OLG Linz 4R20/26b

4R20/26bCour d'appel25 févr. 2026

Texte intégral

OLG Linz 4R20/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00400R00020.26B.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die Beklagte B N.V., *, ** Curaçao, vertreten durch die Rapani Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Herausgabe von Einheiten unterschiedlicher Kryptowährungen (Streitwert: EUR 35.000,00), über die Berufung der Beklagten gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 2025, Cg-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Antrag der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Pkt 4.2.1 der Berufung) wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagszustellung werden als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 4.720,75 (darin enthalten EUR 1.500,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger verlangt die Herausgabe von (in der Klage bzw im Urteilsantrag im Einzelnen aufgeschlüsselten) Kryptowährungseinheiten mit der Begründung, er habe an Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Seite ** teilgenommen und die Spieleinsätze in diesen Kryptowährungen geleistet. Die Beklagte verfüge jedoch über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz, weshalb die von ihr angebotenen Online-Glücksspiele verboten und damit nichtig seien. Der Kläger könne die Spieleinsätze daher bereicherungsrechtlich zurückfordern. Er sei Verbraucher und habe seinen Wohnsitz in Österreich. Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO könne er die Beklagte daher ohne Rücksicht auf ihren Sitz vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz habe, klagen. Art 18 EuGVVO gelte auch gegenüber Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten.

Da die Beklagte ihre Dienstleistungen (auch) in deutscher Sprache anbiete und über deutschsprachige Mitarbeiter verfüge, sei sie in der Lage, den Inhalt dieser Klage zu verstehen, weshalb eine Übersetzung nicht notwendig sei. „Im Sinne einer deutlichen Verfahrensbeschleunigung“ beantrage der Kläger daher, die Klage mittels internationalen Rückscheins auf dem Postweg an den Sitz der Klägerin in Curaçao zuzustellen.

Das Erstgericht veranlasste daraufhin die Zustellung der nicht übersetzten Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung über den Postweg. Ausgehend vom Akteninhalt (siehe dazu die im Ordner „Sonstiges“ im digitalen Gerichtsakt enthaltenen Nachweise zur Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung ON 2) kam es am 30. September 2025 zu einem erfolglosen Zustellversuch an die Beklagte, die davon auch verständigt wurde. Sie behob die Sendung allerdings nicht, weshalb diese in der Folge an das Erstgericht retourniert wurde, wo sie am 28. November 2025 wieder einlangte (ON 3.2).

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 beantragte der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils (ON 4). Am 2. Dezember 2025 erließ das Erstgericht das Versäumungsurteil antragsgemäß (ON 5).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit. Sie beantragt die Aufhebung des Versäumungsurteils und des vorangegangenen Verfahrens als nichtig. Außerdem beantragt sie, dem Kläger den Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung wegen Nichtigkeit ist berechtigt.

1. Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO:

1.1. Die Beklagte macht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO dadurch geltend, dass das Erstgericht ein Versäumungsurteil gefällt habe, obwohl die Zustellung der Klage nicht entsprechend dem im Verhältnis zwischen Österreich und Curaçao anwendbaren Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen [kurz: Haager Zustellungsübereinkommen, HZÜ 1965] über die für Curaçao zuständige zentrale Behörde erfolgt sei (Pkt 3.2.1 der Berufung).

Damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (RS0042202 mwN). Die Bestimmung schützt den Anspruch auf rechtliches Gehör daher nur in der besonderen Erscheinungsform der gesetzwidrigen Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 477 E 64). Der Nichtigkeitsgrund setzt daher einen ungesetzlichen Vorgang voraus.

Durch das Erlassen eines Versäumungsurteils, obwohl der Partei zuvor ein Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung nicht zugestellt wurde, wäre dieser Nichtigkeitsgrund verwirklicht. Auch im Falle einer gesetzwidrigen Zustellung der Klage kann der Beklagte das Versäumungsurteil mit Nichtigkeitsberufung bekämpfen (RS0107383 [T13]; OLG Innsbruck 1 R 72/24h). Die Gewährung des Gehörs besteht nämlich unter anderem in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners (RS0042202 [T2]; RS0107383 [T1]).

Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staats, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Dazu ist festzuhalten, dass – obwohl Curaçao als außereuropäisches, karibisches Überseegebiet zum Königreich der Niederlande gehört – die VO (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO 2020) nicht anwendbar ist. Curaçao ist gemäß Art 198 und Art 355 Abs 2 iVm Anhang II AEUV mit der Europäischen Union assoziiert. Artikel 355 AEUV enthält zusätzlich zu Art 52 des Vertrags über die Europäische Union besondere Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich der EU-Verträge. Der räumliche Geltungsbereich der EU-Verträge erstreckt sich – außerhalb dieser Assoziierung – nicht auf Curaçao als niederländisches Überseegebiet. Curaçao ist demnach nicht Teil der Europäischen Union (siehe dazu näher Stöger in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV, Art 355 AEUV insbesondere Rz 21 zum Status von Curaçao nach dem staatsrechtlichen Ende der niederländischen Antillen; OLG Graz 3 R 113/24y). Die EuZVO 2020 gelangt daher nicht zu Anwendung.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist jedoch auch das HZÜ 1965 nicht anwendbar, weil die Niederlande nur für ihren europäischen Teil und Aruba diesem Abkommen beigetreten sind. Die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen richtet sich im Rechtsverkehr zwischen Österreich und Curaçao daher nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Haager Prozessübereinkommen 1954; kurz: HPÜ 1954; siehe dazu näher OLG Graz 3 R 113/24y mwN; vgl auch OLG Innsbruck 1 R 72/24h).

Nach Art 6 HPÜ 1954 ist die Zustellung von Schriftstücken an den im Ausland befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zulässig. Diese Zustellungsart ist jedoch nur insoweit statthaft, als Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung vorgenommen werden soll, nicht widerspricht. Da ein solcher Widerspruch des Königreichs der Niederlande nicht erfolgte und keine für Curaçao geltende, entgegenstehende völkerrechtliche Vereinbarung existiert (vgl Art 11 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, BGBl Nr 267/1965), ist die unmittelbare Postzustellung nach Curaçao zulässig (OLG Graz 3 R 113/24y; OLG Innsbruck 1 R 72/24h).

Das Erstgericht hatte daher nicht zwingend die Zustellung im Behördenverkehr nach den Art 1 bis 5 HPÜ 1954 – über das Bundesministerium für Justiz im Wege der Behörden des Empfangsstaates oder durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden – vorzunehmen.

Die Verwendung des Postwegs war daher kein ungesetzlicher Vorgang, sodass der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO dadurch alleine nicht verwirklicht wurde.

1.2. Weiters sieht die Beklage ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Erstgericht keine Übersetzung der Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung in eine der Amtssprachen Curaçaos veranlasste (Pkt 3.2.2 der Berufung).

Das HPÜ 1954 legt nicht fest, ob den unmittelbar mit der Post zuzustellenden Schriftstücken auch eine Übersetzung anzuschließen ist. Der bilaterale Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, BGBl Nr 267/1965, gilt nach seinem Art 11 Abs 1 nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs der Niederlande.

Aus den Bestimmungen des HPÜ 1954 über die Zustellung durch Behörden (vgl Art 3 ff) lässt sich ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke nur dann gegen sich gelten lassen muss, wenn eine Übersetzung beigeschlossen ist und er damit in die Lage versetzt wird, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen. Eine analoge Regelung enthält § 12 Abs 2 ZustG. Danach ist die Zustellung eines ausländischen fremdsprachigen Schriftstückes, dem keine, im gerichtlichen Verfahren keine beglaubigte, deutschsprachige Übersetzung angeschlossen ist, nur zulässig, wenn der Empfänger zu dessen Annahme bereit ist; dies ist anzunehmen, wenn er nicht binnen drei Tagen gegenüber der Behörde, die das Schriftstück zugestellt hat, erklärt, dass er zur Annahme nicht bereit ist. Nach österreichischem Zustellrecht hat der Empfänger demnach auch noch nach der faktischen Übernahme die Möglichkeit, die Annahme zu verweigern. Dieses Recht kann er aber nur ausüben, wenn er, wie bei einer Zustellung durch Behörden, entsprechend belehrt wird. Fehlt eine solche Belehrung, weil die Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden, so widerspricht es rechtsstaatlichen Grundsätzen, die Wirksamkeit der Zustellung damit zu begründen, dass der Empfänger zur Annahme bereit war (OLG Graz 3 R 113/24y).

Zusammengefasst ist es daher mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger (außerhalb des österreichischen Staatsgebiets) verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam (RS0110261). Grundvoraussetzung jeder wirksamen Vertretung ist, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Daran fehlt es, wenn Schriftstücke zugestellt werden, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes abgefasst und auch nicht übersetzt sind und die der Empfänger in vielen Fällen nicht verstehen wird, jedenfalls aber nicht verstehen muss. Mangels entsprechender Sprachkenntnisse wird er häufig gar nicht erkennen können, um welche Art von Schriftstück es sich handelt (RS0110260).

