OLG Innsbruck 23Rs42/25k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.03.2026
- ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0230RS00042.25K.0318.000
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der am B* geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.6.2024) beim D* C*, im E*, bei der Gemeinde F* und bei der G* u.a. als Pflegeassistent tätig. Er verfügt über 214 Versicherungs- und 183 Beitragsmonate in Österreich.
Der Kläger leidet u.a. an einer Muskeldystrophie Typ H* mit Muskelschwäche an den unteren Extremitäten, einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung diverser Emotionen F 43.4 und einer psychischen sowie Verhaltensstörung durch Cannabinoide mit Abhängigkeit F 12.2.
Aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ist er in der Lage, folgende Arbeiten auszuüben:
Leichte körperliche Arbeiten und Arbeiten mit durchschnittlichem psychischem und geistigem Anforderungsprofil unter zumindest fallweise besonderem Zeitdruck vorwiegend im Sitzen, fallweise im Gehen und/oder Stehen in normaler Arbeitszeit. Mengenleistungstätigkeiten, wie Tisch- und Verpackungsarbeiten, sind zumutbar. Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Einordenbarkeit ist gegeben. Die Fingerfertigkeit ist für Feinst-, Fein-, Gröber- oder Grobmanipulationen ausreichend.
Nicht zumutbar sind Arbeiten an höhenexponierten Stellen, an denen Absturzgefahr besteht (Leitern und Gerüste), ausgenommen einige Sprossen einer Zimmerleiter, sowie Arbeiten mit mehr als fallweisem Gehen und/oder Stehen.
Die Wege zur und von der Arbeit sind dem Kläger im Ausmaß von je eineinhalb Stunden uneingeschränkt möglich und zumutbar. Ein Wochenpendeln sowie ein Wohnungswechsel sind dem Kläger nicht zumutbar.
Die festgestellten Leidenszustände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angetan, vorhersehbare Krankenstandstage zu verursachen.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann im Hinblick auf die Diagnose langsam progredient nicht ausgeschlossen werden und ist krankheitsspezifisch zu erwarten. Ob und wann diese Kalkülsrelevanz erreicht ist, kann derzeit nicht gesagt werden.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 7.10.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15.5.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Da auch keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit seiner dagegen fristgerecht erhobenen Bescheidklage begehrt der Kläger, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm eine Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1.6.2024 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren; in eventu möge festgestellt werden, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe. Er sei während des maßgeblichen Zeitraums als Pflegeassistent beschäftigt gewesen und beziehe derzeit Krankengeld. Aufgrund seines Leidenszustands sei er als berufsunfähig auf Dauer anzusehen. Zumutbare Verweisungsberufe, die dem Gesundheitszustand des Klägers entsprächen, seien am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung und bestritt, dass der Kläger Berufsschutz genieße. Doch selbst unter der Annahme der Verrichtung einer Tätigkeit als Pflegeassistent sei der Kläger in der Lage, diesen Beruf bzw. Verweisungsberufe innerhalb dieser Berufsgruppe auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren des Klägers ab. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf darüber hinaus umfassende Feststellungen zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil in den Verweisungsberufen Portier, Billeteur, Parkgaragenkassier und Tischarbeiter, auf die – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird.
Rechtlich verneinte das Erstgericht die Anwendbarkeit von § 255 Abs 1 und 2 ASVG und einen Berufsschutz des Klägers als Angestellter. Maßgeblich sei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung. Pflegehelfer würden keine Angestelltentätigkeit ausüben. Die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers sei daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen und sei er daher auf den gesamten Arbeitsmarkt wie ein ungelernter Arbeiter zu verweisen.
