OLG Graz 7Rs72/25z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0070RS00072.25Z.0312.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundige Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, Teamassistentin, **, vertreten durch die Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, p.A. Landesstelle *, vertreten durch deren Angestellten Mag.B, wegen Krankengeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin von 4.6. bis 30.6.2023 Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, besteht dem Grunde nach für den Zeitraum 7.6 bis 30.6.2023 zu Recht.
2. Der Beklagten wird aufgetragen, der Klägerin binnen 14 Tagen eine vorläufige Zahlung von EUR 50,00 zu erbringen.
3. Das Mehrbegehren auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 4.6. bis 6.6.2023 wird abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.729,04 (darin enthalten EUR 454,84 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war ab 1.11.2018 als Dienstnehmerin bei der C* GmbH beschäftigt. Sie war ab 29.11.2021 aufgrund einer bösartigen Neubildung in der Brustdrüse arbeitsunfähig und daher im Krankenstand und erhielt ab 14.1.2022 Krankengeld ausbezahlt. Die Höchstanspruchsdauer der Gewährung des Krankengelds wurde mit 10.3.2023 erreicht. Von 11.3.2023 bis 3.6.2023 war die Klägerin bei ihrer Dienstgeberin C* GmbH pflichtversichert gemeldet.
Bei der Klägerin lagen ab 29.11.2021 nachstehende Diagnosen vor:
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Zustand nach Brustkrebsoperation, ferner Diabetes mellitus Typ I seit 1978 bekannt
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allergisches Asthma bronchiale
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Depressionen und Panikattacken sowie
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Spinalkanalstenose C5, C7.
Bei der Klägerin lagen ab 11.3.2023 nachstehende Diagnosen vor:
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In erster Linie Fibromyalgiesyndrom (10/23, derzeit kein sicherer Hinweis auf Kollagenose insbesondere Sklerodermie), übernommene Diagnose
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Ataxia teleangiektasia, genetisch gesicherter ATM Varianten Nachweis 10/20, angeborene Erkrankung mit Neigung zu Krebserkrankungen und neurologischen Erkrankungen sowie Immundefekten
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Diabetes mellitus Typ I mit Retinopathie aktuell HbA1c 8, 6, 10/23, derzeit nachrichtlich schlechte Blutzuckerkontrolle
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Obstipation und Hakenmagen, in erster Linie bei diabetischen Nervenveränderungen
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Familiäres Restless legs Syndrom
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Rezidivierende Herpes simplex Infektion
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Osteoporose, unter adäquater Therapie
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Neurogene Blasenentleerungsstörung, Z.n. ESBL positiver Pyelonephritis mit beidseitiger Nierenabszedierung und Einschmelzung sowie Urosepsis 7 und 9/2013,
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Z.n. Pankreatitis 2009
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Z.n. TVT bds 12/2012, übernommene Diagnosen, Angaben hierzu können von der Klägerin nicht gemacht werden
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Z.n. Operation der Glandula submandibularis rechts wegen Steinbildung
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Z.n. Kiefer OP bds. mit Knochentransplantaten
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Z.n. Gebärmutterentfernung
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Z.n. Abszess Oberschenkel links nach Insektenstich mit Osteomyelitis
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Z.n. CTS Operation bds
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Z.n. Mammakarzinom links 9/2023 Expanderimplantation rechts 6/2023 Implantatinfekt rechts mit Explantation und VAC Therapie 12/21
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Laparoskopische Eierstockentfernung bds
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Mastektomie rechts und Rekonstruktion mit Expander rechts 8/22, Mastektomie links mit SNB Biopsie
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Berichtete Sinusvenenthrombose März 2024.
Aufgrund dieser Leiden konnte die Klägerin nur leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen verrichten. Es war der Klägerin nur ein normales Arbeitstempo zumutbar. Nachtschichtarbeiten schieden aus.
Zum Gesundheitszustand der Klägerin ab 4.6.2023:
Bei der Klägerin wurde ein Serom im Bereich der rechten Brust punktiert (Flüssigkeitsansammlung). Am 5.6.2023 wurde die Klägerin sodann wegen einer Infektion des rechten Brustimplantats operiert. Dieses Leiden steht mit der ursprünglichen Krebsdiagnose im Zusammenhang und bildet einen Krankheitsfall. Eine Untersuchung der Hygiene auf Vorliegen einer Tuberkulose im Abstrich verlief negativ, dh es liegt keinerlei tuberkulöse Infektion vor. Ein Befundbericht der Hygiene vom 20.6.2023 ergab bezüglich der eingesandten Bakterienkultur nach 14 Tagen Bebrütungsdauer kein Keimwachstum.
