OLG Wien 33R8/26b

33R8/26bCour d'appel23 févr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 33R8/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:03300R00008.26B.0223.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Felbab und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Mag. Markus Gunacker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur, FN **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in Sankt Pölten, wegen EUR 67.938,66 sA und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 27.11.2025, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.818,52 (darin EUR 636,42 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen [bekämpfte Feststellungen sind fett hervorgehoben und mit [F1] bis [F7] bezeichnet]:

Der Kläger stürzte am 22.1.2023 beim Skifahren und fiel dabei auf die linke Hand, an der er sich eine Schrägfraktur des dritten und vierten Mittelhandknochens zuzog. Nachdem er sich in das (von der Beklagten betriebene) B* begeben hatte, wurde dort ein Röntgenbild angefertigt und die Hand - im Sinne einer konservativen Behandlungsmethode - eingerichtet und ein Gipsverband (sog. Böhlerverband) angelegt, weil aus Sicht des behandelnden Arztes keine eindeutige Operationsindikation vorlag. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass zunächst konservativ zu behandeln und abzuwarten sei und dass, sofern eine eine Verschlechterung eintrete, operiert werde.

Der Kläger wurde für den nächsten Tag zur Kontrolle bestellt. Dabei wurde neuerlich ein Röntgenbild angefertigt, das von den diensthabenden Chirurgen diskutiert wurde und zum Entschluss der Ärzte führte, eine Operation durchzuführen. Aufgrund dieser Einschätzung wurden dem Kläger vom diensthabende Arzt die Vor- und Nachteile einer konservativen Behandlung (nur mit Gips) und einer Operation dargelegt. Dabei wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zeit, für die der Gips im Fall der konservativen Behandlungen zu tragen sei, schwer abzuschätzen sei, bei vermutlich vier bis sechs Wochen liege und es danach einer Physiotherapie zur Mobilisierung der ruhig gestellten Hand bedürfe. Für den Fall der Operation klärte der diensthabende Arzt den Kläger mithilfe des dafür vorgesehenen Thieme Compliance Aufklärungsbogen „Behandlung von Knochenbrüchen der Hand und/ oder Finger - konservativ/operativ“ (Aufklärungsbogen) auf und legte ihm die konservative Behandlung als „längere Alternative“ mit dem Risiko verbleibender Drehfehler dar. Der Kläger sagte nicht, dass er nicht operiert werden will.

Am 27.1.2023 erfolgte eine neuerliche Röntgenkontrolle. Der diensthabende Arzt teilte dem Kläger mit, dass sich radiologisch keine Befundveränderung im Vergleich zur Voraufnahme zeige und sprach sich für eine Operation aus, weil er eine Verkürzung der Mittelhandknochen befürchtete. Er besprach mit dem Kläger noch einmal den Aufklärungsbogen und erklärte anhand der auf Seite zwei des Bogens befindlichen Zeichnung die geplante Versorgung des Bruchs.

Eine absolute Operationsindikation lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. An alternativen Behandlungsmethoden bestand die Möglichkeit der Fortsetzung der konservativen Behandlung mit der möglichen Komplikation der Verkürzung der Mittelhandknochen und dem damit verbundenen Kraftverlust, aber auch die Möglichkeit, dass es zu einer Rotationsfehlstellung an den Fingern kommt und daraus eine entsprechender Einschränkung der Handfunktion resultiert.

Der Kläger wurde über die Möglichkeiten der konservativen bzw operativen Behandlung aufgeklärt und erhob keinen Einwand gegen die in der Team-Besprechung getroffene Entscheidung, die Verletzung operativ zu versorgen.

Hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass es zwei gleichwertige Behandlungsalternativen gäbe und hätte man die Vor- und Nachteile mit ihm erörtert, hätte er sich für die kürzere davon entschieden. [F1]

Zu diesem Zeitpunkt war die operative Behandlung jene mit der voraussichtlich kürzeren Ruhigstellung, bei der konservativen Behandlung wäre die Gipsruhigstellung mit vier (also zu diesem Zeitpunkt noch weiteren drei) Wochen, die Ruhigstellung nach der Operation mit zwei Wochen anzusetzen gewesen. [F2]

Die gewählte Behandlungsreihenfolge, nämlich den Bruch zunächst mit einem Gipsverband zu versorgen und letztlich die Operation durchzuführen, war vertretbar und lege artis.

Die am 30.1.2023 durchgeführte Operation erfolgte lege artis.

Die Operationssäle des B* sind mit insgesamt drei Bildwandlern ausgestattet, wobei es während der Operation zu einem Serverproblem kam, wodurch jene Röntgenbilder, die sich bereits am Server befanden, nicht am Bildwandler angezeigt werden konnten. Jene Bilder, die während der Operation auf dem Bildwandler angezeigt wurden, konnten aufgrund der Serverprobleme nicht auf dem Server gespeichert werden.

Die Brüche der beiden Finger wurden jeweils mit Zwei-Millimeter-Kortikalisschrauben versorgt. [F3]

Nicht festgestellt werden kann, ob vor dem Zunähen ein postoperatives Bild lokal auf dem Bildwandler gespeichert wurde. Im System war kein solches Bild auffindbar. [F4]

Am 31.1.2023 wurde neuerlich eine Röntgenkontrolle durchgeführt, wobei keine Verkürzung der Mittelhandknochen zu sehen war, weshalb der Kläger mit einem Böhler-Gips für vier Wochen und einem für den 13.2.2023 vorgesehenen Kontrolltermin entlassen wurde.

Am 2.2.2023 wurde der Kläger gebeten, noch einmal zum Röntgen zu kommen. Nach Begutachtung der dabei angefertigten Röntgenbilder kam der behandelnde Arzt zum Entschluss, dass die eingebrachten Schrauben den Bruch unzureichend versorgten und eine Reosteosynthese mit Verplattung durchgeführt werden sollte. Mit dem Kläger wurde noch einmal ein Aufklärungsgespräch geführt, wobei auch in diesem Fall der Kläger die Operation nicht ablehnte.

Hätte man bei der Operation vom 30.1.2023 ausreichend Stabilität erreicht, wäre die zweite Operation, bei der jene Schrauben, die bei der ersten Operation eingesetzt worden waren, entfernt und durch stabileres Osteosynthesematerial (Gitterplatten) ersetzt wurden, vermeidbar gewesen. Das Ausbrechen der in der Operation vom 30.1.2023 eingebrachten Schrauben war eine Komplikation. Die zweite Operation war medizinisch indiziert und wurde lege artis durchgeführt.

Insgesamt erlitt der Kläger durch die Verletzung 4 Tage starke Schmerzen, 5 Tage mittelstarke Schmerzen und 30 Tage leichte Schmerzen [F 5]. Hätte das Osteosynthesematerial bei der ersten Operation gehalten, hätte sich der Kläger einen Tag starke Schmerzen und 2 Tage mittelstarke Schmerzen erspart.

Für den Fall einer konservativen Behandlung mit optimalem Heilungsverlauf hätte er 1 Tag starke Schmerzen, 2 Tage mittelstarke Schmerzen und 10 Tage leichte Schmerzen, dies jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag, erlitten.

Spätfolgen sind nicht zu erwarten. Dauerfolgen sind ein in Verkürzung geheilter vierter Mittelhandknochen mit Kraftverlust, ein unvollständiger Faustschluss und eine geringe Rotationsfehlstellung des Kleinfingers (Unterkreuzen des Kleinfingers beim Faustschluss). Diese Dauerfolgen sind jedoch auch bei einer konservativen Behandlung nicht auszuschließen.

