OGH 1Ob16/26y

1Ob16/26yTribunal supérieur10 mars 2026

Texte intégral

OGH 1Ob16/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00016.26Y.0310.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers M*, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 14. Jänner 2026, GZ 4 Nc 17/25v-2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

[1]Im Rahmen seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu 4 Nc 9/25k des Landesgerichts Steyr über die Bewilligung der Verfahrenshilfe machte der Antragsteller geltend, beim Landesgericht Steyr bestehe ein objektiver Anschein mangelnder Unbefangenheit, seien doch seine Anträge in sämtlichen bisherigen Verfahren vor diesem Gericht durch dieselbe Abteilung ohne jede inhaltliche Prüfung (neuen Tatsachenvorbringens) mit formelhafter Begründung zurückgewiesen worden, was den objektiven Eindruck einer vorgefassten ablehnenden Haltung ihm gegenüber erwecke. Zur Wahrung des Vertrauens in die Justiz sei ein Gerichtswechsel geboten.

[2]Das gemäß § 23 JN als Erstgericht für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht Linz wies den gegen die Richterinnen und Richter des Landesgerichts Steyr gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts ohne Darlegung konkreter auf einzelne Richter bezogener Ablehnungsgründe sei unzulässig.

[3]Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN). Er bedarf keiner Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt, weil dem Ablehnungsverfahren ein Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugrunde liegt (RS0006000 [T4, T25]; RS0035708 [T4, T5] ua). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

[4]1. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen (§ 22 Abs 1 JN) führen eine Ablehnung nicht gesetzmäßig aus (RS0045983 [T13]; RS0046005 [T12]; RS0046011 [T3, T6]). Im Rahmen von Pauschalablehnungen ausgesprochene substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die ihren Grund offenbar in der Missbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, sind demgemäß unbeachtlich (RS0046011). Die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung bildet keinen Ablehnungsgrund (RS0111290 [T8]).

[5]2. Mit diesen Grundsätzen stimmt der angefochtene Beschluss überein, vermag doch der Antragsteller keinen tauglichen Ablehnungsgrund hinsichtlich auch nur eines bestimmten Richters des Landesgerichts Steyr darzulegen.

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