OLG Wien 21Bs40/26z (21 Bs 41/26x)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0210BS00040.26Z.0310.001
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen
I. Einspruch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (iVm § 434 Abs 1 StPO) vom 23. Jänner 2026, AZ **, GZ **16 des Landesgerichts Eisenstadt,
II. Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Februar 2026, GZ **20,
nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Einspruch wird abgewiesen.
Der Antrag auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB iVm § 434 Abs 1 StPO ist rechtswirksam.
II. Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus dem Grunde der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 175 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 3. Jänner 2026, 15:00 Uhr (ON 3.17, 2) und Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt am 4. Jänner 2026, 00:30 Uhr (ON 4.2; IVVEinsicht), entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1, 3) nach seiner Vernehmung (ON 5) mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5. Jänner 2026 wegen des dringenden Tatverdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I.), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (richtig:) dritter Fall StGB (II.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB (III.) die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und d StPO verhängt (ON 6.1).
Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 19. Jänner 2026 (ON 13) wurde die über A* verhängte Untersuchungshaft wegen desselben Tatverdachts und derselben Haftgründe fortgesetzt.
Nach Einlangen eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. B* brachte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 23. Jänner 2026 einen Antrag auf Unterbringung des A* in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB ein (ON 16), weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer anhaltenden, wahnhaften Störung (ICD 10, F 22), am 3. Jänner 2026 in **
I./ C*, D*, E* und F* G* mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er erst E* G* zu einem tödlichen Schusswaffenduell aufforderte und anschließend lautstark schrie, dass er die Genannten alle umbringen wird;
II./ RevInsp H* und AbtInsp I*, sohin Beamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, indem er wuchtig gegen die genannten einschreitenden Polizeibeamten, die im Begriff standen, die bereits ausgesprochene Festnahme des A* zu vollziehen, trat und schlug, wodurch der Polizeibeamte RevInsp H* mehrere Abschürfungen/Kratzer am linken Schienbein und der linken Hand erlitt;
III./ im Zuge der unter Punkt II./ näher beschriebenen Tathandlung RevInsp H*, mithin einen Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt hat,
und hierdurch Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (I.), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (II.) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB (III.) zuzurechnen wären, wobei nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Betroffene sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen, schwere Nötigungen und Verleumdungen, mithin mit mehr als (richtig:) zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, begehen werde.
Nach amtswegiger Durchführung einer weiteren Haftverhandlung am 5. Februar 2026 (ON 19), in der die Staatsanwaltschaft Eisenstadt die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung gemäß § 431 StPO (ON 19, 2) beantragte, wandelte das Erstgericht mit dem nunmehr unter anderem angefochtenen Beschluss (ON 20) die Untersuchungshaft gemäß § 431 Abs 1 StPO in eine vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum um und setzte diese aufgrund des bisherigen Tatverdachts aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO jedoch (unbegründet) unter Entfall des Haftgrunds der Tatausführungsgefahr nach lit d leg cit mit aufgrund Einbringung des Unterbringungsantrags unbefristeter Wirksamkeit fort (ON 19, 3; ON 20).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 19, 3) und zu ON 21.2 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, die mit einem rechtzeitigen Einspruch gegen den Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB verbunden ist. Mit beidem bestreitet er sowohl das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB als auch den Tatverdacht, mit der Beschwerde zusätzlich das Vorliegen eines Haftgrundes. Er habe die Äußerungen zwar getätigt, diese seien aber nicht im bedrohlichen Sinne gewesen, zu den ihm weiters anlastenden Tathandlungen mangle es jedenfalls an der subjektiven Tatseite. Er sei nicht psychisch krank sondern zum Tatzeitpunkt schwer alkoholisiert gewesen. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. B* sei nicht schlüssig und unrichtig, es werde die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt, seien doch grundsätzlich zwei Gutachten einzuholen.
Bereits der Einspruch ist nicht berechtigt.
