OLG Wien 23Bs76/26h

23Bs76/26hCour d'appel12 mars 2026

Texte intégral

OLG Wien 23Bs76/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0230BS00076.26H.0312.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **108, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit seit 4. April 2002 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001 (ON 50, ON 62, ON 67) wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt und nach § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt sowie gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensischtherapeutischen Zentrum untergebracht), weil er am 6. Juni 2001 in *, außer dem Fall des Abs 1 (des § 201 StGB) versucht hat, Dr. B mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, indem er sie am Hals packte und würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte, ihr mit der Zunge den Hals ableckte und einen Geschlechtsverkehr durchzuführen versuchte.

A* befindet sich seit 4. April 2002 im Maßnahmenvollzug und wird nunmehr seit 20. Oktober 2020 in der Justizanstalt Stein angehalten. Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 31. März 2025, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. April 2025, AZ 17 Bs 91/25v, wurde die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung festgestellt (ON 106), zuletzt ein weiterer Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung nach Anhörung durch das Vollzugsgericht mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. Februar 2026, AZ **, - nicht rechtskräftig - abgewiesen.

Mit Eingabe vom 21. August 2025, eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. August 2025, begehrte A* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und verwies hinsichtlich des Vorliegens der Wiederaufnahmegründe nach „Paragraph 353 Strafprozeßordnung, Absatz 1 und 2“ im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 19. Mai 2025, beinhaltend Vervielfältigungen eines Entlassungsantrages samt einem Ergänzungsschreiben (ON 96), aus welchem sich „weitere Tatsachen und Aussagen der Zeuginnen und von mir“ ergeben, welche „die Beweiskraft und Schlüssigkeit des Urteils und damit meiner Verurteilung in Frage stellen“ (ON 100). Weiters stellte A* mit Eingabe vom 25. September 2025 (ON 102; vgl auch seine Eingabe vom 19. Oktober 2025, ON 104) einen Antrag auf Beigebung von Verfahrenshilfe.

Zusammengefasst lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass sich “einige der Aussagen des angeblichen Opfers sehr klar und deutlich als Lügen ausmachen“ und „es weitere erlogene Aussagen des angeblichen Opfers“ gebe, die „übereinstimmend sind mit erlogenen Aussagen der Polizisten“. Wenngleich es der Verantwortung des angeblichen Opfers widersprechende Aussagen von zwei (im Verfahren vernommenen) Zeuginnen gebe, sei ihm „der Unschuldsbeweis durch durch die Lügen zweier Polizisten die nicht widerlegbar sind verwehrt“. Aus Sicht des Wiederaufnahmewerbers sei nicht anzunehmen, dass die beiden Polizisten im Falle einer neuerlichen Befragung in einem Wiederaufnahmeverfahren ihre Aussage zu Gunsten der Wahrheit abändern würden, hätten die beiden doch „zu viel zu verlieren“.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 108) wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien – der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 101 verso) folgend – den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Punkt 1) sowie jenen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Punkt 2) ab, ein Ausspruch gemäß § 390a Abs 2 StPO unterblieb. Dabei argumentierte der erkennende Senat zusammengefasst damit, dass die begehrte Wiederaufnahme gänzlich aussichtslos, kein tauglicher Wiederaufnahmegrund dargetan worden sei, das „bloße Vorbringen, die belastenden Angaben der Zeuginnen ließen sich sehr klar und deutlich als Lügen ausmachen“, bloß eine vom Wiederaufnahmewerber behauptete, jedoch keine auch nur annähernd substantiierte Darlegung einer Falschaussage darstellte und es sich beim Vorbringen des A* auch nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO handle, zumal dieses exakt seiner leugnenden Verantwortung aus dem Hauptverfahren entspricht bzw. er nur im Verfahren vorgekommene Beweismittel zitiert. Auch mit der Behauptung, das Gericht habe es unterlassen, sich mit vermeintlichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen im damaligen Verfahren auseinanderzusetzen, wird ebensowenig ein Wiederaufnahmegrund dargestellt, wie mit dem Vorbringen, ein Geschlechtsverkehr sei ohne Entblößung nicht denkbar, Dr. B* sei in ihren Belastungen „unsicher“ gewesen, der vorsitzende Richter hätte nicht sorgfältig gearbeitet, das Urteil leide an Formmängeln, sein Ausschluss im Zuge der Verhandlung sei nicht gerechtfertigt gewesen, das Verfahren sei zu rasch geführt worden, sein Verteidiger habe nicht richtig agiert und seien Fehler in der schriftlichen Urteilsausfertigung passiert. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der begehrten Wiederaufnahme kam der Senat auch zum Ergebnis, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 111), der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Äußerung enthalten.

Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist (Z 1), wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen (Z 2), oder wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist (Z 3).

Die Wiederaufnahme gemäß Z 1 erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der entsprechenden Handlung (zB falsche Beweisaussage, Urkundenfälschung oder Bestechung) als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt (Lewisch, WKStPO § 353 Rz 16). Dartuung bedeutet ein Wahrscheinlich-Machen, dass die Verurteilung durch eine Straftat herbeigeführt wurde (Soyer, LiK2 zur StPO § 353 Rz 5). Die bloße (unsubstantiierte und pauschale) Behauptung eines falschen Zeugnisses genügt zur Wiederaufnahme nicht, vielmehr muss die falsche Aussage derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt (Mayerhofer/Hollaender, StPO5 § 353 E 5).

Mit dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme nach Maßgabe neuer Tatsachen/Beweise lassen sich bloß Fehler auf Tatsachenebene korrigieren. Eine Wiederaufnahme aus dem Grunde, dass das Urteil mit verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, dass die Beweiswürdigung verfehlt oder dass die Strafe innerhalb desselben Strafrahmens zu milde oder zu streng bemessen wurde, ist jedoch ausgeschlossen (Kirchbacher, StPO15 Vor § 352 Rz 6; Soyer, aaO § 353 Rz 2). Tatsachen/Beweismittel im Sinn der Z 2 sind neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung für die Entscheidung noch möglich war, wobei diese bloß neu beigebracht werden müssen (vgl Lewisch, aaO § 353 Rz 24f).

Beide Wiederaufnahmegründe müssen zumindest die Eignung haben, die Tatsachengrundlage der Verurteilung zu erschüttern und einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu begründen (Lewisch, aaO Rz 15, 60 ff).

Die Ausführungen im erstgerichtlichen Beschluss zum Wiederaufnahmeantrag und zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind ebenso einwandfrei, wie die vorgenommene rechtliche Würdigung des Antragsvorbringens. Die bezüglichen Ausführungen werden daher identifizierend übernommen (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).

Auch das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf eine Kritik an der Lösung der Schuldfrage durch das erkennende Schöffengericht ohne einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 353 Z 1 bis 3 StPO aufzuzeigen. Weder gelingt es dem Verurteilten unter Behauptung Dr. B* als auch die am Tatort einschreitenden Beamten würden lügen, ein falsches Zeugnis darzutun - seine Ausführungen gehen über die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses nicht hinaus - noch vermag er mit seinem Vorbringen neue Tatsachen oder Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht vorgekommen sind, aufzuzeigen. Auch die weiteren Ausführungen beschränken sich letztlich auf eine unzulässige Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung, ein tauglicher Wiederaufnahmegrund wird dadurch aber nicht zur Darstellung gebracht. Da somit keiner der in § 353 StPO angeführten Gründe vorliegt, hat das Erstgericht zutreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

Da es dem Antrag auf Wiederaufnahme insgesamt an den erforderlichen Tatsachengrundlagen fehlt und als aussichtslos zu beurteilende Verfahrensschritte nicht der zweckentsprechenden Verteidigung dienen, steht eine Verfahrenshilfe für derartige Prozesshandlungen nicht zu.

Die Beschwerde musste daher insgesamt erfolglos bleiben.

Da in der die Sache für die Instanz erledigenden Entscheidung kein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des erfolglosen Antragstellers enthalten ist, war kein Ausspruch über die verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu treffen (Lendl, WKStPO § 390a Rz 17; EvBl 1980/153).

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