Dem Kläger sei es nach den getroffenen Feststellungen möglich, Wege zur und von der Arbeit in einem Ausmaß von eineinhalb Stunden je Richtung uneingeschränkt zurückzulegen. Vom Sachverständigen sei auch kein Ausschluss der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt worden, in welchen auch in ausreichender Weise für Sitzplätze für Behinderte und für Stellplätze für Rollstühle vorgesorgt sei, sodass dem Kläger selbst bei Verwendung eines Rollstuhls das Tagespendeln möglich und zumutbar sei. Der Kläger sei daher jedenfalls in der Lage, einen Arbeitsplatz in den genannten Verweisungsberufen in C* oder auch in ** zu erreichen. Vergleiche man das näher dargestellte Anforderungsprofil eines Portiers oder eines Parkgaragenkassiers mit dem Leistungskalkül des Klägers, zeige sich, dass er trotz der festgestellten Einschränkungen zumindest noch in der Lage sei, diese Berufe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben, ohne seinen Gesundheitszustand noch weiter anzugreifen. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne einer Invalidität liege daher nicht vor. Eine Prüfung, ob dem Kläger weitere Verweisungstätigkeiten möglich seien, sei – ungeachtet des Umstands, dass der Senat davon ausgehe, dass der Kläger aufgrund seines Leistungskalküls auch auf die anderen festgestellten Tätigkeit verwiesen werden könnte – nicht erforderlich, da von der Rechtsprechung bereits das Vorliegen auch nur einer Verweisungstätigkeit als ausreichend erachtet werde.
Die Härtefallbestimmungen des § 255 Abs 3a und 3b ASVG würden gegenständlich nicht zur Anwendung gelangen, da der Kläger nicht die dafür erforderlichen Einschränkungen bzw Versicherungs- und Beitragsmonate aufweise. § 255 Abs 4 ASVG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da der Kläger das dafür erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht habe. Aufgrund der festgestellten Arbeitsfähigkeit des Klägers seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rehabilitationsgelds bzw von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem primären Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Voranzustellen ist, dass im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist, dass der Kläger keinen Berufsschutz im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt. Das Erstgericht hat den Sachverhalt und den Pensionsanspruch des Klägers zu Recht anhand des Invaliditätsbegriffs des § 255 Abs 3 ASVG geprüft. Von der Frage der Leistungszugehörigkeit ist nämlich die Frage zu trennen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 255 ASVG oder nach § 273 ASVG zu prüfen sind. Hiefür ist die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich, nicht die arbeitsvertragliche Einstufung oder die Anmeldung durch den Arbeitgeber. Dennoch ist ausgehend vom Inhalt des angefochtenen Bescheids Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Gewährung einer „Berufsunfähigkeitspension“ (10 ObS 122/13h; 10 ObS 13/13p; RS0083723; RS0084342; RS0083738).
II. Zur „Beweisrüge“:
1. Das Erstgericht hat auf Seite 5 seines Urteils (unter der Überschrift „Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest“) Folgendes ausgeführt:
„Die Einholung eines berufspsychologischen oder weiterer medizinischer Gutachten ist nicht erforderlich.“
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf Seite 11 des Urteils führte es dazu weiters aus, die „Feststellung“ […] zur Erforderlichkeit weiterer Gutachten würde sich unwiderlegt aus dem Gutachten des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ergeben. Ein weiteres Gutachten sei vom Sachverständigen offensichtlich nicht für erforderlich erachtet worden, da er trotz an ihn gestellter Fragen weder das Gericht telefonisch kontaktiert noch schriftlich auf die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens hingewiesen habe.
2. Der Kläger bekämpft diese „Feststellung“ und die diesbezügliche „Beweiswürdigung“ des Erstgerichts in seiner Beweisrüge. Das bloße Schweigen des Sachverständigen könne nicht derart gedeutet werden, wie dies das Erstgericht gemacht habe. Tatsächlich würde keine eindeutige Beweislage dazu vorliegen, um die bekämpfte Feststellung zu treffen. Diese Unklarheit ginge zu Lasten der Beklagten. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher eine „Negativfeststellung“ zur Frage treffen müssen, ob die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sei.
3. Gemäß § 417 Abs 2 ZPO haben die Entscheidungsgründe eines Urteils in gedrängter Darstellung das wesentliche Vorbringen und die Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu enthalten.
Gemäß dieser Bestimmung müssen die Entscheidungsgründe daher die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten. Das Gericht hat darüber hinaus die Gründe darzulegen, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen angenommen hat und warum es andere behauptete und bedeutsame Tatsachen nicht als erwiesen ansah (Beweiswürdigung).
Eine unrichtige Beweiswürdigung des Erstgerichts, die ihren Niederschlag in einer unrichtigen Tatsachenfeststellung findet, ist vom Berufungswerber mit dem Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung“ (Beweisrüge) zu bekämpfen.
