OLG Wien 7Rs4/26y

7Rs4/26yCour d'appel25 févr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 7Rs4/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0070RS00004.26Y.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, *, vertreten durch Mag. B, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 9.9.2025, **10, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 29.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.6.2024 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin „ab 1.7.2024 ein Pflegegeld der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß von EUR 192,-- monatlich ab 1.7.2024 und von EUR 200,80 monatlich ab 1.1.2025 zu zahlen“. Das Mehrbegehren auf Zahlung eines höheren Pflegegelds als Stufe 1 wurde abgewiesen.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Die am ** geborene Klägerin ist verwitwet und hat einen Sohn. Sie bewohnt eine 106 m² große Wohnung im dritten Stock (mit Lift). Im Wohnungsverband sind eine Waschmaschine und ein Badezimmer mit Wanne vorhanden. Die nächste Einkaufsmöglichkeit befindet sich in Gehweite.

Im Wesentlichen bestehen bei der Klägerin eine COPD III, eine koronare Erkrankung, eine Gelenksprothese des linken Daumens und ein Karpaltunnelsyndrom. Hinsichtlich der weiteren und genaueren Diagnosen wird auf das medizinische Sachverständigengutachten verwiesen.

Das Aufstehen von der Sitzfläche, Stehen und Gehen ist mit Hilfe eines NordicWalkingStockes möglich. Das Gangbild ist trittsicher, kein Tremor. Der rechte Arm kann nur 40 Grad angehoben werden, der Faustschluss ist komplett. Der Rumpf ist nur eingeschränkt beweglich.

Die Klägerin ist allseits orientiert, Kurz und Langzeitgedächtnis sind intakt. Die Konzentrationsfähigkeit ist erhalten. Erkennen großer Buchstaben im Leseabstand und Farbsehen ist möglich. Die Stimmungslage ist euthym.

Die Klägerin kann nur kleinere Töpfe heben, lediglich das Aufwärmen vorgefertigter Speisen ist möglich. Sie hat massive Probleme hinsichlich der Beweglichkeit des Oberkörpers, der Arme und der Hände. Sie hat unter anderem im Bereich des linken Daumens eine Gelenksprothese. In der rechten Hand einen Zustand nach einem Karpaltunnelsyndrom nach Korrekturoperation. Links einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom mit Verminderung der Sensibilität. Weiters hat die Klägerin eine operationsbedürftige Abnützung des rechten Schultergelenks. Die Klägerin hatte vor drei Jahren eine tiefe Beinvenenthrombose rechts, eigentlich sollte sie lange Stützstrümpfe tragen, was sie jedoch nicht regelmäßig macht. Dem längeren Stehen hinderlich ist eine ausgeprägte Skoliose, d.h. ihr Rücken ist etwas deformiert. Deshalb ist auch die Brust und Lendenwirbelsäule in der Beweglichkeit eingeschränkt. Aus diesen Gründen kann die Klägerin nur vorgefertigte Speisen aufwärmen. Sie kann nichts klein schneiden (wegen der Handorthese), sie kann keine schweren Töpfe heben, sie kann auch eine Pfanne mit einem langen Stiel nicht alleine heben. Die Klägerin kann 5 Minuten frei stehen. Mit ihrem NordicWalkingStock und anhalten kann die Klägerin insgesamt 10 Minuten stehen. Dann beginnt das Bein, in dem die Thrombose war, wieder anzuschwellen. Die Klägerin kann auch keinen Topf mit heißer Flüssigkeit haben [Anmerkung des Berufungsgerichts: gemeint wohl „heben“] (aufgrund der Sensibilitätsstörung würde sie sich verbrennen).

Die Klägerin kann mit einer Umhängetasche einen Einkauf für eine Mahlzeit erledigen (z.B. eine Fischdose, zwei Scheiben geschnittenes Brot und eine kleine Flasche Mineralwasser). Größere Dinge wie z.B. Waschmittel oder Klopapier kann sie nicht tragen.

Auf Grund ihrer Leidenszustände bedarf die Klägerin der Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, dem teilweisen An und Auskleiden (Strümpfe, Socken, Schuhe), bei der sonstigen Körperpflege, weiters der Betreuung bei der Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Wohnungsreinigung sowie der Pflege der Leib und Bettwäsche.

