OLG Wien 22Bs21/26p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0220BS00021.26P.0311.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koller als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Trebuch LL.M (WU) und die Richterin Mag. KlestilKrausam als weitere Senatsmitglieder in der Rechtshilfesache betreffend A* und weitere Betroffene wegen Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung über die Beschwerde des B* und der C* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2026, GZ **81, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. November 2025 (ON 33, 3), der auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) der Staatsanwaltschaft Sofia vom 3. November 2025, AZ ** (ON 2.2, Übersetzung ON 2.3), gründet, bewilligte der Haft und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Journaldienst unter Punkt I./ die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 55e Abs 1 EUJZG iVm §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO auf Durchsuchung – soweit hier interessierend – der Geschäftsadresse der C* GmbH, betrieben unter anderem von B*, und dessen Wohnadresse, dies jeweils samt dazu gehöriger Keller und sonstiger Nebenräumlichkeiten. Unter Punkt II./ ordnete die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 55e Abs 1 EUJZG iVm §§ 109 Z 1 lit a, 110 Abs 1 Z 1, 2 und 3 (zu ergänzen:) und Abs 2 StPO die Sicherstellung von an den oben angeführten Adressen und im Schließfach Nr. ** in der Filiale der D* AG in ** aufzufindenden, in den Seiten 7 bis 8 der angeschlossen EEA näher genannten Beweisgegenständen an (ON 33, 2).
Bei der am 3. Dezember 2025 durch das Landeskriminalamt ** durchgeführten Durchsuchung der Räumlichkeiten der C* GmbH und der Wohnadresse des B* (ON 48.2; ON 73.9; ON 73.47) wurden die in den jeweiligen Verzeichnissen angeführten Gegenstände sichergestellt (ON 73.6 und ON 73.7 [zur C* GmbH]; ON 73.50 bis ON 73.86 [zur Wohnadresse des B*]).
Am 5. Dezember 2025 wurde ferner das Schließfach Nr. ** bei der D*, dessen Hauptinhaber die C* GmbH ist (vgl ON 29.3), im Beisein – unter anderem - des B* mit dem Originalschlüssel geöffnet und der Inhalt sichergestellt (ON 48.2, 2; ON 73.17 bis ON 73.19).
Der gegen die gerichtliche Bewilligung der Durchsuchung erhobenen Beschwerde der C* GmbH und des B* (ON 39.2) gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 16. Dezember 2025 (ON 62.3) nicht Folge, wies den damit verbundenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Durchsuchung zurück und sprach aus, dass der Einzelrichter des zuständigen Erstgerichts und nicht das Beschwerdegericht zur inhaltlichen Entscheidung über den Einspruch wegen Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Anordnung von Sicherstellungen berufen sei, ebenso wie über den in diesem Zusammenhang beantragten Aufschub gemäß § 55l Abs 4 EUJZG.
Mit Note vom 17. Dezember 2025 räumte das Erstgericht der C* GmbH und B* die Möglichkeit zur Äußerung binnen zwei Tagen zur zwischenzeitig erstatteten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Sicherstellung (ON 42) ein, wobei es die kurze Frist mit der begehrten Zuerkennung aufschiebender Wirkung begründete (ON 1.46).
Mit 18. Dezember 2025 erhoben die C* GmbH und B* - nunmehr richtigerweise an den Einzelrichter des Landesgerichts gerichtet – (erneut) Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2025, in dem sie großteils in Wiederholung ihres Vorbringens in ON 39.2, 10 ff - verkürzt dargestellt und soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - reklamieren, dass die Sicherstellung unverhältnismäßig sei, weil davon viele Gegenstände, darunter auch solche (unbeteiligter) Dritter erfasst seien und zudem (zumindest vorerst) die bloße Übermittlung der Dokumentation der erfolgten Sicherstellungen an den Ausstellungsstaat im Sinne der Wahrung der Verhältnismäßigkeit ausreichend sei. Darüber hinaus wird eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 55a Abs 1 Z 7 EUJZG behauptet, weil keine Verbindung zwischen den Betroffenen und der in Rede stehenden kriminellen Organisation ersichtlich sei, weshalb eine eklatante Verletzung von Art 16 und Art 17 GRC vorliege. Zudem begehrten sie (erneut) die Zuerkennung aufschiebender Wirkung iSd § 55l Abs 4 EUJZG (ON 63.2).