4. Bei der disloziert im Rahmen der „als erwiesen angenommenen Sachverhaltsfeststellungen“ gemachten Ausführung des Erstgerichts, dass die Einholung eines berufspsychologischen oder weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich sei, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung erforderliche Tatsachenfeststellung im Sinn des § 417 Abs 2 ZPO. Sie ist auch nicht einer Beweisrüge zugänglich. Ob ein Gericht ein weiteres Gutachten für erforderlich hält oder nicht, stellt keine Tatsachen- und Beweiswürdigungsfrage, sondern eine verfahrensrechtliche Frage dar und hat Einfluss darauf, ob ein mängelfreies oder mängelbehaftetes Verfahren vorliegt. Ist das Erstgericht zu Unrecht einem Beweisantrag nicht nachgekommen und hat es zu Unrecht die Begutachtung durch einen zweiten Sachverständigen im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO unterlassen, wird darin unter Umständen ein Stoffsammlungsmangel verwirklicht.
Die insoweit missverständlich als vermeintliche „Feststellung“ bezeichnete und disloziert in der Beweiswürdigung erfolgte Begründung des Erstgerichts, warum es von der Einholung eines berufspsychologischen und sonstigen weiteren medizinischen Gutachtens Abstand genommen hat, hat den Kläger nachvollziehbar dazu veranlasst, eine Beweisrüge auszuführen. Aufgrund der aufgezeigten Gründe ist diese Beweisrüge jedoch nicht als solche zu behandeln, sondern kann auf die weiteren Ausführungen bei der Behandlung der Verfahrensrüge des Klägers verwiesen werden.
III. Zur Verfahrensrüge:
1. In seiner Verfahrensrüge moniert der Kläger die vom Erstgericht trotz seiner Beweisanträge unterlassene Einholung eines a) berufspsychologischen, b) berufskundlichen und c) arbeitsmedizinischen Gutachtens. Die Einholung der Gutachten wäre „für die notwendige Beurteilung seines Gesundheitszustands und seiner Fähigkeit einer Berufsausübung“ zwingend erforderlich gewesen. Aus den Gutachten wäre hervorgekommen, dass er „keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde“. Der vom Gericht bestellte Sachverständige habe nur die neurologische Sicht auf den Gesundheitszustand des Klägers abdecken können. Die psychologische Komponente sei unberücksichtigt geblieben.
2.1. Unter Punkt 2. seiner Klage, in welchem er seine medizinischen Diagnosen (Leidenszustand) schildert, bot der Kläger als Beweis Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie, Psychiatrie, Berufskunde, klinische Psychologie und Arbeitsmedizin an. Nähere Erläuterungen zu diesen unter einem pauschal aufgezählten Beweisanträgen, insbesondere die Formulierung konkreter Beweisthemen, lässt die Klage vermissen. Diesen Beweisanträgen mangelte es daher schon an der erforderlichen Bestimmtheit.
2.2. Das Erstgericht beauftragte in der Folge einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie damit, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht darzulegen, welche Gesundheitsstörungen beim Kläger bestehen und welche Arbeiten er unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung des erarbeiteten Leistungskalküls noch verrichten kann. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Befundaufnahme in den Anstaltsakt und das dort erliegende neurologisch-psychiatrische Gutachten ebenso Einsicht genommen wie in die vorliegenden psychiatrischen und neurologischen Befundberichte der behandelnden Ärzte (Beilage ./7) . Darüber hinaus hat er den Kläger am 7.4.2025 persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese durchgeführt, dabei sowohl die neurologische wie auch psychiatrische Vorgeschichte des Klägers und einen neurologischen wie auch einen psychopathologischen Befund erhoben und darauf basierend sein Gutachten erstattet. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Sachverständige nur die neurologische Sicht auf den Gesundheitszustand abdecken konnte und die psychologische Komponente unberücksichtigt blieb. Er hat in seinem Gutachten auf Seite 12 ausdrücklich ein neurologisches und psychiatrisches Kalkül erstellt.
2.3. Nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen beantragte der Kläger in der Tagsatzung vom 15.5.2025 (nur noch) die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass es aufgrund des Umstands, dass dem Kläger weder ein Tages- noch ein Wochenpendeln noch ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist, keinen Arbeitsmarkt mit ausreichenden Verweisungsstellen gibt“. Die in der Klage angebotenen weiteren Gutachten aus den Fachbereichen klinische Psychologie und Arbeitsmedizin wiederholte der Kläger bei dieser Gelegenheit nicht.
Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage der Zumutbarkeit des „Tagespendelns“ widersprüchlich seien und regte daher an, den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen sein Gutachten diesbezüglich ergänzen zu lassen. Dieser Anregung kam das Erstgericht nach. Nach Vorliegen des beauftragten Ergänzungsgutachtens, in welchem klargestellt wurde, dass dem Kläger Wege zur und von der Arbeit mit je eineinhalb Stunden möglich sind, wobei es ihm auch möglich ist, Arbeitsplätze sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus auch mit dem eigenen Pkw zu erreichen, wurden vom Kläger keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt.
2.4. Aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise des Klägers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren konnte das Erstgericht zu Recht davon ausgehen, dass die in der Klage pauschal ohne nähere Ausführung zum konkreten Beweisthema aufgezählten Beweisanträge nicht mehr aufrecht erhalten werden.
3. Es kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen, wenn das Gericht seine Verpflichtung gemäß § 87 Abs 1 ASGG vernachlässigt, von Amts wegen dafür zu sorgen, dass sämtliche notwendig erscheinenden Beweise aufgenommen werden. Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Diesbezüglich kann das Gericht darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen (medizinischen) Fachgebieten beurteilen kann (RI0100128; OLG Innsbruck 25 Rs 46/23k; 2 R 23/23h). Die vom Erstgericht disloziert im Rahmen seiner Beweiswürdigung getätigten Ausführungen, ein weiteres Gutachten sei vom Sachverständigen offensichtlich nicht für erforderlich erachtet worden, da er trotz an ihn gestellter Frage nicht auf die Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens hingewiesen habe, ist daher nicht zu beanstanden. Da das Gericht auf das Fachwissen eines Sachverständigen angewiesen ist, kann es sich auf die den Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen, wenn vom befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s).
4. Darüber hinaus ist der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nur dann verwirklicht, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zum Nachteil der rügenden Partei zu hindern (RS0043049). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert daher, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Aufnahme des Beweises zu treffen gewesen wären. Es ist nachvollziehbar aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039).
Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge nicht gerecht, beschränkt sich diese doch auf die unter Punkt III.1. in Kursivschrift hervorgehobenen pauschalen Ausführungen, womit im Wesentlichen nur der Gesetzestext wiedergegeben wird. Die Verfahrensrüge scheitert daher bereits an einer ordnungsgemäßen Ausführung.
5.1. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Beweisanbot auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Arbeitsmedizin – abgesehen davon, dass es ihm an der Bestimmtheit mangelt – auch inhaltlich verfehlt ist. Aufgabe der Arbeitsmedizin ist es, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu fördern, aufrecht zu erhalten und insbesondere Schäden, die durch Arbeitsbedingungen entstehen können, zu verhindern (OLG Innsbruck 25 Rs 10/08v; 23 Rs 62/12g). Das Sonderfach Arbeitsmedizin umfasst die Beschäftigung mit den Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung von psychischer und physischer Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern, wobei sich das Aufgabengebiet der Arbeitsmedizin insbesondere auf die Erkennung gesundheits- und leistungsrelevanter Faktoren im betrieblichen Geschehen, die Bewertung der Auswirkung dieser Faktoren auf den Menschen und den betrieblichen Ablauf, die Entwicklung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, die Abklärung, Diagnostik und Begutachtung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten hinsichtlich ihrer möglichen arbeitsbedingten Ursachen sowie auf die Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen bei durch Arbeitsunfällen und durch das Arbeitsgeschehen verursachten Erkrankungen einschließlich der Durchführung berufsfördernder Rehabilitation und Wiedereingliederung erstreckt (Anlage 4 zur ÄAO 2015, BGBl II 147/2015). Aufgabe des Sachverständigen für Arbeitsmedizin könnte daher nur sein, die Wirkungen zu beurteilen, die eine ganz bestimmte berufliche Tätigkeit auf den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer im Allgemeinen hat. Ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger kann daher nicht klären, ob der Kläger eine ganz bestimmte Tätigkeit, zB als Portier, Parkgaragenkassier etc. ausüben kann oder nicht (25 Rs 78/09w; 23 Rs 62/12g; 25 Rs 10/08v). In das Fachgebiet der Arbeitsmedizin fällt es auch nicht, ein Leistungskalkül eines Arbeitnehmers zu erheben (OLG Innsbruck 23 Rs 7/22h; 23 Rs 7/20x; 23 Rs 67/16y; 23 Rs 61/12k) und damit Aufschluss über die Leistungsfähigkeit des konkreten Pensionswerbers zu geben.
