OLG Wien 7Ra99/25t

7Ra99/25tCour d'appel25 févr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 7Ra99/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RA00099.25T.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Johannes Kautz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Stufenklage (Streitwert nach dem RATG: EUR 30.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.9.2025, **12, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine überbetriebliche Pensionskasse im Sinn des § 1 Abs 1 und 4 PKG. Sie hat mit der C* GmbH am 12.2.2021 einen Pensionskassenvertrag im Sinn des § 15 PKG (vgl Beil./1; im Folgenden bezeichnet als „Pensionskassenvertrag“) abgeschlossen.

Die Klägerin war mit einem (ehemaligen) Arbeitnehmer der C* GmbH, der zum Zeitpunkt seines Todes in der Pensionskasse als Anwartschaftsberechtigter (im Folgenden bezeichnet als „Anwartschaftsberechtigter“) geführt wurde, verheiratet. Diese Ehe war zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwartschaftsberechtigten bereits rechtskräftig geschieden.

Die für die Klägerin maßgebliche arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung im Sinn des § 3 BPG ist die zwischen der C* GmbH und dessen Zentralbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung Nr 21/I über die Einführung einer betrieblichen Vorsorge in der ab 1.1.2022 geltenden Neufassung (Beil./2; im Folgenden kurz bezeichnet als: „PensionskassenBV“).

Der Pensionskassenvertrag verweist hinsichtlich des Leistungsrechts auf die PensionskassenBV, die einen integrierenden Bestandteil des Pensionskassenvertrags bildet.

Gemäß § 5 Abs 3 der PensionskassenBV gebührt die Witwenpension im Falle des Ablebens eines Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten dessen Ehegattin, sofern die Ehe mit dem Anwartschaftsberechtigten/Leistungsberechtigten zum Zeitpunkt dessen Todes aufrecht war und nachweislich ein Anspruch auf eine Witwenpension gemäß ASVG nach dem Verstorbenen besteht. Der Nachweis der Ehe erfolgt durch eine aktuell ausgestellte Heiratsurkunde oder durch Vorlage des ASVGBescheids.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr die Höhe der dieser aufgrund des zwischen der C* GmbH und der Beklagten abgeschlossenen Pensionskassenvertrags zu leistenden Witwenpension bekanntzugeben und die Berechnung offenzulegen (Punkt 1. des Klagebegehrens), sowie die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den gemäß Punkt 1. des Klagebegehrens ermittelten Betrag beginnend mit 25.4.2024 als monatliche Witwenpensionszahlung zu leisten (Punkt 2. des Klagebegehrens).

Die Klägerin führte aus, dass sie das Klagebegehren mit der von ihr grob geschätzten jährlichen Pensionsleistung von EUR 10.000 bewerte.

Die Klägerin brachte vor, sie habe nach ihrem verstorbenen ehemaligen Ehegatten aufgrund der Bestimmungen der §§ 86, 258 Abs 4 und 264 ASVG Anspruch auf Witwenpension. Ihre Ehe sei am 17.6.2022 rechtskräftig nach § 55 EheG mit Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden worden. Die in § 5 Abs 3 der PensionskassenBV vorgenommene Einschränkung auf Ehegatten, deren Ehe zum Todeszeitpunkt aufrecht gewesen sei, führe zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung von Ehegatten, die gegen ihren Willen und aus Verschulden des Ehegatten geschieden worden seien. Diese Beschränkung stelle eine gegenüber der Klägerin unwirksame gröbliche Benachteiligung dar. Es liege ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des Gleichheitsgrundsatzes (Art 7 BVG und Art 2 StGG) vor. Betriebliche Altersvorsorgen seien Ergänzungen zur staatlichen Vorsorge und es sei nicht ersichtlich, warum diese weniger Schutz bieten sollten, als die gesetzlichen Vorgaben. Darüber hinaus verstoße diese Bestimmung gegen das Diskriminierungsverbot nach EURecht (RL 2008/78/EG; Art 21 EUGRC). Die Klägerin sei durch diese Bestimmung unmittelbar diskriminiert. Dieses Diskriminierungsverbot sei als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts anzusehen und könne daher unmittelbare Wirkung entfalten, auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen. Als Rechtsfolge müssten die diskriminierten Personen in die gleiche Position versetzt werden, wie die tatsächlich begünstigten Personen.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwenpension nach der PensionskassenBV. Die Regelung in § 5 Abs 3 der PensionskassenBV sei völlig eindeutig und lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Der Umstand, dass die Klägerin gegenüber der PVA einen Anspruch auf eine ASVGWitwenpension habe, bedeute nicht, dass die Klägerin auch eine Witwenpension von der Beklagten beanspruchen könne. Die Ansprüche der Leistungsbezieher gegen die Pensionskasse ergäben sich nämlich ausschließlich aus dem Pensionskassenvertrag iVm der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung. Schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes folge, dass Hinterbliebenenpensionen (nur) entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten seien. Die Ausgestaltung des Leistungsrechts sei ausgehend von den Bestimmungen des PKG und BPG grundsätzlich der Privatautonomie der Parteien überlassen. Es bestehe keine Verpflichtung, das Leistungsrecht der Versorgungsfälle nach dem PKG und dem BPG den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, der allenfalls im Wege der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil der PensionskassenBV einwirken könnte, liege nicht vor, weil es sich nicht um eine unsachliche oder gar willkürliche Ungleichbehandlung handle. Die Klägerin könne auch nicht schlüssig darlegen, warum diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot nach EURecht (RL 2000/78/EG, Art 21 EUGRC) verstoßen solle. Die Klägerin werde weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei im Wesentlichen von dem oben wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus.

Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenpension nach § 5 Abs 3 der PensionskassenBV habe. Pensionskassenzusagen seien wie ein Gesetz objektiv auszulegen. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV müssten zum Todeszeitpunkt des Anwartschaftsberechtigten eine aufrechte Ehe und ein Witwenpensionsanspruch nach dem ASVG kumulativ vorliegen. Die Klägerin erfülle diese Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil ihre Ehe bereits vor dem Tod des Anwartschaftsberechtigten geschieden worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin führt im Wesentlichen aus, die gesetzliche Gleichstellung zwischen aufrecht Verheirateten und nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG Geschiedenen sei im Sozialversicherungsrecht klar geregelt. In § 264 Abs 10 ASVG und § 145 Abs 10 GSVG sei geregelt, dass eine Begrenzung der Witwenpension mit dem Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen entfalle. Diese höhenmäßige Begrenzung des Pensionsanspruchs gelte eben nicht für „begünstigt geschiedene“ frühere Ehegatten.

Historischer Hintergrund dieser Regelung sei der Wunsch des Gesetzgebers gewesen, in Scheidungsfällen nach § 55 EheG den gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich zu schützen. Unter bestimmten Voraussetzungen trete dann eine pensionsrechtliche Gleichstellung zwischen aufrecht verheirateten Ehegatten und jenen nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschiedenen Ehegatten ein. Der Versorgungsbezug für den früheren Ehegatten stelle einen Ausgleich dafür dar, dass dieser durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Bezug von Witwenpension verloren habe.

Die gegenständliche Regelung in der PensionskassenBV, die ausschließlich verheiratete Personen begünstige und geschiedene Personen mit Verschuldensausspruch ausschließe, verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. So habe der Gesetzgeber im Sozialversicherungsrecht eine klare Wertentscheidung getroffen, diese Personengruppen gleichzustellen. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung in der PensionskassenBV sei nicht gegeben, von der Beklagten auch nicht vorgebracht und vom Erstgericht nicht beurteilt worden. Insofern liege in der PensionskassenBV eine planwidrige Lücke vor oder es sei eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Dies sei erforderlich, um einen Wertungswiderspruch zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gegenständlichen betrieblichen Altersvorsorge zu vermeiden.

Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:

Alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Auslegung des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV.

Diese Bestimmung ist unstrittig nicht nach den §§ 914, 915 ABGB, sondern nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen (RISJustiz RS0008807, RS0050963). Daher ist nur maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088). Motive der Betriebsvereinbarungspartner sind im Rahmen der Auslegung nicht relevant (RS0010088 [T17]). Die Normadressaten müssen sich darauf verlassen können, dass die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat (RS0010088 [T18]). So wie es nicht Sache der Rechtsprechung ist, eine unbefriedigende Regelung des Gesetzes zu korrigieren, darf auch einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nicht zu diesem Zweck eine Deutung gegeben werden, die dem klaren und unzweideutig formulierten Wortlaut der Norm zuwiderliefe (RS0010088 [T31] zur Auslegung eines Kollektivvertrags).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen zeigt sich, dass die Argumentation der Berufungswerberin verfehlt ist.

§ 5 Abs 3 der PensionskassenBV ist gemäß den §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Wortlaut dieser Bestimmung entnehmen kann. Der Wortlaut des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Wie die Beklagte und das Erstgericht richtig betont haben, setzt eine Witwenpension nach dieser Bestimmung nicht nur das Bestehen eines Witwenpensionsanspruchs nach dem ASVG, sondern auch das Vorliegen einer aufrechten Ehe mit dem Anwartschaftsberechtigten zu dessen Todeszeitpunkt voraus. Ausnahmen von dieser Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer aufrechten Ehe zum Todeszeitpunkt sieht die PensionskassenBV nicht vor.

Es gibt auch keine gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer man diese Regelung des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV als rechtswidrig oder unwirksam beurteilen müsste. So entspricht es beispielsweise der herrschenden Auffassung, das das BPG nicht verpflichtet, das Leistungsrecht seiner Versorgungsfälle den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen. Diese sind allenfalls Anhaltspunkte, es besteht aber keine Bindung (vgl Resch in Neumayr/Reissner, Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht4 [2025] §§ 1, 2 BPG Rz 15 ua).