Amtssprachen in Curaçao sind Niederländisch, Papiamentu und Englisch. Daher war die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung unmittelbar im Postweg ohne Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in eine dieser Sprachen grundsätzlich unwirksam.

Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung aber dann, wenn der Empfänger den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er – als Angehöriger des Absenderstaats – der Landessprache mächtig sein musste (10 Ob 99/00g; OLG Innsbruck 1 R 72/24h).

Eine derartige Heilung konnte hier jedoch schon deshalb nicht eintreten, weil die Beklagte die Sendung gar nicht behoben und daher – ungeachtet allfälliger Sprachkenntnisse – von ihrem Inhalt nicht tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Dass die Beklagte in ihrer Berufung die Behauptungen des Klägers, die Beklagte sei in der Lage, den Inhalt der Klage zu verstehen, weil sie über deutschsprachige Mitarbeiter verfüge und ihre Dienstleistungen (auch) in deutscher Sprache anbiete, nicht bestritten hat (sie hat sich nämlich nur auf die unterlassene Übersetzung in eine der Amtssprachen Curaçaos gestützt, zu ihren Sprachkenntnissen aber keinerlei Vorbringen erstattet), kann daran nichts ändern.

Daher ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gegeben, weshalb das Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben sind.

Dennoch ist weiters noch auf den ebenfalls geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO einzugehen. Wäre das Erstgericht nämlich international unzuständig, wären nicht nur das Versäumungsurteil und das bisherige Verfahren über die Klage aufzuheben, sondern gemäß § 478 Abs 1 ZPO auch die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit des österreichischen Erstgerichts, sohin wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung, von Amts wegen zurückzuweisen (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 478 ZPO Rz 3). Darauf, dass die Beklagte inhaltlich in ihrer Berufung zwar auf die internationale Unzuständigkeit abstellte, die Zurückweisung der Klage in ihren Berufungsanträgen jedoch nicht (bzw jedenfalls nicht ausdrücklich) beantragte, kommt es nicht an.

2. Zum Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO:

Auf das Wesentliche zusammengefasst meint die Beklagte, dass Curaçao zwar Teil des Königreichs der Niederlande sei. Allerdings seien weder die EuGVVO 2012 noch das EuGVÜ im Verhältnis zu Curaçao anwendbar. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hätten auf primärrechtlicher Ebene eine rechtliche Sonderstellung für Curaçao geschaffen, das damit im Sinn des Europarechts weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union noch ein Drittstaat sei. Daher könne trotz des Umstands, dass die EuGVVO 2012 teilweise auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar sei, Art 18 EuGVVO 2012 nicht zur Begründung eines Gerichtsstandes gegenüber der Beklagten herangezogen werden (siehe dazu näher Pkt 4.2 der Berufung).

Richtig ist, dass im Verhältnis zu Curaçao als überseeische Besitzung des Königreichs der Niederlande die EuGVVO 2012 nach Art 355 Abs 2 AEUV mangels Erstreckungserklärung nicht anwendbar ist. Eine Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ haben die Niederlande nur für Surinam und Aruba abgegeben (Kodek in Fasching/Konecny3 V/1 Art 1 EuGVVO 2012 Rz 23). Der räumliche Geltungsbereich der EuGVVO 2012 erstreckt sich demnach nicht auf Curaçao (OLG Graz 3 R 113/24y; Mayr in Mayr, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Rz 2.99; vgl zu Art 4 EuGVVO [alt]: OGH 27. Juli 2005, 10 Nc 19/05h mwN).

Das ändert aber nichts daran, dass einige Bestimmungen der EuGVVO 2012 auch dann gelten, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Es handelt sich dabei unter anderen um die in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 genannten Zuständigkeitsvorschriften in Verbrauchersachen nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012. Nach Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann der Verbraucher seinen Vertragspartner – ohne Rücksicht auf dessen (Wohn-)Sitz – an seinem eigenen Wohnort klagen. Voraussetzung ist nur, dass der Wohnort des Verbrauchers in einem Mitgliedstaat liegt (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6f).

