OLG Innsbruck 4R184/25b

4R184/25bCour d'appel6 mars 2026

Texte intégral

OLG Innsbruck 4R184/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00400R00184.25B.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 20.676,38 sA, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 328) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.348,38) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.10.2025, **-63, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Der Berufung der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 3.309,78 samt 4 % Zinsen seit 28.07.2022 zu bezahlen und die mit EUR 6.435,14 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 17.366,60 samt 4 % Zinsen seit 28.07.2022 zu bezahlen, wird abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 2.822,71 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Mitversicherte in dem zwischen ihrem Gatten und der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrag, dem die AUVB 2013 und die Besondere Bedingung EU 104 zugrunde liegen. Die Klägerin erlitt Unfälle am 23.06.2020 (Versicherungssumme EUR 86.833) und am 15.01.2021 (Versicherungssumme EUR 88.231). Die AUVB 2013 lauten auszugsweise:

„Artikel 17

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes …..

4Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen .…“

Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht beträgt die dauernde Invalidität aufgrund des Unfalls vom 23.06.2020 5 % des rechten Fußes und 12,25 % des linken Oberschenkels, gesamt sohin 17,25 %. Der Unfall vom 15.01.2021 verursachte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht keine dauernde Invalidität.

Die Klägerin leidet an einer mittelschweren bis schweren Depression (F32.1), einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (F45.41), psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Opioide, zumindest schädlichem Gebrauch (F11.1), einem Zustand nach depressiver Reaktion (F43.21) und einer Traumafolgestörung (F62) sowie an Sensibilitätsstörungen. Durch die Folgen des Treppensturzes kam es zur psychischen Traumatisierung, die mit den Verletzungen verbundenen Folgen führten zur Änderung der Lebenssituation der Klägerin. Die chronische Schmerzsymptomatik zog einen Schmerzmittelmissbrauch bzw Übergebrauch nach sich. Die Klägerin befindet sich noch ohne nennenswerten Erfolg in regelmäßiger fachärztlicher und psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie. Die kognitiven Probleme sind auf die depressive Symptomatik zurückzuführen, ein Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15.01.2021 besteht nicht, ebenso wenig löste der Verkehrsunfall eine Schwindelsymptomatik oder eine psychische Störung aus. Aus dem Verkehrsunfall resultiert aus psychisch-neurologischer Sicht keine dauernde Invalidität. Der Treppensturz bewirkte nachhaltige Veränderungen und Störungen. Die durch den Sturz verursachte psychische Symptomatik verschlechterte und chronifizierte sich. Die Klägerin leidet aufgrund der durch den Treppensturz ausgelösten physischen Verletzungen und der dadurch verursachten veränderten Lebensumstände an einer chronifizierten depressiven Symptomatik, nach wie vor bestehenden Symptomen einer Traumafolgestörung, chronischen Schmerzen und Missbrauch/Übergebrauch von Schmerzmitteln. Aus neurologischer Sicht stellen die durch den Treppensturz verursachten Sensibilitätsstörungen einen Dauerschaden dar. Die dauernde Invalidität aufgrund des Treppensturzes vom 23.06.2020 beträgt aus neurologischer Sicht 3 %, aus psychiatrischer Sicht 20 %, jeweils zusätzlich zu den aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie eingeschätzten Werten.

Die Beklagte zahlte für den Unfall vom 23.06.2020 EUR 6.078,31 am 17.11.2022 und EUR 8.523,59 [Anm.: darin EUR 328 an Zinsen] am 01.08.2023.

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 20.676,38 sA und brachte vor, unfallchirurgisch bestehe eine Gesamtinvalidität von 17,25 %, woraus sich ein Anspruch von EUR 14.978,69 errechne, worauf die Beklagte EUR 14.237,90 bezahlt habe, also noch EUR 704,79 offen seien. Die Klägerin habe organisch bedingte Störungen des Nervensystems und psychiatrische Dauerfolgen erlitten, welche nicht allein psychogen seien, sondern einen organischen Bezug hätten. Es liege eine 3 %-ige Invalidität aus neurologischer Sicht und eine 20 %-ige Invalidität aus psychiatrischer Sicht vor, weshalb sie Anspruch auf weitere EUR 2.604,99 und EUR 17.366,60 habe.