Ausgehend davon ergibt sich, dass das Argument der Berufungswerberin, dass man mit einer „teleologischen Reduktion oder Analogie“ vorgehen müsse, weil nur damit ein systemwidriger Wertungswiderspruch zwischen der gesetzlichen Pensionsversicherung und der gegenständlichen betrieblichen Altersvorsorge vermieden werden könne, verfehlt ist, weil diesen beiden Bereichen keine einheitliche Versorgungswertung zugrunde liegt.

Darüber hinaus sind auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Analogie oder eine teleologische Reduktion hier nicht erfüllt.

Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, sodass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RS0098756 ua). Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass eine Ergänzung der vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (RS0008866 ua).

Auch wenn man von der Möglichkeit einer Analogie bei Auslegung einer Regelung im normativen Teil einer Betriebsvereinbarung ausginge und man daher diese Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie sinngemäß auf die hier vorzunehmende Auslegung des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV anwenden würde, käme man zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin gewünschte Analogieschluss schon deswegen scheitert, weil in § 5 Abs 3 der PensionskassenBV keine planwidrige Unvollständigkeit, somit keine Rechtslücke vorliegt. So gibt es keinerlei Indiz dafür, dass hier eine nicht gewollte Lücke in dem von der Berufungswerberin gewünschten Sinn vorliegen sollte. Bereits ausgehend von diesen Überlegungen scheidet auch die von der Berufungswerberin gewünschte teleologische Reduktion aus.

Die Berufungswerberin argumentiert des Weiteren damit, dass § 5 Abs 3 der PensionskassenBV gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoße.

Diese Argumentation ist in mehrfacher Hinsicht verfehlt.

Mangels Zugehörigkeit der Vertragsparteien der PensionskassenBV zur Hoheitsverwaltung scheidet ein unmittelbarer Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz von vornherein aus. Die Grundrechte, wie auch der von der Berufungswerberin angesprochene verfassungsrechtliche Gleichheitssatz, sind hier - entsprechend der ständigen Judikatur (RS0038552; 9 ObA 133/93; 8 ObA 47/08g ua) - nur im Rahmen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte von Bedeutung, die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RS0038552; 8 ObA 47/08g ua).

Eine solche Prüfung nach § 879 Abs 1 ABGB ergibt, dass die von der Berufungswerberin kritisierte Regelung des § 5 Abs 3 der PensionskassenBV nicht zu beanstanden ist, weil diese Bestimmung keine unsachliche oder sittenwidrige Differenzierung vornimmt.

So ist zu berücksichtigen, dass für die Ausgestaltung des gegenständlichen Leistungsrechts – vorbehaltlich (hier nicht zum Tragen kommender) besonderer Vorgaben der Rechtsordnung, die vor allem im BPG und im PKG enthalten sind – Privatautonomie gilt (Näheres dazu siehe Resch aaO Rz 15/1). Der Rechtsordnung sind keine besonderen Vorgaben zu entnehmen, die gegen die rechtliche Wirksamkeit der in § 5 Abs 3 der PensionskassenBV getroffenen Regelung sprechen.

Auf die Frage, ob diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot nach EURecht verstößt, ist im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht einzugehen, weil die Klägerin diesen im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen – dort überdies nicht substantiiert begründeten (vgl ON 9 iVm ON 10) – Einwand in ihrer Berufung nicht thematisiert. Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu angemerkt, dass für den Berufungssenat nicht ersichtlich ist, inwiefern § 5 Abs 3 der PensionskassenBV gegen das Diskriminierungsverbot nach EURecht verstoßen sollte.

Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Streitwert nach dem RATG beträgt im gegenständlichen Verfahren nicht wie von der Klägerin in ihrer Klage (vgl ON 1) und in ihren Kostenverzeichnissen (vgl ON 11 und ON 13) angenommen EUR 10.000, sondern - wie von der Beklagten richtig herangezogen - EUR 30.000. Wie bereits eingangs dieser Entscheidung referiert wurde, hat die Klägerin ihr Klagebegehren „mit der von ihr grob geschätzten jährlichen Pensionsleistung von EUR 10.000“ bewertet. Die Klägerin ist somit von einer jährlichen Versorgungsleistung von EUR 10.000 ausgegangen. Gemäß § 9 Abs 1 RATG sind aber Ansprüche auf Leistung von Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung, hier somit mit EUR 30.000, zu bewerten.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren ihre Kosten richtig ausgehend von einem Streitwert nach dem RATG von EUR 30.000 verzeichnet hat (siehe dazu das unter ON 11 ersichtliche Kostenverzeichnis der Beklagten) und die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin keinen Einwand gegen diese Kostennote der Beklagten erhoben hat (vgl ON 11, Seite 2 iVm § 54 Abs 1a ZPO).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag. Der Auslegung von Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung kommt dann keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu, wenn – wie hier – die Auslegung klar und eindeutig ist (9 ObA 43/12g).

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