Die bei der Klägerin im Zeitraum von 4.6.2023 bis 30.6.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist auf die Infektion des rechten Brustimplantats zurückzuführen und steht mit der ursprünglichen Krebsdiagnose im Zusammenhang. [A]
Zur Tätigkeit der Klägerin:
Von 11.3.2023 bis 3.6.2023 sohin rund 12 Wochen war die Klägerin bei ihrer Dienstgeberin C* GmbH pflichtversichert gemeldet. In diesem Zeitraum übte sie die Stelle als Teamassistentin wie bereits im Zeitraum von 1.11.2018 bis 29.11.2021 aus. Dabei verrichtete sie nachstehende, zwischen ihr und ihrer Dienstgeberin vertraglich vereinbarte Tätigkeiten: Bestellungen bearbeiten über das PO-Anfrage-Tool, Rechnungskontrolle, Gebäudemanagement/Liegenschaftsverwaltung (Standortzugangs-kontrolle, Alarmanlage, Organisation der allgemeinen Instandhaltung/Wartung, Verbindung zum Eigentümer der Organisation), Disposition von Büromaterial, Verteilung von Essensmarken an die -Mitarbeiter, Kontaktperson für neue Mitarbeiter (Einführung von neuen MA, Unterstützung bei Unterkunftsuche, Sprachkurse organisieren, allgemeine Beratung etc), Unterstützung bei technischen Überprüfungen, E-Mail-Korrespondenz, Post, Koordination von eingehenden Anrufen, allgemeine Korrespondenz, Besucher-Betreuung, Organisation von internen und externen Meetings und Events (Räumlichkeiten organisieren, Catering, Reservierungen, Organisation von Taxi etc), allgemeine Unterstützung in der Verwaltung, Kontakt für jegliche Fragen und aufkommende Probleme hinsichtlich Bürotätigkeit, Organisation der Aufrechterhaltung von Bürotätigkeiten, Unterstützung beim Organisieren von Dienstreisen in Verbindung mit dem für Dienstreisen zuständigen Assistenten am Hauptstandort (), Vereinbarungen mit den örtlichen Hotels und Restaurants, Kontaktperson für den Standort ** in enger Kooperation mit dem zentralen Ansprechpartner am Hauptstandort (Teamassistent in **), Absicherung, dass alle ortsbezogenen Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen den österreichischen rechtlichen Anforderungen entsprechen, regelmäßige Arbeitssicherheitsinstruktionen für **-Mitarbeiter, Unterstützung bei AUVA-Kontrollen und bei der Durchführung von vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen.
Ausgehend vom bei der Klägerin ab 11.3.2023 (bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit 4.6.2023) bestandenden Gesundheitszustand war diese wieder in der Lage, die mit ihrem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auszuüben.
Mit Bescheid vom 30.1.2024 sprach die Beklagte aus, dass für die Klägerin im Zeitraum von 4.6. bis 30.6.2023 kein Anspruch auf Leistung des Krankengelds aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit besteht.
Begründend führte sie aus, die Klägerin sei ab 1.11.2018 als Dienstnehmerin bei der C* GmbH beschäftigt und ab 29.11.2021 aufgrund einer bösartigen Neubildung in der Brustdrüse arbeitsunfähig und im Krankenstand gewesen. Die Höchstanspruchsdauer des Krankengelds, welches ab 14.1.2022 ausbezahlt worden sei, sei mit 10.3.2023 (nach 467 Tagen) erreicht worden. Von 11.3. bis 3.6.2023 sei die Klägerin bei ihrer Dienstgeberin pflichtversichert beschäftigt und von 4.6. bis 30.6.2023 aufgrund einer Infektion der Brustimplantate erneut arbeitsunfähig gewesen. Diese (neuerliche) Arbeitsunfähigkeit hänge mit der ursprünglichen Krebsdiagnose zusammen und sei ein und derselbe Krankheitsfall wie jener, der bereits der Arbeitsunfähigkeit von 29.11.2021 bis 10.3.2023 zugrunde gelegen sei. Gemäß § 139 Abs 4 ASVG könne im Fall, dass wie hier mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs die Höchstdauer abgelaufen sei, ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Anspruch bestanden habe, erst wieder entstehen, wenn die Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht, weshalb sie (im Zusammenhang mit ihrer Brustkrebserkrankung) von 4.6. bis 30.6.2023 keinen (weiteren) Anspruch auf Krankengeld habe.