Die Beklagte wandte ein, eine Verletzung des Zentralnervensystems sei nicht erfolgt, die rein psychischen Irritationen und Folgen aus dem Medikamentenmissbrauch seien nach Art 17 AUVB nicht versichert.

Ausgehend vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 20.348,38 sA Folge und wies ein Mehrbegehren von EUR 328 samt Zinsen mit der Begründung ab, neben der unfallchirurgischen Invalidität von 17,25 % liege eine neurologische Invalidität von 3 % aus den festgestellten Sensibilitätsstörungen und eine 20 %-ige dauernde Invalidität an psychisch chronifizierten Erkrankungen vor, welche versichert seien, da sie nicht vom Unfallgeschehen losgelöst entstanden seien, sondern ihren Ursprung in den physischen Verletzungen, also einer organischen Ursache hätten.

Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf volle Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und eine Berufung im Kostenpunkt mit dem Antrag erhoben, weitere EUR 4.489,38 an Kostenersatz zuzusprechen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der beklagten Partei aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung.

Die Klägerin beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, der Berufung der Beklagten den Erfolg zu versagen. Die Beklagte erstattete keine Berufungsbeantwortung.

Die Berufung der Klägerin ist berechtigt, jene der Beklagten teilweise berechtigt.

I. Zur Berufung der Beklagten:

Die Beklagte argumentiert in der Rechtsrüge, es liege nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems im Sinne des Art 17 AUVB vor, wenn sie organische Ursachen habe. Nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten entstandene Neurosen ohne organische Schädigung des Nervensystems seien von der Versicherung nicht gedeckt. Eine Schädigung des Nervensystems der Klägerin liege nicht vor.

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt zu dieser als auch zu einer wortgleichen Klausel ausgeführt, dass es sich dabei um einen Risikoausschluss handelt, der keinen Bedenken nach § 6 Abs 3 KSchG begegnet und nach welchem nur dann eine von der Versicherungsdeckung umfasste Störung des Nervensystems vorliegt, wenn sie organische Ursachen hat. Wird das Nervensystem nicht organisch geschädigt, sondern entsteht eine Neurose nur aufgrund der psychischen Haltung des Geschädigten zum Unfall und seinen Folgen, so ist die Deckung ausgeschlossen. Für eine Versicherungsdeckung ist eine organische Schädigung des Nervensystems durch den Unfall Voraussetzung (RS0122120, 7 Ob 65/23v).

Der Beklagten ist daher insofern Recht zu geben, dass im konkreten Fall für die psychischen Folgen keine Versicherungsdeckung besteht, da es beim Unfall zu keiner organischen Verletzung des Nervensystems kam. Dass die psychische Erkrankung ihre Ursache im Unfall hat, reicht nicht aus. Der Beklagten ist der Nachweis des Risikoausschlusses nach Art 17.4 AUVB 2013 gelungen. Der vom Erstgericht zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1996 lag eine Klausel mit anderer Textierung zugrunde. Dort war vereinbart, dass für psychische und nervöse Störungen eine Leistung nur dann erbracht werde, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems zurückzuführen sind (vgl 7 Ob 2136/96k). Nach der hier geltenden Bedingungslage wird eine Leistung nur für organisch bedingte Störungen des Nervensystems erbracht, wenn diese auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist, während seelische Fehlhaltungen gänzlich nicht als Unfallfolgen gelten. Die Forderung wegen einer 20 %-igen psychiatrischen Dauerinvalidität besteht daher nicht zu Recht.