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 gab das Erstgericht den Anträgen auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung gemäß § 55l Abs 4 EUJZG betreffend die Sicherstellungen - soweit relevant - bei der C* GmbH und bei B* statt und ordnete an, dass die Übergabe der sichergestellten Beweismittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu unterbleiben habe (ON 64).
Bereits mit 17. Dezember 2025 waren die sichergestellten Gegenstände an die bulgarischen Behörden übergeben worden (ON 73.2), wovon das Erstgericht jedoch erst nach seiner oben genannten Beschlussfassung Kenntnis erlangte (vgl ON 1.56; ON 1.60).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 81) wies der zuständige Einzelrichter den Einspruch wegen Rechtsverletzung - soweit im Weiteren relevant - der C* GmbH und des B* ab, wobei er nach korrekter Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs, begründend - soweit für das Beschwerdeverfahren interessierend - auf das die Rechtshilfe allgemein beherrschende formelle Prüfungsprinzip verwies, aufgrunddessen Kritik an dem in der EEA angeführten Sachverhalt nicht zulässig bzw. im Ausstellungsstaat geltend zu machen sei. Einen Anwendungsfall des § 55a Abs 1 Z 7 EUJZG verneinte er unter Bezugnahme auf die zwischenzeitig ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Jänner 2026 (ON 80.3) ebenso wie die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 55b Abs 1 Z 2 EUJZG, da in der EEA als Hauptzweck die Sicherstellung von Beweismitteln zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Weitergabe oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, angeführt worden sei, sodass es nicht möglich sei, durch eine bloße Ablichtung jene Gefahren hintanzuhalten. Weiters schloss er eine „überschießende“ Sicherstellung unter Hinweis auf die vorzunehmende ExanteBeurteilung aus und konnte angesichts der hinreichenden Individualisierung durch die Verwendung summarischer Sicherstellungsprotokolle auch keine Verletzung von Form und Protokollierungsvorschriften ausmachen.
Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte und fristgerecht erhobene Beschwerde der C* GmbH und des B* (erkennbar nur gegen den sie betreffenden Ausspruch), mit der sie eine Aufhebung des Beschlusses und der Anordnung der Staatsanwaltschaft sowie die Ausfolgung der sichergestellten Beweismittel in eventu die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehren (ON 84.2).
Dem Remedium kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung im Rechtshilfeverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Eine Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats außer Dänemark oder Irland wird gemäß § 55 Abs 1 EUJZG nach den Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des IV. Hauptstücks vollstreckt, es sei denn, es liegt ein Unzulässigkeitsgrund nach § 55a leg cit vor. Eine Prüfung des Tatverdachts hat aufgrund des die Rechtshilfe allgemein beherrschenden formellen Prüfungsprinzips nicht zu erfolgen und ist die EEA auf Grundlage des darin dargestellten Sachverhalts zu vollstrecken, um der endgültigen Klärung des Sachverhalts im Ausstellungsstaat nicht vorzugreifen. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im Vollstreckungsstaat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im Ausstellungsstaat gegen die dem Ersuchen zugrunde liegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (vgl. RISJustiz RS0125233).
Ausschließliche Grundlage der Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts über die Vollstreckung der EEA ist/sind die (formalisierte) Bescheinigung gemäß Anhang A der EEARichtlinie (EEARL) und die allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholten Informationen. Die Prüfung ist auf die Zulässigkeit der Vollstreckung, mithin auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EUJZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EUJZG, beschränkt.
Die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EUJZG nur im Ausstellungsstaat überprüft werden. Eine Prüfung weiterer Voraussetzungen, vor allem eine inhaltliche Prüfung von Tatverdacht, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit, kommt nicht in Betracht.
Die Verhältnismäßigkeit (§ 5 Abs 2 StPO) ist lediglich im Kontext zwischen mehreren möglichen Ermittlungsmaßnahmen summarisch im Sinn von § 55b Abs 1 Z 2 EUJZG zu prüfen, wonach die Vollstreckungsbehörde jene Ermittlungsmaßnahme zu wählen hat, die mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA begehrte Maßnahme erreichen würde.
Die beiderseitige Strafbarkeit einer der EEA zugrundeliegenden Handlung iSd § 55a Abs 1 Z 1 EUJZG ist gemäß Abs 2 Z 1 leg cit nicht zu prüfen, wenn diese von der ausstellenden Behörde (wie hier:) einer der in Anhang I, Teil A, der EEARL angeführten Listendelikte zugeordnet wurde und nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht ist.