Mit der dagegen (wenn auch unter Nennung eines unrichtigen Bescheiddatums) erhobenen Klage begehrte die klagende Partei von der Beklagten die Bezahlung von Krankengeld im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 4.6. bis 30.6.2023. Dazu brachte sie auf das für das Berufungsverfahren Wesentliche zusammengefasst vor, die Klägerin habe sich in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund einer Krebserkrankung an der linken Brust in stationärer Behandlung des LKH ** befunden. Infolge durchgeführter Operationen habe sich eine Infektion in der linken Brust entwickelt, welche jedoch auf den Zeitraum November 2021 bis Februar 2022 beschränkt gewesen sei. Nach einer Besserung des infektiösen Zustands sei an beiden Mammae kein entzündliches Geschehen (mehr) vorgelegen. Am 4.6.2023 sei die Klägerin aufgrund von Beschwerden in der rechten Brust, welche ihr im Jahr 2021 aus rein prophylaktischen Gründen abgenommen und mittels Implantats wieder aufgebaut worden sei, im LKH ** stationär aufgenommen und tags darauf wegen einer (äußerst seltenen) implantatbezogenen Infektion notoperiert worden. Sie habe sich in diesem Zusammenhang bis 22.6.2023 in stationärer Pflege befunden und sei viermal wegen 3 Keimen operiert worden. Die Klägerin leide an einer angeborenen Immunschwäche, welche durch eine langjährige Diabetes-mellitus-Erkrankung entsprechend begünstigt werde, und habe bereits von 2014 bis 2016 aufgrund eines multiresistenten Keims mehrere Spitalsaufenthalte absolvieren müssen. Die implantatbezogene Entzündung in der rechten Brust stehe somit weder in einem zeitlichen noch in einem kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Krebserkrankung an der linken Brust, sodass diesbezüglich ein neuer Versicherungsfall vorliege.
Die Klägerin habe im Zeitraum 11.3. bis 3.6.2023 die mit ihrer Dienstgeberin vertraglich vereinbarten (näher dargestellten) Tätigkeiten ausgeübt und dafür auch „volles Entgelt“ bezogen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte die Klagsabweisung. Dabei hielt sie ihre im Bescheid vertretene Rechtsansicht aufrecht, wonach (zusammengefasst) die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 4.6. bis 30.6.2023 sowohl im medizinischen als auch im rechtlichen Sinn „derselbe Krankheitsfall sei“ wie die Arbeitsunfähigkeit von 29.11.2021 bis 10.3.2023. Ergänzend führte sie aus, die Klägerin sei zwar von 11.3 bis 3.6.2023 bei ihrer Dienstgeberin pflichtversichert gemeldet gewesen, habe in dieser Zeit jedoch tatsächlich nie Arbeitsfähigkeit im Sinn der Fähigkeit, ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit ohne Gesundheitsschädigung oder Verschlechterung ihres Körperzustands wieder aufzunehmen erlangt, sodass der geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld ab 4.6.2023 auch daran scheitere.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und spricht aus, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat.
Den eingangs auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt, der mit der Berufung im kursiv dargestellten Umfang bekämpft wird, beurteilt es rechtlich wie folgt:
Es stehe fest, dass die Höchstanspruchsdauer des der Klägerin ab 14.1.2022 „für die ursprüngliche Krebsdiagnose“ ausbezahlten Krankengelds mit 10.3.2023 erreicht worden und diese danach von 11.3 bis 3.6.2023 somit rund 12 Wochen bei ihrer Dienstgeberin (wieder) pflichtversichert gemeldet gewesen sei. Wie sich aus den Feststellungen ebenfalls ergebe, stehe die von 4.6. bis 30.6.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Klägerin mit der ursprünglichen Krebsdiagnose im Zusammenhang. Da die Klägerin in der Zwischenzeit nicht mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden oder mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sei, sei gemäß § 139 Abs 4 ASVG mit 4.6.2023 kein neuer Anspruch auf Krankengeld entstanden; dieser sei vielmehr bereits ausgeschöpft.