Ausgehend von diesen Erwägungen könnte durch das in der Berufung gewünschte arbeitsmedizinische Gutachten nicht geklärt werden, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kläger leidet und inwiefern diese Einfluss auf sein Leistungskalkül und seine Verweisbarkeit haben. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist daher per se nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
5.2. Unberechtigt ist auch der Wunsch der Berufung auf Einholung eines berufspsychologischen Gutachtens. Beim Fachgebiet der Berufspsychologie (Arbeitspsychologie) handelt es sich um ein Teilgebiet der Psychologie, das sich mit der psychologischen Analyse, Bewertung und Gestaltung von Arbeitstätigkeiten befasst und versucht, die individuellen Arbeitsaufgaben der Arbeitstätigen, die Arbeitsorganisation und die konkreten Schnittstellen zwischen Mensch und Arbeitsmittel zu analysieren und beanspruchungsoptimal und gesundheitsförderlich zu gestalten (OLG Innsbruck 23 Rs 27/20x ErwGr 1.; 23 Rs 67/16y ErwGr 2.2. je mwH). Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts, dass es der Einholung eines berufspsychologischen Gutachtens regelmäßig dann nicht bedarf, wenn – wie hier – ein neurologisches/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde (OLG Innsbruck 23 Rs 27/20x ErwGr 1.; 23 Rs 50/19b je mwH).
5.3. Was die vermisste Einholung eines berufskundlichen Gutachtens anlangt, ist Folgendes auszuführen:
Die wesentlichen Feststellungen darüber, welches Anforderungsprofil eine bestimmte Verweisungstätigkeit erfordert und ob für diese Verweisungstätigkeit ein ausreichender gesamtösterreichischer oder regionaler Arbeitsmarkt besteht, kann das Erstgericht entweder aus einem – insbesondere berufskundlichen – Sachverständigengutachten (10 ObS 138/09f; 10 ObS 146/08f) oder bei gewissen Berufen nach § 269 ZPO, also aus der Verwertung allgemeinkundiger und gerichtskundiger Tatsachen treffen (10 ObS 184/10x; 10 ObS 197/09g; 10 ObS 141/03p; Neumayr in ZellKomm3 II [2018] § 75 ASGG Rz 10 mwH).
Offenkundigkeit kann im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle gegeben sein (10 ObS 259/02i; 10 ObS 273/02y). Nach der Rechtsprechung muss insbesondere aufgrund der besonderen (berufsständischen) Zusammensetzung der Sozialgerichte und des dort vorhandenen besonderen Fachwissens bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden, dass die Anforderungen in den Verweisungsberufen offenkundig sind (RS0040179 [T9, T17]; RS0084528 [T2, T13]). Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf unzweifelhaft gerichtsbekannt, so bedarf es keiner Erörterung dieser Anforderungen mit den Parteien, keiner Parteienbehauptungen und auch keiner weiteren Beweisaufnahmen dazu, insbesondere nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachbefunds (10 ObS 2182/96x).
Zur Verweisungstätigkeit als Portier wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO gelten können (RS0040179 [T2]; 10 ObS 90/18k ErwGr 1.3). Dies gilt auch für das Berufsbild des Tischarbeiters (10 ObS 351/00s; 10 ObS 121/10g). Zu Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass das Anforderungsprofil der Verweisungsberufe Portier, Billeteur, Parkgaragenkassier und Tischarbeiter gerichtsbekannt ist und hat basierend darauf die entsprechenden Feststellungen getroffen, die im übrigen vom Kläger auch nicht bekämpft werden.
Auch die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens war daher nicht erforderlich.
6. Zusammengefasst liegt daher ein vom Erstgericht zu verantwortender Stoffsammlungsmangel und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.