Die von der ausstellenden Behörde vorgenommene Zuordnung ist dabei vorbehaltlich des § 55d Abs 2 Z 2 EUJZG bindend, wurde vorliegend von den Beschwerdeführern nicht kritisiert und bestehen dagegen auch von Amts wegen keine Bedenken, weil der Sachverhalt nachvollziehbar den im Anhang I, Teil A angeführten Kategorien von Straftaten zugeordnet worden ist (vgl ON 2.3, 51 f).
Unter diesen Prämissen gehen zunächst die Beschwerdeausführungen zum Tatverdacht, wonach aus der EEA nicht erkennbar sei, welche „konkrete Funktion die betroffenen Personen in der angeblich kriminellen Organisation innehaben“ sowie das Monitum, die Beschwerdeführer hätten „mit der von den bulgarischen Behörden verfolgten kriminellen Organisation überhaupt nichts zu tun“, ins Leere, weil – wie dargestellt - inhaltliche Kritik an dem in der EEA angeführten Sachverhalt nicht zulässig bzw. im Ausstellungsstaat geltend zu machen ist, wo die sachlichen Gründe für die Ausstellung der EEA gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EUJZG überprüft werden können.
Im Übrigen wäre auch nach österreichischem Recht eine Sicherstellung bei einer Person zulässig, die selbst nicht der Tat beschuldigt wird (§ 111 Abs 2 StPO; Tipold/Zerbes, WKStPO § 110 Rz 2; in diesem Sinne vgl. auch die Ausführungen des Ausstellungsstaats in ON 2.3, 24).
Darüber hinaus hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2023, Rs C281/22 (zwar betreffend die Europäische Staatsanwaltschaft, jedoch auch unter Bezugnahme auf das Institut der EEA), klargestellt, dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegt, im nationalen Recht angemessene und ausreichende Garantien wie eine vorherige gerichtliche Kontrolle vorzusehen, um die Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit solcher Ermittlungsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung von Privatwohnungen, Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf persönliches Eigentum und der Sicherstellung von Vermögenswerten) sicherzustellen (Rn 75).
Es ist somit Sache der Beschwerdeführer, inhaltliche Kritik an der der EEA zugrundeliegenden Entscheidung im Ausstellungsstaat (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen.
Eine Beschneidung oder Umgehung des Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art 6 EMRK bzw. Art 47 GRC findet dadurch nicht statt, zumal es sich bei der Republik Bulgarien um einen Mitgliedstaat der EU sowie um kein Land handelt, in dem gravierende systemische Mängel der Rechtsprechung bekannt sind.
Ein Anwendungsfall des § 55a Abs 1 Z 7 EUJZG liegt somit nicht vor, weil dieser nicht zur Folge haben soll, dass der Vollstreckungsstaat das Verfahren bzw. die Rechtsordnung des Ausstellungsstaats auf Grundrechtskonformität prüfen kann. Dies wäre einerseits nicht mit dem Wortlaut vereinbar („Vollstreckung der EEA“ ist nicht mit den Pflichten nach der GRC bzw. Art 6 EUV vereinbar) und liefe andererseits auf ein Verhältnis auf Über und Unterordnung der betroffenen Rechtsordnungen hinaus und widerspräche damit den Grundsätzen des Unionsrechts. Es müssten vielmehr außergewöhnliche Umstände vorliegen, um Beschränkungen des gegenseitigen Vertrauens zu rechtfertigen (Herrnfeld in Göth-Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55a EUJZG Rz 16 mwN), die vorliegend aber nicht einmal ansatzweise erkennbar sind. Dass „in Bulgarien ein systematisch mangelhaftes Verfahren geführt [werde] und die Verfahrensdauer mit zu erwartenden zehn Jahren völlig unzumutbar [sei]“, wird von den Beschwerdeführern bloß völlig unsubstantiiert behauptet, jedoch nicht nachgewiesen oder bescheinigt.
Wenn die Rechtsmittelwerber ferner die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 55b Abs 1 Z 2 EUJZG begehren, indem sie eine Unverhältnismäßigkeit der Sicherstellung behaupten, sind sie auf den bindenden Inhalt der vorliegenden EEA zu verweisen. Da vom ersuchenden Staat in der EEA als Hauptzweck die Sicherstellung von Beweismitteln angeführt wurde (vgl ON 2.3, 2: „Maßnahme(n) zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Weitergabe oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können“), stehen – wie bereits das Erstgericht zutreffend festhielt - keine gelinderen Mittel zur Verfügung und wird im Übrigen auch in der Beschwerde (vgl ON 84.2, 4) nicht dargelegt, welche in der Strafprozessordnung vorgesehene gelindere Maßnahme heranzuziehen sei.