Daran ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin für den Zeitraum von 11.3 bis 4.6.2023 ihre Arbeitsfähigkeit insofern wiedererlangt habe, als sie die mit ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbarten Tätigkeiten habe ausüben können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel mit einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge beanstandet die Berufungswerberin zunächst, das Erstgericht habe sie unter Verstoß gegen § 182a ZPO mit seiner Rechtsansicht überrascht, der Umstand, dass die Klägerin im Zeitraum 11.3. bis 4.6.2023 die mit ihrer Arbeitgeberin vertraglich vereinbarten Tätigkeiten wieder habe ausüben können, sei rechtlich nicht von Relevanz.
Dazu ist auszuführen, dass eine überraschende Rechtsansicht und ein dadurch bewirkter Verstoß gegen die §§ 182, 182 a ZPO dann vorliegt, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichts mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (vgl RS0037300 [T24]).
Im konkreten Fall erörterte der Vorsitzende des erstgerichtlichen Senats bei der Tagsatzung am 11.6.2024 ausführlich die Bestimmung des § 139 ASVG und gab danach bekannt, Beweis darüber erheben zu wollen,
1. ob die Klägerin im Zeitraum von 11.3. bis 3.6.2023 arbeitsunfähig war und
2. ob die ab 4.6.2023 eingetretene Arbeitsunfähigkeit mit der ursprünglichen Krebsdiagnose und demnach der ab 29.11.2021 bestandenen Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang steht und somit einen Krankheitsfall bildet oder ob sie „einen eigenständigen Krankheitsfall“ darstellt. (Unter anderem) im Sinn des Beweisthemas laut Punkt 2. dieses Prozessprogramms formulierte der Vorsitzende im Anschluss daran entsprechende Fragen an den zu bestellen beabsichtigten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin (Protokoll vom 11.6.2024, Seiten 2 ff).
Die Berufungswerberin kann daher nur insoweit überrascht worden sein, als sie aus dem Umstand, dass das Erstgericht nach dem Vorliegen (und der Erörterung) des medizinischen Gutachtens noch die Einholung eines solchen aus dem Fachgebiet der Berufskunde zur Klärung der Arbeits(un)fähigkeit der Klägerin im Zeitraum 11.3. bis (richtig:) einschließlich 3.6.2023 für notwendig erachtete (Protokoll vom 18.3.2025, Seite 4), allenfalls schloss, das Gericht werde ihre Rechtsansicht, die Arbeitsunfähigkeit von 4.6 bis 30.6.2023 beruhe auf einer anderen Krankheit als jene ab 29.11.2021 und stelle daher einen „neuen Versicherungsfall“ dar, teilen.
Da das Verbot von Überraschungsentscheidungen aber keineswegs bedeutet, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss es sei denn, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749) , kann der Umstand, dass eine aus dem Prozessverlauf allenfalls erschließbare Rechtsansicht des Erstgerichts der Entscheidung in der Folge nicht zugrunde gelegt wird, in keinem Fall einen Verstoß gegen § 182a ZPO bewirken. Der klagenden Partei musste aufgrund des Vorbringens der beklagten Partei und der Erörterung durch das Gericht klar sein, dass (gemäß § 139 Abs 4 ASVG) jedenfalls auch entscheidungsrelevant sein werde, ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 4.6.2023 auf dieselbe Krankheit zurückzuführen war wie jene ab 29.11.2021. Tatsächlich erstattete sie dazu auch Vorbringen im Sinn ihres (von jenem der beklagten Partei abweichenden) Rechtsstandpunkts. Davon, dass sie an die Rechtsansicht, es könnte beiden Krankenständen dieselbe Krankheit zugrunde liegen, in welchem Fall die Klägerin trotz ihrer zwischenzeitigen Arbeitsfähigkeit von 11.3. bis 3.6.2023 ab 4.6.2023 keinen „neuen Krankengeldanspruch“ erworben hätte, nicht denken musste und dementsprechend rechtserhebliche Tatsachen nicht vorbrachte, kann also keine Rede sein.
Unabhängig davon, dass unklar bleibt, was die klagende Partei noch ergänzend vorbringen hätte wollen, liegt somit jedenfalls keine „Überraschungsentscheidung“ vor.
Als weiteren Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO rügt die Berufungswerberin, dass das Erstgericht die von ihr (bereits in der Klage) beantragte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Krankenhaushygiene und Mikrobiologie unterließ.