Für den Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215 StPO) sinngemäß (§ 434 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Demnach hat das Oberlandesgericht gemäß § 212 StPO im Einspruchsverfahren gegen einen solchen Antrag (sinngemäß) zu prüfen, ob 1. die dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen mit gerichtlicher Strafe bedroht wären oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verwirklichung einer Anlasstat aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine strafrechtliche Unterbringung auch nur für möglich zu halten, und ob von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass eine strafrechtliche Unterbringung naheliegt, 4. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein für die gegenständlichen Handlungen sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Für die Erhebung des Antrags auf Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist die Beweislage nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist (vgl Birklbauer, WKStPO § 210 Rz 5, § 212 Rz 15, 18). Nicht erforderlich ist, dass die Schuld des Täters schon aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Einspruchs die Zulässigkeit des Antrags auf Unterbringung und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen – somit unabhängig von einer bestimmten Form oder inhaltlichen Ausführung desselben (RISJustiz RS0097827) – nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 8.31). Die Entscheidung, ob die Verdachtsgründe letztlich ausreichend sein werden, nach den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung durchzuführenden Beweisverfahrens zu einer strafrechtlichen Unterbringung zu führen, also ob die Anlasstat(en) ebenso wie die von § 21 Abs 1 StGB geforderte Prognose zu erweisen sein wird, bleibt dem erkennenden Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, der im Einspruchsverfahren nicht vorgegriffen werden darf (Birklbauer, aaO § 215 Rz 25). Dem Oberlandesgericht kommt eine Missbrauchskontrolle daher nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft anklagt bzw die Unterbringung beantragt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungs bzw Unterbringungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden.
Demnach ist darauf abzustellen, ob der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO den formellen Erfordernissen entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen aufzeigt, ob der Sachverhalt so weit geklärt ist, dass die Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nahe liegt, ob die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Staatsanwaltschaft und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite richtig sowie möglich sind und ob der Betroffene Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrags nach § 434 Abs 1 StPO liegen fallbezogen vor:
Die unrichtige Lösung von Rechtsfragen entweder des materiellrechtlichen Tatbestands oder eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs/Strafausschließungsgrunds (§ 212 Z 1 StPO) ist nicht zu erkennen. Der dem Einspruchswerber zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer, aaO § 212 Rz 4) – mit gerichtlicher Strafe bedrohte, für eine Anordnung der Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum in Frage kommende Anlasstaten (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB; §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB), rechtliche Ausschlussgründe liegen nach der Aktenlage nicht vor.
In tatsächlicher Hinsicht reichen die von der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar und aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus, den Betroffenen der ihm zur Last gelegten, oben geschilderten Taten hinreichend für verdächtig zu halten. Die Anklagebehörde konnte sich in objektiver Hinsicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse stützen, konkret zu Faktum I./ die übereinstimmenden Angaben der Zeugen D* G* (ON 3.6, 4 f), E* G* (ON 3.9, 3), C* G* (ON 3.10, 3 f) und F* G* (ON 3.11, 4 f), die auch mit der Aufzeichnung des Notrufs ON 9.1 sowie den Videos ON 9.2 und 9.3 vom Tattag in Einklang zu bringen sind. Auf den Videos ist zwar lediglich unverständliches Geschrei zu hören, doch geht aus diesen unverkennbar die von den Opfern geschilderte aggressive Stimmung des Betroffenen hervor. Zudem wurden beim Betroffenen ein Messer (Lichtbild ON 3.12; AV ON 3.15, 3) sowie in seinem Haus bzw Garten eine Axt (Lichtbilder Nr 24 ff in ON 3.13, 14 ff) und ein Luftdruckgewehr (Lichtbilder Nr 13 ff und 27 in ON 3.13, 8 ff und 16) sichergestellt und bestritt der Betroffene die gegen seine Nachbarn getätigten Äußerungen gar nicht, sondern lediglich deren Bedeutungsgehalt (Beschuldigtenvernehmung ON 3.5, 4 f).
Zu II./ und III./ konnte sich die Staatsanwaltschaft auf die Angaben der beiden einschreitenden Polizeibeamten (Zeugenvernehmung RI H*, ON 3.7, 4 f und AI I*, ON 3.8, 4 f), den Amtsvermerk ON 3.15 sowie die die Verletzungen des RI H* objektivierenden Lichtbilder ON 3.14 stützen.