IV. Zur Rechtsrüge:
1. In seiner Rechtsrüge moniert der Kläger ausschließlich einen sekundären Feststellungsmangel. Der Sachverständige habe festgehalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers nicht ausgeschlossen werden könne, was vom Erstgericht auf Seite 5 des Urteils auch so festgestellt worden sei. Zum Verlauf der Krankheit habe der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten keine Angaben mehr gemacht. Ob beim Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits eine derartige Verschlechterung vorgelegen habe, habe der Sachverständige nicht beurteilen können. Augenscheinlich habe er den Kläger für die Verfassung des Ergänzungsgutachtens nicht mehr untersucht. Das Erstgericht hätte aber unter Zugrundelegung der Beilagen ./7,2 und ./7,3 (Befundberichte der behandelnden Ärzte) zum Schluss kommen müssen, dass der Kläger berufsunfähig sei. Im Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie werde darauf hingewiesen, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht schon zum 9.2.2024 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Auch der behandelnde Neurologe habe schon am 25.4.2024 empfohlen, die Frühpensionierung anzustreben. Richtigerweise hätte das Erstgericht daher basierend auf diesen Urkunden die dort getroffenen ärztlichen Einschätzungen seinem Urteil zugrunde legen müssen.
2. Richtig ist, dass der Sachverständige den Kläger am 7.4.2025 im Rahmen seiner Befundaufnahme untersucht und in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.4.2025 festgehalten hat, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers könne im Hinblick auf die Diagnose „langsam progredient“ nicht ausgeschlossen werden und sei krankheitsspezifisch zu erwarten. Ob und wann diese Kalkülsrelevanz erreicht werde, könne augenblicklich nicht gesagt werden. Damit brachte der Sachverständige aber ausreichend klar zum Ausdruck, dass zum Zeitpunkt seiner Befundaufnahme am 7.4.2025 eine Verschlechterung noch nicht unmittelbar bevorstand.
In der Tagsatzung vom 18.8.2025, also vier Monate später, in welcher das Verfahren geschlossen wurde, wurde vom Kläger nicht vorgebracht, dass sich sein Gesundheitszustand mittlerweile verschlechtert habe. Auch in Sozialrechtssachen kann aber ein in erster Instanz unterlassenes Vorbringen nicht nachgeholt werden und verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042025 [T3, T5]; RS0042049 [T3]). Sekundäre Feststellungsmängel setzen voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RS0053317).
3. Der Kläger bleibt aber auch im Rahmen seiner Rechtsrüge jegliches Vorbringen dahingehend schuldig, dass und in welcher Hinsicht sich eine konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergeben hätte. Die vom Kläger in seiner Rechtsrüge erwähnten Befunde der behandelnden Ärzte datieren vom April 2024 – sohin ein Jahr vor der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen – und lässt sich daher daraus eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers seit seiner Untersuchung durch den Sachverständigen nicht ableiten.
4. Wenn der Kläger meint, das Erstgericht hätte unter Zugrundelegung dieser Befundberichte (Beilagen ./7,2 und ./7,3) „zum Schluss kommen müssen, dass er berufsunfähig sei“, so macht er damit in Wahrheit keinen sekundären Feststellungsmangel geltend, da er nicht konkrete ergänzende Tatsachenfeststellungen fordert, sondern vom Erstgericht verlangt, es hätte auf Basis der Beilagen ./7,2 und ./7,3 die rechtliche Schlussfolgerung ziehen müssen, dass er berufsunfähig sei. Ob nämlich „Berufsunfähigkeit“ vorliegt oder nicht, stellt eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage dar. Der Kläger vermischt auch den im Befundbericht der behandelnden Ärztin verwendeten Begriff der „Arbeitsfähigkeit“ mit jenem der „Berufsunfähigkeit“. Auch die Empfehlung des behandelnden Neurologen, die „Frühpensionierung anzustreben“, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension (hier eigentlich Invaliditätspension) vorliegen.
Die Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Einschränkungen aufgrund der bestehenden Leiden – auf deren Basis die Rechtsfrage der Berufsunfähigkeit zu beurteilen ist – stellt eine medizinische Fachfrage dar, die ausschließlich aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und nicht auf Basis von Privaturkunden, die zudem nicht aktuell sind, zu beantworten und der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Die genannten Beilagen wurden darüber hinaus vom Sachverständigen im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ohnehin berücksichtigt.
5. Sonstige rechtliche Argumente trägt die Berufung nicht vor, weshalb sich weitere rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts erübrigen (RS0041585 [T2]; RS0043603 [T3]; RS0041570; RS0043338).
6. Zusammengefasst erweist sich auch die Rechtsrüge und damit die Berufung des Klägers insgesamt als unbegründet. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher zu bestätigen.
V. Verfahrensrechtliches:
1. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/Sonntag ASG § 77 Rz 21). Der Kläger hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen - Voraussetzungen darzulegen (RS0085829). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
2. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.