2. Die Berufungsweberin übersieht allerdings, dass der Klägerin aufgrund des Unfalls Sensibilitätsstörungen wegen einer organisch bedingten Störung der Nerven im Umfang einer 3 %-igen dauernder Invalidität verblieben sind. Diese Folgen sind vom Versicherungsschutz umfasst, sodass diese Klagsforderung berechtigt ist. Die Berufung der Beklagten ist daher nur teilweise berechtigt.

II. Zur Berufung der Klägerin:

Die Klägerin argumentiert in der Rechtsrüge, in der Zahlung der Beklagten über EUR 8.523,59 seien EUR 328 an Zinsen enthalten gewesen, was sich schon aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergebe. Dieser Betrag sei der Klägerin zu viel an Hauptsache abgezogen worden. Es handle sich dabei auch um einen Formalfehler, da das Gericht an die Geständnisse der Parteien und ihr Vorbringen gebunden sei. Weiters wird eine Beweisrüge dahingehend ausgeführt, dass anstelle einer Zahlung von EUR 8.523,59 richtigerweise festzustellen gewesen wäre, dass EUR 8.195,59 an Hauptsache und EUR 328 an Zinsen gezahlt worden seien.

1. Die Berufung der Klägerin ist inhaltlich dahingehend berechtigt, als das Erstgericht tatsächlich EUR 328 zu viel an Teilzahlungen berücksichtigte, da die Beklagte damit nur den Zinsenanspruch der Klägerin aus der mit Teilzahlungen beglichenen Forderung der Klägerin abgolt (ON 28). Diese Zinsforderung fand sich dementsprechend nicht mehr im (ausgedehnten und eingeschränkten) Klagebegehren der Klägerin (ON 58). Mit den in der Verfahrensrüge und der Beweisrüge geltend gemachten Umständen wird eigentlich ein sekundärer Feststellungsmangel releviert, wobei sich der begehrte weitere Sachverhalt bereits aufgrund des gleichlautenden Vorbringens der Parteien ergibt und daher der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden kann.

III. Ergebnis

1. Damit ergeben sich folgende berechtigte Forderungen:

17,25 % dauernde Invalidität aus unfallchirurgischer SichtEUR 14.978,69

3 % Dauerinvalidität aus neurologischer Sicht fürSensibilitätsstörungenEUR 2.604,99

abzüglich Teilzahlungen der Beklagten -EUR 14.273,90

restlich berechtigte KlagsforderungEUR 3.309,78

Die Verzinsung der Klagsforderung ist unstrittig, das Mehrbegehren ist abzuweisen.

2. Die reformatorische Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Grundsätzlich ist – wie der Kläger in seiner Berufung im Kostenpunkt ausführt – § 43 Abs 2 ZPO anwendbar, da die Berechtigung und Höhe der Klagsforderung von der Einschätzung von Sachverständigen abhängig war. Eine Überklagung hatte die Klägerin dabei in keiner der Phasen (in Phase 3 nur knapp) nicht zu verantworten. Allerdings hat sich die Klägerin bis zum Schriftsatz ON 58 die Teilzahlungen der Beklagten nicht anrechnen lassen, sodass sie diesbezüglich dem Grunde nach unterlegen ist. Die Kostenentscheidung gründet daher auf einer Kombination von § 43 Abs 2 und 43 Abs 1 ZPO. Dabei ist das Verfahren in drei Phasen zu gliedern.

In Phase 1 hat die Klägerin EUR 25.000 begehrt, berechtigt waren EUR 17.583,68, sie hat jedoch eine Teilzahlung von EUR 6.078,31 nicht berücksichtigt, weshalb ausgehend vom fiktiven Streitwert von EUR 17.583,68 die Klägerin lediglich zu rund 65 % durchgedrungen ist. Sie hat daher in dieser Phase lediglich Anspruch auf 30 % ihrer Vertretungskosten und 65 % der Barauslagen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Replik vom 23.3.2023 und den Gutachtenserörterungsantrag vom 14.7.2023 sind jeweils nicht berechtigt. In der Replik wurde auf die erstmals erstattete Einwendung der Beklagten reagiert, es lägen degenerative Vorschäden vor. Es handelt sich demnach noch um einen zulässigen vorbereitenden Schriftsatz. Auch der Gutachtenserörterungsantrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Innsbruck nach TP 3 A RATG zu entlohnen, wenn er – wie hier – aufgetragen war und konkrete Fragestellungen enthält (RI0100090).

