OLG Wien 19Bs47/26i

19Bs47/26iCour d'appel10 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 19Bs47/26i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00047.26I.0310.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (iVm §§ 84 Abs 4, 15 StGB; 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB) und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, GZ *-39.1, sowie dessen Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS, LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Stanschus durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. März 2026

I./ zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auch unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./ den

Beschluss

gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger A* der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (iVm §§ 84 Abs 4, 15 StGB; 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB) [A./] und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB [B./] schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 287 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, den Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 600,--, C* einen Betrag von EUR 720,-- und D* einen Betrag von EUR 500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen, wobei B* und C* gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.

Mit unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm§ 53 Abs 1 StGB gefassten Beschluss wurde die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu AZ E* vom 14. Mai 2024 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **

A./ sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als zu I./ die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, 15 StGB und zu II./ das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB zugerechnet würden, indem er Nachgenannte am Körper verletzte

I./ und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung

1. / herbeizuführen versuchte (§ 15 StGB), und zwar am 28. Mai 2025 F*, indem er diesen mit voller Wucht zu Boden stieß und dem am Boden liegenden Opfer zehn bis zwölf Fußtritte gegen den Kopf versetzte, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde beim rechten Auge und eine Schädelprellung erlitt;

2. / herbeiführte, und zwar am 20. Juni 2025 G*, indem er diesem drei Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer einen Bruch des Alveolar-Fortsatzes des Zahnes 15 sowie eine Rissquetschwunde der Ober- und Unterlippe und ein Hämatom des linken Auges erlitt;

II./ wobei er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs 1 StGB) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar

1. / am 1. Juni 2025 B*, indem er diesem zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer Nasenbluten, eine Schädelprellung, eine Prellung des linken Jochbogens sowie der linken Augenhöhle mit Bluterguss erlitt;

2. / am 23. Juni 2025 C*, indem er diesem Faustschläge gegen den Kopf und zwei bis drei Mal in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer eine Rissquetschwunde an der Mundschleimhaut der Oberlippe (Nahtversorgung), mehrere Hautabschürfungen im Bereich der BWS und eine Prellung der BWS und des Schädels erlitt;

3. / am 7. Oktober 2025 D*, indem er ihn mit den Fäusten gegen den Oberkörper und den Kopf schlug und mehrmals mit dem Fuß in Richtung des Kopfes des in Schutzhaltung knienden Opfers trat, wodurch dieses eine Prellung der Halswirbelsäule, Hautabschürfungen auf der Oberlippe, eine Schleimhautverletzung der Oberlippe und eine Prellung des Ellenbogen rechts erlitt;

4. / am 4. September 2025 H*, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und ihn am rechten Unterarm kratzte, wodurch das Opfer eine Schürfwunde an der rechten Hand erlitt.

B./ am 6. Oktober 2025 I* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er diesem zwei Schläge in das Gesicht versetzte, wodurch das Opfer Verletzungen an der Ober- und Unterlippe und Kopfschmerzen erlitt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht drei einschlägige Vorstrafen sowie insgesamt sieben Angriffe als erschwerend, das teilweise reumütige Geständnis und die herabgesetzte Dispositionsfähigkeit zu Faktum B./ als mildernd.

Gegen dieses Urteil richtet sich rechtzeitig wegen „Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde“ angemeldete (ON 42), fristgerecht zu ON 45.2 wegen Nichtigkeit und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten. In der Berufungsverhandlung wurde vom Verteidiger ausdrücklich bekantgegeben, dass eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht erhoben wird.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die zu den Fakten A./I./ 1./ und 2./ eine fehlende Begründung der subjektiven Tatseite monierende Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist vollkommen unverständlich, zitiert sie die von ihr vermissten Konstatierungen in der Rechtsrüge doch selbst. Das weitere Vorbringen, wonach die von F* erlittenen Verletzungen (Faktum A./I./1./) keine an sich schweren Körperverletzungen wären, übersieht, dass der Angeklagte diesbezüglich nicht wegen vollendeter, sondern wegen versuchter Tatbegehung verurteilt wurde.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Faktum A./II./ das Fehlen von Feststellungen zur Anwendung erheblicher Gewalt betreffend die Unterfakten 1./ (B*), 2./ (C*) und 4./ (H*) moniert, entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie die konstatierten Faustschläge gegen das Gesicht/den Kopf übergeht, die zwanglos dem Rechtsbegriff der „erheblichen Gewalt“ unterstellt werden können (Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz WK, § 84 Rz 64 mwN; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 84 Rz 29; RIS-Justiz RS0094427 [T10,T13, insb. T15, wonach insbesondere (Faust-)Schläge gegen den Kopf stets mit einer erhöhten Gefährdung des Opfers einher gehen).