Das (Sozial-)Gericht darf (jedoch) davon ausgehen, dass ein ärztlicher Sachverständiger grundsätzlich auf allen medizinischen Gebieten zumindest soweit ausreichende Kenntnisse hat, um entscheiden zu können, ob infolge konkreter Gegebenheiten des einzelnen Falls seine Kenntnisse und Erfahrungen sowie die ihm zur Verfügung gestanden Untersuchungsmethoden für die endgültige Beurteilung ausreichen oder ob es der Beiziehung von Fachärzt:innen mit erweiterten Spezialkenntnissen bedarf (SVSlg 26.285; SVSlg 30.276). Es entspricht demgemäß ständiger und gefestigter Judikatur in Sozialrechtssachen, dass das Gericht zur Durchführung weiterer Untersuchungen oder zur Einholung zusätzlicher Gutachten nicht verpflichtet ist, wenn solche von den bestellten Sachverständigen nicht vorgenommen oder angeregt wurden (SVSlg 59.707; SVSlg 62.394; SVSlg 64.764; SVSlg 65.717). Insoweit kann sich das Gericht auch auf die gerichtlich zertifizierte und beeidete Sachverständige treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen (SVSlg 59.453).
Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige für Innere Medizin, Dr. D*, führte explizit aus, die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sei nicht notwendig (Bericht ON 37). Tatsächlich konnte er auch alle an ihn gerichteten Fragen beantworten. Im Übrigen ist der von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang relevierte Sachverhalt, dass bei ihr Brustkrebs an der linken Brust festgestellt worden und im Jahr 2021 (auch) die rechte als „Vorsichtsmaßnahme“ entfernt worden sei, wobei ihre Arbeitsunfähigkeit ab 4.6.2023 aus einer Infektion (Keimbefall) des rechten Brustimplantats resultiere, unstrittig oder wurde vom Erstgericht ohnehin in diesem Sinn festgestellt. Es ist daher auch nicht erkennbar, welche relevanten Ergebnisse aus dem beantragten weiteren Gutachten hätten gewonnen werden können und welche konkreten Fragen der beigezogene Sachverständige für Innere Medizin nicht beantworten konnte.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen daher insgesamt nicht vor.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die Feststellung [A] zur Ursache der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum 4.6. bis 30.6.2023 und deren Zusammenhang mit der ursprünglichen Krebsdiagnose.
Soweit sie ersatzweise festzustellen begehrt, die entsprechende Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf die Infektion des rechten Brustimplantats zurückzuführen, widerspricht dies schon ihrem eigenen Vorbringen (vgl etwa Schriftsatz ON 9, Seite 2). Darüber hinaus ist die gegenteilige (bekämpfte) Feststellung aus dem Gutachten des internistischen Sachverständigen ableitbar (Gutachtensergänzung ON 15, Seite 7, iVm der Richtigstellung ON 19 sowie Protokoll vom 18.3.2025, Seite 3), während die Berufungswerberin keine gegenteiligen Beweisergebnisse nennt.
Die weiter angestrebte Ersatzfeststellung, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 4.6. bis 30.6.2023 stehe mit der ursprünglichen Krebsdiagnose nicht im Zusammenhang, lässt sich entgegen den Ausführungen in der Berufung (ebenfalls) nicht aus dem medizinischen Gutachten ableiten; aus diesem ergibt sich vielmehr das Gegenteil (Gutachtensergänzung ON 15, Seite 7, iVm der Richtigstellung ON 19 sowie Protokoll vom 18.3.2025, Seite 3). Wenn der Sachverständige bei der Gutachtenserörterung ausführte, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stehe „grundsätzlich“ mit der ursprünglichen Krebsdiagnose im Zusammenhang, aber auch mit einer Vielzahl anderer Leiden (Protokoll vom 18.3.2025, Seite 3) bezog sich diese Einschätzung nach seinen weiterführenden Erklärungen dazu auf den Zustand der Klägerin ab 11.3.2023, in welchem Zeitraum entsprechend den teilweise berichtigenden Ausführungen des Sachverständigen tatsächlich keine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit, sondern (nur) ein auf Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen stark eingeschränktes medizinisches Leistungskalkül bestanden habe, wobei die Klägerin aufgrund der Operation am 5.6.2023 wegen einer Infektion des Brustimplantats „einmalig“ im Juni nicht arbeitsfähig gewesen sei. Daraus ergibt sich aber jedenfalls insoweit ein Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeit ab 4.6.2023 mit der zum Krankenstand ab 29.11.2021 führenden „bösartigen Neubildung in der Brustdrüse“, als der Klägerin (unstrittig auch) das Implantat in der rechten Brust, bei welchem (offenbar) Ende Mai/Anfang Juni 2023 eine Infektion auftrat, aufgrund der „ursprünglichen Krebsdiagnose“ eingesetzt wurde. Die bekämpfte Feststellung [A] findet daher zur Gänze im internistischen Sachverständigengutachten Deckung; gegenteilige Beweisergebnisse liegen dazu nicht vor. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die „ursprüngliche Krebserkrankung“ der Klägerin im sozialversicherungsrechtlichen oder medizinischen Sinn als „Gebrechen“ und nicht als „Krankheit“ qualifiziert.