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (außerhalb des Wohnbereichs) ist nicht erforderlich.

Dieser Zustand besteht seit Antragstellung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten.“

Soweit für das Berufungsverfahren relevant, führte das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Klägerin – ausgehend vom festgestellten Sachverhalt – einen monatlichen Pflegebedarf von 75 Stunden habe, weshalb ihr ein Pflegegeld der Stufe 1 zuzusprechen sei. Bei der Klägerin bestünden derart viele Einschränkungen, dass nach Ansicht des Senats der volle Wert hinsichtlich der Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 4 EinstV von 30 Stunden pro Monat zu veranschlagen sei. Es bestünde auch ein Pflegebedarf hinsichtlich der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten im Ausmaß von 10 Stunden pro Monat.

Erkennbar gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen „mangelhafter“ Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Tatsachenrüge:

1. Die Beklagte bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:

„Die Klägerin kann nur kleinere Töpfe heben, lediglich das Aufwärmen vorgefertigter Speisen ist möglich.“

Stattdessen begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:

„Die Klägerin kann kleinere Töpfe heben.“

Die Beklagte führt begründend aus, es sei richtig, dass der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige Dr. C* ausgeführt habe, die Klägerin könne aufgrund diverser gesundheitlicher Beschwerden lediglich kleinere Töpfe heben. Die ebenfalls vom Sachverständigen getroffene Aussage, dass aufgrund dieser Beschwerden lediglich das Aufwärmen vorgefertigter Speisen möglich sei, entspreche einer rechtlichen Würdigung und stehe als solche dem Sachverständigen nicht zu. Vielmehr hätte sich das Erstgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob aufgrund der tatsächlich bestehenden und vom Sachverständigen attestierten medizinischen Probleme es der Klägerin möglich sei, unter Heranziehung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Mahlzeit zuzubereiten.

Dabei lege die Rechtsprechung insbesondere auf zwei Tatsachen wert. Dies sei die (hier nicht behandelte) Stehfähigkeit des zu Pflegenden sowie die in der bekämpften Feststellung thematisierte Tatsache, ob ein für eine Person ausreichendes Kochgeschirr entsprechend manipuliert werden könne. Die Aussage, dass die Klägerin nur kleine Töpfe heben könne, sei aus Sicht der ständigen Judikatur in diesem Punkt als absolut ausreichend anzusehen. Verwiesen werde diesbezüglich auf die zutreffende Feststellung des Erstgerichts, wonach die Klägerin fünf Minuten frei stehen und mit ihrem NordicWalkingStock und anhaltend insgesamt zehn Minuten stehen könne. Schon aus dem nicht bekämpften Teil der obigen Feststellung, aber auch aus der begehrten Ersatzfeststellung sowie der soeben zitierten Feststellung des Erstgerichts ergebe sich daher zwingend, dass – ausgehend von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs – die Klägerin sehr wohl in der Lage sei, eine entsprechende Mahlzeit für eine Person zuzubereiten. Sohin verbleibe für die getroffene Feststellung, so sie über die begehrte Ersatzfeststellung hinausgehe, kein Raum mehr.

Diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.

Mit einer Tatsachenrüge bekämpft man erstgerichtliche Feststellungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichts getroffen worden seien. Dies wird von der Berufungswerberin jedoch nicht behauptet. Vielmehr steht sie auf dem Standpunkt, dass es sich bei dem bekämpften Teil der Feststellung, „lediglich das Aufwärmen vorgefertigter Speisen ist möglich“, nicht um eine Tatfrage, sondern um eine Rechtsfrage handelt. Damit liegt aber kein Fall einer Tatsachenrüge vor.

Geht man im Sinne des Rechtsstandpunkts der Beklagten davon aus, dass es sich beim bekämpften Teil der erstgerichtlichen Feststellung nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung handelt, geht die Tatsachenrüge ins Leere, weil die Beklagte damit eben keine erstgerichtliche Tatsachenfeststellung bekämpft. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Berufungsausführungen im Rahmen dieser Tatsachenrüge erübrigt sich somit.