Durch seinen unfallbedingten Ausfall (Krankenstand) erlitt der Kläger einen Verdienstentgang in nicht feststellbarer Höhe. [F6]

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Kläger bei einer konservativen Behandlung der Brüche ein geringerer Verdienstentgang entstanden wäre. [F7]

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung von EUR 67.938,66 sA (aufgeschlüsselt für Schmerzengeld, Heilungskosten, Haushaltshilfekosten, Fahrtkosten und Verdienstentgang) und die (mit EUR 10.000 bewertete) Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus und im Zusammenhang mit der Behandlung der Fraktur des Mittelhandknochens und der diesbezüglichen nicht ordnungsgemäßen Aufklärung im Zeitraum 22.1.– 3.2.2023. Er sei über die alternativen Behandlungsmethoden nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass durch eine konservative Behandlung zumindest die gleichen Heilungschancen bestünden, hätte er einer Operation nicht zugestimmt. Außerdem habe die Beklagte ihre Dokumentationspflicht verletzt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung dieser Begehren und wandte – soweit hier relevant - ein, die Behandlung des Klägers sei lege artis erfolgt. Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ihm seien daher alle Behandlungsmöglichkeiten bekannt gewesen, bevor er sich für eine Operation entschieden habe.

Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz. Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf Seiten 2 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte es, dass die Behandlungen des Klägers lege artis erfolgt seien und er auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, weshalb die Klagebegehren schon dem Grunde nach unberechtigt seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1. Die Klägerin rügt die Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. C* als Verfahrensmangel. Erst durch die Vorlage der Beilage ./17 in der Verhandlung vom 22.9.2025 sei die zentrale Bedeutung der fehlenden Durchleuchtungszeit und damit die Relevanz der Aussage des Zeugen erkennbar geworden. Hätte das Erstgericht den Zeugen einvernommen, hätte es festgestellt, dass bereits intraoperativ mit Röntgenbildern hätte festgestellt werden können und müssen, dass die Verschraubung nicht ausreichend stabil gewesen sei; darüber hinaus, dass die radiologische Kontrolle des Zwischenergebnisses – insbesondere der Lage und des Halts der Schrauben – einen unverzichtbaren Bestandteil einer lege artis durchgeführten Operation darstelle. Das Erstgericht wäre somit zum Schluss gekommen, dass das Unterbleiben einer solchen Kontrolle einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler der Beklagten darstellt, der kausal für den eingetretenen Schaden des Klägers gewesen sei.

Den vom Kläger (erst) in der Tagsatzung vom 22.9.2025 gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen wies das Erstgericht als verspätet zurück, weil dieser Beweisantrag im Hinblick darauf, dass der Zeuge bereits in dem mit Schriftsatz ON 5 vorgelegten Behandlungsprotokoll ./1, dem Operationsbericht ./11 und dem ärztlichen Entlassungsbrief ./12 sowie im schriftlichen Gutachten ON 12.1 genannt ist, in Entsprechung der Prozessförderungspflicht bereits früher gestellt werden hätte müssen.

Der Kläger setzt sich im Rechtsmittel mit diesen zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts inhaltlich nicht auseinander. Er trägt auch keine Rechtfertigung vor, warum ihm die frühere Beantragung des (naheliegenden) Zeugenbeweises nicht möglich gewesen wäre, obschon er die Frage der Durchleuchtungszeit bereits in der Klage releviert hatte (ON 1, S 4). Das Erstgericht hat den vom Kläger erst kurz vor Schluss der Verhandlung gestellten, solcherart das Verfahren erheblich verzögernden Antrag auf Einvernahme eines weiteren Zeugen daher zu Recht als grob schuldhaft verspätet zurückgewiesen.