Somit bleibt auch die Beweisrüge ohne Erfolg. Dementsprechend legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Berufungswerberin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, im Fall einer neuerlichen Arbeitsunfähigkeit nach dem Wegfall eines Krankengeldanspruchs mit Ablauf der Höchstdauer (und ohne zwischenzeitige Versicherung der Erkrankten durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung) könne gemäß § 139 Abs 4 ASVG (dennoch) ein neuer Versicherungsfall und damit ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen, wenn die nunmehrige Arbeitsunfähigkeit nicht auf dieselbe Krankheit zurückgehe, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden habe. Letzterer sei vorliegend auf die Krebserkrankung im Bereich der linken Brust zurückzuführen gewesen, wogegen die Klägerin die zwischenzeitig ab 11.3.2023 ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe von 4.6. bis 30.6.2023 aufgrund einer Infektion des rechten Brustimplantats und einer dadurch erforderlichen Operation arbeitsunfähig gewesen sei. Den beiden Krankenständen lägen also verschiedene Erkrankungen im Sinn des § 139 Abs 4 ASVG zugrunde, sodass ein neuer Versicherungsfall vorliege, welcher es der Klägerin erlaube, auch einen neuen Krankengeldanspruch in voller Länge auszuschöpfen.
Dazu ist auszuführen:
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen in Zusammenschau mit dem als unstrittig anzusehenden Sachverhalt aus, um die von der Berufungswerberin aufgeworfene Rechtsfrage abschließend zu klären. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.
Im Berufungsverfahren ist ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Recht nicht (mehr) strittig, dass die den Krankengeldanspruch der Klägerin ab 29.11.2021 begründende Arbeitsunfähigkeit (iSd § 120 Z 2 ASVG) zunächst ab 11.3.2023 wegfiel, sodass ab 4.6.2023 grundsätzlich ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten konnte (vgl RS0115579). Die Berufungswerberin zieht auch nicht in Zweifel, dass sie die gemäß § 139 Abs 4 ASVG für einen neuen Anspruch auf Krankengeld „infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat“ notwendigen (kranken-)versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Damit bleibt nur zu klären, ob die (unstrittige und festgestellte) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge Krankheit im Zeitraum von 4.6. bis 30.6.2023 auf „dieselbe Krankheit“ im Sinn der Definition des § 139 Abs 4 ASVG zurückzuführen ist wie jene ab 29.11.2021, für welche der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Höchstdauer am 10.3.2023 wegfiel. Ist dies nicht der Fall, begründete die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge Krankheit ab 4.6.2023 einen neuen Versicherungsfall, der trotz des Wegfalls des Krankengeldanspruchs im Zusammenhang mit der „ursprünglichen Krebserkrankung“ nach Ablauf der Höchstdauer einen neuen Anspruch der Klägerin auf Krankengeld mit sich bringen könnte, selbst wenn diese in der Zwischenzeit nicht durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war (vgl Schober in Sonntag ASVG16 § 139 ASVG Rz 6).