Würde man die Auffassung vertreten, dass dieser bekämpfte Teil der erstgerichtlichen Feststellung - entgegen der Auffassung der Berufungswerberin - sehr wohl eine Tatfrage betrifft, ginge die Tatsachenrüge deswegen ins Leere, weil die Beklagte diesbezüglich keine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts behauptet, weshalb die Tatsachenrüge insofern schon als nicht gesetzmäßig ausgeführt (und überdies auch als inhaltlich nicht berechtigt) zu beurteilen wäre.

2. Die Beklagte bekämpft weiters folgende erstgerichtliche Feststellung:

„Die Klägerin kann auch keinen Topf mit heißer Flüssigkeit heben (aufgrund der Sensibilitätsstörung würde sie sich verbrennen.“

Die Beklagte führt dazu aus, dass sie hier keine Ersatzfeststellung begehre.

Begründend bringt sie zusammengefasst vor, dass die hier bekämpfte Feststellung entweder in einem offenen Widerspruch zur zuvor bekämpften Feststellung stünde oder vom Erstgericht bei der hier bekämpften Feststellung nicht ein „kleiner Topf“ in Erwägung gezogen worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum eine heiße Flüssigkeit im Kochgeschirr zu Sensibilitätsstörungen in ihren Fingern führen sollte.

Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Im Rahmen der Tatsachenrüge ist ua anzugeben, welche Ersatzfeststellung begehrt wird (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Demzufolge ist ein Entfallen von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen nicht möglich, weil diesfalls ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen würde. Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, so hat das Gericht positive oder negative Feststellungen dazu zu treffen. Ist das Beweisthema rechtlich jedoch nicht relevant, erübrigen sich sowohl eine Bekämpfung der Feststellung als auch eine Auseinandersetzung mit einer diesbezüglichen Rüge (stRsp).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin hinsichtlich der hier bekämpften Feststellung einem Irrtum unterliegt. Der von der Beklagten behauptete Widerspruch in den erstgerichtlichen Feststellungen liegt nicht vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass ein Topf mit heißer Flüssigkeit zu Sensibilitätsstörungen bei den Fingern der Klägerin führen würde, sondern dass es der Klägerin aufgrund ihrer Sensibilitätsstörungen nicht möglich sei, einen Topf (und zwar ohne Unterscheidung, ob es sich dabei um einen kleinen oder großen Topf handelt) mit heißer Flüssigkeit zu heben, ohne sich dabei zu verbrennen.

3. Die Beklagte bekämpft weiters folgende erstgerichtliche Feststellungen:

„Die Klägerin kann mit einer Umhängetasche einen Einkauf für eine Mahlzeit erledigen (z.B. eine Fischdose, zwei Scheiben geschnittenes Brot und eine kleine Flasche Mineralwasser). Größere Dinge, wie z.B. Waschmittel oder Klopapier kann sie nicht tragen.“

Stattdessen begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellungen:

„Die Klägerin kann mit einer Umhängetasche einen Einkauf für eine Mahlzeit erledigen (z.B. eine Fischdose, zwei Scheiben geschnittenes Brot und eine kleine Flasche Mineralwasser). Auch größere, aber leichte Dinge, wie z.B. Waschmittel oder Klopapier kann sie selbst einkaufen.“

Die Beklagte führt dazu aus, dass der Sachverständige zutreffend ausgeführt habe, dass mit Hilfe einer Umhängetasche ein Einkauf für eine Mahlzeit von der Klägerin erledigt werden könne. Warum in diese Umhängetasche nicht ein kleines Einzelgebinde Waschmittel einkaufbar sein solle, sei nicht begründet und lasse sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten. Vielmehr sei festzuhalten, dass ein Einzelgebinde Waschmittel (etwa Waschblätter) nur noch deutlich weniger als 1 kg wiege. Selbiges gelte selbstverständlich auch für ein Gebinde WCPapier. Es fänden sich keinerlei Feststellungen des Erstgerichts dahingehend, warum ausgerechnet diese Einkäufe nicht möglich sein sollten. Insbesondere ein WCPapier sei im Allgemeinen extrem leicht und auch in einer entsprechenden Umhängetasche tragbar.

