OLG Wien 12R73/25f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01200R00073.25F.0318.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, 2. C* B*, beide *, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. D S.p.A., *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E S.p.A., **, Italien, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) EUR 28.053,-- s.A., über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 9.351,--) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20.7.2025, **68, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 1.630,95 (darin EUR 294,10 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Kläger erwarben am 22.10.2014 das Wohnmobil ** mit der Fahrgestellnummer ** von der F* GmbH in ** um EUR 93.510,--. Im Fahrzeug ist der Dieselmotor mit der Motorenbezeichnung ** verbaut. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Erstbeklagte. Die Zweitbeklagte ist Herstellerin des Motors. Das Klagsfahrzeug verfügt seit seiner Zulassung über eine aufrechte EGTypengenehmigung. Es wurde nach der Euro 5 Abgasnorm zugelassen. Die Übereinstimmungsbestätigung wurde durch die Erstbeklagte als Herstellerin ausgestellt.
Die Abgasrückführung (AGR) wird im gegenständlichen Fahrzeug aufgrund unterschiedlicher Kriterien moduliert und dabei die Abgasrückführungsrate gegenüber einer Grundeinstellung verändert. Das AGRSystem wird so gesteuert, dass während der normkonformen Durchführung des NEFZTests eine relativ hohe Abgasrückführungsrate erzielt wird, dass die Abgasrückführung aber nach relativ kurzen Zeiträumen dauerhaft deutlich reduziert wird, dass der NOxAusstoss um den Faktor 1,7 bis 2,3 ansteigt. Durch die Reduktion der AGR wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduziert und steigen die NOxEmissionen. Die Abgasrückführung wird im gegenständlichen Fahrzeug auch in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen „moduliert“, indem sie in Abhängigkeit von Umgebungsparametern reversibel reduziert wird. Mangels verbauter NOxAbgasnachbehandlung (NOxSpeicherkatalysator oder SCRSystem) kann die Reduktion der Abgasrückführung bzw. der daraus resultierende Anstieg an NOxEmissionen nicht kompensiert werden. Ob die dargestellten Beeinflussungen der AGRRate technisch notwendig sind, um vor plötzlich auftretend unvorhersehbaren unmittelbaren Motorschäden zu schützen, kann nicht festgestellt werden.
Das Fahrzeug steht nach wie vor im Eigentum der Kläger, sie haben es laufend in Verwendung. Mittlerweile beträgt der Kilometerstand etwa 140.000 km. Im Zuge des Verkaufsgesprächs wurde über den Motor und die Emissionswerte nicht gesprochen. Die Kläger gingen davon aus, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Hätten die Kläger gewusst, dass in dem Fahrzeug Abschalteinrichtungen verbaut sind, hätten sie es definitiv nicht zum selben Preis gekauft, sondern stattdessen ein Wohnmobil eines anderen Herstellers erworben. Die Kläger sind mit dem Fahrzeug zufrieden, sie hatten noch keine Probleme, mit dem Fahrzeug in die von ihnen besuchten Städte einzufahren, sie befürchten jedoch, dass durch die Abgaseinrichtungen Schäden entstehen könnten.
Die Kläger begehrten aus dem Titel des Schadenersatzes zum einen wegen Schutzgesetzverletzung, zum anderen wegen arglistiger Täuschung nach § 874 ABGB und vorsätzlicher Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB, von den Beklagten zur ungeteilten Hand (zuletzt) die Zahlung von EUR 28.053 samt 4 % Zinsen ab 13.5.2015. Sie brachten - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - vor, sie seien beim Kauf davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, welches nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge und die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen einhalte oder bestenfalls geringfügig unterschreite. Der Kaufpreis habe bereits im Erwerbszeitpunkt nicht der Gegenleistung entsprochen. Die Kläger hätten für das Fahrzeug 30 % weniger als den Kaufpreis gezahlt, um das manipulierte Fahrzeug zu erwerben. Dies entspreche auch dem objektiven Minderwert, der – bei Offenlegung der Manipulation – für das Fahrzeug zum Ankaufszeitpunkt bezahlt worden wäre. Die Reduktion von 30 % ergebe sich durch Anwendung der für eine Preisminderung im Gewährleistungsrecht entwickelten relativen Berechnungsmethode analog.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Die (am Berufungsverfahren allein beteiligte) Erstbeklagte wandte – soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam – ein, das gegenständliche Fahrzeug sei in Österreich aufgrund einer gültigen EGTypengenehmigung rechtmäßig zum Verkehr zugelassen worden. Weder sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, noch sei das Fahrzeug vom Entzug der Zulassung oder Typengenehmigung bedroht. Es sei auch kein SoftwareUpdate angeboten oder vorgenommen worden. Es sei auch nicht von einer Rückrufaktion betroffen. Das Fahrzeug der Kläger sei in Österreich zum Verkehr zugelassen und daher uneingeschränkt einsetzbar.