Ist der Verbraucher der Kläger, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, dh dieser kann auch seinen (Wohn-)Sitz in einem „Drittstaat“ haben (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 19 mwN). Zu den „Drittstaaten“ im Sinn des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählen ua die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten wie zB die Cayman-Inseln und die (früheren) niederländischen Antillen (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2 FN 4 mwN). Dass die damaligen niederländischen Antillen (wozu Curaçao als Teil des Königreichs der Niederlande gehörte) als „Drittstaat“ im Sinne des Art 4 Abs 1 EuGVVO [alt] (nunmehr: Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012) anzusehen sind, hat auch bereits der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (OGH 27. Juli 2005, 10 Nc 19/05h; OLG Graz 3 R 113/24y).

Ob Curaçao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt – also ein völkerrechtlich anerkannter Staat – ist oder nicht, ist für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang. Dafür sprechen die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Demnach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO 2012 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18 der EuGVVO 2012).

Vor diesem Hintergrund verfängt die Argumentation der Beklagten, Art 18 EuGVVO sei deshalb nicht anwendbar, weil Curaçao weder Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch Drittstaat sei, nicht. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Unionsrechtssetzer der „schwächeren Partei“ den besonderen Schutz sowohl gegenüber Unternehmen mit Sitz im Unionsgebiet als auch mit Sitz in einem Drittstaat gewähren sollte, nicht aber dann, wenn diese ihren Sitz in Gebieten haben, die mit der Europäischen Union gemäß Art 355 Abs 2 AEUV assoziiert sind. Das entspricht auch der einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Graz 3 R 113/24y, 4 R 8/25s, 4 R 136/25i, 5 R 153/25x; OLG Wien 2 R 85/25x, 11 R 158/25y; OLG Linz 2 R 55/25h, 2 R 178/25x ua).

Dass es sich beim Kläger um einen Verbraucher handelt, wird in der Berufung nicht in Zweifel gezogen. Ansonsten behauptet die Beklagte lediglich pauschal und unsubstantiiert, dass sie ihre Tätigkeit nicht in Österreich ausübt und auch nicht auf Österreich ausrichtet. Damit hat sie aber die vom Kläger (wenn auch nur kursorisch) zur Zuständigkeit vorgebrachten Tatsachen, dass die Beklage ihre Dienstleistungen in deutscher Sprache anbiete und der Kläger von Österreich aus ein Spielerkonto eröffnen, Einsätze tätigen und an Glücksspielen teilnehmen habe können, nicht ausreichend bestritten. Deshalb ist (zumindest nach dem bisherigen Vorbringen) davon auszugehen, dass der Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 für die (bereicherungsrechtlichen) Ansprüche des Klägers aus der Rückabwicklung eines unwirksamen (nichtigen) Vertrags (vgl dazu 9 Ob 75/22b mwN) gegeben ist.

Daher hat das Erstgericht seine Zuständigkeit zutreffend (implizit) bejaht, weshalb der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vorliegt.

3. Zum Antrag der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV (Pkt 4.2.1 der Berufung):

Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen (RS0058452; zuletzt 8 Ob 42/25x). Im Hinblick auf die oben unter Pkt 2 dargestellte (klare) Rechtslage, dass sich ein im Unionsgebiet ansässiger Verbraucher grundsätzlich auch im Verhältnis zu Curaçao auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 stützen kann, sieht sich das Berufungsgericht auch nicht zur Einleitung eines solchen Verfahrens veranlasst.

4. Zusammenfassung und Ergebnis:

Da der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, waren das Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren bis einschließlich der Klagszustellung als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten nicht nur die Kosten der Berufung zu ersetzen, sondern auch die Kosten der Vollmachtsbekanntgabe vom 8. Jänner 2026 (ON 6), da auch diese zum Berufungsverfahren gehört.

Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Verzeichnet der österreichische Anwalt im Prozess (wie hier) kommentarlos 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (§ 54 Abs 1 ZPO). Ist die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt, kann die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (RS0114955). Da der in Curaçao geltende Umsatzsteuersatz nicht allgemein bekannt ist und die Beklagte dessen Höhe weder behauptet noch bescheinigt hat, steht ihr keine Umsatzsteuer zu.

Soweit die Beklagte in ihren Berufungsanträgen weiters begehrt, dem Kläger auch die Kosten des (nichtigen) Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr in diesem Verfahren gar keine Kosten entstanden sind. Es stellt sich daher auch nicht die Frage, ob den Kläger im Sinn des § 51 ZPO ein Verschulden an der Nichtigkeit trifft.

Beschlüsse des Berufungsgerichts sind gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof anfechtbar, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses ausspricht. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.

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