Die zum Faktenkomplex A./ fehlende Feststellungen zur Einsichts- und Dispositionsfähigkeit behauptende Rechtsrüge verschweigt die diesbezüglich getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte aufgrund der vorliegenden vollen Berauschung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (US 6) und ist demgemäß nicht prozeßordnungskonform ausgeführt.

Indem die Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) wiederum das Fehlen entsprechender Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu Faktum A./1./ und zu Faktum A./II./ zur die Annahme der Anwendung erheblicher Gewalt iSd § 84 Abs 3 StGB tragenden Feststellungen behauptet, ist er auf die obigen Ausführungen in Erledigung der diesbezüglichen Rechtsrügen zu verweisen.

Die Verletzungen des G* wurden entgegen dem Vorbringen der Subsumtionsrüge zurecht als schwer eingestuft. Dieser erlitt u.a. einen Bruch des Alevolar-Fortsatzes des 15. Zahns. Eine Alveolarfortsatzfraktur ist ein Bruch des zahntragenden Knochenteils im Ober- oder Unterkiefer (Internetrecherche) und stellt gegenständlich nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 30. Juli 2025 (ON 3.5.2) aus medizinischer Sicht eine an sich schwere Körperverletzung dar. Die rechtliche Einstufung der Verletzung des G* als an sich schwere Körperverletzung (§ 84 1 dritte Alternative) ist daher – auch unter Einbeziehung dessen übrigen Verletzungen - nicht zu beanstanden, weshalb die diesbezügliche Subsumtionsrüge versagt. Richtig führt die Oberstaatsanwaltschaft zudem aus, das die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite der gegen G* gerichteten Rauschtat jedenfalls auch eine Verurteilung wegen bloß versuchter Begehung des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 zu tragen vermögen.

Der Berufung wegen Nichtigkeit war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Auch die Strafberufung ist nicht im Recht.

Anlässlich der Berufung musste der erkennende Senat feststellen, dass das angefochtene Urteil an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO leidet (vgl dazu Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 18).

Das Erstgericht ließ bei der Sanktionsfindung die Anwendung der die Strafobergrenze zwingend (RIS-Justiz RS0133600 [T1]) erhöhenden Bestimmung des § 39 Abs 1a StGB außer acht. Der Angeklagte wurde letztmals mit am 17. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Mai 2024, AZ E*, wegen des Vergehens der Begehung einer strafbaren Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 83 Abs 1) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Pkt. 3 der Strafregisterauskunft), wobei die [letzte] Tathandlung am 14. Jänner 2024 erfolgte. Zuvor war er mit dem innerhalb der Fünfjahresfrist des § 39 Abs 2 StGB liegenden, am Tag der Urteilsverkündung in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2019, AZ ** wegen §§ 83 (1), 84 (3) StGB zu einer fünfzehnmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden (Pkt. 2 der Strafregisterauskunft). Dadurch erhöht sich das Höchstmaß der gegenständlich angedrohten Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre (§ 39 Abs 1a StGB). Dessen ungeachtet sind weiterhin sämtliche einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).

Die aufgezeigte Nichtigkeit war jedoch nicht auf-zugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220, RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (vgl RIS-Justiz RS0127710; RS0109969; RS0133600 [T2]).

Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe waren dahingehend zu ergänzen, dass sich die Begehung von mehr als drei Angriffen zu Faktum A./II./ erschwerend auszuwirken hat. Der Erschwerungsgrund der sieben Angriffe hatte zu entfallen. Als zusätzlich erschwerend wirkt sich das Zusammentreffens von zwei Vergehen aus. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen war die Tatbegehung in offener Probezeit als schuldaggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0090597).

Der in der Berufungsverhandlung bekundeten Bereitschaft zur Schadensgutmachung kommt keine mildernde Wirkung zu (RIS-Justiz RS0091354).

Von geringem Handlungs- und Gesinnungsunwert kann aufgrund der Mehrzahl der Angriffe und den einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein.

Ausgehend von den zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungsgründen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe angesichts der aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB gegebenen Strafobergrenze von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe keinesfalls überhöht, sondern schuld – und tatangemessen, sodass eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt. Angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit der dem Angeklagten bisher gewährten Rechtswohltaten in Form bedingter und teilbedingter Strafnachsichten und der Tatbegehung innerhalb offener Probezeit kommt die Gewährung einer auch nur teilweisen bedingten Nachsicht der nunmehr verhängten Sanktion nicht in Betracht.

Aus den zur Verweigerung der bedingten Strafnachsicht angeführten Gründen hat das Erstgericht auch zutreffend die dem Angeklagten mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zu AZ E* vom 14. Mai 2024 gewährte bedingte Nachsicht widerrufen, sodass auch der Beschwerde nicht Folge zu geben war.

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