Es steht zunächst fest, dass die Klägerin ab 29.11.2021 „aufgrund einer bösartigen Neubildung in der Brustdrüse“ arbeitsunfähig und daher im Krankenstand war. Unter den weiter festgestellten „Diagnosen ab 11.3.2023“ findet sich dazu ein „Z.n. Mammakarzinom links“ (Urteil, Seite 4). Die Zeitangabe „9/2023“ betrifft offenkundig, wie etwa auch der Befund Beilage ./CE bestätigt, nicht die Diagnosestellung betreffend das Mammakarzinom (im Bereich der linken Brust), sondern die (neuerliche) Expanderimplantation rechts. Auch der vom Erstgericht beigezogene medizinische Sachverständige bestätigte im Rahmen der Gutachtenserörterung unter Bezugnahme auf die Beilage ./CE einen Tumor der Klägerin im Bereich der „Lendenbrust“ (offenkundig gemeint: der linken Brust) (Protokoll vom 18.3.2025, Seite 2). Dies entspricht schließlich ebenso dem nicht substanziiert bestrittenen Vorbringen der klagenden Partei, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass die „bösartige Neubildung“, die zur Arbeitsunfähigkeit und zum Krankenstand der Klägerin ab 29.11.2021 führte, deren linke Brust betraf.
Nach dem ebenfalls unstrittigen Vorbringen der klagenden Partei wurde die rechte Brust der Klägerin im Jahr 2021 infolge der Krebserkrankung an der linken aus prophylaktischen Gründen abgenommen und mittels Implantats wieder aufgebaut. Dies findet wiederum Deckung in den festgestellten „Diagnosen ab 11.3.2023“ (Urteil, Seite 4): In Zusammenschau mit dem Befund Beilage ./CE sind die etwas verwirrend wiedergegebenen Zeitangaben dazu so zu verstehen, dass bei der Klägerin „12/21“ neben der Eierstockentfernung beidseits auch eine Mastektomie („Brustamputation“) rechts samt Rekonstruktion mit Expander durchgeführt wurde.
Es steht ebenso fest, dass die bei der Klägerin im Zeitraum 4.6. bis 30.6.2023 vorgelegene Arbeitsunfähigkeit auf die Infektion des rechten Brustimplantats zurückzuführen ist. Wenn das Erstgericht auf Basis des medizinischen Sachverständigengutachtens einen Zusammenhang dieses Leidens und dieser Arbeitsunfähigkeit mit der ursprünglichen Krebsdiagnose als erwiesen annimmt, besteht dieser auf der Tatsachenebene eben darin, dass der Klägerin nach einer bösartigen Neubildung in der linken Brustdrüse prophylaktisch (im Dezember) 2021 (auch) die rechte Brust abgenommen und mittels Implantats wieder aufgebaut wurde, bei welchem Ende Mai/Anfang Juni 2023 eine Infektion auftrat, deren Behandlung zur (neuerlichen) Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 4.6. bis 30.6.2023 führte. Dies entspricht auch den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, wonach die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 4.6.2023 mit der ursprünglichen Krebsdiagnose „bzw mit dem stattgehabten Keimbefall und nachfolgenden mehrfachen Operationen“ im Zusammenhang gestanden sei (Ergänzungsgutachten ON 15, Seite 7, iVm der Berichtigung ON 19). Der festgestellte „Zusammenhang“ beschränkt sich also darauf, dass der Klägerin ohne die bösartige Neubildung in der linken Brustdrüse auch die rechte Brust nicht entfernt worden wäre und sich dementsprechend das dort eingesetzte Implantat nicht hätte entzünden können. Einen darüber hinausgehenden Konnex zwischen den beiden hier relevanten Krankenständen stellten weder der medizinische Sachverständige noch die beklagte Partei nachvollziehbar dar.
Ob dieser aus den erstgerichtlichen Feststellungen ableitbare (Kausal-)Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen bösartigen Neubildung in der linken Brustdrüse und der (rund eineinhalb Jahre nach dem Einsetzen aufgetretenen) Infektion des rechten Brustimplantats ausreicht, um im Sinn des § 139 Abs 4 ASVG vom Vorliegen „derselben“ Krankheit bzw von „einem Krankheitsfall“ auszugehen, ist nach Ansicht des Berufungssenats ähnlich wie die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit (RS0084726) letztlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Wie bereits dargestellt, spricht § 139 Abs 4 ASVG in diesem Zusammenhang von einem (neuen) Anspruch auf Krankengeld „infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat“. Die Materialien zu § 139 Abs 3 ASVG idF BGBl Nr 189/1955, welcher die Regelungen des nunmehrigen Abs 4 leg cit ursprünglich mitumfasste, sprechen in diesem Zusammenhang von einer „Wiedererkrankung an derselben, nicht behobenen Krankheitsursache“ oder von „demselben Leiden, das eine neuerliche Behandlung erfordert“ (Erläut Bemerkungen zur RV 599 BlgNR 7. GP 55 f). Auch der Oberste Gerichtshof definiert „dieselbe Krankheit“ gemäß § 139 Abs 4 ASVG in diesem Sinn (so etwa 10 ObS 129/12m; 10 ObS 166/09y; 10 ObS 388/01h; 10 ObS 267/01i). Es muss also diagnostisch das gleiche Krankheitsbild vorliegen (vgl Schober in Sonntag ASVG16 [2025] § 139 Rz 3; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 139 ASVG Rz 16 [Stand 1.3.2020, rdb.at]).
