OLG Linz 8Bs10/26s

8Bs10/26sCour d'appel27 févr. 2026

Texte intégral

OLG Linz 8Bs10/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0080BS00010.26S.0227.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. November 2025, GZ Hv*-100, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Morianz durchgeführten Berufungsverhandlung am 27. Februar 2026 zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch – insoweit unbekämpft geblieben – ein Einziehungs- und Konfiskationserkenntnis sowie einen Verfallsausspruch enthält, wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (zu I./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (zu II./A./ und II./B./) schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB (sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB) nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat A* in ** und andernorts

I./ im Zeitraum von 1. September 2023 bis zu seiner Festnahme am 16. Jänner 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 1.216 Gramm Kokain, enthaltend 72,82 % Cocain (rund das 59-fache der Grenzmenge), 645 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA, 200 Gramm Speed, enthaltend 10,50 % Amphetamin (rund das 2-fache der Grenzmenge), 9 Gramm Cannabisharz, enthaltend 2,25 % Delta-9-THC und 29,53 % THCA, und zwei bis drei Stück Ecstasytabletten, enthaltend den Wirkstoff MDMA, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar in einer Vielzahl von Angriffen elf im Urteil (unter I./A./ bis I./K./) näher bezeichneten Abnehmern teils entgeltlich und großteils unentgeltlich;

II./ vorschriftswidrig Suchtgift, betreffend Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch, erworben und besessen, und zwar

A./ ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 8. Jänner 2025 35,1 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA;

B./ ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 16. Jänner 2025 3 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA, 1.284 Gramm Kokain, enthaltend 72,82 % Cocain, 9 Gramm Flüssigkeit, enthaltend 3,35 % Amphetamin, und 2 Stück Würfelzucker mit LSD, enthaltend den Wirkstoff LSD.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das – reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche – Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) des Angeklagten sowie dessen Suchtmittelabhängigkeit und die teilweise (objektive) Sicherstellung von Suchtgift als mildernd; als einziger Erschwerungsgrund fand hingegen das tatmehrheitliche Zusammentreffen eines Verbrechens mit „einem“ (richtig: zwei) Vergehen Berücksichtigung.

Gegen den Strafausspruch richtet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (ON 1.80) – die rechtzeitig angemeldete (ON 1.77) und fristgerecht ausgeführte (ON 102) Berufung der Anklagebehörde mit dem Ziel einer tat- und schuldangemessenen Erhöhung des Strafmaßes, wogegen sich der Angeklagte in seiner Gegenausführung (ON 104.2) ausspricht.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Strafzumessungskatalog ist folgendermaßen zu ergänzen bzw zu modifizieren:

Das – gemessen am Schuldspruch vollumfängliche – Geständnis des Angeklagten ist zwar als reumütig zu bewerten; eine verstärkte Gewichtung aufgrund der kumulativen Variante des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB; RIS-Justiz RS0091460) hat jedoch fallkonkret zu unterbleiben. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die Weitergabe von Suchtgift an andere, insbesondere jeglichen Verkauf, dezidiert bestritten (ON 9, 3; ON 14, 4 f), und die belastenden Angaben zahlreicher Personen (vgl Berichte ON 18.2, 2 f und ON 19.2) negiert (ON 21, 2; vgl auch die zusammenfassende Darstellung in ON 46, 6; weiters ON 72.2, 4). Erst in der Hauptverhandlung vom 24. September 2025 (ON 92, 2) hat A* auch ein Geständnis zum Vorwurf des Suchtgifthandels nach § 28a SMG abgelegt, jedoch den ihm laut Anklage (auf Basis der zahlreichenden belastenden Aussagen) zur Last gelegten Suchtgiftquanten deutlich widersprochen (ON 92, 22 ff und 47 f), sodass die Vernehmung von zwölf Zeugen in der Hauptverhandlung notwendig war. Wenngleich das Erstgericht die (im Umfang von ungefähr 39 Grenzmengen nur noch die Strafzumessung tangierenden) Feststellungen zu den jeweiligen Brutto-Quantitäten auch auf die in diesem Umfang geständige Verantwortung des Angeklagten gestützt hat, weil die vernommenen Zeugen entweder ihre Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren relativiert haben oder vor Gericht nicht zu überzeugen vermochten (vgl US 6 ff), so hatte das Geständnis des Angeklagten zwar einen mitentscheidenden, jedoch (noch) keinen maßgeblichen (RIS-Justiz RS0091460 [T6]) Einfluss auf die Beweiswürdigung. Das (grundsätzliche) Zugeständnis der (teils auch entgeltlichen) Weitergabe diverser Suchtgifte ist nämlich vor dem Hintergrund der zu einer erdrückenden Beweislage kumulierten Angaben zahlreicher Abnehmer zu bewerten (vgl RIS-Justiz RS0091512). Überdies vermochte die (erst) in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung in Form eines Teilgeständnisses gemessen an den Vorwürfen laut Anklage (ON 46) auch keinen die Beweisführung maßgebend erleichternden Einfluss zu üben (OLG Wien 32 Bs 191/25k; OLG Linz 10 Bs 61/25d; zu diesen verfahrensökonomischen Aspekten Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 126).

