OLG Wien 32Bs46/26p

32Bs46/26pCour d'appel25 févr. 2026

Texte intégral

OLG Wien 32Bs46/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00046.26P.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Dezember 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung

A* verbüßt – seit 19. Jänner 2026 in der Justizanstalt Stein (vgl Auszug aus der Vollzugsinformation) - Freiheitsstrafen in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 4. Juni 2028.

Noch in der Justizanstalt Sonnberg inhaftiert beantragte A* mit Eingabe vom 5. Juni 2025 eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Stein, weil er sich dort bessere Haftbedingungen erwarte und besser Besuch empfangen könne (ON 1, ON 4), mit Eingabe vom 14. Juli 2025 eine Verlegung in die Justizanstalt Suben, wo er Freunde und Familie habe, die ihn besuchen könnten (ON 1a), mit Eingabe vom 4. August 2025 eine Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt GrazJakomini, da er in ** wohne und seine Familie ihn dort besuchen kommen könne (ON 1b), mit Eingabe vom 14. August 2025 seine Überstellung in das forensisch-therapeutische Zentrum Göllersdorf „wegen ... Besuch“ (ON 1c), mit Eingabe vom 11. September 2025 erneut eine Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben, weil sein Onkel ihn dort besuchen könne, was in Sonnberg nicht möglich sei (ON 1d), sowie mit Eingabe vom 24. November 2025 die Überstellung in die Justizanstalt Graz-Karlau, da er dort wohne und Besuch bekommen könne (ON 1e).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen vom 5. Juni 2025 um Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Stein Folge.

Begründend wurde ausgeführt, dass A* eine Änderung des Vollzugsorts in die Justizanstalt Stein beantragt und dies mit besseren Haftbedingungen in der Zielanstalt begründet habe. Dem Begehren sei dahin Folge zu geben als für den weiteren Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe die Justizanstalt Stein bestimmt werde.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. Dezember 2025 moniert der zu diesem Zeitpunkt noch in die Justizanstalt Sonnberg inhaftierte A*, dass er der Verlegung „eigentlich nicht zugestimmt habe“ und er darum ersuche, nicht nach Stein verlegt zu werden. Er habe in Sonnberg bessere Haftbedingungen und wolle dort auch seine restliche Haftstrafe verbüßen. Er habe in Sonnberg bereits eine Arbeitsstelle und sich dort eingewöhnt.

Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid des Bundesministeriums für Justiz.

Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium für Justiz bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, dessen Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG).

Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a u.v.a.).

Die den ursprünglichen Wünschen des Beschwerdeführers entsprechende Entscheidung ist mit Blick auf die von ihm selbst behaupteten besseren Besuchsmöglichkeiten in der Justizanstalt Stein nach den obgenannten Kriterien nicht zu beanstanden, zumal anzunehmen ist, dass bessere Besuchsmöglichkeiten der Resozialisierung dienen.

Im Hinblick darauf, dass er über mehrere Monate hinweg und zuletzt mit Eingabe vom 24. November 2025 eine Vollzugsortsänderung verlangte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2025, sich eingewöhnt zu haben und seine Arbeit nicht verlieren zu wollen, nicht geeignet, die angestrebte Rücküberstellung in die Justizanstalt Sonnberg zu bewirken. Abgesehen davon, dass es aufgrund seiner bereits erfolgten Überstellung in die Justizanstalt Stein ungeklärt ist, ob er in der Justizanstalt Sonnberg wieder über einen Arbeitsplatz verfügen würde, ist sein nunmehriges persönliches Empfinden in Bezug auf die Justizanstalt Sonnberg als Vollzugsort nicht geeignet, aufzuzeigen, inwiefern seine Wiedereingliederungen in die Gesellschaft durch eine Rücküberstellung in die Justizanstalt Sonnberg – wo er seinem eigenen Vorbringen zufolge mit den Besuchsmöglichkeiten durch seine Familie unzufrieden war - gefördert werden könne.

Anzumerken bleibt, dass sein weiteres Vorbringen, einer Überstellung in die Justizanstalt Stein nicht zugestimmt zu haben, seinen Antrag auf Vollzugsortsänderung ebendorthin ausblendet.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei einen neuerlichen Antrag auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Sonnberg zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.