OLG Linz 12Ra3/26m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RA00003.26M.0226.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch die Ganzert Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, *, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, wegen brutto EUR 5.431,78 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. September 2025, Cga-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die Klagsforderung besteht mit brutto EUR 5.431,78 zu Recht.
Die Gegenforderung der beklagten Partei von EUR 5.500,00 besteht nicht zu Recht.
Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen brutto EUR 5.431,78 samt 11,73 % Zinsen seit 26. März 2025 sowie die mit EUR 1.770,26 (darin EUR 226,38 USt und EUR 412,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu bezahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 26. April 2021 bis zur einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 25. März 2025 beim Beklagten als Lkw-Fahrer vollzeitbeschäftigt. Die Lohnabrechnung für den Monat März 2025 weist zwar einen Entgeltanspruch des Klägers von brutto EUR 5.431,78 aus, der Beklagte hat aber nichts bezahlt.
Mit Klage vom 18. Juni 2025 macht der Kläger seine offenen Lohnansprüche geltend.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass sich im Jahr 2024 eine Abweichung zwischen den handschriftlichen Zeitaufzeichnungen des Klägers und den Fahrprotokollen von 194,56 Stunden ergeben habe. Unter Berücksichtigung der bezahlten Pausen und der notwendigen täglichen Fahrzeugüberprüfungen reduziere sich die Differenz auf rund 150 Stunden pro Jahr. Im Jahr 2023 habe der Kläger ebenfalls 150 Stunden zu viel abgerechnet und ausbezahlt erhalten und im Jahr 2025 35 Stunden. Der Kläger habe gesamt EUR 5.500,00 zu Unrecht bezogen und dieser Betrag werde der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten. Eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche sei möglich und rechtlich zulässig. Die Ansprüche des Beklagten seien auch nicht verfallen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Neben den eingangs wiedergegebenen legte es seiner Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde:
Der Kläger übermittelte dem Beklagten monatlich seine handschriftlichen Arbeitszeitaufzeichnungen, welche als Grundlage für die Lohnverrechnung und den monatlich ausbezahlten Lohn dienten. Einen Vergleich der Aufzeichnungen des Klägers mit den Fahrprotokollen des Lkws führte der Beklagte erst nach Ausscheiden des Klägers durch. Es kann nicht festgestellt werden, ob und welche Differenzen zwischen den handschriftlichen Zeitaufzeichnungen des Klägers und den Fahrprotokollen des Lkws bestehen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Ansprüche des Klägers grundsätzlich fällig seien. Fehlzeiten seien jedoch vom Arbeitgeber zu beweisen. Da Urkunden lediglich ein Beweismittel darstellen und kein Prozessvorbringen ersetzen würden, sei der Beweis nicht erbracht. Darüber hinaus unterliege die Möglichkeit des Arbeitgebers, gegen die Entgeltforderung des Dienstnehmers mit eigenen Forderungen aufzurechnen, arbeits- und exekutionsrechtlichen Beschränkungen. Die in § 293 Abs 3 EO geforderte Konnexität von Gegenforderungen sei eng zu verstehen und schließe etwa die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus einem Verhalten des Dienstnehmers bei Erbringung der Dienstleistung oder mit Rückforderungsansprüchen wegen Überzahlung aus. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1In der Rechtsrüge führt die Berufung ins Treffen, dass sowohl im Einspruch als auch im vorbereitenden Schriftsatz ein Vorbringen zu den zu viel ausbezahlten Stunden in den Jahren 2023 bis 2025 erstattet und mittels der vorgelegten Urkunden auch bewiesen worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein unterbliebenes Prozessvorbringen erblickt werden könne; eine genaue tageweise Aufschlüsselung der einzelnen Stunden sei jedenfalls nicht erforderlich.
1. 1Dass der Beklagte zur Gegenforderung ein Vorbringen erstattete und Urkunden vorlegte, ist zutreffend. Dieses Vorbringen ist jedoch, wie bereits der Kläger in erster Instanz einwandte (vgl ON 5, ON 7.4 S 2), unschlüssig. Die Schlüssigkeit eines Tatsachenvorbringens ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0037532).
1. 2Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruchs besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger die Möglichkeit erhält, zu diesen Behauptungen im Einzelnen Stellung zu nehmen (RIS-Justiz RS0041043 [T3]).
1. 3Ein Begehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Das Gesetz verlangt zwar nicht den Vortrag des gesamten Tatbestands; es sind jedoch die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (vgl RIS-Justiz RS0036973, insb [T2, T15]). Es müssen daher so viel rechtserzeugende Tatsachen enthalten sein, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (vgl RIS-Justiz RS003697 [T10]).
1. 4In einer auf Überstundenentgelt gerichteten Klage wird den Anforderungen an die Bestimmtheit und Schlüssigkeit des Klagebegehrens nicht genügt, wenn ihr nur die Summe behaupteter Überstunden zu entnehmen ist, nicht aber die konkreten Arbeitszeiten (OLG Linz 12 Ra 60/20k unter Hinweis auf OGH 9 ObA 73/17a). Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitgeber den Lohn für zu viel ausbezahlte Arbeitsstunden rückfordert; nachvollziehbar muss sein, wie sich die behauptete Differenz errechnet. Dies ist insbesondere notwendig, damit der Kläger den Berechnungen entgegentreten kann.