Der Bedeutungsinhalt der Äußerung zu Punkt I./ im Sinne einer Drohung mit dem Tod ist aus der expliziten Wortwahl (ua „Duell“) im Gesamtkontext mit dem äußerst aggressiven Verhalten und dem schon zuvor bestehenden, langjährigen Streit zwischen dem Betroffenen und seinen Nachbarn zu folgern.
Die subjektive Tatseite erschließt sich je aus der objektiven Vorgangsweise.
Die leugnende Verantwortung des Betroffene (ON 5.3; ON 5.4; ON 21.5), der zu I./ den bedrohlichen Sinn seiner Äußerungen negiert sowie zu II./ und III./ bestreitet, Gewalt gegen die Polizisten geübt zu haben, vielmehr hätten sich diese „auf ihn draufgeworfen“ (Beschuldigtenvernehmung ON 5, 5) bzw „von hinten“ gepackt und „zu Boden“ gebracht (Beschuldigtenvernehmung ON 3.5, 4) ist nicht geeignet, die von der Staatsanwaltschaft schlüssig interpretierten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sinnvoll in Zweifel zu ziehen. Auch spricht die vom Betroffenen mehrfach behauptete allfällige - einen Alkohol und Drogentest verweigerte er (Amtsvermerk ON 3.15, 3) - Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt per se weder gegen einen Drohungs, noch einen Widerstands oder Verletzungsvorsatz.
Welchen Aufschluss - nicht näher genannte – „Personen, welche die Aussage des Betroffenen stützen“ auf Sachverhaltsebene geben sollen, vermag der Einspruch nicht einmal ansatzweise darzulegen, zumal die Tatsache des langjährigen Nachbarschaftsstreits per se von allen Beteiligten übereinstimmend geschildert wird. Dass die Polizisten mit BodyCams ausgestattet gewesen sein sollen, ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 StGB genügt die bloß hypothetischabstrakte Besorgnis einer (durch die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung bedingte) Tatwiederholung nicht. Eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer realkonkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist (RISJustiz RS0090401; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 21 Rz 12). Der Begriff der „schweren Folgen“ des § 21 Abs 1 StGB ist mit jenem des § 173 Abs 2 lit a StPO ident; er umfasst über die tatbestandsmäßigen Folgen hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit. Dabei sind Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigungen und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen (RISJustiz RS0108487; Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 27). Dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, kommt bei der Prüfung der Tatfolgen keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Nimmervoll, Haftrecht3 Rz 648 mwN). Schwere, wenn auch versuchte Körperverletzungen sind solche schweren Folgen iSd § 173 Abs 3 Z 3 lit a StPO (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 43; RISJustiz RS0106663). Auch eine gefährliche Drohung mit dem Tod ist als Tat mit schweren Folgen anzusehen (RISJustiz RS0116500).
Die von der Staatsanwaltschaft hinreichend begründete Annahme der psychiatrischen und prognostischen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB ist aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. B* vom 19. Jänner 2026 (ON 14, insbesondere 27 ff), der nach eingehender Begutachtung des Betroffenen (S 9 ff) schlüssig, in sich widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt (vgl zB AV ON 3.15, 2: bereits amtsbekannt; Lichtbilder Nr 4 bis 6 in ON 3.13, 3 f zu den vom Betroffenen aufgehängten Plakaten; Lichtbilder Nr 10 ff, ON 3.13, 6 ff zum Zustand des Hauses sowie neuerlich die Angaben der Zeugen D*, E*, C* und F* G*, ON 3.6 und 3.9 bis 11) seine Annahme begründet, es läge das Vollbild einer anhaltenden wahnhaften Störung, die, nicht zuletzt aufgrund der gänzlich fehlenden Krankheitseinsicht (siehe hiezu insbesondere auch die Haftverhandlung ON 19, 2), die große Gefahr bedingt, der Betroffene würde in naher Zukunft weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen setzen (ON 14, 33), ebensowenig zu beanstanden. Den – unbegründet gebliebenen - Bedenken gegen die Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens kann unter diesen Prämissen nicht gefolgt werden. Insbesondere wird dieses Vorbringen den Voraussetzungen für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht gerecht, zumal gemäß § 127 Abs 3 StPO zunächst ein Verbesserungsversuch durch Befragung des Sachverständigen vorzunehmen ist (Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 30 ff; Kirchbacher, StPO15 § 127 Rz 3). Es wird daher Sache des Einspruchswerbers sein dieses Vorbringen in der Hauptverhandlung zu erstatten, dort im Verfahren allfällige Widersprüche des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen und, sofern diese sich nicht durch eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigen beseitigen lassen, sodann einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu stellen (§ 127 Abs 3 StPO). Dass – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – grundsätzlich zwei Gutachten einzuholen sind, lässt sich weder dem Gesetz (§ 430 Abs 1 Z 2, Z 3 StPO) noch den Materialen entnehmen (es gab insoweit lediglich die Anregung im Rahmen des informellen Begutachtungsverfahrens zu einem Vorentwurf „zwingend sowohl eine:n psychiatrische:n als auch eine:n klinischpsychologische:n Sachverständige:n beizuziehen“ [vgl EBRV 1789 BlgNr 27 GP 15]; vgl Murschetz, WK StPO § 430 [insbesondere] Rz 7).
Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts reichen daher bei geklärtem Sachverhalt zwanglos aus, um die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen für möglich zu halten (§ 212 Z 2 und 3 StPO).
Der Antrag nach § 434 Abs 1 StPO enthält einen die Anlasstaten mit allen in § 211 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Angaben und Benennungen individualisierenden Anklagetenor (RISJustiz RS0120036), weshalb er auch nicht an formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 StPO). Auch liegt keiner der Einspruchsgründe gemäß § 212 Z 5 bis 8 StPO vor. Insbesondere hat die dazu berechtigte Staatsanwaltschaft zutreffend das nach § 434 Abs 2 StPO sachlich und (mit Blick auf den Handlungsort) örtlich zuständige Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht angerufen.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, um den Betroffenen der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der im Einspruchsverfahren nicht vorgriffen werden darf.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, ist der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit des Antrags nach § 434 Abs 1 StPO festzustellen.
Auch die Beschwerde gegen den Beschluss auf vorläufige Unterbringung – wobei über letztere das Rechtsmittelgericht schon aus Anlass des erhobenen Einspruchs (§ 214 Abs 3 iVm § 434 Abs 1 zweiter Satz StPO) von Amts wegen zu entscheiden hat - ist nicht berechtigt.
Nach § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem forensischtherapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB gegeben sind sowie einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegt. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, 3 und 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden.
Auch die vorläufige Unterbringung setzt einen dringenden Tatverdacht nach § 431 Abs 1 iVm 173 Abs 1 StPO voraus, der mehr als eine Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ist (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 3 mwN; RISJustiz RS0107304; RS0040284) und in Bezug auf alle Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum vorliegen muss. Es müssen demnach hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder 2 StGB in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben sind. Damit sind die Voraussetzungen der Unterbringung, die die Anlasstat betreffen, aber auch die Gefährlichkeitsprognose Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung (EBRV 1789 BlgNR 27. GP S 16).
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RISJustiz RS0116421; RS0120817) von dem im Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB richtig dargestellten und bei den Ausführungen zum Einspruch vom Beschwerdegericht wiedergegebenen Sachverhalt aus, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Im Hinblick auf die oben dargelegte Beweislage erhärtet sich der oben bereits dargelegte einfache Tatverdacht zwanglos zu einem dringenden, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht wie auch in Bezug auf die von § 21 Abs 1 StGB geforderten Voraussetzungen.
Dabei ist der Betroffene – hätte er mit dem Bewusstsein und der Einsicht eines geistig gesunden Menschen gehandelt – qualifiziert verdächtig, es sei ihm darauf angekommen, durch seine Aufforderung des E* G* zu einem tödlichen Duell und der anschließenden Äußerung, er werde C*, D*, E* und F* G* umbringen, bei ihnen den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung, sie töten zu wollen, zu erwecken, er auch in der Lage und willens sei, die genannte Rechtsgutsbeeinträchtigung tatsächlich herbeizuführen, und durch diese die Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (I.). Dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine ernst gemeinte Drohung mit dem Tod und nicht bloß um eine Beschimpfung oder milieubedingte Unmutsäußerung handelte, ist aus der konkreten Wortwahl und dem anhaltend hoch aggressiven Auftreten des Betroffenen zu schließen. Des Weiteren ist er dringend verdächtig, er habe es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch sein Vorgehen Beamte an einer Amtshandlung zu hindern (Punkt II.) und dem Beamten RI H* dadurch während der Ausübung seines Amtes eine Verletzung am Körper zuzufügen (III.).