Mit dem angefochtenen Urteil, welches gegenüber der Zweitbeklagten hinsichtlich der Abweisung des (gesamten) Klagebegehrens und gegenüber der Erstbeklagten hinsichtlich eines Zuspruchs von EUR 9.351,-- samt 4 % Zinsen ab 6.2.2021 und der Abweisung eines Mehrbegehrens von EUR 9.351,-- s.A. unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wies das Erstgericht ein Mehrbegehren gegenüber der Erstbeklagten im (weiteren) Betrag von EUR 9.351,-- s.A. und ein Zinsenmehrbegehren von 4 % aus EUR 9.351,-- vom 13.5.2015 bis zum 5.2.2021 ab.
Es traf die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 8 bis 10 der UA ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – unter Verweis auf die zu dem im gegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen – aus, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Artikel 5 VO 715/2007/EG verbaut sei. Die Erstbeklagte habe durch den Einbau der Abschalteinrichtung zumindest leicht fahrlässig gegen Artikel 5 VO 715/2007/EG verstoßen. Ein individueller Fahrzeugkäufer könne nur die Person oder Stelle für einen deliktischen Schadenersatzanspruch aus der (bloß schuldhaften) Verletzung des als Schutzgesetz zu qualifizierenden Artikel 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Anspruch nehmen, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. Dies sei gegenständlich die Erstbeklagte gewesen. Die Zweitbeklagte habe für das streitgegenständliche Fahrzeug hingegen keine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, weshalb deren Haftung ausscheide und das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten abzuweisen gewesen sei.
Der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs könne vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer ZugUmZugAbwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der konkret zu ersetzende Betrag sei iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen)beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeuges angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Die Kläger hätten sich gegenständlich für das Behalten des Fahrzeugs entschlossen und nicht die Rückabwicklung begehrt. Sie hätten daher gegenüber der Erstbeklagten Anspruch auf Schadenersatz für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung gegebenen Minderwert des Fahrzeugs. Ein konkreter Minderwert des gegenständlichen KFZ sei nicht festgestellt worden. Die Einholung von SachverständigenGutachten zur Höhe des Schadens der Kläger habe vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben können. Die Kläger hätten das KFZ auch nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung weiter verwendet und bis zum aktuellen Kilometerstand von 140.000 km keine Probleme damit gehabt. Sie hätten das KFZ jedoch nicht (zu den selben Bedingungen) erworben, hätten sie gewusst, dass im KFZ Abschalteinrichtungen eingebaut seien. Vor diesem Hintergrund werde der Schaden gemäß § 273 ZPO mit 10 % des Kaufpreises, sohin mit EUR 9.351,-- festgesetzt.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens begründete das Erstgericht damit, dass die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung erst eintrete, wenn der Schaden feststellbar und zumindest zahlenmäßig bestimmt eingemahnt worden sei. Da nicht vorgebracht worden sei, dass die Kläger ihren Anspruch außergerichtlich geltend gemacht hätten, seien Zinsen erst ab Klagseinbringung zuzusprechen gewesen.
Gegen dieses Urteil, soweit damit ein Mehrbegehren von EUR 9.351,-- sA und ein Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus EUR 9.351,-- vom 13.5.2015 bis zum 5.2.2021 abgewiesen wurde, richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten in einem weiteren Umfang von EUR 9.351,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 18.702,-- seit 13.5.2025 (gemeint: 2015) stattzugeben. Hilfsweise wird im angefochtenen Umfang ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erstbeklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügen die Kläger das Fehlen einer Beweiswürdigung und damit einen Begründungsmangel im Zusammenhang mit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung:
„Ein objektiver Wert des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugs kann nicht festgestellt werden.“
Für diese Negativfeststellung zur Schadenshöhe würden sich im Urteil keine Überlegungen finden, sodass der Begründungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Dies sei deshalb von Relevanz, weil der hier bestellte Sachverständige in seinem im Verfahren G* des BG Zwettl erstatteten Gutachten, das im gegenständlichen Verfahren verlesen worden sei, Ausführungen zur Schadenshöhe getätigt habe. Er habe daher eine Aussage zum Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Ankaufszeitpunkt für das Fahrzeug mit dem Mangel der objektiv eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit getroffen. Bei mangelfreiem Verfahren hätte das Erstgericht die Feststellung getroffen:
„Wäre im Kaufzeitpunkt am 22.10.2014 bekannt gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet wurde und daher die Gefahr einer Nutzungsuntersagung besteht, wäre das Fahrzeug im Ankaufspreis um 10 % bis 30 % des Kaufpreises gemindert gewesen wäre.“
Im Rahmen dieser Spanne hätte das Erstgericht berechtigterweise nach § 273 ZPO den Schaden schätzen können und wäre zu 20 % des Kaufpreises gelangt.
