OLG Wien 15R29/26h

15R29/26hCour d'appel12 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 15R29/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01500R00029.26H.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B AG, **, vertreten durch Mag. Peter Fasching, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.996,16 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 942,90) gegen die im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16.1.2026, **-15, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss:

Spruch

Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.292,48 (darin EUR 682,08 USt und EUR 1.200 umsatzsteuerfreie Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

B e g r ü n d u n g

Am 15.4.2025 ereignete sich in gasse, vor der Kreuzung mit der straße ein Verkehrsunfall, an dem das vom Kläger gelenkte und gehaltene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** () und das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** () beteiligt waren.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 15.996,16 sA mit dem Vorbringen, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe sein Fahrzeug abrupt nach rechts gelenkt und sei mit dem Beklagtenfahrzeug kollidiert, weshalb diesen das Alleinverschulden treffe.

Das Erstgericht wies mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil das Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger gemäß § 41 ZPO zum Kostenersatz an die Beklagte im Ausmaß von EUR 4.815,42.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn eines Kostenzuspruchs an sie von EUR 5.758,32.

Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. Der Rekurswerber argumentiert im Wesentlichen, die Urkundenvorlage vom 18.8.2025 bzw „hilfsweise“ vom 10.11.2025 habe deswegen nicht in der folgenden Verhandlung vom 1.12.2025 erfolgen können, weil das Erstgericht den Parteien mit Beschluss vom 30.6.2025 aufgetragen habe, Urkunden elektronisch einzubringen und von einer physischen Vorlage tunlichst Abstand zu nehmen. Die mit Schriftsatz vom 18.8.2025 vorgelegte Urkunde sei der Beklagten auch erst nach Erstattung ihres Schriftsatzes vom 11.8.2025 von Seiten der Haftpflichtversicherung des Klägers zur Verfügung gestellt worden, sodass sie nicht bereits mit diesem vorgelegt habe werden können. Erst im September 2025 sei das Beklagtenfahrzeug repariert worden, die darauf aufbauende Rechnung datiere mit 10.9.2025. Ohne Kenntnis der genannten Beilagen bei der Verhandlung vom 1.12.2025 hätte der Sachverständige die Reparaturkosten und den Wiederbeschaffungswert des Beklagtenfahrzeuges nicht begutachten können.

2. Primäre Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist, dass die ersatzfähigen Kosten auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig aufgewendet werden. Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige – Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Die Beurteilung, ob bei der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante – nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung – vorzunehmen (RS0036038; RS0108446; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.241 mwN). Im Zusammenhang mit dem Gebot der sparsamen Prozessführung ist eine Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte noch vereinbaren lässt; dabei muss sie unter mehreren gleichwertigen Maßnahmen stets die kostengünstigere wählen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 41 ZPO Rz 5).

3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass − außer im Fall des § 257 Abs 3 ZPO − ein Vorbringen, das ohne Rechtsnachteil für die Partei in einer noch stattfindenden Verhandlung erstattet werden kann, die Einbringung eines Schriftsatzes nicht notwendig macht. Gleiches gilt für Urkundenvorlagen, Beweisanträge etc, sofern sie nicht zur Vorbereitung der anstehenden Verhandlung dienen (vgl Obermaier, aaO Rz 1.251 mwN).

4. Entgegen den Rekursausführungen wäre eine Urkundenvorlage in der Verhandlung auch nicht durch eine (potenzielle) Zurückweisung bedroht gewesen. Zwar soll durch die Neuregelungen der ZVN 2022 das Einlangen von Papierstücken und physischen Originalen minimiert werden (vgl ErläutRV 1291 BlgNR XXVII. GP, 1), jedoch besteht keine Rechtsgrundlage dafür, eine nach den sonstigen Regeln des Prozessrechts zulässige Urkundenvorlage in der Verhandlung nur deshalb zurückzuweisen, weil sie nicht elektronisch erfolgt ist (3 Ob 57/17d). Der Umstand, dass mit der elektronischen Vorlage der Urkunden eine Arbeitserleichterung für das Gericht verbunden ist, weil das Einscannen der in Papierform vorgelegten Urkunde entfällt, macht das gesonderte elektronische Einbringen der Urkunde nicht jedenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO notwendig (vgl OLG Wien 3 R 49/23g).

5. Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Urkundenvorlage vom 18.8.2025 als zweckentsprechende Prozesshandlung zu qualifizieren. Gegenstand war der Besichtigungsbericht eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs samt umfangreicher Fotodokumentation der Unfallschäden. Ein solcher Bericht bildet erfahrungsgemäß – neben den Aussagen der beteiligten Fahrzeuglenker – eine zentrale Grundlage für die in der anberaumten Tagsatzung beabsichtigte Erstattung eines verkehrstechnischen Gutachtens. Für die sachgerechte Vorbereitung dieses Sachverständigengutachtens ist es zweckdienlich, wenn dem Sachverständigen sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere detaillierte Schadensdokumentationen, bereits vor der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehen. Nur so kann gewährleistet werden, dass das Gutachten vollständig, nachvollziehbar und ohne vermeidbare Verzögerungen erstattet wird. Zudem war der Beklagten eine frühere Vorlage nicht möglich, weil ihr der Besichtigungsbericht unbestrittenermaßen erst nach Einbringung ihres vorbereitenden Schriftsatzes vom 11.8.2025 von der Haftpflichtversicherung des Klägers übermittelt wurde. Es entsprach prozessökonomischen Erwägungen, die Urkunde unverzüglich nach Erhalt vorzulegen, um dem Sachverständigen eine sachgerechte Vorbereitung der Beweisaufnahme zu ermöglichen. Die Urkundenvorlage vom 18.8.2025 war somit ex ante betrachtet jedenfalls zweckentsprechend.

Begründet bestrittene Positionen sind nur im Hinblick darauf sowie auf den Inhalt der Bestreitung zu prüfen, nicht jedoch von Amts wegen in jede Richtung (OLG Wien, 15 R 5/24a mwN; vgl dazu auch OLG Wien 16 R 232/22p mwN). Mangels Einwendungen zur Höhe war diese Eingabe daher wie von der Beklagten verzeichnet nach TP2 RATG zu honorieren.

6. Demgegenüber erweist sich der Schriftsatz vom 10.11.2025 nicht als zweckentsprechend im dargestellten Sinn. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das darin erstattete Vorbringen nicht ohne Weiteres in der Tagsatzung vom 1.12.2025 hätte erstattet werden können. Auch die mit diesem Schriftsatz vorgelegte Reparaturrechnung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Diese weist keine aufgeschlüsselten Einzelpositionen aus, sondern nennt lediglich einen pauschalen Gesamtbetrag. Ihr Informationsgehalt ist daher überschaubar und in tatsächlicher Hinsicht nicht komplex. Eine vorherige Übermittlung an den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens war nicht erforderlich, weil weder eine detaillierte technische Auseinandersetzung noch umfangreiche Berechnungen auf Basis dieser Urkunde zu erwarten waren. Sie bot daher dem Sachverständigen keine Hilfestellung für die Vorbereitung seines Gutachtens. Die Vorlage hätte ohne Nachteil für die Verfahrensökonomie und ohne Beeinträchtigung der Gutachtenserstattung auch unmittelbar in der Verhandlung erfolgen können.

7. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.

8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Ausgehend von einem Rekursinteresse von EUR 942,90 obsiegte die Beklagte mit rund 50 %, weshalb es zur Kostenaufhebung kommt.

9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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