1. 5Wenngleich grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss (vgl RIS-Justiz RS0031014 [T29]), sieht es die ständige Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzt, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots einer Präzisierung des Vorbringens an, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern (RIS-Justiz RS0037907). Nicht nur ein einheitlicher Anspruch (vgl dazu RIS-Justiz RS0037907 [T9]), sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint (RIS-Justiz RS0037907 [T1, T22]). Setzt sich ein Anspruch aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, kommt es (auch) auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung an. Gegebenenfalls reicht ein Verweis auf dazu vorgelegte Urkunden aus; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen dann (wie etwa bei ausreichend aufgeschlüsselten Honorarnoten) nicht auch in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0037907 [T14], RS0037420 [T4], RS0036973 [T16]).
1. 6Aber weder aus dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz noch aus den vorgelegten Urkunden ist das Sachbegehren abzuleiten:
1.6. 1Ohne auf die einzelnen Tage einzugehen, behauptet der Beklagte pauschal ein Abweichen von 194,56 Stunden im Jahr 2024; unter Berücksichtigung einer bezahlten Pause von 15 Minuten täglich „(ca 40 Stunden jährlich)“ und fünf Minuten zur Fahrzeugüberprüfung reduziere sich die Differenz auf 150 Stunden. Der Hinweis auf „40 Stunden jährlich“ lässt den Rückschluss zu, dass der Beklagte seiner Berechnung 160 Tage (40 x 60 / 15) zugrunde legt, sodass für die Fahrzeugüberprüfung gesamt 800 Minuten (160 Tage x 5 Minuten = 13,33 Stunden) anzusetzen sind. Ausgehend von 194,56 Stunden abzüglich 40 Stunden Pause und 13,33 Stunden Fahrzeugüberprüfung errechnet sich aber eine Differenz von 141,23 Stunden und nicht von 150 Stunden.
1.6. 2Auch der „Gegenüberstellung“ (Blg ./7) lässt sich die behauptete Differenz von 150 Stunden nicht entnehmen, ist diese doch dort mit 144,56 Stunden beziffert. Auffallend ist zudem, dass in dieser Berechnung 50 Stunden Pause pro Jahr (tägliche Pausen von 0,15 Stunden [= neun Minuten]) Berücksichtigung finden und nicht 40 Stunden.
1.6. 3Für das Jahr 2023 wird lediglich eine Differenz von 150 Stunden behauptet, ohne dazu ein konkretisierendes Vorbringen zu erstatten oder Urkunden vorzulegen. Lediglich die „Berechnung der Gegenforderung“ (Blg ./12) nimmt auf das Jahr 2023 Bezug. Dieser Urkunde sind aber ebenfalls nur pauschal „durchschnittlich“ 150 Stunden zu entnehmen. Die übrigen Urkunden betreffen ausschließlich die Jahre 2024 und 2025.
1.6. 4Für das Jahr 2025 legte der Beklagte ebenfalls keine Zeitaufzeichnungen vor; sondern nur das Fahreraktivitätsprotokoll bis 12. Februar 2025, sodass auf die behaupteten Differenzen kein Rückschluss gezogen werden kann. Der „Gegenüberstellung“ (Blg ./7) lässt sich lediglich eine Differenz für Jänner von 20,32 Stunden und für Februar von 2,42 Stunden entnehmen, sodass sich daraus gesamt 22,74 Stunden und nicht 35 Stunden ableiten lassen.
1.6. 5Überdies brachte der Beklagte vor, dass er dem Kläger entgegenkommenderweise das Abstellen des Lkws an dessen Wohnort gestattet habe, sodass er sich eine tägliche Fahrzeit von mindestens 75 Minuten erspart habe. Weder dem Vorbringen noch den Urkunden ist aber zu entnehmen, inwiefern die behauptete Zeitersparnis in die Berechnungen einfloss.
2Da das Vorbringen zur Gegenforderung unschlüssig blieb, war das Erstgericht auch nicht gehalten, Beweise dazu aufzunehmen; die Mängelrüge musste bereits aus diesem Grund ins Leere gehen.
3Dass der Kläger 2023 und 2024 jeweils „etwa“ 150 Stunden und im Jahr 2025 35 Stunden zu viel abgerechnet habe, lässt sich aus den vorgelegten Urkunden, wie bereits oben dargelegt, gerade nicht ableiten. Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
4Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Da die mangelnde Schlüssigkeit der vom Beklagten eingewendeten Gegenforderung zu deren Abweisung führt, war jedoch der Spruch der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 545 Abs 3 Geo zu ergänzen (vgl OGH 3 Ob 548/89).
3Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
4Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da der Frage, ob das Vorbringen des Beklagten zu der von ihm behaupteten Gegenforderung ausreichend bestimmt und schlüssig ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl RIS-Justiz RS0116144, RS0037780; Danzl, Geo11 § 545 Anm 10 lit c [Stand 31.1.2025, rdb. at] mwN).