Hilfsweise wird eine entsprechende Tatsachenrüge ausgeführt und statt der Negativfeststellung zum Wert des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuges ersatzweise die Feststellung begehrt, dass das Fahrzeug im Ankaufspreis um 10 % bis 30 % gemindert gewesen wäre. Diese wäre aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im verlesenen Gutachten zu treffen gewesen, denen keine anderen Beweisergebnisse entgegenstünden. Es entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fahrzeugkäufer ein Fahrzeug mit dem Risiko des Zulassungsentzugs nur dann ankaufen würden, wenn dieses Risiko im Kaufpreis Niederschlag finde.
1.1. Entgegen den Berufungsausführungen lässt sich der Entscheidungsbegründung des angefochtenen Urteils eindeutig entnehmen, warum das Erstgericht zum Wert des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeuges nur eine Negativfeststellung getroffen hat. Demnach hat es vor dem Hintergrund der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Wertminderung nach § 273 Abs 1 ZPO selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen ist, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des Schadens des Klägers abgesehen und keinen konkreten Minderwert des Fahrzeuges festgestellt.
Das angefochtene Urteil ist daher mit keinem Begründungsmangel behaftet.
1.2. Wenn die Kläger mit der Verfahrensrüge geltend machen, dass das Erstgericht auf Grundlage des im Verfahren H* des BG Zwettl erstatteten und im gegenständlichen Verfahren verlesenen SachverständigenGutachtens konkrete Feststellungen zur Wertminderung treffen hätte können, die zu einer höheren Schadensbemessung geführt hätten, so wenden sie sich damit im Ergebnis gegen die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht an sich sowie gegen das Ergebnis dieser Anwendung.
1.2.1. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO vorliegen, ist unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu behandeln (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5 § 273 ZPO Rz 3; RS0040282, RS0040364 [T3, T7]). Dagegen ist das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO bzw. die darauf gründende Betragsfestsetzung eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0111576, RS0040341).
1.2.2. Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ist bei – hier vorliegenden – Verstößen gegen die Vorschriften der VO 715/2007/EG jedenfalls ein angemessener Schadenersatzbetrag zu gewähren. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Ersatz des Minderwerts in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot im Sinne des § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Fahrzeugerwerber gezahlten und dem Wert des Fahrzeuges angemessenen Kaufpreises festgesetzt werden kann, wobei auch ein von der Partei angebotener Beweis (SachverständigenGutachten) umgangen werden kann (RS0134498).
1.2.3. Diese Rechtsprechung zur Bandbreite von 5 % und 15 % kommt für die Berechnung der Schadenshöhe bei Festhalten am Vertrag dann nicht zur Anwendung, wenn der Anspruchsgrund in § 874 und/oder § 1295 Abs 2 ABGB liegt. In diesen Fällen hat sie vielmehr nach nationalen Regeln, also nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (RS0134498 [T7]; 4 Ob 88/24f). Hier wurde aber – von den Klägern unbekämpft – Schadenersatz (nur) wegen Verletzung eines Schutzgesetzes zuerkannt (Artikel 5 der VO 715/2007/EG). Damit hat die Schadensberechnung nicht jedenfalls nach der relativen Berechnungsmethode zu erfolgen (vgl. 7 Ob 191/24z Rz 13).
1.2.4. Die Rechtsprechung zur Bandbreite von 5 % und 15 % schließt aber auch nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangen kann (RS0134498 [T6]; Zuspruch von 25 %: 5 Ob 61/24t Rz 17; Zuspruch von 30 %: 4 Ob 121/23g Rz 13 und 4 Ob 27/24k Rz 21).
Die Kläger brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Wertdifferenz des Fahrzeuges mit und ohne unzulässige Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses betrage 30 %, begehrten die Berechnung nach der relativen Berechnungsmethode und beantragten zum Beweis dafür die Einholung eines KFZSachverständigen-Gutachtens.
