OLG Wien 18Bs56/26f

18Bs56/26fCour d'appel6 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 18Bs56/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0180BS00056.26F.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2026, GZ 15 Bl 9/26f-15.1 (Punkt 2./), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts St. Pölten den am 19. Dezember 2025 eingelangten Antrag der B* vom 11. Dezember 2025 auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB zurück (Punkt 1./) und verpflichtete die Fortführungswerberin gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2./).

Die gegen Punkt 2./ der Entscheidung erhobene Beschwerde der B* (ON 16) ist nicht berechtigt.

Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.

Da der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.

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