1.2. Die Beklagte moniert des Weiteren die Nichtergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens als Verfahrensmangel. Die Ergänzung des Gutachtens sei zum Beweis dafür beantragt worden, dass die Dokumentation im Hinblick auf Beilage ./17 nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weil es insbesondere notwendig gewesen wäre, auch die Durchleuchtungszeit einzutragen und nur durch diese Eintragung die Option freigeschaltet worden wäre, den Dokumentationsfall abzuschließen, womit auch nur dadurch sichergestellt worden wäre, dass keine nachträglichen Eintragungen oder Veränderungen betreffend diese Dokumentation erfolgen können. Das Erstgericht habe diesen Beweisantrag als nicht verfahrensrelevant zurückgewiesen, weil es die Beweislastverteilung, die sich bei der hier vorliegenden Verletzung der Dokumentationspflicht umkehre, falsch beurteilt habe. Hätte das Erstgericht dem Beweisantrag Folge gegeben, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den Beweis einer Lege-artis-Behandlung nicht erbracht habe, weswegen ein für den Schaden des Klägers kausaler Behandlungsfehler festgestellt hätte werden müssen.

Den vom Kläger (erst) unmittelbar vor Schluss der Tagsatzung vom 22.9.2025 gestellten Antrag auf Ergänzung des unfallchirurgischen Gutachtens wies das Erstgericht als unerheblich zurück, weil keine konkreten nachträglichen Manipulationen an der Dokumentation behauptet worden seien.

Auch hier trägt der Kläger keine Rechtfertigung vor, warum ihm die frühere Beantragung des (naheliegenden) Sachverständigenbeweises nicht möglich gewesen wäre, obschon er die Frage der mangelhaften Dokumentation – insbesondere in Hinblick auf die Durchleuchtung - bereits in der Klage releviert hatte (ON 1, S 3f) und diese Frage auch im gesamten Verfahren ein zentrales Thema war. Der Kläger hätte diese Beweisergänzung ua in seinem Antrag auf Gutachtensergänzung (ON 18) sowie bei der Gutachtensergänzung in der Tagsatzung am 26.5.2025 (ON 24.2) relevieren können.

Im Übrigen ist die Relevanz des Beweisantrages nicht ersichtlich, wurde doch – wie schon vom Erstgericht richtig erkannt - eine Manipulation der Dokumentation nicht behauptet.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

1.3. Der Kläger moniert schließlich die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Rechnungswesens als Verfahrensmangel. Wäre das Erstgericht diesem Beweisantrag nachgekommen, hätte es den Verdienstentgang des Klägers der Höhe nach feststellen können. Der Kläger macht damit einen Stoffsammlungsmangel geltend.

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (vgl RS0043039). Er muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).

Die Verfahrensrüge lässt nicht erkennen, welche von den zum Verdienstentgang getroffenen Negativfeststellungen abweichenden, entscheidungswesentlichen Feststellungen bei Aufnahme des beantragten Beweises hätten getroffen werden können. Insbesondere lässt sie offen, welcher Verdienstentgang konkret festzustellen gewesen wäre.

Darüber hinaus ist die genaue Feststellung eines Verdienstentgangs rechtlich nicht relevant, weil das Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, wie in der Behandlung der Rechtsrüge noch darzustellen sein wird.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung muss daher ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen; die eine Feststellung muss die andere infolge eines logischen Widerspruchs ausschließen (RI0100145). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (vgl RS0043175). Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.

2.2. Anstelle der Feststellungen [F1] und [F2] begehrt der Kläger die folgenden Ersatzfeststellungen:

„Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung über zwei gleichwertige Behandlungsalternativen die Fortführung der konservativen Behandlung gewählt.“ [E1]