Zwar kann unter Verweis auf die oben dargelegte Judikatur der Schadenersatzbetrag im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO auch unter Umgehung eines von der Partei angebotenen Beweises (SachverständigenGutachten) festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist aber bei Feststellbarkeit des Minderwerts des angekauften Fahrzeugs im Ankaufszeitpunkt jener zu ersetzen. Dann, wenn dies nicht der Fall ist, ist auf die Ausmittlung nach § 273 Abs 1 ZPO in der Bandbreite von 5 bis 15 % zurückzugreifen (5 Ob 33/24z Rz 24 mwN; 10 Ob 39/24v Rz 20; 5 Ob 83/24b Rz 22).
1.2.5. Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hier klar zum Ausdruck gebracht, dass es zur Frage nach der konkreten Wertminderung und damit zur Höhe des Schadens der Kläger vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von der Einholung eines SachverständigenGutachtens zur Höhe des Schadens abgesehen und zum konkreten Minderwert des gegenständlichen Fahrzeuges keine (richtig: eine Negativ) Feststellung getroffen hat.
Es hat zwar aus prozessökonomischen Überlegungen und mit Zustimmung aller Parteien das von dem auch hier in Aussicht genommenen KFZ-Sachverständigen im Verfahren G* des BG Zwettl erstattete Gutachten (dort ON 70 samt Erörterung ON 96), das denselben Motor betraf, verlesen, daraus aber nur Feststellungen zu den im verfahrensgegenständlichen Motor verbauten Abschalteinrichtungen getroffen, nicht aber zum Minderwert des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges mit unzulässigen Abschalteinrichtungen. Feststellungen zum objektiven Minderwert des Fahrzeuges hätten sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen im Verfahren G* des BG Zwettl auch nicht treffen lassen.
1.2.6. Der Sachverständige führte dort auf die Frage des Erstgerichts nach einem allfälligen Minderwert des Fahrzeuges im Erwerbszeitpunkt aus:
„Unter der hypothetischen Annahme, dass dem potentiellen Käufer ein PKW verkauft werden soll, welcher zum Zeitpunkt des Kaufes über eine EGTypengenehmigung verfügt, welche aber aufgrund einer zum Kaufzeitpunkt bekannten unzulässigen Abschalteinrichtung möglicherweise entzogen werden kann und damit das Fahrzeug seine Zulassung verliert:
-
geht der hg. SV davon aus, dass der durchschnittliche Käufer den Kauf nicht antreten wird;
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geht der hg. SV davon aus, dass es eine Gruppe an Käufern geben wird, welche sich das Risiko mit einem grob geschätzten Nachlass von 10 bis 30 % ablösen lassen. Diese Gruppe entspricht nach Einschätzung des hg. SV jedoch nicht dem durchschnittlichen Käufer.“ (ON 70, 45 in G* des BG Zwettl).
1.2.7. Um eine allfällige Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages festzustellen, bedürfte es Konstatierungen insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies, respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre. Es bedürfte somit der Kenntnis der Marktwerte des konkreten Fahrzeugs im mangelhaften und im mangelfreien Zustand (RS0113651 [T6]; 1 Ob 124/24b Rz 8; 7 Ob 4/25a ua).
Welche Feststellungen zur Wertminderung ausreichend sind, hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen beurteilt. Auch in dem der Entscheidung 4 Ob 99/24y zugrundeliegenden Fall berief sich die dortige Klägerin zum Beweis einer konkreten Mehrwertminderung auf das im Verfahren G* des BG Zwettl eingeholte SachveständigenGutachten. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass dieses Gutachten kein geeignetes Beweismittel darstelle, weil sich daraus lediglich „hypothetisch“ ergebe, dass sich nur eine kleinere Gruppe von Käufern das (mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene) Risiko mit einem grob geschätzten Nachlass von 10 % bis 30 % ablösen lassen würde. Diese Gruppe entspreche aber nicht dem durchschnittlichen Käufer. Die Klägerin beziehe sich damit nur auf eine vage Schätzung des Sachverständigen zu einer etwaigen subjektiven Risikobereitschaft nicht durchschnittlicher Käufer beim Kauf eines entsprechenden Wohnmobils. Es lägen daher zu der von der Klägerin behaupteten Spanne von 10 % bis 30 % des Kaufpreises gar keine Beweisergebnisse vor, die der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts widersprechen könnten. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich das Berufungsgericht bei der Anwendung des § 273 ZPO am Gutachten des Parallelprozesses hätte orientieren müssen, stelle sich somit nicht (4 Ob 99/24y Rz 12).