Andererseits ist das Gewicht des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB angesichts des höheren Alters des (zu Beginn des Tatzeitraums knapp 51-jährigen) Angeklagten und dessen sohin verhältnismäßig langdauernder rechtschaffener Lebensführung leicht aufzuwerten (vgl OLG Graz 10 Bs 166/20t; 1 Bs 101/20t; RIS-Justiz RS0091502; Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 39 mwN).

Die objektive Sicherstellung von Suchtgift (US 11; vgl ON 4.6; ON 5, 2 f; ON 17.2, 2; ON 34.13, 2;), die ohne Zutun des Angeklagten im Zuge zweier Durchsuchungen erfolgte, stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar, sondern ist nach den allgemeinen Kriterien der Strafzumessung (zuletzt 15 Os 20/25t; 12 Os 22/25i; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 33) nur marginal mildernd zu berücksichtigen. Auch die eigene Suchtgiftgewöhnung des Angeklagten ist nicht als eigener Milderungsgrund in Anschlag zu bringen (15 Os 145/16m; RIS-Justiz RS0087417; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 34 Rz 30 mwN), sondern zu seinen Gunsten nach den allgemeinen Strafbessungserwägungen ins Kalkül zu ziehen (12 Os 22/25i [Rz 21]). In Anbetracht der das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um mehr als das Zweifache übersteigenden Gesamtquantität ist die schuldmindernde Wirkung jedoch sehr beschränkt, zumal die Delinquenz des Angeklagten die Suchtgiftergebenheit von zahlreichen weiteren Konsumenten, welche regelmäßig seine „Drogenpartys“ frequentierten, gefördert hat (OLG Linz 7 Bs 160/25s; 9 Bs 149/25p mwN).

Schließlich ist im Rahmen von § 32 Abs 3 StGB der Umstand, dass der Angeklagte offensichtlich bereits vor Haftbeginn seinen zuvor ungefähr ein Jahr lang praktizierten „extremen“ Suchtmitteleigenkonsum eingeschränkt und sich während der Haft davon weiter distanziert hat (vgl psychiatrische Untersuchung ON 67.3; ON 62.2, 2; ON 92, 15), wodurch seine – nicht allein durch äußere Umstände bedingte – ernstliche Therapiebereitschaft zutrage tritt, als positives Nachtatverhalten dezent schuldmindernd zu berücksichtigen (vgl hiezu OLG Graz 8 Bs 168/20x; zur Therapiebereitschaft grundsätzlich Riffel in WK² StGB § 32 Rz 47).

Auf der Seite der Erschwerungsgründe ist, wie die Anklagebehörde zutreffend moniert, der mehr als einjährige Tatzeitraum, innerhalb dessen insbesondere die als tatbestandliche Handlungseinheit begangenen Suchtgiftüberlassung in einer Vielzahl von wiederholten Angriffen bewirkt wurden, zu beachten, wodurch dem Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB ein höheres Gewicht zufällt (RIS-Justiz RS0096654 [T1]; RS0091187; RS0091200).

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; 15 Os 83/25g) ist zudem auch das teilweise Gewinnstreben (vgl OLG Linz 9 Bs 316/21s) des Angeklagten (marginal) schulderschwerend zu werten, hat er doch laut den Feststellungen allein durch den Weiterverkauf von 533 Gramm (brutto) Kokain – um EUR 80,00 bzw EUR 60,00 pro Gramm bei einem Einkaufspreis von EUR 45,00 (ON 72.2, 3; ON 92, 4 f) – einen Nettogewinn von ungefähr EUR 17.000,00 lukriert.

Vor dieser aktualisierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht – bei einem unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – verhängte Sanktion ungeachtet der gewichtsmäßig insgesamt (moderat) zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Korrekturen bei einer im Rahmen des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (noch) durchschnittlichen Tatschwere angesichts der dominierenden Milderungsgründe des umfassenden reumütigen Geständnisses und des bisherigen (langen) ordentlichen Lebenswandels sowie spezialpräventiver (insbesondere für das spätere berufliche Fortkommen) und auch generalpräventiver Erwägungen als noch tat- und täteradäquat und im Ergebnis nicht anhebungsbedürftig.

Somit ist der Berufung der Anklagebehörde ein Erfolg zu versagen, was keine Kostenfolgen nach sich zieht (§§ 390 Abs 3, 390a Abs 1 StPO).

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