Der reine Mehraufwand durch vermehrte Einkaufsgänge oder etwaiges Unbill durch teurere Anschaffungspreise dürfe nicht zu einem Pflegebedarf führen. Selbiges gelte auch, wenn die Tätigkeit dem zu Pflegenden gerade noch zumutbar sei. Im Ergebnis sei diese Feststellung des Erstgerichts nicht ausreichend begründet und als solche auch nicht erklärbar. Im Ergebnis werde wohl die Ersatzfeststellung zutreffender sein. Selbst wenn man annehmen würde, dass die getroffene Feststellung richtig sei, sei festzuhalten, dass für die durch das Erstgericht getroffene Feststellung weitere Feststellungen fehlten, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben wäre.

Auch diese Tatsachenrüge der Beklagten ist nicht berechtigt. Es liegt auch nicht der von ihr – verfehlt im Rahmen der Tatsachenrüge – geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel vor.

Der Berufungswerberin ist zu erwidern, dass die bekämpfte Feststellung Deckung in den gutachterlichen Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. C* finden (Näheres siehe Tagsatzungsprotokoll ON 8.2, Seite 3). Wie sich aus dem genannten Tagsatzungsprotokoll ergibt, wurde der Sachverständige gefragt, ob es der Klägerin nicht möglich wäre, mit Hilfe einer Umhängetasche einen Einkauf für eine Person zu erledigen. Der Sachverständige beantwortete diese Frage dahin, dass die Klägerin mit einer Umhängetasche für eine Mahlzeit einkaufen könne. Sie könne zB eine Sardinendose tragen, zwei Scheiben vorgeschnittenes Brot und eine kleine Flasche Mineralwasser. Alles was darüber hinausgehe, gehe nicht. Über die Frage des Vorsitzenden des Erstgerichts, ob zB Waschmittel oder Klopapier eingekauft werden könne, gab der Sachverständige an, dass dies nicht gehe. Aus dem Tagsatzungsprotokoll ergibt sich, dass im Anschluss daran von den bei dieser Tagsatzung anwesenden Parteienvertreten keine weiteren Fragen gestellt wurden und in der Folge der Schluss der Verhandlung wegen Spruchreife ausgesprochen wurde (vgl ON 8.2, Seite 3).

Ausgehend von dieser Aktenlage zeigt sich, dass die bekämpften Feststellungen hier Deckung in den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C* finden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind durchaus nachvollziehbar und lebensnah.

Soweit die Berufungswerberin behauptet, dass nicht begründet sei, warum die Klägerin mit dieser Umhängetasche nicht ein kleines Gebinde Waschmittel einkaufen könne und sich dies auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten lasse und dies auch für ein Gebinde WCPapier gelte, ist der Berufungswerberin überdies entgegenzuhalten, dass in der Tagsatzung vom 9.9.2025, in der eine eingehende Gutachtenserörterung und ergänzung mit dem medizinischen Sachverständigen stattfand, die Beklagtenvertreterin ausreichend Möglichkeit hatte, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und bei – aus ihrer Sicht - unklaren oder nicht ausreichend begründeten Ausführung des Sachverständigen an diesen ergänzende Fragen zu richten. Obwohl dem Beklagtenvertreter – ausgehend vom vollen Beweis liefernden Inhalt des Tagsatzungsprotokolls – die Möglichkeit geboten wurde, solche Fragen zu stellen, hat er in dieser Tagsatzung keine näheren Erklärungen vom Sachverständigen zu diesem Themenkreis begehrt.

Ausgehend davon ist somit die Tatsachenrüge nicht berechtigt und liegt auch keine – wie von der Beklagten behauptet – „nicht ausreichend begründete Feststellung des Erstgerichts und als solche auch nicht erklärbare Feststellung des Erstgerichts vor“.

Wie zur Rechtsrüge noch näher dargelegt wird, ist in diesem Zusammenhang auch kein rechtlicher Feststellungsmangel gegeben.