Der Kläger setzt in seiner Beweisrüge den vom Erstgericht zu den bekämpften Feststellungen angestellten beweiswürdigenden Erwägungen nichts Stichhältiges entgegen. Zur begehrten Ersatzfeststellung stützt sich der Kläger auf zwei Passagen seiner Aussage (Protokoll ON 24.2, S 4 bis 6 und ON 30.4, S 18 f), aus der sich die begehrten Ersatzfeststellungen ergäben. Zwar verwies der Kläger in seiner Aussage mehrfach darauf, er hätte sich bei (aus seiner Sicht) vollständiger Aufklärung für die konservative Gipsbehandlung entschieden, allerdings jeweils auf suggestives Befragen durch den Klagevertreter (ON 24.2, S 3f und ON 30.4, S 18). Auf die ursprüngliche Frage des Klagevertreters, für welche Behandlungsmaßnahme sich der Kläger entschieden hätte, wäre er darüber aufgeklärt worden, „dass es zwei gleichwertige Behandlungsalternativen gäbe, wobei jede Vor- und Nachteile habe, nämlich einerseits eine konservative Behandlung, also den Gips weiterzubehalten oder andererseits operative Eingriffe“, antwortete der Kläger spontan: „Für die mit der kürzeren Heilungsdauer.“ (ON 24.2, S 4). Erst als darauf der Klagevertreter nachfragte, ob der Kläger denn überhaupt wisse, welche das gewesen wäre, replizierte der Kläger, ohne dabei auf die Frage inhaltlich einzugehen: „Lieber einen Gips als 3 Mal operieren.“ Diese Aussage und die daraufhin – immer auf Nachfrage des Klagevertreters - bekräftigenden Antworten des Klägers, er hätte sich jedenfalls für eine Gipsbehandlung entschieden, stehen nicht im Einklang mit den übrigen Beweisergebnissen (und den darauf basierenden Feststellungen), wonach er sehr wohl über die Vor- und Nachteile der beiden Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde und sich bewusst für eine Operation entschieden hat. Sie sind darüber hinaus offensichtlich vom Bestreben getragen, den eigenen Prozessstandpunkt zu untermauern. Deshalb begegnen der vom Erstgericht angestellten Erwägung, der ersten, spontanen Antwort des Klägers, wonach er sich für die Behandlungsalternative mit der kürzeren Heilungsdauer entschieden hätte, ein besonderes Gewicht zuzumessen, auch keine Bedenken. Mit den vom Kläger angezogenen Beweisergebnissen gelingt es ihm im Ergebnis somit nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgericht zu wecken.

2.3. Anstelle der Feststellung [F3] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:

„Hinsichtlich der Anzahl der eingebrachten Schrauben liegt eine Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht vor und die Anzahl und Zuordnung der im Rahmen der Operation eingebrachten Schrauben ist aufgrund unvollständiger und widersprüchlicher OP-Dokumentation nicht nachvollziehbar feststellbar.“ [E2]

Der erste Teil der begehrten Ersatzfeststellung ist eine rechtliche Erwägung, die der keiner Beweisrüge zugänglich ist. Beim zweiten Satzteil handelt es sich um eine „echte“ Ersatzfeststellung. Die dazu angestellten Überlegungen des Kläger überzeugen jedoch nicht. Die bekämpfte Feststellung, wonach beide vorliegenden Brüche in der Hand des Klägers mit je zwei – also mit insgesamt vier - Schrauben versorgt worden sind, ergibt sich zwanglos aus den auf S 16 des Gutachtens ON 12.1. ersichtlichen Röntgenbildern vom 31.1.2023, auf denen eindeutig vier Schrauben erkennbar sind. Dem setzt der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen.

2.4. Anstelle der Feststellung [F4] begehrt der Kläger die folgenden Ersatzfeststellungen:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass während der Operation vom 30.1.2023 intraoperative Röntgenbilder angefertigt und dokumentiert wurden. Die fehlende Eintragung der Durchleuchtungszeit sowie der unvollständige Dokumentationsstatus weisen auf eine unterbliebene oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführte intraoperative Röntgenkontrolle hin.“ [E3]

Satz 1 steht zur bekämpften Feststellung in keinem logischen Widerspruch, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt schon allein deshalb nicht durchdringen kann. Satz 2 beinhaltet beweiswürdigende Erwägungen, die keiner Beweisrüge zugänglich sind.

Im Übrigen setzt der Kläger den zu diesem Punkt überzeugenden beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts auch nichts Stichhaltiges entgegen.

Die Beweisrüge schlägt daher auch hier nicht durch.

