OLG Wien 30Bs64/26w

30Bs64/26wCour d'appel9 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 30Bs64/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00064.26W.0309.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2026, GZ **5, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die bedingte Entlassung unter Beibehaltung einer Probezeit von drei Jahren mit 21. April 2026 angeordnet.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* verbüßt in der Justizanstalt WienJosefstadt die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Jänner 2026, AZ , wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG; 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten, welche unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Strafgerichts Perpignan vom 18. September 2020 (zu ergänzen: ,, mit welcher der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war,) verhängt wurde (ON 4).

Das dem inländischen Urteil zugrundeliegende Strafende fällt auf den 31. Juli 2026. Ausschließlich auf die in Österreich in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe bezogen war die Hälfte der Strafzeit am 31. Jänner 2026 verbüßt, zwei Drittel der Strafe wären am 31. März 2026 vollzogen (ON 2.2, 2).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum HälfteStichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und beschloss dessen bedingte Entlassung zum ZweiDrittelStichtag mit dreijähriger Probezeit zum 31. März 2026.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie unter Hinweis auf den nachträglich übermittelten Bericht der Justizanstalt WienJosefstadt die nicht fristgerechte bedingte Entlassung kritisiert (ON 8).

Das Rechtsmittel ist berechtigt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Wurde auf eine Zusatzstrafe erkannt (§§ 31, 40), so sind gemäß § 46 Abs 5 dritter Satz StGB auch bei unterbrochenem Vollzug alle Strafen maßgebend, auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtags (§ 46 Abs 1 und Abs 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen. In diesem Fall des Zusammentreffens eines Strafrests aus bedingter Entlassung mit einer Zusatzstrafe ist die im Vorurteil ausgesprochene Strafe (und nicht bloß der unverbüßt aushaftende Strafrest) der Zusammenrechnung zugrundezulegen, weil nur so eine Schlechterstellung des zu einer Zusatzstrafe verurteilten Rechtsbrechers hintangehalten wird (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 10/2).

Fallbezogen war der Strafgefangene (letztendlich) vom Appellationsgericht Montpellier zu 15monatiger Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 7, 6; ON 2.4, 3), wovon er einen Strafteil in der Justizanstalt Perpignan vom 11. Juli 2020 bis 21. April 2021 verbüßt hatte (ON 7, 5 ff). Demzufolge lag unter Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils der HälfteStichtag wie von der Justizanstalt WienJosefstadt nachvollziehbar dargestellt am 5. Dezember 2025 und werden zwei Drittel der Strafe erst am 21. April 2026 verbüßt sein (ON 7, 4). Zu Recht fordert die Staatsanwaltschaft daher den Ausspruch der bedingten Entlassung des A* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG mit Stichtag 21. April 2026, sodass dieser in Stattgebung ihrer Beschwerde festzusetzen war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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