Welche Gegenstände sichergestellt wurden, ist der entsprechenden Bestätigung zu entnehmen, die bei einer Sicherstellung (nach österreichischem Recht) auszustellen ist (§ 111 Abs 4 StPO). Die in der Beschwerde geäußerten Zweifel, ob die Dokumentation „hinreichend präzise, nachvollziehbar und rechtskonform [sei]“, da der Amtsvermerk in ON 73.48 aufzeige, dass „die ursprüngliche Kennzeichnung von sichergestellten Artefakten nicht stets mit den tatsächlich enthaltenen Gegenständen [übereinstimme]“, entzieht sich nicht nur angesichts der aktenwidrigen, weil sinnentstellten Wiedergabe des Inhalts des genannten Amtsvermerk einer Erwiderung, sondern ist auch in Anbetracht der detaillierten Abfassung der Inhaltsverzeichnisse zu den jeweiligen Sicherstellungsprotokollen, einhergehend mit einer umfassenden Fotodokumentation (vgl ON 73.7 [zur C* GmbH]; ON 73.18 [zum Schließfach Nr. *]; ON 73.52 bis ON 73.86 [zur Wohnadresse des B]), nicht nachzuvollziehen. Eine Verletzung von Form und Protokollierungsvorschriften liegt vielmehr nicht vor.
Die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach „die kurz gesetzte Frist für die ergänzenden Stellungnahmen der Betroffenen in Verbindung mit der beantragten aufschiebenden Wirkung (§ 55l EUJZG) als unangemessener Zeitdruck zu interpretieren [sei] und den ordnungsgemäßen Zugang zu einem fairen Verfahren im Sinne von Art 6 EMRK [gefährde]“, und dadurch auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben sei, sind unverständlich, hat doch das Erstgericht nicht nur dem Antrag der Betroffenen auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung – wenngleich in Unkenntnis der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Übergabe der Beweisgegenstände an die bulgarischen Behörden - stattgegeben (vgl ON 64), sondern äußerten sich die Betroffenen (durch ihren damaligen Rechtsvertreter) ohnedies innerhalb der ihnen eingeräumten Frist (vgl ON 63.2).
Wenn die Beschwerdeführer zudem auf die Notwendigkeit der Beschreibung von Datenkategorien und -inhalten sowie eines Zeitraums iSd § 115f Abs 3 StPO hinweisen, ist ihnen zu entgegnen, dass derartiges der Begründung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Ermittlungsmaßnahme dient, was jedoch kein Inhaltserfordernis einer Anordnung iSd § 55e Abs 1 EUJZG darstellt (vgl 15 Os 149/25p [Rz 11 und 14]), weshalb mit diesem Einwand nichts zu gewinnen ist.
Ihr weiteres Vorbringen, wonach „gemäß § 115 StPO eine Beschlagnahme nur unter der Voraussetzung zulässig [sei], dass ein klarer und konkret definierter Geldbetrag im Beschluss festgelegt [werde]“ und die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen sei, wodurch sie § 115 Abs 5 StPO ansprechen, geht schon deshalb ins Leere, weil fallbezogen mangels Antragstellung durch die Beschwerdeführer (vgl aber § 115 Abs 2 StPO) gar keine gerichtliche Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt.
Verbleibt abschließend anzumerken, dass die Beschwerdeführer eine Verletzung subjektiver Rechte dadurch, dass die staatsanwaltschaftliche Anordnung im Punkt II./ auch die Erlangung von Datenträgern umfasste (vgl ON 33, 2 iVm ON 33, 10: „alle elektronischen Festplatten, FlashSpeicher, Laptops, Computer, Mobiltelefone, SIMKarten, Speicherkarten und elektronischen Geräte“; siehe aber § 55e Abs 2 EUJZG), wenngleich derartiges weder bei der C* GmbH, noch bei B* schlussendlich sichergestellt wurde (vgl ON 73.6 und ON 73.7; ON 73.17 bis ON 73.19 sowie ON 73.50 bis ON 73.86), nicht behaupten (vgl zum Inhaltserfordernis eines Einspruchs Stricker, WKStPO § 106 Rz 24).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 1 Abs 2 EUJZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).