellt.
3.11.1. Die Interpretation des Feststellungsspruchs ist nicht Gegenstand der Berufungsverfahrens.
Angemerkt sei jedoch: Nach vernünftiger und redlicher Auslegung umfasst das Servitutsrecht, einen Weg mit einem Traktor samt Anhänger zu befahren, a maiore ad minus auch das Recht, den Weg mit einem Traktor ohne Anhänger zu befahren.
4. In Punkt C) der Berufungsschrift („Unrichtige bzw mangelhafte Feststellungen“) führen die Beklagten aus:
4.1. Das Erstgericht hätte nicht nur feststellen sollen, dass J* C* den Weg benützt habe, um im Schuppen Rasenmäher, Moped, Mopedteile und Holz zu lagern, sondern dass diese Tätigkeit im Zusammenhang mit seinem Beruf bzw seinen beruflichen Kenntnissen gestanden habe.
Weiters hätte es feststellen sollen: „J* C* war seinerzeit Mechaniker. Er sammelt ‚altes Klumpert‘ und diese Fahrnisse – Rasenmäher, Moped, Mopedteile, auch Teile, altes Klumpert – hat er im Schuppen gelagert.“
4.1.1. Die Beklagten haben von der Klägerin unbestritten vorgebracht, J* C* sei Landmaschinenmechanikermeister und in seiner Freizeit damit befasst gewesen, Teile von Landmaschinen zu erwerben bzw zu verkaufen und habe diese Teile manchmal in dem Schuppen gelagert (ON 12, 4), was im Wesentlichen den gewünschten Feststellungen entspricht. Abgesehen von der nicht erkennbaren rechtlichen Relevanz dieser Tatsachen bedürfen sie als unstrittig keiner ausdrücklichen Feststellung.
4.2. Nach Ansicht der Beklagten hätte das Erstgericht seiner Entscheidung jenen Teil der Zeugenaussage des J* C* zu Grunde legen sollen, aus dem sich ergebe, dass manchmal Gäste der Beklagten auf dem Weg auf der Parzelle 310/1 gestanden seien und J* C* da nicht habe stören wollen.
Daraus folge: Wenn Gäste der Beklagten dort am Weg gestanden seien, habe J* C* diesen Zustand akzeptiert und sich gegenüber den Beklagten nicht gerührt.
Die Beklagten hätten also nicht erkennen können, dass J* C* in Bezug auf die Benützung des Wegs ein Recht ausübe. Ersitzungshandlungen durch J* C* hätten folglich nicht stattgefunden.
4.2.1. Die Beklagten haben in erster Instanz kein solche Feststellungen tragendes Vorbringen erstattet. Eine Zeugenaussage oder Parteienaussage kann ein fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0043157 [T1]).
Die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek, JNZPO18 § 496 E 52).
4.3. Die Beklagten machen geltend, auf dem Weg habe man bis 1995, als er betoniert worden sei, nur mit einem Traktor, nicht aber mit Autos fahren können.
Das Erstgericht hätte feststellen sollen: „Der Weg war ursprünglich ein Hohlweg, er konnte nur mit landwirtschaftlichen Geräten befahren werden.“
4.3.1. Zur rechtlichen Irrelevanz einer solchen Feststellung wird auf das oben (3.1.1.) Ausgeführte verwiesen.
Auch in diesem Punkt liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
5. In Punkt D) der Berufungsschrift („Beweiswürdigung des Erstgerichts – Zusammenfassung“) wenden sich die Beklagten gegen eine mit „Nur am Rande sei erwähnt […]“ eingeleiteten Bezugnahme des Erstgerichts am Ende seiner Beweiswürdigung auf eine Passage in einem Rekurs der hier Beklagten, dort Klagenden, im Besitzstörungsverfahren **, Bezirksgericht Melk, gegen den dort beklagten Ehegatten der Klägerin.
Damit wird inhaltlich keine Nichtigkeit und keine unrichtige rechtliche Beurteilung (zu letzterem Rechtsmittelgrund: oben 2.1.) geltend gemacht.
Die Berufungswerber bezeichnen die inkriminierte Bezugnahme des Erstgerichts auf den genannten Rekurs zwar als aktenwidrig, der Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit (zu diesem: oben 2.1.) ist jedoch nicht erfüllt.
Die „Bekämpfung“ allein der Beweiswürdigung ohne Angabe konkret bekämpfter und an deren Stelle gewünschter Feststellungen ist keine gesetzmäßig ausgeführte Beweis- und Tatsachenrüge (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15; RS0041835).
Da die Beklagten nicht aufzeigen, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten anderen Ergebnisse ohne die gerügte Bezugnahme des Erstgerichts auf den Rekurs im Besitzstörungsverfahren im vorliegenden Verfahren hätten erzielt werden können, liegt – unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Eignung des gerügten Urteilsfehlers zur Begründung eines wesentlichen Verfahrensmangels – jedenfalls keine gesetzmäßig ausgeführte Verfahrensrüge vor (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 § 496 ZPO Rz 35 ff; RS0043039).
Da sie keinen gesetzmäßig ausgeführten Rechtsmittelgrund enthalten, ist auf die Ausführungen in Punkt D) der Berufungsschrift also nicht weiter einzugehen.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Entfall des Spruchpunkts 2. des Ersturteils durch die erfolgte Maßgabebestätigung bewirkt keine als Prozesserfolg zu wertende Verbesserung der materiell- und/oder formellrechtlichen Position der Beklagten und ist kein kostenrechtlich relevanter Teilerfolg der Berufung. Das Berufungsinteresse betrug EUR 12.000,-. Auf dieser Bemessungsgrundlage war die Berufungsbeantwortung zu honorieren.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.