OLG Linz 12Rs14/26d

12Rs14/26dCour d'appel26 févr. 2026

Texte intégral

OLG Linz 12Rs14/26d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00014.26D.0226.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, **straße *, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2025, Cgs-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht hat mit Urteil vom 16. Oktober 2020 zu Cgs* (in der Folge kurz: „Zuerkennungsverfahren“) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund und für die Dauer der vorübergehenden Invalidität seit 1. November 2019 Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und – dem Grunde nach – auf Gewährung des Rehabilitationsgelds im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger hat.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2024 hat die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld mit 31. März 2024 wieder entzogen und ausgesprochen, vorübergehende Berufsunfähigkeit liege nicht mehr vor, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld über den 31. März 2024 hinaus, in eventu des Anspruchs auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und dem Vorbringen, eine Verbesserung der Leiden sei nicht eingetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 107 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Endkontrolle erworben.

Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgelds war sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, bis zu drei Viertel der auf vier Stunden – mit einer Pause von zehn Minuten nach zwei Stunden, während der sie jedoch Kontroll- und Überwachungsarbeiten durchführen konnte – beschränkten täglichen Arbeitszeit Tätigkeiten mit einer Trage- bzw Hebebelastung von bis 5 bzw 10 kg im Gehen, Stehen und – zumindest in der Hälfte der Arbeitszeit – im Sitzen zu verrichten, fallweise auch solche mit einer Trage- bzw Hebebelastung bis 10 bzw 15 kg. Darüber hinaus konnte sie insbesondere nur noch Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck und normalem Arbeitstempo (PAP b) verrichten; Wohnsitzverlegung und Wochenauspendeln waren nicht möglich, Tagespendeln nur im Ausmaß von 60 Minuten pro Strecke; auch bei Ausübung einer Teilzeitarbeit waren leidensbedingte Krankenstände von acht Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Seit März 2024 ist die Klägerin in der Lage, bis zur Hälfte der auf vier Stunden (ohne Notwendigkeit von Arbeitspausen) beschränkten täglichen Arbeitszeit Tätigkeiten mit einer Trage- bzw Hebebelastung von bis 5 bzw 10 kg im Gehen, Stehen und im Sitzen zu verrichten, wobei weitere Einschränkungen bestehen: Insbesondere kann die Klägerin nur noch Tätigkeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck verrichten; Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln sind möglich; es sind regelmäßige leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von 3 Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, welche sich bei Ausübung einer Teilzeitarbeit um eine Woche reduzieren.

Im Vergleich zum Gewährungsgutachten kam es insbesondere von Seiten der Diagnose zu einer wesentlichen Verbesserung. Zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens vom 29. August 2020 bestand eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Aktuell besteht nur mehr eine leichte depressive Episode. Auch im Leistungskalkül kam es in mehreren Bereichen, insbesondere im Bereich der Krankenstandsprognose zu einer wesentlichen Verbesserung.

Mit dem eingeschränkten Leistungskalkül ist die Klägerin wieder in der Lage, die Berufe einer Portierin, Parkgaragenkassiererin, Montagearbeiterin, Adjustiererin, Museumsaufseherin oder Verpackerin auszuüben, die bundesweit auf dem allgemeinen (Teilzeit-)Arbeitsmarkt zahlreich vorkommen.

In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Klägerin sei nicht mehr berufsunfähig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Stattgabe das Hauptbegehrens gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1In der Berufung weist die Klägerin zunächst zutreffend darauf hin, dass die Entziehung des Rehabilitationsgelds eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraussetzt (vgl RIS-Justiz RS0106704, RS0083884, RS0110119), beanstandet jedoch ausschließlich die „unterschiedliche Beurteilung [des Krankheitsbilds] (konkret des Schweregrads der Depression)“ und die Feststellung zur Verbesserung der Diagnose bzw deren Zustandekommen.

Die detaillierten Feststellungen zum Leistungskalkül im Zeitpunkt der Zuerkennung und jene zum gegenwärtigen Leistungskalkül – aus dessen Vergleich sich insbesondere eine verringerte Krankenstandsprognose, der Wegfall der Notwendigkeit der Einhaltung von Pausen und die (Wieder-)Erlangung der Zumutbarkeit von Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln ergibt – sowie die Feststellungen zu den ihr mit dem aktuellen Leistungskalkül möglichen Verweisungstätigkeiten bleiben hingegen unbekämpft.

2. 1Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet lediglich die Basis für das von diesem zu erstellende Leistungskalkül, auf dessen Grundlage wiederum die – ausschließlich maßgeblichen – Feststellungen getroffen werden können, in welchem Umfang die Versicherte im Hinblick auf die bestehenden medizinischen Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten sie (noch) ausüben kann (vgl RIS-Justiz RS0084399).

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse kann durchaus in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands der Bezieherin des Rehabilitationsgelds liegen; auch ohne Änderung der Diagnose ist eine wesentliche Änderung durch Gewöhnung und Anpassung an die Leiden möglich (vgl RIS-Justiz RS0083884, insb [T19, T20]).

2. 2Die in der Tatsachenrüge bekämpften, kursiv dargestellten Feststellungen und die in der Mängelrüge angestrebten Feststellungen – wonach „im tatsächlichen Krankheitsbild der Klägerin [gemeint: in der Diagnose] keine Veränderung eingetreten ist“ – sind daher für die rechtliche Beurteilung irrelevant, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Die Klägerin gesteht zwar die Richtigkeit des Hinweises des im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständige auf die unterschiedlichen Rollen des behandelnden Facharzts und des Sachverständigen zu. Sie übersieht in beiden Teilen der Berufung jedoch, dass der Sachverständige zwar die Vermutung geäußert – also auf die Möglichkeit hingewiesen – hat, „dass auch die früheren Gewährungsgutachten maßgeblich aufgrund der eindrücklichen Selbstdarstellung zu einer Diagnose im mittelgradigen bis schweren Bereich gelangt sind“ (drittes Ergänzungsgutachten ON 42 S 6), aber auch (mehrfach) betont hat, diese Frage unterliege der gerichtlichen Beweiswürdigung (drittes Ergänzungsgutachten ON 42 S 6) und es gäbe nach dem „aktuellen Kenntnisstand und nochmaliger Durchsicht der früheren Gutachten […] nichts, was die Annahme stützen könnte, dass die früheren Gutachten nicht richtig sind“ (zweite Gutachtenserörterung ON 50.3 S 3, 4).

2. 3In der Rechtsrüge übt die Klägerin abermals Kritik an der „unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Krankheitsbilds durch unterschiedliche Sachverständige“. Sie übergeht dabei jedoch ebenfalls die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den Leistungskalkülen in den Zeitpunkten der Zuerkennung und der Entziehung. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0043312 [T1]).

Das Erstgericht hat im Übrigen nicht bloß die von der Sachverständigen im Zuerkennungsverfahren einerseits und dem Sachverständigen im vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten gegenübergestellt, sondern aufgrund der – von ihm als tragfähig erachteten – Gutachten Feststellungen zum jeweiligen Leistungskalkül getroffen. Auf deren Grundlage scheidet die „Anwendung der Beweislastregel“ aus.

3Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.

4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz aus Billigkeit scheidet aus, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestanden haben.

5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.

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