1.2.8. Das bedeutet aber auch für den hier vorliegenden Fall, dass die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen im Verfahren G* des BG Zwettl kein taugliches Beweisergebnis für die von den Klägern angestrebte Feststellung zur Wertminderung des Fahrzeuges im Kaufzeitpunkt darstellen.
Das angefochtene Urteil ist daher weder mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet, noch kommt der hilfsweise ausgeführten Tatsachenrüge Berechtigung zu.
2. Mit der Rechtsrüge machen die Kläger geltend, dass sich das Erstgericht bei Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO fälschlicherweise an der Mitte der Schätzbandbreite von 5 bis 15 % orientiert habe. Richtigerweise hätte es sich am vorhandenen SachverständigenGutachten orientieren und die Schadenshöhe zwischen 10 und 30 % schätzen müssen. Die Beweisergebnisse seien dahingehend zu interpretieren, dass dem Kläger der Nachweis eines bis zu 30 % geringeren Verkehrswert des Fahrzeuges beim Kauf gelungen sei. Auch ein Abzug wegen Nutzung und Zufriedenheit mit dem Fahrzeug sei unrichtig. Im Rahmen einer Schätzung hätten ausschließlich Umstände im Kaufzeitpunkt Einfluss auf die Schadenshöhe, hier die Wahrscheinlichkeit einer Nutzungsuntersagung, die anhand der objektiven Rechtslage zu beurteilen sei. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeuges überwiege der Umstand, dass zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Nutzungsuntersagung bedingen würden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung seien 20 % des Kaufpreises als Schaden angemessen, dies unter Einbeziehung der Aussagen des Sachverständigen.
2.1. Dazu ist vorerst auf die Ausführungen des OGH zu 4 Ob 99/24y zu verweisen, der das auch hier verwendete SachverständigenGutachten als nicht geeignet ansah, daraus Feststellungen zu der auch von der dortigen Klägerin behaupteten Wertminderungsspanne von 10 bis 30 % des Kaufpreises zu treffen. Aus den Schlussfolgerungen des Sachverständigen könne nicht abgeleitet werden, es lägen Beweisergebnisse vor, die der Ermessungsentscheidung des Berufungsgerichts widersprechen würden. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem sich die Kläger auf das selbe Gutachten berufen. Das Erstgericht musste sich daher bei Anwendung des § 273 ZPO nicht an diesem Gutachten orientieren.
2.2. Was die Bemessung des Schadenersatzes im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO innerhalb der Bandbreite von 5 % und 15 % betrifft, so ist ein Ausschöpfen der Bandbreite nach oben nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung mangels besonderer Umstände nicht erforderlich, wenn der Käufer das Fahrzeug auch nach Aufdeckung behält und weiter so verwendet, als würde das Problem nicht bestehen (8 Ob 90/22a). Zu 3 Ob 219/23m sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Ersatz des Minderwerts aufgrund der hohen Laufleistung des dortigen Fahrzeuges (dort 230.697 km) im unteren Bereich der Bandbreite zu bewegen habe. Dass das Erstgericht bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt hat, dass die Kläger das Fahrzeug auch nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung weiter verwendeten und bis zum aktuellen Kilometerstand von 140.000 km keine Probleme damit hatten, begegnet daher keinen Bedenken des Berufungsgerichts. Ausgehend davon ist die Zuerkennung eines Ersatzes von 10 % des Kaufpreises auch nicht korrekturbedürftig.
3. Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens. Eine Verzinsung erst ab Klagszustellung verstoße gegen das Effektivitätsgebot und insbesondere gegen die VO 715/2007/EG.
3.1. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird (auch) ein Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5 VO 715/2007/EG erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Zugang einer Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können. (6 Ob 150/22k Rz 47; 3 Ob 121/23z Rz 31; 6 Ob 197/23y Rz 27; 9 Ob 18/24y Rz 22 uva). Dies widerspreche auch nicht dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (4 Ob 38/24b Rz 16 f). Aus der von den Berufungswerbern ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C271/91 lässt sich für deren gegenteiligen Rechtsstandpunkt nichts gewinnen, da es dort um die Wiedergutmachung eines aus einer diskriminierenden Entlassung entstandenen Schadens ging. Die dort angestellten Überlegungen lassen sich auf einen Schadenersatzanspruch wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht übertragen. Da zum Beginn des Zinsenlaufes eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, war auch die Anregung, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht aufzugreifen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung gebührt ein Kostenersatz nur auf Basis des Berufungsinteresses von EUR 9.351,--.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des OGH zur Festsetzung des angemessenen Schadenersatzes beim Kauf eines Fahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Artikel 5 VO 715/2007/EG nicht abgewichen.