Unter Zugrundelegung dieser Definition(en) handelt es sich im Sinn des § 139 Abs 4 ASVG bei der Infektion des rechten Brustimplantats der Klägerin nicht um „dieselbe Krankheit“ wie die bösartige Neubildung in der linken Brustdrüse, weshalb dieser für den Krankenstand im Zeitraum 4.6. bis 30.6.2023 grundsätzlich ein neuer Anspruch auf Krankengeld zusteht. Diese (rechtliche) Beurteilung widerspricht der auf den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen beruhenden Feststellung, wonach die auf die Infektion beim Implantat in der rechten Brust zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im genannten Zeitraum mit der ursprünglichen Krebsdiagnose im (kausalen) Zusammenhang steht, nicht.
Da ab 4.6.2023 jedoch ein neuer Versicherungsfall vorliegt, ist § 138 Abs 1 ASVG zu beachten, wonach die Leistung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erst am vierten Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls, das ist gemäß § 120 Z 2 ASVG der Beginn der durch eine Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit, anfällt (vgl 10 ObS 329/02h; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 138 ASVG Rzz 69 ff und § 139 ASVG Rz 21 [jeweils Stand 1.3.2020, rdb.at]), im konkreten Fall also am 7.6.2023.
Die bekämpfte Entscheidung war daher in teilweiser Stattgebung der Berufung insoweit abzuändern, als die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 7.6. bis 30.6.2023 Krankengeld zu zahlen hat. Das Mehrbegehren auf Bezahlung eines solchen auch für den Zeitraum 4.6. bis 6.6.2023 war hingegen abzuweisen.
Ergibt sich in einer Streitigkeit über einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, kann der Rechtsstreit durch ein Grundurteil erledigt werden. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG ist dabei dem beklagten Versicherungsträger ab dem Anfall der Leistung bis zur Erlassung des deren Höhe festsetzenden Bescheids eine unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auszumessende vorläufige Zahlung aufzutragen (vgl zum Krankengeld 10 ObS 194/06m). Da sich im Akt keine Anhaltspunkte für die Höhe des der Klägerin von 7.6. bis 30.6.2023 zustehenden Krankengelds finden, war die vorläufige Leistung mit einem relativ niedrigen Betrag anzusetzen. Ruhenstatbestände wurden von der beklagten Partei nicht behauptet.
Die Abänderung des bekämpften Urteils in der Hauptsache bedingt eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz (vgl RS0107860; RS0035900), die sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG stützt, zumal es sich beim Krankengeld um eine wiederkehrende Leistung iSd § 77 Abs 2 ASGG handelt, und zwar auch dann, wenn es nur für einen (kurzen) Teilzeitraum zugesprochen wird (RS00857888 [T1]; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.487 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Demnach hat die entsprechend der abgeänderten Entscheidung im erstinstanzlichen Verfahren überwiegend obsiegende klagende gegenüber der beklagten Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Vertretungskosten (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rzz 18 f; Obermaier aaO Rz 1.487). Da die beklagte Partei gegen das klägerische Kostenverzeichnis keine Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) erhob und auch keine offenbaren Unrichtigkeiten in diesem zu erkennen sind, konnte es dem Kostenzuspruch zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich (ebenfalls) auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG (RS0085833). Demnach hat die klagende Partei auch Anspruch auf Ersatz der richtig verzeichneten Kosten für ihre weitgehend erfolgreiche Berufung.
Die ordentliche Revision war nicht gemäß § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zuzulassen, da die hier relevante Frage, ob einem neuerlichen Krankenstand iSd § 139 Abs 4 ASVG „dieselbe“ Krankheit zugrunde liegt wie einem vorangegangenen, für welchen der Krankengeldanspruch infolge Ablaufs der Höchstdauer weggefallen war, von den Umständen des Einzelfalls abhängt.