Die Kosten in Phase 1 schlüsseln sich ausgehend vom fiktiven Streitwert von EUR 17.583,68 auf wie folgt:

KlageEUR 1.118,52

Schriftsatz 10.02.2023EUR 837,72

Schriftsatz 22.03.2023EUR 837,72

Streitverhandlung 30.03.2023EUR 1.113,60

Schriftsatz 14.07.2023EUR 1.006,08

SummeEUR 4.913,64

davon 30 %EUR 1.474,09

zuzüglich 65 % der Barauslagen von EUR 792EUR 514,80

ergibt insgesamtEUR 1.988,89

In Phase 2 nach weiterer Teilzahlung der Beklagten über somit insgesamt EUR 14.273,90 ist die Klägerin ausgehend vom fiktiven Streitwert zu rund 80 % unterlegen, die Beklagte hat daher Anspruch auf 60 % ihrer Vertretungskosten. 20 % der Barauslagen der Klägerin sind dabei gegenzurechnen. In diese Phase fällt das unfallchirurgische Gutachten mit insgesamt EUR 1.600.

Die Kosten in Phase 2 schlüsseln sich daher auf wie folgt:

Schriftsatz 07.08.2023EUR 1.006,08

Tagsatzung 11.10.2023EUR 1.337,28

Schriftsatz 09.04.2025 TP 2EUR 509,28

SummeEUR 2.852,64

davon 60 %EUR 1.711,58

abzüglich 20 % der klägerischen Barauslagen -EUR 320,00

SummeEUR 1.391,58

Der Einwand gegen den Schriftsatz vom 07.08.2023 besteht nur insofern zu Recht, als dieser nur nach TP 2 zu honorieren ist, da er nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebracht wurde. Er war jedoch zulässig, da die Beklagte auf die neuen Gutachtensergebnisse reagierte, welche sie ausdrücklich anerkannte und die weitere Teilzahlung leistete.

In Phase 3 beträgt der fiktive Streitwert nur noch EUR 3.309,78, eine Überklagung ist der Klägerin dennoch nicht vorzuwerfen, da bei dieser Beurteilung Teilzahlungen außer Betracht zu bleiben haben und die Klägerin noch einen restlichen Zuspruch erhielt. In dieser Phase stützt sich der Kostenersatz, nachdem die Klägerin die Teilzahlungen nun berücksichtigte, ausschließlich auf § 43 Abs 2 ZPO. In dieser Phase hat die Klägerin lediglich noch die Tagsatzung vom 15.10.2025 verzeichnet, die beim fiktiven Streitwert von EUR 3.309,78 Vertretungskosten vonEUR 458,83 verursachte. Dazu kommen die Barauslagen vonEUR 5.379,00, sodass die GesamtsummeEUR 5.837,83 beträgt.

Saldiert hat die Klägerin aus allen Phasen einen Kostenersatzanspruch in erster Instanz überEUR 6.435,14.

Mit der Berufung im Kostenpunkt wird die Klägerin auf diese Abänderung der Entscheidung verwiesen.

IV. Verfahrensrechtliches:

1. Die Klägerin ist mit ihrer Berufung zur Gänze durchgedrungen. Sie hat allerdings übersehen, dass nach § 23 Abs 10 RATG nur der einfache Einheitssatz zusteht. Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich, sie ist zu rund 90 % durchgedrungen, hat daher Anspruch auf 80 % der Vertretungskosten und 90 % der Barauslagen. Saldiert ergibt sich aufgrund der von der Beklagten verzeichneten Kosten ein Saldo zu ihren Gunsten von EUR 2.822,71. Eine Entlohnung für die Berufung im Kostenpunkt steht schon grundsätzlich nicht zu (RS0119892, RS0087844).

2. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

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