4. Letztlich bekämpft die Beklagte folgende erstgerichtliche Feststellung:

„Sie kann nichts kleinschneiden (wegen der Handorthese), (...).“

Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:

„Die Klägerin ist in der Lage, Vorbereitungshandlungen für die Zubereitung der Mahlzeiten selbst durchzuführen, insbesondere das Kleinschneiden, dies jedenfalls mit entsprechenden Hilfsmitteln.“

Die Beklagte führt dazu aus, die globale Aussage, dass die Klägerin nichts kleinschneiden könne, weil sie eine Handprothese trage, sei aus mehreren Gründen unrichtig. Zum einen sei hier keine Handprothese, sondern lediglich eine Daumenprothese in Verwendung. Zum anderen gebe es selbst für einarmige Menschen entsprechende Hilfsmittel, um gefahrlos Gemüse oder ähnliches zu schneiden. Überdies habe sich das Erstgericht in keiner Weise mit der Frage befasst, ob entsprechende Hilfsmittel überhaupt benutzbar bzw zumutbar wären. Diesbezüglich liege zumindest ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil diese Feststellungen für die getroffene rechtliche Beurteilung notwendig seien.

Die Tatsachenrüge enthält zu diesem Themenkreis noch weitere Ausführungen, die jedoch Rechtsausführungen darstellen, auf die daher bei Behandlung der Rechtsrüge der Beklagten eingegangen wird.

Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. So gibt die Beklagte nicht an, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung die getroffene Feststellung getroffen worden sein sollte und aufgrund welcher Beweisergebnisse die von ihr begehrte Ersatzfeststellung zu treffen wäre (Näheres dazu siehe A. Kodek aaO § 471 ZPO Rz 15 mwN).

Aber auch bei inhaltlicher Prüfung dieser Tatsachenrüge wäre für die Beklagte nichts gewonnen.

Die bekämpfte Feststellung findet Deckung in der gutachterlichen Beurteilung des Sachverständigen Dr. C*. Diese gutachterliche Beurteilung ist schlüssig und überzeugend.

Soweit die Beklagte damit argumentiert, „die globale Aussage, dass nichts klein schneidbar sei, weil die Klägerin eine Handprothese trage“, sei unrichtig, liegt ein Irrtum der Beklagten vor. Das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Klägerin nichts klein schneiden könne (wegen der „Handprothese“), sondern wegen der „Handorthese“. Bei einer Handorthese handelt es sich – wie allgemein bekannt ist - um eine Handschiene, die das Handgelenk stabilisiert und entlastet und zu diesem Zweck bei Verletzungen oder bei bestimmten chronischen Erkrankungen eingesetzt wird.

Da die Tatsachenrüge nicht berechtigt ist und die Berufung auch keine sonstigen Zweifel gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen erwecken konnte, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).

Zur Rechtsrüge:

Die Rechtsrüge der Beklagten enthält nur die Behauptung von Feststellungsmängeln, und zwar bezogen auf die Frage des Pflegebedarfs hinsichtlich der „Zubereitung von Mahlzeiten“ und der „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten reichen die erstgerichtlichen Feststellungen jedoch aus, um den Pflegebedarf hinsichtlich dieser beiden Hilfsverrichtungen (rechtlich) ermitteln zu können.

Zum Pflegebedarf hinsichtlich der „Zubereitung von Mahlzeiten“:

Das Erstgericht hat zu diesem Themenkreis unter anderen festgestellt, dass die Klägerin auch keinen Topf mit heißer Flüssigkeit heben kann, weil sie sich aufgrund der Sensibilitätsstörung verbrennen würde. Diese Feststellung trifft die absolute Aussage, dass unabhängig von der Größe des Topfes und der Menge der heißen Flüssigkeit in diesem Topf, die Klägerin keinen Topf mit heißer Flüssigkeit heben kann, weil sie sich aufgrund der Sensibilitätsstörung verbrennen würde. Damit ist es der Klägerin generell nicht möglich, einen Topf – unabhängig von dessen Größe und der Menge der darin befindlichen heißen Flüssigkeit – ohne Selbstgefährdung zu heben.