2.5. Anstelle der Feststellung [F5] begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:

„...und 32 Tage leichte Schmerzen.“ [E4]

Ausgehend von 42 festgestellten Tagen, die sich der Kläger in der Rehabilitation befunden habe und unter Zugrundelegung des Ausführungen des Sachverständigen, wonach für jeden Tag Reha vier Stunden leichte Schmerzen anzusetzen seien, ergäben sich 32 Tage leichte Schmerzen und nicht – wie vom Erstgericht festgestellt – 30 Tage.

Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (RS0042386). Wie in der Behandlung der Rechtsrüge noch aufzuzeigen ist, war das Klagebegehren schon dem Grunde nach zu Recht abzuweisen, weshalb es auf die Schmerzperioden des Klägers nicht ankommt.

2.6. Anstelle der Negativfeststellungen [F6] und [F7] begehrt der Kläger die folgende Ersatzfeststellung:

„Ein Verdienstentgang liegt in konkret feststellbarer und berechenbarer Höhe vor, die Notwendigkeit von drei Operationen sowie zwei Rehabilitationsaufenthalten hat – ein- schließlich des vorzeitigen Abbruchs der ersten Reha – zu erheblichen zusätzlichen Arbeitsausfällen geführt, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit steht fest, dass bei einer konservativen Behandlung lediglich mit vierwöchiger Gipsversorgung kein Verdienstentgang eingetreten wäre.“ [E5]

Eine konkrete Höhe des Verdienstentgangs ergibt sich aus der begehrten Ersatzfeststellung nicht; im Übrigen gilt auch hier das ad 2.5. (im letzten Abs) Gesagte.

2.7. Schließlich bekämpft der Kläger in seiner Tatsachenrüge die folgenden Urteilspassagen:

[a] „Dass der Kläger über Behandlungsalternativen aufgeklärt wurde, ergibt sich weiters zweifelsfrei aus dem vorgelegten Aufklärungsbogen (./5).“ (US 10);

[b] „Dass die eingebrachten Schrauben nicht ihre Funktion erfüllten, beschreibt er als Komplikation und nicht als Behandlungsfehler“ (US 11, 5. Abs); und

[c] „Ein Behandlungsfehler liegt nach den Feststellungen nicht vor, die Behandlung der Verletzung des Klägers erfolgte insgesamt lege artis. Die Operation vom 30. Jänner 2023 verlief nicht optimal, die Schrauben lieferten nicht die gewünschte Stabilität, das stellt aber keinen Behandlungsfehler, sondern lediglich eine Komplikation, dar.“ (US 11, 5. Abs)

Dabei handelt es sich aber in Wahrheit nicht um Tatsachenfeststellungen, sondern um beweiswürdigende Erwägungen ([a] und [b]) sowie um eine rechtliche Beurteilung ([c]) des Erstgerichts, die keiner Beweisrüge zugänglich sind. Diese stellen damit auch keine „dislozierten“ Feststellungen dar (RS0043110 [T2]).

2.8. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - mit Ausnahme der Feststellungen [F5] bis [F7] - und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Mit seiner Rechtsrüge will der Kläger die Haftung der Beklagten zunächst wegen mangelhafter Aufklärung erreichen.

3.1.1. Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist (RS0118355 [T1]). Hat die ohne Einwilligung oder ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung des Patienten nachteilige Folgen, haftet der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783). Es handelt sich um eine Rechtsfrage, in welchem Umfang im konkreten Fall der Arzt den Patienten aufklären muss (RS0026763).

Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen (RS0118355 [T4]). Der Arzt hat den Patienten vor einer Operation über das Vorliegen von typischen Gefahren, die auch bei fehlerfreier Durchführung nicht zu vermeiden sind, aufzuklären (RS0026340 [T15]). Die Anforderung an die ärztliche Aufklärungspflicht bei dringlichen Operationen ist nicht zu überspannen (RS0026529 [T13]).