Alle dem Betroffenen zur Last gelegten Handlungen sind (unter anderem) gegen die Rechtsgüter der Freiheit und körperlichen Integrität gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht und demnach eine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 3 erster Satz StGB.
Der dringende Verdacht, dass der Einspruchswerber wegen seiner Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, ergibt sich ebenso wie die entsprechende Gefährlichkeitsprognose jeweils aus dem bereits zitierten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr. B* (ON 14).
Was die anzuziehenden Haftgründe betrifft ist vorwegzuschicken, dass das Rechtsmittelgericht bei der Beurteilung der Haftgründe frei ist, diese können – nach Einräumung einer entsprechenden Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl 14 Os 76/05s) - von Amts wegen ausgetauscht oder ergänzt werden (Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 30 mwN). Der Betroffene hat die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genützt (vgl ON 4 im BsAkt).
Ausgehend von der dringenden Verdachtslage liegt der Haftgrund der Tatbegehungs und Tatausführungsgefahr nach § 431 Abs 1 StPO iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO vor, weil aufgrund des seit Jahren bestehenden, eskalierenden Konflikts und mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen dringend zu befürchten ist, der Betroffene, dem die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen (eine gefährliche Drohung mit dem Tod ist, wie schon angeführt, als eine solche anzusehen [vgl neuerlich RISJustiz RS0116500]) und wiederholte Tatbegehung angelastet wird, werde auf freiem Fuß belassen aufgrund seines bestehenden und bislang auch nicht behandelten psychischen Zustandsbilds und seine feste Überzeugung, seine Nachbarn würden ihn seit Jahren bedrohen, belästigen und versuchen, ihn „wegzubringen“, ungeachtet des wegen der mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen wie zB qualifizierte Nötigungen, oder schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen insbesondere gegen seine Nachbarn, begehen (ON 14, 33), die gegen dieselben Rechtsgüter, nämlich die Freiheit und die körperliche Integrität, gerichtet sind wie die ihm angelasteten mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen.
Des Weiteren besteht angesichts seines aufbrausenden Verhaltens bei der Tat und dem Umstand, dass er ein Messer bei sich führte (AV ON 3.15, 3) die dringende Gefahr, er werde die angekündigte Tat ausführen (vgl SVGA ON 14, 34 f, wonach die Drohungen angesichts des Zustandsbilds des Betroffenen als konkrete Ankündigungen für künftige Tathandlungen zu verstehen sind).
Die bislang rund zwei Monate andauernde Untersuchungshaft bzw vorläufige Unterbringung steht im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose und die Schwere des Tatvorwurfs nicht außer Verhältnis, zumal angesichts des nunmehr rechtswirksamen Unterbringungsantrags mit der zügigen Durchführung des Hauptverfahrens zu rechnen ist.
Taugliche gelindere Mittel im Sinne der §§ 431 Abs 1 iVm 173 Abs 5 StPO oder des § 431 Abs 2 StPO sind nicht ersichtlich, weil der Betroffene bislang keinerlei Krankheitseinsicht zeigt und die Therapierbarkeit nur als gering einzuschätzen ist (SVGA ON 14, 31 f). Das vom Betroffenen ausgehende Gefährdungspotential kann derzeit daher nur intramural angehalten werden (SVGA ON 14, 35), sodass der Zweck der Anhaltung auch nicht dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum behandelt und betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO).
Auch vom Beschwerdeführer wurden keine Umstände genannt, die einer vorläufigen Unterbringung hinreichend entgegenwirken könnten.
Die Frage der Hafttauglichkeit stellt sich im Rahmen der Untersuchungshaft bzw vorläufigen Unterbringung nicht (RISJustiz RS0113913).
Die vorläufige Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum ist durch eine Frist im Sinne des § 431 Abs 1 StPO iVm § 175 StPO infolge Einbringung des Antrags auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 434 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 21 Abs 1 StGB nicht mehr begrenzt (§ 431 Abs 1 StPO iVm § 175 Abs 5 StPO).