Dieser Umstand ist bei Beurteilung der Fähigkeit der Klägerin, eine Mahlzeit zuzubereiten, zu beachten (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld5 Rz 5.180). Dies führt vorliegendenfalls dazu, dass die Klägerin aus diesem Grund nicht die Fähigkeit hat, sich eine Mahlzeit (ohne sich zu verbrennen) zuzubereiten. Daraus ergibt sich, dass der von der Berufungswerberin angesprochenen Frage, wie lange und auf welche Weise die Klägerin frei oder mit Anhalten oder mit Hilfe ihres Nordic WalkingStocks stehen kann, bei den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt und die von der Beklagten zu diesem Themenkreis gewünschten weiteren Feststellungen entbehrlich sind (Näheres zum Pflegebedarf hinsichtlich der Zubereitung von Mahlzeiten siehe Greifender/Liebhart aaO Rz 5.173 ff mwN).

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – von einem Pflegebedarf bei der Zubereitung von Mahlzeiten von 30 Stunden pro Monat ausgegangen ist. Dabei handelt es sich um den in § 1 Abs 4 EinstV veranschlagten Mindestwert (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.174 und Rz 5.68 ff). Ausreichende Hinweise dafür, dass hier ein Fall gegeben wäre, in dem man von einem erheblichen Unterschreiten des Mindestwerts ausgehen müsste (Näheres dazu siehe Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.185 ff mwN), gibt es nicht.

Zum Pflegebedarf hinsichtlich der „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“:

Auch hinsichtlich dieses Themenkreises liegen die von der Beklagten behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel nicht vor. Die erstgerichtlichen Feststellungen reichen aus, um den diesbezüglichen Pflegebedarf (rechtlich) ermitteln zu können.

Unter Bedarfsgütern des täglichen Lebens sind beispielsweise Toilettenartikel, Reinigungsmittel und ähnliches zu verstehen (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.251 mwN). Die vom Erstgericht festgestellten „größeren Dinge wie zB Waschmittel oder Klopapier“ stellen solche Bedarfsgüter des täglichen Lebens dar. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kann die Klägerin mit einer Umhängetasche zwar einen Einkauf für eine Mahlzeit erledigen (zB eine Fischdose, zwei Scheiben geschnittenes Brot und eine kleine Flasche Mineralwasser), jedoch kann sie größere Dinge wie zB Waschmittel oder Klopapier nicht tragen. Ausgehend von der letztgenannten Feststellung besteht somit ein Pflegebedarf für die Herbeischaffung von Bedarfsgütern des täglichen Lebens.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht – von der Beklagten unbekämpft – festgestellt hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer Leidenszustände unter anderem „der Betreuung bei der Beschaffung von Lebensmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens bedarf“ (vgl Seite 3, vierter Absatz des angefochtenen Urteils).

Letztlich ist bei einer Gesamtschau auch zu berücksichtigen, dass – wie oben bereits eingehend aufgezeigt wurde – in der Tagsatzung vom 9.9.2025 im Beisein eines Vertreters der Beklagten eine eingehende Gutachtenserörterung und ergänzung mit dem Sachverständigen Dr. C* stattfand, bei der auch dieser Themenkreis erörtert wurde und vom Beklagtenvertreter in dieser Tagsatzung nicht die Notwendigkeit gesehen wurde, eine darüber hinausgehende Erörterung und weitere Erklärungen vom Sachverständigen zu begehren (Näheres dazu siehe auch oben zur Tatsachenrüge, konkrete zur dritten bekämpften Feststellung).

Zum Ausmaß des vom Erstgericht veranschlagten Pflegebedarfs hinsichtlich der „Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens“ ist klarstellend festzuhalten, dass es sich bei den veranschlagten 10 Stunden pro Monat um einen in § 2 Abs 3 EinstV festgelegten fixen Zeitwert handelt und bereits die Notwendigkeit jeder einzelnen der hier angeführten Hilfsverrichtungen zur Anrechnung des fixen Zeitwerts von 10 Stunden führt (vgl Greifender/Liebhart aaO Rz 5.247 mwN).

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Die Beklagte hat der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zugrunde liegt. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor.

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