An sich sind besonders strenge Anforderungen an das Ausmaß der Aufklärung über mögliche Gefahren gerade dann zu stellen, wenn der Eingriff nicht unmittelbar der Heilung oder Rettung des Patienten, sondern (nur) der Diagnose dient (vgl RS0026387). Dies liegt aber ebenfalls auf der allgemeinen Linie der Rechtsprechung, dass es auf die Dringlichkeit bzw Lebensnotwendigkeit des Eingriffs ankommt. Die sichere Diagnose vor einem vermuteten dringlichen Eingriff ist nicht weniger dringlich als der Eingriff selbst (9 Ob 76/06a).

3.1.2. Nach den Feststellungen bestand zunächst keine medizinische Indikation zur Vornahme einer Operation, allerdings befürchteten die behandelnden Ärzte bei konservativer Behandlung eine Verkürzung der Mittelhandknochen, weshalb sie die Durchführung einer Operation befürworteten. Darüber und über die Vor- und Nachteile der beiden Behandlungsmethoden wurde der Kläger (unbekämpft) aufgeklärt. Danach – am 30.1.2023 – ließ er die Operation vornehmen, worin auch seine Zustimmung zur letztlich gewählten Behandlungsmethode zu erblicken ist. Die gewählte Vorgehensweise – zunächst der Versuch einer konservativen Behandlung und dann die Entscheidung für einer Operation war – wie ebenfalls feststeht – medizinisch sinnvoll und ist lege artis erfolgt (UA S 4). Auch die beiden Operationen wurden lege artis durchgeführt.

Eine mangelhafte Aufklärung des Klägers lässt sich aus alldem nicht ableiten.

3.2. Soweit der Kläger in der Berufung darauf verweist, es fehlten „zur rechtlichen Beurteilung der Einwilligung“ erforderliche Feststellungen, lässt er einerseits offen, welche das sein sollten, andererseits ist er auf das ad 3.1. Gesagte zu verweisen.

3.3. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge moniert, das Erstgericht habe zur Frage der ordnungsgemäßen Aufklärung widersprüchliche Feststellungen getroffen, liegt diesbezüglich nur ein scheinbarer Widerspruch vor. Das Erstgericht hat einerseits (unbekämpfte) Feststellungen zur den tatsächlich vorgenommenen Aufklärungsgesprächen am 22.1, 23.1. und 27.1.2023 (UA S 3 f) getroffen und damit erkennbar darauf abgezielt, eine Tatsachengrundlage für die Rechtsfrage zu schaffen, ob der Kläger ausreichend aufgeklärt wurde. Andererseits hat das Erstgericht mit der angeblich widersprüchlichen Feststellung „Hätte man dem Kläger mitgeteilt, dass es zwei gleichwertige Behandlungsalternativen gäbe und hätte man die Vor- und Nachteile mit ihm erörtert, hätte er sich für die kürzere davon entschieden.“ erkennbar darauf abgezielt, eine Tatsachengrundlage für die Rechtsfrage des hypothetischen Kausalverlaufs zu schaffen. Diese Feststellungen betreffen somit in Wahrheit unterschiedliche Themenkreise, weshalb der behauptete Widerspruch liegt nicht vorliegt.

3.4. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge auf eine Verletzung der Dokumentationspflicht (§ 51 ÄrzteG) durch die Beklagte zurückkommt und darauf, dass die „eingetretene“ Komplikation – anders als vom Erstgericht angenommen - ein Behandlungsfehler sei, bekämpft er in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach die Behandlung des Klägers durch die Ärzte der Beklagten lege artis durchgeführt wurde.

Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen (RS0026236 [T2]). Nach ständiger Rechtsprechung greift bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können, eine Beweislastumkehr Platz (6 Ob 259/10x). Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass diese vom Arzt nicht getroffen wurde, nicht aber die Vermutung objektiver Sorgfaltswidrigkeit (RS0108525 [T4]; RS0026236 [T3]).

Hier steht aber fest, dass die Behandlungen lege artis durchgeführt wurden.

3.5. Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.

4. Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.

5Oberlandesgericht Wien

1011 Wien, Schmerlingplatz 11

Abt. 33, 23. Februar 2026

MMMag. Martin Frank

Senatspräsident

Elektronische Ausfertigunggemäß § 79 GOG

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